Norm
KFG 1967 §102 Abs2Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft x wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, am ***, um 07:47 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, auf Höhe ***, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt und die Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG) eingeschaltet zu haben, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorlagen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft x wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, am ***, um 07:47 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, auf Höhe ***, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt und die Alarmblinkanlage (Paragraph 19, Absatz eins a, KFG) eingeschaltet zu haben, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorlagen.
Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 2 KFG 1967 i.V.m. § 19 Abs. 1a leg. cit. begangen und wurde gemäß § 102 Abs. 2 KFG 1967 i.V.m. § 134 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) bestraft.Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 102, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins a, leg. cit. begangen und wurde gemäß Paragraph 102, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) bestraft.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft x im Wesentlichen ausgeführt, dass der strafbare Tatbestand auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion *** sowie der Erhebungsergebnisse erwiesen sei.
Der nunmehrige Berufungswerber habe fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom *** erhoben und darin ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug als ein solches der Müllabfuhr gelte. Der Berufungswerber haben den LKW am Rand des Parkplatzes kurz abgestellt und die Warnleuchten eingeschaltet, um eine Ladetätigkeit durchzuführen.
Gemäß § 27 Abs. 4 StVO haben Lenker von Fahrzeugen der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten die an den Fahrzeugen angebrachten Warnleuchten mit gelbrotem Licht einzuschalten. Die eingeschaltete Warnleuchte gelte als ausreichender Hinweis auf Gefahren im Sinne des § 42 Abs. 6 StVO.Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, StVO haben Lenker von Fahrzeugen der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten die an den Fahrzeugen angebrachten Warnleuchten mit gelbrotem Licht einzuschalten. Die eingeschaltete Warnleuchte gelte als ausreichender Hinweis auf Gefahren im Sinne des Paragraph 42, Absatz 6, StVO.
Nachdem keine Ladezone zur Verfügung gestanden sei, sei dies für den Berufungswerber die einzige Möglichkeit zur Verrichtung seiner Arbeit gewesen.
Weiters sei der nunmehrige Berufungswerber der Meinung, dass er kein Delikt begangen habe, da bei Arbeitsfahrten der Müllabfuhr eine entsprechende Ausnahmeregelung gelte.
Besonders habe der Berufungswerber in dem Einspruch hervorgehoben, dass die Maßnahme auf Grund des Arbeitseinsatzes erforderlich gewesen sei, und dass er den übrigen Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt habe.
Der Berufungswerber habe selbst angeführt, das orange Drehlicht und zur besseren Erkennbarkeit die Warnblinkanlage eingeschaltet zu haben.
Der Berufungswerber habe selbst zugegeben, die zusätzliche Warnblinkanlage eingeschaltet zu haben. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Als mildernd wurde die erstmalige Beanstandung gewertet, als erschwerend kein Umstand.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde im Wesentlichen auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen und ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle und der Entlastungsbeweis dem Berufungswerber nicht gelungen sei.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde im Wesentlichen auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG verwiesen und ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle und der Entlastungsbeweis dem Berufungswerber nicht gelungen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, am *** mit dem verfahrensgegenständlichen LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** eine Ladetätigkeit verrichtet zu haben.
Zur besseren Erkennbarkeit des LKWs habe er zusätzlich zum orangen Drehlicht auch die Warnblinkanlage eingeschaltet.
Der Berufungswerber hob hervor, dass laut § 102 Abs. 2 KFG diese Maßnahme in Ordnung sei. Durch das Einschalten der Warnblinkanlage sei niemand behindert oder gefährdet worden. Im Gegenteil habe dies zur Erhebung der Verkehrssicherheit auf Grund der Ladetätigkeit zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer gedient.Der Berufungswerber hob hervor, dass laut Paragraph 102, Absatz 2, KFG diese Maßnahme in Ordnung sei. Durch das Einschalten der Warnblinkanlage sei niemand behindert oder gefährdet worden. Im Gegenteil habe dies zur Erhebung der Verkehrssicherheit auf Grund der Ladetätigkeit zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer gedient.
