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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §40 Abs2a Z3Beachte
aufgehoben durch VwGH 2011/17/0336 und 2011/17/0337 vom 9.9.2013Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Martschin über die Berufung des Herrn Christian B., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 21.3.2011 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 4.3.2011, Zl. FMA-KL29 0891.100/0002- LAW/2010, mit welchem wegen Übertretungen des § 40 Abs 2a Z 3 BWG gemäß § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wurde, entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Martschin über die Berufung des Herrn Christian B., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 21.3.2011 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 4.3.2011, Zl. FMA-KL29 0891.100/0002- LAW/2010, mit welchem wegen Übertretungen des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG gemäß Paragraph 21, VStG eine Ermahnung ausgesprochen wurde, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
Der angefochtene Bescheid richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
„Sie sind seit 01.01.2007 Geschäftsleiter der R.-bank G. reg. Gen.m.b.H. (in Folge RB G.), eines gemäß § 1 BWG konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift 5132 G., G. 3.„Sie sind seit 01.01.2007 Geschäftsleiter der R.-bank G. reg. Gen.m.b.H. (in Folge RB G.), eines gemäß Paragraph eins, BWG konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift 5132 G., G. 3.
Sie haben es in dieser Funktion gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die RB G. gegen die Verpflichtung gemäß § 40 Abs2a Z 3 BWG Gewähr zu leisten, dass die Dokumente, Daten oder Informationen über den Kunden Christian W. stets aktualisiert werden, verstoßen hat. Dies dadurch, dassSie haben es in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die RB G. gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 40, Abs2a Ziffer 3, BWG Gewähr zu leisten, dass die Dokumente, Daten oder Informationen über den Kunden Christian W. stets aktualisiert werden, verstoßen hat. Dies dadurch, dass
I. die RB G. am 16.01.2009 einen vorliegenden nicht mehr gültigen Ausweises zur Identifizierung des Kunden Christian W. heranzog, der an diesem Tag bei der RB G. ein Girokonto mit der Nummer 23.390 eröffnete. Zur Identifizierung des Kunden gemäß § 40 Abs 1 BWG wurde der österreichische Reisepass des Kunden mit der Nummer W 03xxx herangezogen, dessen Gültigkeit am 02.12.2001 geendet hatte. Diesen Reisepass hatte der Kunde bereits bei der Eröffnung eines Girokontos bei der RB G. am 22.05.1998 als Legitimation vorgelegt.römisch eins. die RB G. am 16.01.2009 einen vorliegenden nicht mehr gültigen Ausweises zur Identifizierung des Kunden Christian W. heranzog, der an diesem Tag bei der RB G. ein Girokonto mit der Nummer 23.390 eröffnete. Zur Identifizierung des Kunden gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG wurde der österreichische Reisepass des Kunden mit der Nummer W 03xxx herangezogen, dessen Gültigkeit am 02.12.2001 geendet hatte. Diesen Reisepass hatte der Kunde bereits bei der Eröffnung eines Girokontos bei der RB G. am 22.05.1998 als Legitimation vorgelegt.
II. die RB G. am 11.03.2009 einen vorliegenden nicht mehr gültigen Ausweises zur Identifizierung des Kunden Christian W. heranzog, der an diesem Tag bei der RB G. eine Wertpapierdepot mit der Nummer 60.007.010.390 eröffnete. Zur Identifizierung des Kunden gemäß § 40 Abs 1 BWG wurde der österreichische Reisepass des Kunden mit der Nummer W 03xxx herangezogen, dessen Gültigkeit am 02.12.2001 geendet hatte. Diesen Reisepass hatte der Kunde bereits bei der Eröffnung eines Girokontos bei der RB G. am 22.05.1998 als Legitimation vorgelegt.römisch zwei. die RB G. am 11.03.2009 einen vorliegenden nicht mehr gültigen Ausweises zur Identifizierung des Kunden Christian W. heranzog, der an diesem Tag bei der RB G. eine Wertpapierdepot mit der Nummer 60.007.010.390 eröffnete. Zur Identifizierung des Kunden gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG wurde der österreichische Reisepass des Kunden mit der Nummer W 03xxx herangezogen, dessen Gültigkeit am 02.12.2001 geendet hatte. Diesen Reisepass hatte der Kunde bereits bei der Eröffnung eines Girokontos bei der RB G. am 22.05.1998 als Legitimation vorgelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu Punkt I. und II.: §§ 98 Abs 2 Z 6 iVm 40 Abs 2a Z 3 idF BGBl. Nr. I 108/2007 unter Heranziehung von § 9 VStGZu Punkt römisch eins. und römisch zwei.: Paragraphen 98, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit 40 Absatz 2 a, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 108 aus 2007, unter Heranziehung von Paragraph 9, VStG
