TE Uvs Bescheid 2011/10/11 Senat-BN-10-1195

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Veröffentlicht am 11.10.2011
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Norm

StVO 1960 §23 Abs6
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG hat der Berufungswerber € 22,-- als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG hat der Berufungswerber € 22,-- als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten.

Die Strafbeträge und die Kostenbeiträge sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (§ 59 Abs. 2 AVG).Die Strafbeträge und die Kostenbeiträge sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft x bestrafte *** mit Straferkenntnis vom ***, ***, wegen Übertretungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 23 Abs. 6 StVO und § 99 Abs. 3 lit. d i. V.m. § 82 Abs. 4 StVO mit Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 84 Stunden) zuzüglich € 11,-- zum Verfahren erster Instanz.Die Bezirkshauptmannschaft x bestrafte *** mit Straferkenntnis vom ***, ***, wegen Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 6, StVO und Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, i. römisch fünf.m. Paragraph 82, Absatz 4, StVO mit Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 84 Stunden) zuzüglich € 11,-- zum Verfahren erster Instanz.

Dem Berufungswerber wurde angelastet, am *** um 09.00 Uhr im Ortsgebiet ***, ***, 1. den Anhänger Fiberline Sportboot FL2000 ohne Zugfahrzeug vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt zu haben, weil unbespannte Anhänger nur während des Be- oder Entladens auf der Fahrbahn stehen dürften, es sei denn, ihr Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es lägen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor, und 2. den Anhänger ohne Kennzeichentafel auf der Straße ohne Bewilligung aufgestellt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob ***, vertreten durch ***, fristgerecht Berufung und beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu gemäß § 21 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, da das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle aufgrund der baulichen Trennungen durch die Grüninseln de facto um keine Fahrbahn handle. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung dieser Frage von den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen auszugehen, wie sie sich den Verkehrsteilnehmern in concreto darstellten. Das Kennzeichen sei zum gegenständlichen Zeitpunkt bloß kurzfristig nicht montiert gewesen, da die Lichtleiste vor Ort repariert worden sei. Wie sodann in seiner schriftlichen Rechtfertigung festgehalten, sei für das Aufstellen von Anhängern ohne Kennzeichentafel gemäß § 82 Abs. 4 StVO eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich, sofern geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten bzw. Arbeiten an elektrischen Anlagen oder dergleichen durchgeführt würden. Ausgehend von den Beobachtungen des Meldungslegers, wonach die Verkabelung der Lichtleiste aufgewickelt gewesen sei, sei der Schluss zu ziehen, dass er gerade eben mit den Reparaturarbeiten beginnen habe wollen, ehe er vom Meldungsleger unterbrochen worden sei. Dessen Angaben stünden daher nicht im Widerspruch mit seinen Aussagen und es sei schon aufgrund der im Verwaltungsstrafrecht geltenden Zweifelsregel der Verantwortung zu folgen, weshalb er das zur Last gelegte Delikt nicht verwirklicht habe.Gegen dieses Straferkenntnis erhob ***, vertreten durch ***, fristgerecht Berufung und beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu gemäß Paragraph 21, VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, da das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle aufgrund der baulichen Trennungen durch die Grüninseln de facto um keine Fahrbahn handle. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung dieser Frage von den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen auszugehen, wie sie sich den Verkehrsteilnehmern in concreto darstellten. Das Kennzeichen sei zum gegenständlichen Zeitpunkt bloß kurzfristig nicht montiert gewesen, da die Lichtleiste vor Ort repariert worden sei. Wie sodann in seiner schriftlichen Rechtfertigung festgehalten, sei für das Aufstellen von Anhängern ohne Kennzeichentafel gemäß Paragraph 82, Absatz 4, StVO eine Bewilligung nach Absatz eins, nicht erforderlich, sofern geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten bzw. Arbeiten an elektrischen Anlagen oder dergleichen durchgeführt würden. Ausgehend von den Beobachtungen des Meldungslegers, wonach die Verkabelung der Lichtleiste aufgewickelt gewesen sei, sei der Schluss zu ziehen, dass er gerade eben mit den Reparaturarbeiten beginnen habe wollen, ehe er vom Meldungsleger unterbrochen worden sei. Dessen Angaben stünden daher nicht im Widerspruch mit seinen Aussagen und es sei schon aufgrund der im Verwaltungsstrafrecht geltenden Zweifelsregel der Verantwortung zu folgen, weshalb er das zur Last gelegte Delikt nicht verwirklicht habe.

Am *** fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ statt. Beweis wurde erhoben durch die Befragung des Berufungswerbers und die Einsichtnahme in die im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Fotos der Örtlichkeit.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

Vom Berufungswerber wurde nicht in Abrede gestellt, den gegenständlichen Anhänger am *** bei der Amtshandlung in ***, *** so, wie auf den vorliegenden Fotos, die vom Meldungsleger bei dieser Amtshandlung angefertigt wurden, abgestellt zu haben. Weiters gab er an, dass er selbst die Polizei angerufen habe, weil ein PKW so abgestellt gewesen sei, dass keine 2 Fahrstreifen für den Verkehr frei geblieben seien. Hinsichtlich des Anhängers führte er aus, dass er diesen im Herbst 2009 dort abgestellt habe und im Frühjahr 2010 er das Boot wieder nach Kroatien gebracht habe. Er habe sich noch im Herbst 2009 informiert, ob es erlaubt sei, den Anhänger mit dem Boot, wie auf dem Bild ersichtlich, abzustellen und sei zur Auffassung gelangt, dass das möglich sei, da es sich bei dieser Fläche um einen Parkplatz handle. Das Kennzeichen sei deshalb nicht am Anhänger montiert gewesen, weil das Kennzeichen auf der Lichtleiste befestigt sei und er wegen eines Defektes des Lichts die Lichtleiste abmontieren habe müssen. Im Zuge der Reparatur des Lichts habe er dann wahrgenommen, dass ein Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt gewesen sei. Deshalb habe er die Polizei verständigt, das Kennzeichen abmontiert und die Lichtleiste aufgewickelt. Seiner Erinnerung nach habe er noch am selben Tag die Reparatur durchgeführt und das Kennzeichen wieder montiert.

