TE Uvs Bescheid 2011/10/31 06/FM/47/3522/2011

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Veröffentlicht am 31.10.2011
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

aufgehoben durch VwGH 2011/17/0336 und 2011/17/0337 vom 9.9.2013

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Martschin über die Berufung des Herrn Christian B., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 21.3.2011 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 4.3.2011, Zl. FMA-KL29 0891.100/0002- LAW/2010, mit welchem wegen Übertretungen des § 40 Abs 2a Z 3 BWG gemäß § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wurde, entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Martschin über die Berufung des Herrn Christian B., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 21.3.2011 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 4.3.2011, Zl. FMA-KL29 0891.100/0002- LAW/2010, mit welchem wegen Übertretungen des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG gemäß Paragraph 21, VStG eine Ermahnung ausgesprochen wurde, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Der angefochtene Bescheid richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„Sie sind seit 01.01.2007 Geschäftsleiter der R.-bank G. reg. Gen.m.b.H. (in Folge RB G.), eines gemäß § 1 BWG konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift 5132 G., G. 3.„Sie sind seit 01.01.2007 Geschäftsleiter der R.-bank G. reg. Gen.m.b.H. (in Folge RB G.), eines gemäß Paragraph eins, BWG konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift 5132 G., G. 3.

Sie haben es in dieser Funktion gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die RB G. gegen die Verpflichtung gemäß § 40 Abs2a Z 3 BWG Gewähr zu leisten, dass die Dokumente, Daten oder Informationen über den Kunden Christian W. stets aktualisiert werden, verstoßen hat. Dies dadurch, dassSie haben es in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die RB G. gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 40, Abs2a Ziffer 3, BWG Gewähr zu leisten, dass die Dokumente, Daten oder Informationen über den Kunden Christian W. stets aktualisiert werden, verstoßen hat. Dies dadurch, dass

I. die RB G. am 16.01.2009 einen vorliegenden nicht mehr gültigen Ausweises zur Identifizierung des Kunden Christian W. heranzog, der an diesem Tag bei der RB G. ein Girokonto mit der Nummer 23.390 eröffnete. Zur Identifizierung des Kunden gemäß § 40 Abs 1 BWG wurde der österreichische Reisepass des Kunden mit der Nummer W 03xxx herangezogen, dessen Gültigkeit am 02.12.2001 geendet hatte. Diesen Reisepass hatte der Kunde bereits bei der Eröffnung eines Girokontos bei der RB G. am 22.05.1998 als Legitimation vorgelegt.römisch eins. die RB G. am 16.01.2009 einen vorliegenden nicht mehr gültigen Ausweises zur Identifizierung des Kunden Christian W. heranzog, der an diesem Tag bei der RB G. ein Girokonto mit der Nummer 23.390 eröffnete. Zur Identifizierung des Kunden gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG wurde der österreichische Reisepass des Kunden mit der Nummer W 03xxx herangezogen, dessen Gültigkeit am 02.12.2001 geendet hatte. Diesen Reisepass hatte der Kunde bereits bei der Eröffnung eines Girokontos bei der RB G. am 22.05.1998 als Legitimation vorgelegt.

