Index
VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der Frau R Ra, geb. am, P, M H, vertreten durch Mag. Rh W, Rechtsanwalt, Hs, M H, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:
Gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2 und 67c Abs 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 5 Abs 1 und 2 Z 13, 34, 35, 36 und 37 Tierschutzgesetz und der 1. Tierhaltungsverordnung wird die angefochtene Tierabnahme durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Weiz für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraphen 67 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 67 c Absatz eins und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz eins und 2 Ziffer 13, 34, 35, 36 und 37 Tierschutzgesetz und der 1. Tierhaltungsverordnung wird die angefochtene Tierabnahme durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Weiz für rechtswidrig erklärt.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat als belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 456/2008 einen mit € 1.673,90 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat als belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008, einen mit € 1.673,90 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
I. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift:römisch eins. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift:
A) Mit Eingabe vom 17.01.2011 brachte Frau R Ra eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Weiz am 15. und 17.12.2010 ein. Am 15.12.2010 sei die Beschwerdeführerin vom Amtstierarzt Dr. K im Beisein eines Herren des Vereins A T auf ihrem Pachtgrundstück, auf welchem sie 15 Urrassenrinder und einige Ziegen im Offenstall halte, aufgesucht worden. Es sei behauptet worden, dass die Tiere kein Wasser und kein Futter hätten. Die Beschwerdeführerin habe diese Anschuldigungen bestritten und den Herren die Futterstellen, den Futtervorrat und die drei Badewannen mit Trinkwasser gezeigt und erklärt, dass die Badewannen im Winter zwei Mal täglich mit heißem Wasser enteist würden. Der Amtstierarzt habe trotzdem die Tierabnahme ausgesprochen und die Beschwerdeführerin zur Unterfertigung einer Verzichtserklärung veranlasst. Die Beschwerdeführerin habe ihren Rechtsvertreter kontaktiert und habe dieser die belangte Behörde aufgefordert, eine Kopie des von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formulars zu übermitteln und allfällige weitere geplante Maßnahmen aufzuschieben. Am 17.12.2010 seien auf Veranlassung der belangten Behörde sämtliche Urrassenrinder der Beschwerdeführerin eingefangen und abtransportiert worden, wobei der Transport der Tiere nicht entsprechend dem Tierschutzgesetz durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren ausgewiesenen Vertreter, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge den angefochtenen Verwaltungsakt nach einer allfällig durchzuführenden mündlichen Verhandlung für rechtswidrig erklären und ihr Kostenersatz zusprechen.
B) Die Bezirkshauptmannschaft Weiz übermittelte mit Schreiben vom 26.01.2011 den Akt GZ: 8-372/2010 und verwies auf die Stellungnahme des ATA Dr. K vom 26.01.2011 sowie auf dessen Gutachten vom 20.12.2010.
II. Ermittlungsverfahren:römisch zwei. Ermittlungsverfahren:
Die erkennende Behörde hat am 08.04.2011, fortgesetzt am 07.07.2011, 20.10.2011 und 24.10.2011 eine Verhandlung durchgeführt, bei welcher die Beschwerdeführerin sowie der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Weiz OVR Dr. G K, Mag. Ma F-L, Mf We, Ka Kr, Kl Gü, C Rt, Wa Km, DI Ru Gr und Mag. Kr B als Zeugen einvernommen wurden. Die beigezogene veterinärmedizinische Sachverständige Dr. Evelyn Loibersböck, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 8C, erstattete zu den Fragen, ob die Abnahme der Rinder der Beschwerdeführerin als ultima ratio bei dem vorgefundenen Zustand der Haltung, Ernährung und Betreuung der Tiere notwendig war und auch mit sofortigem Zwang durchgesetzt werden musste und ob Verladung und Transport der Tiere tiergerecht durchgeführt wurden, ob eine vorübergehende Versorgung der Tiere im Bereich der alternativen Unterbringungsmöglichkeit unter gleichzeitiger Vorschreibung der im Gutachten Dris. K vom 20.12.2010 aufgelisteten Maßnahmen möglich gewesen und dadurch die Abnahme der Tiere entbehrlich gemacht hätte werden können und ob das Belassen der Tiere am Hof letztendlich für deren Gesundheitszustand nicht besser gewesen wäre als die vorgenommene Abnahme, dies unter der Voraussetzung, dass die erkrankten Tiere vor Ort tierärztlich behandelt worden wären, am 24.10.2011 Befund und Gutachten. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 24.10.2011 bejahte die Sachverständige die erste an sie gestellte Frage und führte aus, dass die Abnahme der Rinder der Beschwerdeführerin bei dem vorgefundenen Zustand der Haltung, Ernährung und Betreuung der Tiere notwendig gewesen sei und auch mit sofortigem Zwang habe durchgesetzt werden müssen. Die zweite und dritte an sie gerichtete Frage habe die Sachverständige nicht beantworten können.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 24.10.2011 relativierte die veterinärmedizinische Sachverständige ihr schriftliches Gutachten und beantwortete die bis dahin offen gebliebenen Fragen insofern, als unter Berücksichtigung des ebenfalls zur Verfügung stehenden Schuppen im Ausmaß von 12 m x 6 m, die gesamte Unterstandsfläche als Witterungsschutz für die Tiere der Beschwerdeführerin ausgereicht hätte, um zumindest vorübergehend den festgestellten Notstand zu entschärfen. Die Sachverständige wies darauf hin, dass der Boden dieses Gebäudes grundsätzlich hätte befestigt werden müssen, es für eine Notlösung aber ausgereicht hätte, wenn der Boden ausreichend mit Stroh ausgelegt worden wäre. Darüber hinaus wäre es auch nur bei Berücksichtigung der Fläche des Stalls 1 möglich gewesen, eine reduzierte Anzahl von Tieren vor Ort zu belassen. Hinsichtlich dieser Tiere hätte sich die Abnahme in jedem Fall erübrigt.
