Norm
KFG 1967 §102 Abs2Rechtssatz
Da sich der Lenker auf einer Arbeitsfahrt mit einem Fahrzeug der Müllabfuhr befunden hat, war er gemäß § 99 Abs. 6 lit. g StVO zur Verwendung der gelbroten Warnleuchte berechtigt und gemäß § 27 Abs. 4 StVO sogar verpflichtet. Da das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers zur Tatzeit einen halben Meter auf die gesamte Länge des Fahrzeuges in die Fahrbahn der B16 hineingeragt hat, war der Berufungswerber im Sinne der Bestimmung des § 102 Abs. 2 KFG auch berechtigt, die Alarmblinkanlage des Fahrzeuges zur Warnung vor Gefahren einzuschalten.Da sich der Lenker auf einer Arbeitsfahrt mit einem Fahrzeug der Müllabfuhr befunden hat, war er gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera g, StVO zur Verwendung der gelbroten Warnleuchte berechtigt und gemäß Paragraph 27, Absatz 4, StVO sogar verpflichtet. Da das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers zur Tatzeit einen halben Meter auf die gesamte Länge des Fahrzeuges in die Fahrbahn der B16 hineingeragt hat, war der Berufungswerber im Sinne der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 2, KFG auch berechtigt, die Alarmblinkanlage des Fahrzeuges zur Warnung vor Gefahren einzuschalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013