II. die RB G. am 11.03.2009 einen vorliegenden nicht mehr gültigen Ausweises zur Identifizierung des Kunden Christian W. heranzog, der an diesem Tag bei der RB G. eine Wertpapierdepot mit der Nummer 60.007.010.390 eröffnete. Zur Identifizierung des Kunden gemäß § 40 Abs 1 BWG wurde der österreichische Reisepass des Kunden mit der Nummer W 03xxx herangezogen, dessen Gültigkeit am 02.12.2001 geendet hatte. Diesen Reisepass hatte der Kunde bereits bei der Eröffnung eines Girokontos bei der RB G. am 22.05.1998 als Legitimation vorgelegt.römisch zwei. die RB G. am 11.03.2009 einen vorliegenden nicht mehr gültigen Ausweises zur Identifizierung des Kunden Christian W. heranzog, der an diesem Tag bei der RB G. eine Wertpapierdepot mit der Nummer 60.007.010.390 eröffnete. Zur Identifizierung des Kunden gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG wurde der österreichische Reisepass des Kunden mit der Nummer W 03xxx herangezogen, dessen Gültigkeit am 02.12.2001 geendet hatte. Diesen Reisepass hatte der Kunde bereits bei der Eröffnung eines Girokontos bei der RB G. am 22.05.1998 als Legitimation vorgelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu Punkt I. und II.: §§ 98 Abs 2 Z 6 iVm 40 Abs 2a Z 3 idF BGBl. Nr. I 108/2007 unter Heranziehung von § 9 VStGZu Punkt römisch eins. und römisch zwei.: Paragraphen 98, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit 40 Absatz 2 a, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 108 aus 2007, unter Heranziehung von Paragraph 9, VStG