Die veterinärmedizinische Sachverständige beantwortete die dritte an sie gerichtete Frage insofern, als grundsätzlich eine Behandlung der Tiere vor Ort unter Aufsicht eines Tierarztes möglich gewesen wäre und die Abnahme der gesamten Herde unter diesen Umständen bezogen auf die bei einzelnen Tieren festgestellten Krankheiten tatsächlich nicht erforderlich war. Zusammenfassend erklärte die Sachverständige, dass, hätte man die Tiere in dem als Notunterkunft zur Verfügung stehenden Schuppen untergebracht und sie entsprechend medizinisch versorgt, die sofortige Abnahme der Herde nicht erforderlich gewesen wäre.
Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin hält am Pachthof P, M H, 15 Rinder (Mutterkuhhaltung) bei ganzjähriger Freilandhaltung auf einem ca. 3 ha großen umzäunten Areal. Nach Anzeige des Vereins A T St führte Dr. G K, Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde Weiz, am 15.12.2010 im Zeitraum von 13.10 Uhr bis 16.20 Uhr im Beisein von Herrn We vom Verein A T St sowie am 16.12.2010 im Zeitraum von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und am 17.12.2010 im Zeitraum von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr im Beisein von Dr. Gau am Pachthof der Beschwerdeführerin Tierschutzerhebungen durch. Zu den Überprüfungszeitpunkten wurden -7 Grad C, -8 Grad C und -12 Grad C bei mäßigem Wind gemessen. Der Boden der Weide war auf einer Fläche von ca. 1 ha ohne Bewuchs und aus hart gefrorenem, unebenen Morast mit Gräben im Bereich der bevorzugten Bewegungszonen der Rinder. ATA Dr. K ermittelte den Ernährungszustand der Tiere gemäß Baumgartner durch Adspektion und Palpation und stellte bei einigen Tieren einen minderguten Ernährungszustand oder aber Abmagerung fest. Ein an Durchfall erkranktes Jungtier war an der Hinterhand mit Kot verschmutzt und wies eine dünnflüssige Kotkonsistenz auf. Das Ergebnis einer am 17.12.2010 von Dr. K entnommenen Sammelkotprobe war mittelgradig positiv auf Endoparasiten. Die übrigen Tiere wiesen von den Extremitäten beginnend in Teilbereichen bis zur Krupp bzw. bis zum Unterbrauch reichend Schmutzreste auf. Bei der Kuh mit der OhrenmarkenNr. AT 018.440.511/ w stellte der ATA Abmagerung und beim rechten Auge eine hochgradig tiefgreifende ulzerierend bis nekrotisiernde Entzündung mit serös eitrigem Augenausfluss, Lahmheit und verschmutztes Haarkleid fest, bei dem Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 962.544.445/ m stellte er im Zuge der Erstellung des Gesundheitsstatus als Nebenbefund mittelgradige Lahmheit aller Extremitäten fest. Den Tieren standen keine natürlichen Unterstandsmöglichkeiten zur Verfügung. Ein Stallgebäude mit einer Gesamtfläche von 25,1 m2, in welchem sich auch 13 Ziegen aufhielten, war für die Rinder zugänglich, wurde aber von diesen während der Überprüfungszeitpunkte nicht aufgesucht. Obwohl von Seiten des Eigentümers des Pachthofes Kl Gü, welcher eine Lösung im Guten für die Beschwerdeführerin, seine Tochter, finden wollte, eine alternative Unterbringungsmöglichkeit, eine nach drei Seiten offene Scheune, vorgeschlagen wurde, wurde diese Scheune vom Amtstierarzt bei den von ihm vorgenommenen Tierschutzerhebungen nicht berücksichtigt. Die Maße der Scheune betragen 12 m x 6 m, sie befindet sich im Anschluss an das Stallgebäude und direkt im Anschluss an die durch einen Elektrozaun abgegrenzte Weide, sodass eine Unterbringung der Tiere dort mit geringem Aufwand grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die Wasserversorgung der Tiere erfolgte aus badewannengroßen Trögen mit gefrorenem Wasser im Freien, wobei der Boden im Bereich dieser Tröge nicht befestigt war. Diesbezüglich kam die Beschwerdeführerin zwei Mal täglich zum Pachthof, taute das Eis mit heißem Wasser auf, damit die Tiere trinken konnten und versorgte sie mit Futter. Das vorhandene alte Stallgebäude enthielt Heuraufen, allerdings verfügten die Ställe 1 und 2 über zu schmale Zugänge. Zur Futterzeit kettete die Beschwerdeführerin bestimmte