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34.01.14 GlücksspielgesetzNorm
GSpG §1 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Wie der VwGH zu dem Gerät ("Euro-Wechsler") vergleichbaren Gegenständen in ständiger Judikatur (vgl nur VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) festhält, ist aufgrund des Spielverlaufes davon auszugehen, dass das beschlagnahmte Gerät eine Gewinnchance bietet. Durch den Einwurf einer Euro-Münze erwirbt der Spieler die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf einer weiteren Euro-Münze den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (wenige Sekunden dauerndes) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl nach Einwurf einer weiteren Euro-Münze der Gewinn in der Höhe zwischen 2,- und 20,- bzw 40,- Euro zu realisieren ist, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Zitronen-Symbol oder Zahl) wird vom Gerät bzw der Gerätesteuerung selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern das Einwerfen einer weiteren Euro-Münze jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Gerätes zur allfälligen Realisierung eines Gewinns abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern.Wie der VwGH zu dem Gerät ("Euro-Wechsler") vergleichbaren Gegenständen in ständiger Judikatur vergleiche nur VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) festhält, ist aufgrund des Spielverlaufes davon auszugehen, dass das beschlagnahmte Gerät eine Gewinnchance bietet. Durch den Einwurf einer Euro-Münze erwirbt der Spieler die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf einer weiteren Euro-Münze den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (wenige Sekunden dauerndes) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl nach Einwurf einer weiteren Euro-Münze der Gewinn in der Höhe zwischen 2,- und 20,- bzw 40,- Euro zu realisieren ist, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Zitronen-Symbol oder Zahl) wird vom Gerät bzw der Gerätesteuerung selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern das Einwerfen einer weiteren Euro-Münze jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Gerätes zur allfälligen Realisierung eines Gewinns abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern.
Wie der VwGH bereits entschieden hat, ist es für das Vorliegen eines Glücksspiels im Sinne des § 1 Abs1 GSpG nicht maßgeblich, ob und wie viele Einzelhandlungen oder Spieletappen erforderlich sind, um das Glücksspiel durchführen zu können (vgl so schon VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Das in Rede stehende Gerät eröffnet dem Benützer unzweifelhaft eine Gewinnchance. Wiederum unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rsp (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) spricht gerade die Tatsache, dass die Gewinnchance nicht in jedem Fall der Benützung eröffnet wird, gerade für das Vorliegen eines Glücksspielautomaten bzw sonstigen Eingriffsgegenstandes zur Durchführung elektronischer Lotterien. Auch der Hinweis in der Berufung, dass für das Abspielen eines Musikstückes kein Glück erforderlich sei, vermag daher nichts daran zu ändern, dass das beschlagnahmte Gerät ein Glücksspielautomat iSd § 2 Abs3 GSpG bzw sonstiger Eingriffsgegenstand zur Durchführung elektronischer Lotterien iSd § 12a Abs1 GSpG ist. Das Abspielen des Musikstücks oder dessen vorzeitiger Abbruch setzt nicht zuletzt nach den unbestrittenen Feststellungen im Sachverständigengutachten den "Vorgang ein[es] Beleuchtungsumlaufes mit zufallsbedingtem Stillstand" auf einem "Glücksrad"-ähnlichem Lichterkranz in Gang. Das Ergebnis dieses Vorgangs ist vom Zufall abhängig und führt zu einem Gewinn oder nicht. Dass für die Realisierung dieses Gewinns der neuerliche Einwurf einer Euro-Münze erforderlich ist, ändert nichts daran, dass diese Realisierung des Gewinns erst nach einem vom Gerät (durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung) selbsttätig oder zentralseitig herbeigeführten Spielergebnis möglich ist. Aufgrund des konkreten Spielverlaufs ergibt sich daher der Verdacht, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs1 GSpG zu qualifizieren sind.Wie der VwGH bereits entschieden hat, ist es für das Vorliegen eines Glücksspiels im Sinne des Paragraph eins, Abs1 GSpG nicht maßgeblich, ob und wie viele Einzelhandlungen oder Spieletappen erforderlich sind, um das Glücksspiel durchführen zu können vergleiche so schon VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Das in Rede stehende Gerät eröffnet dem Benützer unzweifelhaft eine Gewinnchance. Wiederum unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rsp (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) spricht gerade die Tatsache, dass die Gewinnchance nicht in jedem Fall der Benützung eröffnet wird, gerade für das Vorliegen eines Glücksspielautomaten bzw sonstigen Eingriffsgegenstandes zur Durchführung elektronischer Lotterien. Auch der Hinweis in der Berufung, dass für das Abspielen eines Musikstückes kein Glück erforderlich sei, vermag daher nichts daran zu ändern, dass das beschlagnahmte Gerät ein Glücksspielautomat iSd Paragraph 2, Abs3 GSpG bzw sonstiger Eingriffsgegenstand zur Durchführung elektronischer Lotterien iSd Paragraph 12 a, Abs1 GSpG ist. Das Abspielen des Musikstücks oder dessen vorzeitiger Abbruch setzt nicht zuletzt nach den unbestrittenen Feststellungen im Sachverständigengutachten den "Vorgang ein[es] Beleuchtungsumlaufes mit zufallsbedingtem Stillstand" auf einem "Glücksrad"-ähnlichem Lichterkranz in Gang. Das Ergebnis dieses Vorgangs ist vom Zufall abhängig und führt zu einem Gewinn oder nicht. Dass für die Realisierung dieses Gewinns der neuerliche Einwurf einer Euro-Münze erforderlich ist, ändert nichts daran, dass diese Realisierung des Gewinns erst nach einem vom Gerät (durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung) selbsttätig oder zentralseitig herbeigeführten Spielergebnis möglich ist. Aufgrund des konkreten Spielverlaufs ergibt sich daher der Verdacht, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd Paragraph eins, Abs1 GSpG zu qualifizieren sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012