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes.“Rechtsgrundlage: Paragraph 21, des Verwaltungsstrafgesetzes.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendet der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ein, im Strafrecht seien die gesetzlichen Grundlagen strikt und eng auszulegen. Für eine Erweiterung des Strafgrundes über den Gesetzestext hinaus sei kein Platz. Dazu sei auszuführen, dass nach dem Wortlaut des § 40 Abs 2a Z 3 BWG die Bank nur die Dokumente, Daten oder Informationen der Bank aktualisieren könne, nicht jedoch einen Reisepass. Für die Aktualisierung des Reisepasses sei die Sicherheitsbehörde zuständig. Ein Reisepass sei eine öffentliche Urkunde. Wenn er abgelaufen sei, berechtige er nicht mehr, ins Ausland einzureisen. Das sei allerdings eine Frage des ausländischen öffentlichen Rechts, die viele Staaten anders regeln würden. Bei der Eröffnung eines Girokontos oder eines Wertpapierdepots gehe es aber nicht um eine Reise ins Ausland, sondern um den Nachweis der Identität. Hinsichtlich der Identität des Ausweisinhabers behalte auch der abgelaufene Reisepass seine Eigenschaft als öffentliche Urkunde. Weiters würde § 40 Abs 2a Z 3 BWG von den „jeweiligen“ Dokumenten, Daten und Informationen sprechen. Die Verpflichtung beziehe sich damit auf die risikorelevanten Kenntnisse über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel. Die Frage, ob ein Reisepass abgelaufen sei oder nicht, stehe in keinem wie immer gearteten Zusammenhang zu den risikorelevanten Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls die Herkunft der Geld- oder Finanzmittel. Eine Aktualisierungspflicht für den Reisepass treffe die Bank daher nicht. Weiters bleibe anzumerken, dass in Österreich keine allgemeine Verpflichtung bestehe, einen amtlichen Ausweis zu besitzen. Insbesondere bestehe keine Verpflichtung, einen Reisepass zu besitzen. Ob ein Kunde einen Reisepass besitze, sei ein geschütztes privates Datum. Die Bank habe keine rechtlich gedeckte Möglichkeit, die Einzelheiten in diesem Zusammenhang zu erheben. Dass nur die risikorelevanten Daten zu aktualisieren seien, sei eine Selbstverständlichkeit. Die evidente Identität einer Person sei kein risikorelevantes Datum. Risikorelevant sei nicht die Identität einer Person, sondern ihr Handeln, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Umstände. Dazu sage ein Reisepass nichts aus. Die Bank sei jederzeit über die Identität des Kunden aktuell im Bilde und informiert gewesen. Überdies sei zur Identifizierung die Gewerbeanmeldung vom 10.10.2008 sowie ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bundeszentralamtes für Steuern vom 24.10.2008 zur Identifizierung herangezogen worden. Weiters sei bereits vorgebracht worden, dass § 98 Abs 2 Z 6 BWG, der seitens der Erstbehörde herangezogen werde, durch BGBl. I Nr. 37/2010 aufgehoben worden sei und daher nicht mehr Grundlage eines Straferkenntnisses sein könne. Ein Straferkenntnis sei ein konstitutiver Bescheid, der immer das im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses geltende Recht anzuwenden habe. Dies ergebe sich aus § 1 Abs 2 VStG. Wenn die Rechtslage zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses für den Täter günstiger sei, gehe diese der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage vor. Dass eine aufgehobene Rechtsvorschrift für den Täter günstiger sei, liege auf der Hand. In den angefochtenen Bescheiden werde ausdrücklich die aufgehobene Gesetzesbestimmung als Grundlage der Bestrafung genannt. Der erkennende Senat führte in dieser Rechtssache – gemäß § 51e Abs 7 VStG gemeinsam mit jener zu GZ. UVS-06/FM/47/3524/2011 – am 29.6.2011 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie ein Vertreter der FMA gehört wurden. Der Beschuldigte ist der Berufungsverhandlung fern geblieben.In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendet der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ein, im Strafrecht seien die gesetzlichen Grundlagen strikt und eng auszulegen. Für eine Erweiterung des Strafgrundes über den Gesetzestext hinaus sei kein Platz. Dazu sei auszuführen, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG die Bank nur die Dokumente, Daten oder Informationen der Bank aktualisieren könne, nicht jedoch einen Reisepass. Für die Aktualisierung des Reisepasses sei die Sicherheitsbehörde zuständig. Ein Reisepass sei eine öffentliche Urkunde. Wenn er abgelaufen sei, berechtige er nicht mehr, ins Ausland einzureisen. Das sei allerdings eine Frage des ausländischen öffentlichen Rechts, die viele Staaten anders regeln würden. Bei der Eröffnung eines Girokontos oder eines Wertpapierdepots gehe es aber nicht um eine Reise ins Ausland, sondern um den Nachweis der Identität. Hinsichtlich der Identität des Ausweisinhabers behalte auch der abgelaufene Reisepass seine Eigenschaft als öffentliche Urkunde. Weiters würde Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG von den „jeweiligen“ Dokumenten, Daten und Informationen sprechen. Die Verpflichtung beziehe sich damit auf die risikorelevanten Kenntnisse über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel. Die Frage, ob ein Reisepass abgelaufen sei oder nicht, stehe in keinem wie immer gearteten Zusammenhang zu den risikorelevanten Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls die Herkunft der Geld- oder Finanzmittel. Eine Aktualisierungspflicht für den Reisepass treffe die Bank daher nicht. Weiters bleibe anzumerken, dass in Österreich keine allgemeine Verpflichtung bestehe, einen amtlichen Ausweis zu besitzen. Insbesondere bestehe keine