Tiere im Stall an, gab ihnen Kraftfutter und melkte sie. Die Heuballen wurden den Tieren draußen angeboten. Der Platz, wo das Futter im Freien angeboten wurde, war unbefestigt. Auf Grund der von ATA Dr. K festgestellten Durchfallerkrankung eines Jungtieres ersuchte dieser fernmündlich den Tierarzt der Beschwerdeführer, Mag. Kr B, der die Tiere der Beschwerdeführerin laufend tierärztlich betreut, das Tier gegen Durchfall zu behandeln, was dieser auch umgehend tat. Der Beschwerdeführerin wurde erklärt, dass sich ihre Tiere in einem fatalen Zustand befänden und abgenommen werden müssten. Die Beschwerdeführerin wurde vor die Wahl gestellt, entweder die Tiere zu verkaufen, dies würde durch den Amtstierarzt abgewickelt werden, oder aber sich auf ein Strafverfahren einzustellen, dies in Verbindung mit der Übernahme der Fremdunterbringungskosten der Tiere. Die Beschwerdeführerin hatte das Gefühl, dass ihr nichts anderes üblich blieb, weshalb sie am 15.12.2010 nachstehende, von Dr. K handschriftlich festgehaltene Verzichtserklärung unterschrieb: Von der Verfügungsberechtigten R Ra, P, wurde am 15.12.2010 vorbehaltlos auf den gesamten Rinderbestand verzichtet. Eine Rückgabe ist aus genannten Gründen ausgeschlossen. Der Verkaufserlös wird dem Tierbesitzer rückerstattet.
Weiz, am 15.12.2010
Am Nachmittag des 15.12.2010 begab sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann zu dem nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, da sie wissen wollte, weshalb genau die Tiere abgenommen werden sollten. Durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie der von ihr unterschriebenen Erklärung angefordert. Ihren Verzicht widerrief die Beschwerdeführerin. Am 17.12.2010 erfolgte das Einfangen, Verladen und Verbringen der 15 Rinder, unter denen sich auch zwei trächtige Kühe befanden. Nach der Abnahme am 17.12.2010 wurden die Tiere von Tierarzt Dr. He J untersucht, entwurmt und die Kuh mit einer Augenverletzung behandelt. Laut Rechnung von Dr. J wurde der Stier mit der Ohrmarken-Nr.: AT962544445 am 17.01.2011 auf Grund eines Panaritiums behandelt. Auf Grund mangelnder Unterbringungsmöglichkeiten im Bezirk Weiz wurden die 15 Tiere der Beschwerdeführerin in einen anderen Bezirk verbracht. Die Beschwerdeführerin erfuhr erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens, dass die von ihr praktizierte Tierhaltung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Obwohl die Tiere der Beschwerdeführerin laufend tierärztlich durch Mag. B betreut wurden, hatte dieser gegenüber der Beschwerdeführerin die Haltung und den Zustand der Tiere nicht beanstandet. Auch ATA Dr. K hatte sich im Winter 2002 am Pachthof der Beschwerdeführerin aufgehalten, da Tiere von der Beschwerdeführerin damals unter Quarantäne gestellt wurden. Zum damaligen Zeitpunkt waren die örtlichen Gegebenheiten am Hof die gleichen wie zum Zeitpunkt der Abnahme, allerdings hatte sich zwischenzeitlich die Anzahl der gehaltenen Tiere erhöht. ATA Dr. K war weiters noch im Sommer 2007 am Hof und äußerte gegenüber der Beschwerdeführerin keine Bedenken gegen ihre Tierhaltung. Am 22.12.2010 erschien DI Ru Gr, Landwirtschaftskammer Steiermark, auf Einladung der Beschwerdeführerin zu einem Beratungsgespräch an deren Pachthof. Im Zuge der von ihm durchgeführten Hofbegehung stellte er fest, dass grundsätzlich genügend Stallflächen und sonstige Flächen für eine adäquate Haltung der Tiere der Beschwerdeführerin vorhanden waren. Im Rahmen dieser Betriebsberatung regte er nachstehende Maßnahmen an, um eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung der Rinder gewährleisten zu können: 1.) Schaffung einer Liegefläche, wo alle Rinder gleichzeitig liegen können (trocken, eingestreut, vom Wind, Regen und Schnee geschützt), 2.) Schaffung einer Fütterungseinrichtung (Raufe), 3.) Schaffung einer Tränkewasserversorgung, 4.) Verbesserung der Bodensituation im Auslaufbereich. Die von DI Ru Gr vorgesehenen Maßnahmen, welche nahezu deckungsgleich mit den von Dr. K in dessen