RS Uvs 2011/10/28 VwSen-420683/13/AB/Sta

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2011
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Index

25.01.02 Strafprozessordnung 1975
41.01.06 Sicherheitspolizeigesetz
41.04.09 Waffengesetz 1996

Norm

StPO §119
SPG §39 Abs3 Z3
SPG §22 Abs2
Waffengesetz 1996 §12 Abs2
  1. StPO § 119 heute
  2. StPO § 119 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 119 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 119 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StPO § 119 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StPO § 119 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. SPG § 39 heute
  2. SPG § 39 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007
  3. SPG § 39 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 39 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  5. SPG § 39 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1999
  1. SPG § 22 heute
  2. SPG § 22 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 22 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  4. SPG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007
  5. SPG § 22 gültig von 01.02.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  6. SPG § 22 gültig von 01.10.2002 bis 31.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  7. SPG § 22 gültig von 11.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  8. SPG § 22 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  9. SPG § 22 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 662/1992
  10. SPG § 22 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993
  1. WaffG § 12 heute
  2. WaffG § 12 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 12 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. WaffG § 12 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  6. WaffG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Die in Rede stehende Hausdurchsuchung auf Anordnung der belangten Behörde kann auch in § 39 Abs3 Z3 SPG keine entsprechende gesetzliche Deckung finden. Zwar haben die Sicherheitsbehörden gemäß § 22 Abs2 SPG gefährlichen Angriffen ua auf Leben und Gesundheit vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. § 39 Abs3 SPG normiert in diesem Zusammenhang, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, ua Räume zu durchsuchen, soweit dies der Suche nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff iSd § 16 Abs2 und Abs3 SPG bestimmt ist.Die in Rede stehende Hausdurchsuchung auf Anordnung der belangten Behörde kann auch in Paragraph 39, Abs3 Z3 SPG keine entsprechende gesetzliche Deckung finden. Zwar haben die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 22, Abs2 SPG gefährlichen Angriffen ua auf Leben und Gesundheit vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Paragraph 39, Abs3 SPG normiert in diesem Zusammenhang, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, ua Räume zu durchsuchen, soweit dies der Suche nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff iSd Paragraph 16, Abs2 und Abs3 SPG bestimmt ist.

Darauf hat die belangte Behörde die erfolgte Hausdurchsuchung aber nicht gegründet. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen in der Gegenschrift eindeutig, dass das Ziel der Hausdurchsuchung die Sicherstellung der Waffen iSd § 12 Abs2 WaffG bzw allenfalls deren Sicherstellung wegen Gefahr in Verzug iSd § 119 StPO im Hinblick auf den damals bestehenden Verdacht nach § 107 StGB war.Darauf hat die belangte Behörde die erfolgte Hausdurchsuchung aber nicht gegründet. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen in der Gegenschrift eindeutig, dass das Ziel der Hausdurchsuchung die Sicherstellung der Waffen iSd Paragraph 12, Abs2 WaffG bzw allenfalls deren Sicherstellung wegen Gefahr in Verzug iSd Paragraph 119, StPO im Hinblick auf den damals bestehenden Verdacht nach Paragraph 107, StGB war.

Ein solcher nachträglicher "Austausch" des Hausdurchsuchungsgrundes wäre schon im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig: So konstatierte der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Rechtfertigung der konkreten Maßnahme durch eine ex post erfolgte Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes nicht zulässig sei, "geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene (Maßnahme) rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die (Maßnahme) maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich (diesen) auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen" (vgl dazu nur VwSlg 15.936A/2002 mN aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; VwSlg 16.993A/2006). Die zur Sicherung nach § 12 Abs2 WaffG (bzw allenfalls nach § 119 Abs1 StPO) erfolgte Hausdurchsuchung kann daher nicht ex post auf einen anderen, besser geeigneten Rechtsgrund – wie § 39 SPG – gestützt werden.Ein solcher nachträglicher "Austausch" des Hausdurchsuchungsgrundes wäre schon im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig: So konstatierte der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Rechtfertigung der konkreten Maßnahme durch eine ex post erfolgte Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes nicht zulässig sei, "geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene (Maßnahme) rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die (Maßnahme) maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich (diesen) auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen" vergleiche dazu nur VwSlg 15.936A/2002 mN aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; VwSlg 16.993A/2006). Die zur Sicherung nach Paragraph 12, Abs2 WaffG (bzw allenfalls nach Paragraph 119, Abs1 StPO) erfolgte Hausdurchsuchung kann daher nicht ex post auf einen anderen, besser geeigneten Rechtsgrund – wie Paragraph 39, SPG – gestützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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