Aus den genannten Gründen beantragte der Berufungswerber die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat über diese Berufung unter Wertung und Würdigung des gesamten der Berufungsbehörde vorliegenden Akteninhaltes erwogen wie folgt:
Die Polizeiinspektion *** hat mit Anzeige vom *** der Bezirkshauptmannschaft x unter der Geschäftszahl GZ-P: *** unter anderem zur Anzeige gebracht, dass Herr *** als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Lastkraftwagen der Type MAN, am ***, um 07.47 Uhr, auf der ***, Höhe ***, im Gemeindegebiet von ***, das Kraftfahrzeug abgestellt und als Lenker die Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG) eingeschaltet gehabt habe, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorgelegen seien.Die Polizeiinspektion *** hat mit Anzeige vom *** der Bezirkshauptmannschaft x unter der Geschäftszahl GZ-P: *** unter anderem zur Anzeige gebracht, dass Herr *** als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Lastkraftwagen der Type MAN, am ***, um 07.47 Uhr, auf der ***, Höhe ***, im Gemeindegebiet von ***, das Kraftfahrzeug abgestellt und als Lenker die Alarmblinkanlage (Paragraph 19, Absatz eins a, KFG) eingeschaltet gehabt habe, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorgelegen seien.
Weiters wurde in dieser Anzeige zu dieser angezeigten Verwaltungsübertretung ausgeführt, dass der gegenständliche LKW ca. 0,5 m auf dem Fahrstreifen der *** (Richtung Norden), parallel zum Fahrbahnrand, aufgestellt gewesen sei. Zwischen diesem Fahrstreifen und dem Fahrbahnrand befinde sich ein „Parkstreifen“ (keine Bodenmarkierung). Am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand sei das Dienstkraftfahrzeug *** abgestellt gewesen, welches durch den gegenständlichen LKW am Wegfahren gehindert worden sei. Der Lenker habe eine Ladetätigkeit durchgeführt, d.h., er habe Mistkübel auf die Ladefläche des LKWs aufgeladen. Gegenständlicher LKW sei mit einer Hubladebühne ausgestattet gewesen. Die am Fahrzeugheck befindliche gelbrote Warnleuchte sei eingeschaltet gewesen.
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort eine Ladetätigkeit als Lenker eines Fahrzeuges der Müllabfuhr durchgeführt und dabei eine am Heck befindliche gelbrote Warnleuchte und die Alarmblinkanlage des Fahrzeuges eingeschaltet gehabt hat. Das Kraftfahrzeug war an der Tatörtlichkeit in der Weise aufgestellt, dass das Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt war und einen halben Meter in die Fahrbahn der *** hineingeragt hat, und zwar über die gesamte Länge des Fahrzeuges.
Gemäß § 27 Abs. 4 StVO haben Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten die an Fahrzeugen angebrachten Warnleuchten mit gelbrotem Licht einzuschalten. Die eingeschaltete Warnleuchte gilt als ausreichender Hinweis auf Gefahren im Sinne des § 43 Abs. 6.Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, StVO haben Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten die an Fahrzeugen angebrachten Warnleuchten mit gelbrotem Licht einzuschalten. Die eingeschaltete Warnleuchte gilt als ausreichender Hinweis auf Gefahren im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6,
Gemäß § 19 Abs. 1a KFG müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, eine zusätzliche Schaltung aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar sind (Alarmblinkanlage). Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, KFG müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß Absatz eins, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, eine zusätzliche Schaltung aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar sind (Alarmblinkanlage). Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist.
Gemäß § 99 Abs. 6 lit. e KFG darf unter anderem mit Warnleuchten gelbrotes Licht nur bei Fahrzeugen, die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden, ausgestrahlt werden.Gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera e, KFG darf unter anderem mit Warnleuchten gelbrotes Licht nur bei Fahrzeugen, die im Bereich des Straßendienstes (Paragraph 27, Absatz eins, StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden, ausgestrahlt werden.