Gutachten vom 20.12.2010 angeführten Maßnahmen sind, konnten baulich relativ leicht umgesetzt werden. Dr. K stützte seine Abnahmeentscheidung in erster Linie auf die mangelnden Haltungs- und Unterbringungsbedingungen vor Ort, somit den fehlenden Unterstand, die Weide und das Futter. Ausgehend von der Stallfläche des Stalls 1, welcher 17,7 m2 aufweist, hätten 4 Kühe mit durchschnittlich 550 kg über eine überdachte, trockene Liegefläche mit Windschutz verfügt, wodurch sich in jedem Fall die Abnahme von zumindest vier Kühen erübrigte. Auch die festgestellten Erkrankungen bei den einzelnen Tieren rechtfertigten nicht die Abnahme sämtlicher Tiere. Am 29.12.2010 fand am Pachthof der Beschwerdeführerin eine örtliche Erhebung in Gegenwart von ATA Dr. K statt, welcher festhielt, dass die Bedingungen nach der Tierhaltungsverordnung noch nicht ausreichend geschaffen waren, um die Tiere der Beschwerdeführerin zurückgeben zu können. Am 17.01.2011 wurde von Dr. K im Beisein von Dr. Gau eine Tierschutzerhebung betreffend Mängelbehebung durchgeführt und wurde dabei festgestellt, dass eine Rückgabe der Tiere an die Beschwerdeführerin nach Umsetzung folgender Maßnahmen möglich sei: 1.) Errichtung einer Fang- und Fixiereinrichtung, 2.) Errichtung eines frostsicheren Tränkesystems, 3.) Erweiterung des Durchgangsbereichs von Stall 1 in Stall 2 unter Berücksichtigung der Baustatik. Bei den Stallabmessungen am 17.01.2011 kam der Amtstierarzt unter erstmaliger Berücksichtigung des alternativen Stallgebäudes (Scheune) auf eine Gesamtnutzfläche von 85,7 m2 (Soll: 53 m2). Hinsichtlich der Fütterungseinrichtung stellte er eine Futterraufe überdacht mit Fressplatzlänge von 8 m fest. Die Futtervorräte waren in Ordnung, die Zugänge zum Stallbereich waren unter Berücksichtigung der Baustatik in Ordnung und waren auch der Fütterungs- und Tränkebereich ordnungsgemäß befestigt. Am 04.02.2011 erfuhr die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde, dass sie sämtliche Auflagen ordnungsgemäß erfüllt habe und wurden ihr ihre Tiere mit Ausnahme des Rindes mit der Ohrmarken-Nr.: AT628.104.809, welches am 04.01.2011 verendet war, zurückgegeben. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos (Beilage ./11) ist ersichtlich, dass einige der Tiere an der Hinterhand mit Kot verschmutzt waren und am Fell Parasitenbefall aufwiesen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zu den Haltungs- und Ernährungsbedingungen sowie der Betreuung der Herde konnten auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin selbst in Zusammenschau mit den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen Ma F-L, Mf We, Ka Kr, Kl Gü, C Rt und Wa Km, den an Ort und Stelle angefertigten Lichtbildern sowie auf die schlüssigen, ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen veterinärmedizinischen Sachverständigen Dr. Evelyn Loibersböck, im Rahmen ihrer Gutachtenserörterung am 24.10.2011, gestützt werden.
Die Zeugen Mag. Kr B und DI Ru Gr hinterließen einen glaubwürdigen und äußerst kompetenten Eindruck, was die Haltung bzw. Versorgung von Rindern betrifft.
Dass ATA Dr. K Tierschutzwidrigkeiten bei den von der Beschwerdeführerin gehaltenen Rindern festgestellt hatte und er nach einer Anzeige des Vereins A T St am Hof der Beschwerdeführerin am 15.12.2010, 16.12.2010 und 17.12.2010 Tierschutzerhebungen durchführte, konnte auf Grund der diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des ATA Dr. K in Verbindung mit dessen Befund und Gutachten vom 20.12.2010, GZ: 18.3 T2/R19-2010 in Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen Mf We festgestellt werden. ATA Dr. K betonte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 08.04.2011, dass die von ihm bei der Erstellung des Tiergesundheitsstatus angemerkte Lahmheit einzelner Tiere einen Nebenbefund darstellten, während der Hauptbefund in erster Linie auf dem mangelnden Unterstand und hinsichtlich der Erkrankungen dem Durchfall einzelner Tiere und dem verletzten Auge einer Kuh lag.