Verpflichtung, einen Reisepass zu besitzen. Ob ein Kunde einen Reisepass besitze, sei ein geschütztes privates Datum. Die Bank habe keine rechtlich gedeckte Möglichkeit, die Einzelheiten in diesem Zusammenhang zu erheben. Dass nur die risikorelevanten Daten zu aktualisieren seien, sei eine Selbstverständlichkeit. Die evidente Identität einer Person sei kein risikorelevantes Datum. Risikorelevant sei nicht die Identität einer Person, sondern ihr Handeln, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Umstände. Dazu sage ein Reisepass nichts aus. Die Bank sei jederzeit über die Identität des Kunden aktuell im Bilde und informiert gewesen. Überdies sei zur Identifizierung die Gewerbeanmeldung vom 10.10.2008 sowie ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bundeszentralamtes für Steuern vom 24.10.2008 zur Identifizierung herangezogen worden. Weiters sei bereits vorgebracht worden, dass Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 6, BWG, der seitens der Erstbehörde herangezogen werde, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, aufgehoben worden sei und daher nicht mehr Grundlage eines Straferkenntnisses sein könne. Ein Straferkenntnis sei ein konstitutiver Bescheid, der immer das im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses geltende Recht anzuwenden habe. Dies ergebe sich aus Paragraph eins, Absatz 2, VStG. Wenn die Rechtslage zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses für den Täter günstiger sei, gehe diese der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage vor. Dass eine aufgehobene Rechtsvorschrift für den Täter günstiger sei, liege auf der Hand. In den angefochtenen Bescheiden werde ausdrücklich die aufgehobene Gesetzesbestimmung als Grundlage der Bestrafung genannt. Der erkennende Senat führte in dieser Rechtssache – gemäß Paragraph 51 e, Absatz 7, VStG gemeinsam mit jener zu GZ. UVS-06/FM/47/3524/2011 – am 29.6.2011 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie ein Vertreter der FMA gehört wurden. Der Beschuldigte ist der Berufungsverhandlung fern geblieben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Die zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten maßgebliche Rechtslage des BWG stellt sich wie Folgt dar:
„Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:Paragraph 40, (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:
1. vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung;
Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;
2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen;
4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs 8 und § 40a abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Absatz 8 und Paragraph 40 a, abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.
(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz eins und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Absatz eins, Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Absatz 8, Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.
(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters
1. den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,
2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,
3. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.
(2b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.
(2c) Abweichend von den Abs 1, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Abs 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.(2c) Abweichend von den Absatz eins, 2 und 2 a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Absatz eins, 2 und 2 a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.
(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 SPG) in Übereinstimmung mit § 41 Abs 1 in Erwägung zu ziehen.(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Absatz eins, 2 und 2 a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (Paragraph 6, SPG) in Übereinstimmung mit Paragraph 41, Absatz eins, in Erwägung zu ziehen.
(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraphen 40, ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.
§ 98. (2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines KreditinstitutesParagraph 98, (2) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs 2 Z 2 bis 4 und Abs 4 Z 2 an die FMA unterläßt; 1. die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, an die FMA unterläßt;
2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß § 10 Abs 6 an die FMA unterlässt; 2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an die FMA unterlässt;
3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs 2 und 4 gemäß § 20 Abs 5 an die FMA unterläßt; 3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2 und 4 gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an die FMA unterläßt;
4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs 5 an die FMA unterläßt; 4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an die FMA unterläßt;
4a. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs 4 unterlässt; 4a. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, unterlässt;
5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs 7 erteilt; 5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013