Gemäß § 102 Abs. 2 KFG darf unter anderem der Lenker Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.Gemäß Paragraph 102, Absatz 2, KFG darf unter anderem der Lenker Alarmblinkanlagen (Paragraph 19, Absatz eins a,) nur einschalten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
Gemäß § 99 Abs. 6 KFG letzter Satz ist das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten unzulässig.Gemäß Paragraph 99, Absatz 6, KFG letzter Satz ist das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten unzulässig.
Da sich der Lenker auf einer Arbeitsfahrt mit einem Fahrzeug der Müllabfuhr befunden hat, war er gemäß dem § 99 Abs. 6 lit. g zur Verwendung der gelbroten Warnleuchte berechtigt und gemäß § 27 Abs. 4 StVO sogar verpflichtet. Da das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers zur Tatzeit einen halben Meter auf die gesamte Länge des Fahrzeuges in die Fahrbahn der *** hineingeragt hat, war der Berufungswerber im Sinne der Bestimmung des § 102 Abs. 2 auch berechtigt, die Alarmblinkanlage des Fahrzeuges, zur Warnung anderer auf Gefahren, einzuschalten.Da sich der Lenker auf einer Arbeitsfahrt mit einem Fahrzeug der Müllabfuhr befunden hat, war er gemäß dem Paragraph 99, Absatz 6, Litera g, zur Verwendung der gelbroten Warnleuchte berechtigt und gemäß Paragraph 27, Absatz 4, StVO sogar verpflichtet. Da das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers zur Tatzeit einen halben Meter auf die gesamte Länge des Fahrzeuges in die Fahrbahn der *** hineingeragt hat, war der Berufungswerber im Sinne der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 2, auch berechtigt, die Alarmblinkanlage des Fahrzeuges, zur Warnung anderer auf Gefahren, einzuschalten.
Dass eine gleichzeitige Verwendung von gelbroten Warnleuchten und der Alarmblinkanlage unzulässig sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Kraftfahrgesetz 1967 findet sich diesbezüglich nur eine Bestimmung, welche das gleichzeitige Einschalten von gelbroten Warnleuchten und eines Blaulichtes für unzulässig erklären.
Der Hinweis in § 27 Abs. 4 StVO auf § 43 Abs. 6 StVO, dass eine eingeschaltete Warnleuchte als ausreichender Hinweis auf Gefahren gelte, bedeutet nicht, dass ein Lenker von Kraftfahrzeugen der Müllabfuhr oder des Straßendienstes keine Alarmblinkanlage einschalten dürfe.Der Hinweis in Paragraph 27, Absatz 4, StVO auf Paragraph 43, Absatz 6, StVO, dass eine eingeschaltete Warnleuchte als ausreichender Hinweis auf Gefahren gelte, bedeutet nicht, dass ein Lenker von Kraftfahrzeugen der Müllabfuhr oder des Straßendienstes keine Alarmblinkanlage einschalten dürfe.
Die Bestimmung des § 43 richtet sich grundsätzlich an die Behörde, welche im Sinne dieser Bestimmung Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise im Sinne der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs zu verfügen hat. In diesem Sinne kann, z.B. bei Arbeitsfahrten des Straßendienstes, ein gesonderter Gefahrenhinweis unterbleiben, wenn an derartigen Fahrzeugen die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist.Die Bestimmung des Paragraph 43, richtet sich grundsätzlich an die Behörde, welche im Sinne dieser Bestimmung Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise im Sinne der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs zu verfügen hat. In diesem Sinne kann, z.B. bei Arbeitsfahrten des Straßendienstes, ein gesonderter Gefahrenhinweis unterbleiben, wenn an derartigen Fahrzeugen die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist.
Das Verhalten des Berufungswerbers bildet somit keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 102 Abs. 2 KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 leg. cit.Das Verhalten des Berufungswerbers bildet somit keine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 51e Abs. 2 VStG wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013