Auch wenn ATA Dr. K in seinem Gutachten vom 20.12.2010 festhielt, dass sämtliche Kälber an Durchfall litten und er diese Feststellungen zum Inhalt seiner Aussage am 08.04.2011 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark erhob, konnte auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der klaren und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen Mag. B in Verbindung mit den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin nur festgestellt werden, dass ein Kalb an Durchfall litt und von Mag. B im Auftrag von Dr. K behandelt wurde.
Auch wenn der Zeuge ATA Dr. K betonte, dass die Situation vor Ort umgehend deshalb geändert werden musste, da überaus niedrige Außentemperaturen herrschten - im Sommer hätte er der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag erteilt - so blieb er doch eine schlüssige Antwort auf die Frage schuldig, weshalb er im Jahr 2002, als er ebenfalls im Winter vor Ort war, dies bei denselben baulichen Gegebenheiten und bei einer geringeren Rinderstückzahl es nicht erforderlich fand, der Beschwerdeführerin einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Aussage des Zeugen, wonach er bis zur Abnahme der Tiere der Beschwerdeführerin nur im Sommer auf ihrem Pachthof gewesen war und deshalb die Situation im Winter nicht habe bewerten können, wurde durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden eindrucksvoll und eindeutig widerlegt, da sich aus Beilage ./15 zweifelsfrei ergibt, dass der Zeuge ATA Dr. K sich auch im Winter schon am Pachthof der Beschwerdeführerin aufgehalten hat.
Die Feststellungen, wonach von Herrn Kl Gü, dem Eigentümer des Pachthofes der Beschwerdeführerin, als Übergangslösung bis zur Umsetzung der erforderlichen baulichen Maßnahmen die Nutzung einer nach einer Seite offenen Scheune mit den Maßen 12 m x 6 m, welche sich im direkten Anschluss an das Stallgebäude befindet, und in welcher eine Unterbringung der Tiere mit geringem Aufwand sofort möglich gewesen wäre, angeboten hat, konnten auf Grund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der Zeugen Kl Gü und C Rt am 07.07.2011 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark festgestellt werden.
Der Zeuge DI Gr bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 20.10.2011, am 22.12.2010 im Rahmen der Betriebsberatung vor Ort festgestellt zu haben, dass Maßnahmen gesetzt werden mussten, um eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung der Tiere gewährleisten zu können, hielt aber gleichzeitig fest, den als Alternativunterbringung angebotenen Schuppen hinter dem Stall als für einen als Liegefläche bzw. Windschutz geeigneten, ausreichend großen Bereich zu halten. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb ATA Dr. K im Zuge seiner Tierschutzerhebungen im Dezember 2010 den angebotenen Alternativstall nicht in seiner Berechnung berücksichtigt hat. Erstmals im Schreiben von ATA Dr. K vom 19.01.2011 ergibt sich, dass bei den Stallabmessungen auch Stall 1: 12,042 x 5,42 m = 65,2 m2 bei Berechnung der Gesamtnutzfläche von 85,7 m2 berücksichtigt wurde. Diesbezüglich schilderte der Zeuge Kl Gü anlässlich seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 07.07.2011 lebhaft und nachvollziehbar, dass Dr. K ihm gegenüber erklärt habe, dass er, nachdem er ein Fax vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin erhalten hatte, beabsichtigte, sein Programm voll durchzuziehen. Der Zeuge Kl Gü beschrieb, dass er den Eindruck hatte, dass ATA Dr. K auf Grund des Faxes vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin verärgert und deshalb für Alternativvorschläge nicht ansprechbar war. Der vom Zeugen Gü geschilderte Eindruck, wonach sich der ATA Dr. K über die Beiziehung des Rechtsanwalts durch die Beschwerdeführerin geärgert hatte, bestätigte sich für die Verhandlungsleiterin bei der Einvernahme des Zeugen ATA Dr. K.