Aufgrund dieser Angaben erübrigte sich die Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen, da der Sachverhalt vom Berufungswerber nicht bestritten wurde. Ein Ortsaugenschein war nicht erforderlich, aus den aufliegenden Fotos ist die Örtlichkeit bzw. die Art, wie der Bootsanhänger abgestellt war, deutlich zu erkennen und aus einer Besichtigung der *** sind neue Erkenntnisse nicht zu gewinnen.

Gemäß § 23 Abs. 6 StVO dürfen Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, StVO dürfen Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor.

Gemäß § 82 Abs. 2 StVO ist eine Bewilligung nach Abs. 1 für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, StVO ist eine Bewilligung nach Absatz eins, für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

Gemäß § 82 Abs. 4 StVO ist eine Bewilligung nach Abs. 1 ferner nicht erforderlich, für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z.B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist.Gemäß Paragraph 82, Absatz 4, StVO ist eine Bewilligung nach Absatz eins, ferner nicht erforderlich, für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z.B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 StVO gilt als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO gilt als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

Wenn der Berufungswerber zu seiner Rechtfertigung vorbrachte, bei der von ihm verwendeten Abstellfläche handelt es sich nicht um einen Teil der Fahrbahn, so kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Ein Parkstreifen ist dem Begriff der Fahrbahn zu subsumieren (VwGH vom 15.04.2005, 2005/02/0072 und die dort zitierte Vorjudikatur). Wenn der Berufungswerber ausführte, dass die Parkflächen damals bei Neuerrichtung der Straße von der Gemeinde den Anrainern sozusagen zur freien Verfügung überlassen wurden und die Besitzer der jeweiligen Liegenschaften hätten die Möglichkeit gehabt, diesen Parkplatz durch besondere Pflasterung individuell zu gestalten, was aber keiner genützt hätte, so ändert diese Tatsache nichts an der rechtlichen Qualifikation dieser Parkflächen. Auch wenn die Parkbuchten etwas erhöht zwischen den Grüninseln angelegt wurden, so sind diese Flächen als Teil der Straße jedenfalls für den Fahrzeugverkehr, sei es auch nur für den ruhenden Verkehr bestimmt. Dass es sich dabei um einen Gehsteig handelt, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Fotos. Die Landfläche, auf der der Berufungswerber den Bootsanhänger abstellte, ist daher als Teil der Fahrbahn zu werten. Keine der in der gesetzlichen Bestimmung genannten Ausnahmen lagen im konkreten Fall vor. Der Berufungswerber hat daher diese ihm angelastete Übertretung begangen.

Zu Punkt 2 ist auszuführen, dass der Anhänger ohne Kennzeichentafel auf der Straße ohne Bewilligung abgestellt war. Wenn vorgebracht wurde, dass er lediglich Arbeiten an der elektrischen Anlage durchführte, so ist dieses Vorbringen nicht schuldbefreiend, da nur dann eine Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten, wie Arbeiten an der elektrischen Anlage, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Der Berufungswerber ist kein hiezu befugter Gewerbetreibender. Er ist pensionierter Polizist und für ihn galt daher diese Ausnahmebestimmung nicht. Die Erfüllung des Tatbildes der Bestimmung des § 82 Abs. 2 StVO ist daher gegeben.Zu Punkt 2 ist auszuführen, dass der Anhänger ohne Kennzeichentafel auf der Straße ohne Bewilligung abgestellt war. Wenn vorgebracht wurde, dass er lediglich Arbeiten an der elektrischen Anlage durchführte, so ist dieses Vorbringen nicht schuldbefreiend, da nur dann eine Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten, wie Arbeiten an der elektrischen Anlage, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Der Berufungswerber ist kein hiezu befugter Gewerbetreibender. Er ist pensionierter Polizist und für ihn galt daher diese Ausnahmebestimmung nicht. Die Erfüllung des Tatbildes der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, StVO ist daher gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten als Schuldform anzulasten, da er ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten als Schuldform anzulasten, da er ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die von der Erstinstanz verhängten Strafen im untersten Bereich der Strafdrohung liegen, sodass eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt. Im Straferkenntnis wurde als Tatzeit nur der Zeitpunkt der Kontrolle durch den Meldungsleger angeführt, aus dem im Akt aufliegenden Fotos hinsichtlich der Aufstellung des Blumentrogs bzw. des Verfahrens zur Bewilligung zur Aufstellung dieses Blumentrogs ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber davon ausging, ein Recht auf das Abstellen seines Bootsanhängers vor seinem Wohnhaus zu haben, sodass eine Schuldeinsicht nicht vorliegt.

Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Die persönlichen Verhältnisse laut seinen Angaben in der Berufungsverhandlung wurden bei der Beurteilung der Angemessenheit der Geldstrafe berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 64, VStG.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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