Die Feststellungen zur Durchführung des Tiertransports konnten auf Grund der Angaben des Zeugen ATA Dr. K in Verbindung mit den Ausführungen der beigezogenen veterinärmedizinischen Sachverständigen getroffen werden. So wurden die Verladung und der Transport der Tiere grundsätzlich tiergerecht durchgeführt, allerdings fehlen Vermerke des ATA Dr. K darüber, ob auch trächtige Kühe transportiert wurden bzw. welche Trächtigkeitsdauer sie aufwiesen. Nach den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin konnte festgestellt werden, dass zwei Rinder trächtig waren. Dass diese zum Zeitpunkt des Transports jeweils eine Trächtigkeitsdauer von über 90 % aufwiesen, und somit entsprechend der EU-VO 1/2005 nicht transportfähig waren, konnte mangels ausreichender Beweisergebnisse nicht zweifelsfrei festgestellt werden.Die Feststellungen zur Durchführung des Tiertransports konnten auf Grund der Angaben des Zeugen ATA Dr. K in Verbindung mit den Ausführungen der beigezogenen veterinärmedizinischen Sachverständigen getroffen werden. So wurden die Verladung und der Transport der Tiere grundsätzlich tiergerecht durchgeführt, allerdings fehlen Vermerke des ATA Dr. K darüber, ob auch trächtige Kühe transportiert wurden bzw. welche Trächtigkeitsdauer sie aufwiesen. Nach den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin konnte festgestellt werden, dass zwei Rinder trächtig waren. Dass diese zum Zeitpunkt des Transports jeweils eine Trächtigkeitsdauer von über 90 % aufwiesen, und somit entsprechend der EU-VO 1 aus 2005, nicht transportfähig waren, konnte mangels ausreichender Beweisergebnisse nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Der Inhalt der von der Beschwerdeführerin am 15.12.2010 unterfertigten Verzichtserklärung (Beilage ./1) konnte auf Grund der vorliegenden Urkunde festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin selbst hat anlässlich ihrer Einvernahmen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark die von ATA Dr. K geschilderten Verhältnisse auf ihrem Pachthof gar nicht bestritten. Sie gab lediglich an, ihre Tiere täglich zwei Mal gefüttert und getränkt zu haben, und nicht habe nachvollziehen können, weshalb sie weder der ihre Tiere regelmäßig behandelnde Tierarzt Mag. B, noch ATA Dr. K anlässlich seiner Besuche auf ihrem Hof in den Jahren 2002 und 2007 nicht auf etwaige vorhandene Missstände hingewiesen hatten.
Auch wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Unterfertigung ihrer Verzichtserklärung, welche letztendlich widerrufen wurde, aufgewühlt und aufgeregt war, so war sie doch willens und in der Lage dazu, sich um ihre Tiere zu kümmern, was sie eindrucksvoll dadurch zum Ausdruck gebracht hat, als sie nur wenige Tage nach der Abnahme ihrer Tiere eine Betriebsberatung durch die Landwirtschaftskammer durch DI Gr in Anspruch nahm und die ihr angeratenen Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit umsetzte. Dies wurde auch im Zuge der von ATA Dr. K am 17.01.2011 bzw. am 04.02.2011 vorgenommenen Tierschutzerhebungen betreffend Mängelbehebung festgestellt.
Jene Feststellungen, wonach der als Alternative angebotene Schuppen ausgereicht hätte, um zumindest vorübergehend den von ATA Dr. K festgestellten Notstand zu entschärfen und sich dadurch die Abnahme der Tiere erübrigt hätte, konnten auf Grund der diesbezüglich schlüssigen, überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben der dem Verfahren beigezogenen veterinärmedizinischen Sachverständigen anlässlich ihrer Gutachtenserörterung am 24.10.2011 getroffen werden. Aus den Ausführungen der veterinärmedizinischen Sachverständigen geht klar hervor, dass für den Fall, dass der Boden des Alternativschuppens ausreichend mit Stroh ausgelegt worden wäre, dieser bis zur Umsetzung von der erforderlichen baulichen Maßnahmen als Liegefläche und Witterungsschutz für sämtliche Tiere der Beschwerdeführerin ausreichend gewesen wäre. Die Sachverständige zeigte schlüssig auf, dass zumindest für 4 erwachsene Kühe mit durchschnittlich 550 kg jedenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, vor Ort belassen zu werden, da für sie in Stall 1 mit einer Fläche von 17,7 m2 ausreichend Liegefläche und Witterungsschutz vorhanden war.
Jene Feststellungen, wonach auf Grund der genommenen Sammelkotproben ein mittelgradig positiver Befund auf Strongyliden festgestellt wurde und dieses Krankheitsbild durch eine Entwurmung der Herde ebenso vor Ort behandelt hätte werden können wie das Lahmen zweier Tiere und das entzündete Auge eines Tieres, und sich so die auf die Erkrankung einzelner Tiere gestützte Abnahme erübrigt hätte, und dass die Abnahme sämtlicher Tiere durch die festgestellten Erkrankungen ohnedies nicht gerechtfertigt war, konnten auf Grund der fundierten Ausführungen der beigezogenen veterinärmedizinischen Sachverständigen im Zuge ihrer Gutachtenserörterung getroffen werden.
III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
1. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied.Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied.
Die Beschwerde über die Amtshandlung am 15., 16. und 17.12.2010 langte am 24.01.2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, da die von Organen der Bezirkshauptmannschaft Weiz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.Die Beschwerde über die Amtshandlung am 15., 16. und 17.12.2010 langte am 24.01.2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, da die von Organen der Bezirkshauptmannschaft Weiz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.
Zuzurechnen ist die Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaft Weiz, da der Amtstierarzt ein Organ dieser Behörde ist.
Eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder einen Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Durch die Abnahme der Rinder wurde vom Organ der belangten Behörde eine unmittelbar wirkende Zwangsmaßnahme gesetzt.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist somit gegeben.
2. Rechtliche Beurteilung der Beschwerde:
Für die Entscheidung sind nachfolgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
§ 5 Abs 1 TSchG:Paragraph 5, Absatz eins, TSchG:
Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
§ 5 Abs 2 Z 13 TSchG:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG:
Gegen Abs 1 verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Gemäß § 35 Abs 1 TSchG obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf gegründeten Verwaltungsakten der Behörde. Gemäß § 33 Abs 1 TSchG ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, wodurch die Bezirkshauptmannschaft Weiz in concreto für die Durchführung zuständig war.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TSchG obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf gegründeten Verwaltungsakten der Behörde. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TSchG ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, wodurch die Bezirkshauptmannschaft Weiz in concreto für die Durchführung zuständig war.
Gemäß § 35 Abs 4 TSchG ist die Behörde berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht. Gemäß Abs 5 hat die Behörde sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend festzulegen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, TSchG ist die Behörde berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Absatz 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht. Gemäß Absatz 5, hat die Behörde sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend festzulegen.
Die Bezirkshauptmannschaft Weiz hat sich in der Person von ATA Dr. G K als Amtstierarzt bei der Kontrolle und Abnahme einer ausreichend fachlich qualifizierten Person bedient. Die von ATA Dr. K durchgeführten Kontrollen waren auf Grund der Anzeige des Vereins A T St notwendig, da die Besorgnis von Verstößen gegen Tierschutzrechtvorschriften zu Recht bestand.
Gemäß § 37 Abs 1 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, Z 1 wahrgenommene Verstöße gegen § 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; Z 2 ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, Ziffer eins, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraph 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; Ziffer 2, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
§ 37 Abs 2 TSchG:Paragraph 37, Absatz 2, TSchG:
Wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen.Wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen.
Aus der der Beschwerdeführerin am 16.12.2010 übergebenen Bestätigung (Beilage ./1) geht hervor, dass die Abnahme ihrer Rinder im Sinne des § 37 Abs 1 Z 2 TSchG erfolgte.Aus der der Beschwerdeführerin am 16.12.2010 übergebenen Bestätigung (Beilage ./1) geht hervor, dass die Abnahme ihrer Rinder im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG erfolgte.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Amtstierarzt die Rinder der Beschwerdeführerin zu Recht im Sinne des § 37 Abs 2 TSchG abgenommen hat, war zu prüfen, ob sich ihm eine Situation dargeboten hat, die die Annahme rechtfertigte, dass die Rinder Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat diesbezüglich ergeben, dass nicht für alle Rinder ein ausreichender und geeigneter Witterungsschutz, insbesondere eine trockene, wärmegedämmte und weiche Liegefläche zur Verfügung stand, sich die Tiere in einem minderguten Ernährungszustand befanden, eine Wasserversorgung in der Form erfolgte, dass das im Dezember 2010 in Badewannen angebotene Wasser eingefroren und von der Beschwerdeführerin zwei Mal täglich aufgetaut wurde, ein Jungtier an Durchfall litt, das Tier mit der Ohrmarken-Nr.: AT 018440.511/w am rechten Auge eine hochgradig tiefgreifende, ulzerierend bis nekrotisierende Entzündung mit Augenausfluss aufwies und das Tier mit der Ohrmarken-Nr.: AT 962.544.445/m eine mittelgradige Lahmheit aller Extremitäten zeigte. Bei dieser Sachlage musste der Amtstierarzt davon ausgehen, dass die Rinderhaltung durch die Beschwerdeführerin gegen die 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage II, verstoßen hat. Diesbezüglich hat die beigezogene veterinärmedizinische Sachverständige klar dargelegt, dass, hätte sich an der Unterbringung und der Versorgung der Tiere letztendlich nichts geändert, die Tiere dann sicherlich Schmerzen, Leiden, Schäden und schwere Ängste zu erdulden gehabt hätten.Für die Beurteilung der Frage, ob der Amtstierarzt die Rinder der Beschwerdeführerin zu Recht im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abgenommen hat, war zu prüfen, ob sich ihm eine Situation dargeboten hat, die die Annahme rechtfertigte, dass die Rinder Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat diesbezüglich ergeben, dass nicht für alle Rinder ein ausreichender und geeigneter Witterungsschutz, insbesondere eine trockene, wärmegedämmte und weiche Liegefläche zur Verfügung stand, sich die Tiere in einem minderguten Ernährungszustand befanden, eine Wasserversorgung in der Form erfolgte, dass das im Dezember 2010 in Badewannen angebotene Wasser eingefroren und von der Beschwerdeführerin zwei Mal täglich aufgetaut wurde, ein Jungtier an Durchfall litt, das Tier mit der Ohrmarken-Nr.: AT 018440.511/w am rechten Auge eine hochgradig tiefgreifende, ulzerierend bis nekrotisierende Entzündung mit Augenausfluss aufwies und das Tier mit der Ohrmarken-Nr.: AT 962.544.445/m eine mittelgradige Lahmheit aller Extremitäten zeigte. Bei dieser Sachlage musste der Amtstierarzt davon ausgehen, dass die Rinderhaltung durch die Beschwerdeführerin gegen die 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage römisch zwei, verstoßen hat. Diesbezüglich hat die beigezogene veterinärmedizinische Sachverständige klar dargelegt, dass, hätte sich an der Unterbringung und der Versorgung der Tiere letztendlich nichts geändert, die Tiere dann sicherlich Schmerzen, Leiden, Schäden und schwere Ängste zu erdulden gehabt hätten.
Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin, nachdem sich ihre erste Aufregung gelegt hatte, klar deklarierte, in der Lage und willens zu sein, sich ordnungsgemäß um ihre Tiere zu kümmern, hätten diese bis zur ordnungsgemäßen Umsetzung von entsprechender Auflagen vorübergehend im alternativen Schuppen mit den Ausmaßen von 12 m x 6 m untergebracht werden können. Unabhängig davon, ist für 4 erwachsene Tiere mit durchschnittlich 550 kg der Stall 1 mit einer Fläche von 17,7 m2 als Unterstandsfläche und Witterungsschutz ausreichend gewesen und ist die Abnahme dieser Tiere in jedem Fall zu Unrecht erfolgt.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Tiere der Beschwerdeführerin regelmäßig von einem Tierarzt betreut wurden und sich auch ATA Dr. K am 15.12.2010 mit Mag. B fernmündlich in Verbindung gesetzt und um diesen mit der Behandlung eines Kalbes der Beschwerdeführerin zu beauftragen. Der auf Grund der Sammelkotprobe festgestellte mittelgradig, positive Befund auf Strongyliden hätte durch Entwurmung der ganzen Herde vor Ort behandelt werden können. Dies gilt ebenso für die Behandlung der Lahmheit und des entzündeten Auges. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb, obwohl ATA Dr. K selbst zuerst Mag. B kontaktiert hatte, die Behandlung sämtlicher Tiere nicht vor Ort durch den Tierarzt der Beschwerdeführerin unter Nutzung der alternativen Stallfläche möglich gewesen ist. Der festgestellte Tiergesundheitsstatus war darüber hinaus offensichtlich nicht geeignet um als Grundlage für die Abnahme sämtlicher Rinder der Beschwerdeführerin dienen zu können.
Da Dr. K seine Entscheidung in erster Linie auf die mangelnden Haltungs- und Unterbringungsbedingungen vor Ort gestützt hat, wäre bis zur Umsetzung der von ihm im Gutachten vom 20.12.2010 angeführten Auflagen die Unterbringung und Versorgung der Tiere im Bereich der alternativen Unterbringungsmöglichkeit und der gleichzeitigen Behandlung der festgestellten Erkrankungen vor Ort möglich und geboten gewesen. Da aber der Beschwerdeführerin gar nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, für die alternative Unterbringung ihrer Tiere und deren ärztliche Behandlung zu sorgen und die Abnahme sämtlicher Tiere ohnedies mangels rechtlicher Grundlage nicht gerechtfertigt war und auch nicht mit sofortigem Zwang durchgesetzt werden musste, wurde zu Unrecht die Abnahme der Rinder der Beschwerdeführerin unter Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt.
IV. Kosten:römisch vier. Kosten:
Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 456/2008 der Beschwerdeführerin ein Betrag in Höhe von insgesamt € 1.673,90 (€ 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwandes, € 922,00 als Ersatz des Verhandlungsaufwandes und € 14,30 an Bundesgebühr gemäß § 14 Gebührengesetz) zuerkannt.Als Kosten wurden gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008, der Beschwerdeführerin ein Betrag in Höhe von insgesamt € 1.673,90 (€ 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwandes, € 922,00 als Ersatz des Verhandlungsaufwandes und € 14,30 an Bundesgebühr gemäß Paragraph 14, Gebührengesetz) zuerkannt.
Schlagworte
Tierschutz; Tierabnahme; Voraussetzungen; Alternative; Rinder; StallZuletzt aktualisiert am
08.02.2012