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes.“Rechtsgrundlage: Paragraph 21, des Verwaltungsstrafgesetzes.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendet der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ein, im Strafrecht seien die gesetzlichen Grundlagen strikt und eng auszulegen. Für eine Erweiterung des Strafgrundes über den Gesetzestext hinaus sei kein Platz. Dazu sei auszuführen, dass nach dem Wortlaut des § 40 Abs 2a Z 3 BWG die Bank nur die Dokumente, Daten oder Informationen der Bank aktualisieren könne, nicht jedoch einen Reisepass. Für die Aktualisierung des Reisepasses sei die Sicherheitsbehörde zuständig. Ein Reisepass sei eine öffentliche Urkunde. Wenn er abgelaufen sei, berechtige er nicht mehr, ins Ausland einzureisen. Das sei allerdings eine Frage des ausländischen öffentlichen Rechts, die viele Staaten anders regeln würden. Bei der Eröffnung eines Girokontos oder eines Wertpapierdepots gehe es aber nicht um eine Reise ins Ausland, sondern um den Nachweis der Identität. Hinsichtlich der Identität des Ausweisinhabers behalte auch der abgelaufene Reisepass seine Eigenschaft als öffentliche Urkunde. Weiters würde § 40 Abs 2a Z 3 BWG von den „jeweiligen“ Dokumenten, Daten und Informationen sprechen. Die Verpflichtung beziehe sich damit auf die risikorelevanten Kenntnisse über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel. Die Frage, ob ein Reisepass abgelaufen sei oder nicht, stehe in keinem wie immer gearteten Zusammenhang zu den risikorelevanten Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls die Herkunft der Geld- oder Finanzmittel. Eine Aktualisierungspflicht für den Reisepass treffe die Bank daher nicht. Weiters bleibe anzumerken, dass in Österreich keine allgemeine Verpflichtung bestehe, einen amtlichen Ausweis zu besitzen. Insbesondere bestehe keine Verpflichtung, einen Reisepass zu besitzen. Ob ein Kunde einen Reisepass besitze, sei ein geschütztes privates Datum. Die Bank habe keine rechtlich gedeckte Möglichkeit, die Einzelheiten in diesem Zusammenhang zu erheben. Dass nur die risikorelevanten Daten zu aktualisieren seien, sei eine Selbstverständlichkeit. Die evidente Identität einer Person sei kein risikorelevantes Datum. Risikorelevant sei nicht die Identität einer Person, sondern ihr Handeln, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Umstände. Dazu sage ein Reisepass nichts aus. Die Bank sei jederzeit über die Identität des Kunden aktuell im Bilde und informiert gewesen. Überdies sei zur Identifizierung die Gewerbeanmeldung vom 10.10.2008 sowie ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bundeszentralamtes für Steuern vom 24.10.2008 zur Identifizierung herangezogen worden. Weiters sei bereits vorgebracht worden, dass § 98 Abs 2 Z 6 BWG, der seitens der Erstbehörde herangezogen werde, durch BGBl. I Nr. 37/2010 aufgehoben worden sei und daher nicht mehr Grundlage eines Straferkenntnisses sein könne. Ein Straferkenntnis sei ein konstitutiver Bescheid, der immer das im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses geltende Recht anzuwenden habe. Dies ergebe sich aus § 1 Abs 2 VStG. Wenn die Rechtslage zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses für den Täter günstiger sei, gehe diese der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage vor. Dass eine aufgehobene Rechtsvorschrift für den Täter günstiger sei, liege auf der Hand. In den angefochtenen Bescheiden werde ausdrücklich die aufgehobene Gesetzesbestimmung als Grundlage der Bestrafung genannt. Der erkennende Senat führte in dieser Rechtssache – gemäß § 51e Abs 7 VStG gemeinsam mit jener zu GZ. UVS-06/FM/47/3524/2011 – am 29.6.2011 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie ein Vertreter der FMA gehört wurden. Der Beschuldigte ist der Berufungsverhandlung fern geblieben.In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendet der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ein, im Strafrecht seien die gesetzlichen Grundlagen strikt und eng auszulegen. Für eine Erweiterung des Strafgrundes über den Gesetzestext hinaus sei kein Platz. Dazu sei auszuführen, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG die Bank nur die Dokumente, Daten oder Informationen der Bank aktualisieren könne, nicht jedoch einen Reisepass. Für die Aktualisierung des Reisepasses sei die Sicherheitsbehörde zuständig. Ein Reisepass sei eine öffentliche Urkunde. Wenn er abgelaufen sei, berechtige er nicht mehr, ins Ausland einzureisen. Das sei allerdings eine Frage des ausländischen öffentlichen Rechts, die viele Staaten anders regeln würden. Bei der Eröffnung eines Girokontos oder eines Wertpapierdepots gehe es aber nicht um eine Reise ins Ausland, sondern um den Nachweis der Identität. Hinsichtlich der Identität des Ausweisinhabers behalte auch der abgelaufene Reisepass seine Eigenschaft als öffentliche Urkunde. Weiters würde Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG von den „jeweiligen“ Dokumenten, Daten und Informationen sprechen. Die Verpflichtung beziehe sich damit auf die risikorelevanten Kenntnisse über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel. Die Frage, ob ein Reisepass abgelaufen sei oder nicht, stehe in keinem wie immer gearteten Zusammenhang zu den risikorelevanten Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls die Herkunft der Geld- oder Finanzmittel. Eine Aktualisierungspflicht für den Reisepass treffe die Bank daher nicht. Weiters bleibe anzumerken, dass in Österreich keine allgemeine Verpflichtung bestehe, einen amtlichen Ausweis zu besitzen. Insbesondere bestehe keine Verpflichtung, einen Reisepass zu besitzen. Ob ein Kunde einen Reisepass besitze, sei ein geschütztes privates Datum. Die Bank habe keine rechtlich gedeckte Möglichkeit, die Einzelheiten in diesem Zusammenhang zu erheben. Dass nur die risikorelevanten Daten zu aktualisieren seien, sei eine Selbstverständlichkeit. Die evidente Identität einer Person sei kein risikorelevantes Datum. Risikorelevant sei nicht die Identität einer Person, sondern ihr Handeln, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Umstände. Dazu sage ein Reisepass nichts aus. Die Bank sei jederzeit über die Identität des Kunden aktuell im Bilde und informiert gewesen. Überdies sei zur Identifizierung die Gewerbeanmeldung vom 10.10.2008 sowie ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bundeszentralamtes für Steuern vom 24.10.2008 zur Identifizierung herangezogen worden. Weiters sei bereits vorgebracht worden, dass Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 6, BWG, der seitens der Erstbehörde herangezogen werde, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, aufgehoben worden sei und daher nicht mehr Grundlage eines Straferkenntnisses sein könne. Ein Straferkenntnis sei ein konstitutiver Bescheid, der immer das im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses geltende Recht anzuwenden habe. Dies ergebe sich aus Paragraph eins, Absatz 2, VStG. Wenn die Rechtslage zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses für den Täter günstiger sei, gehe diese der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage vor. Dass eine aufgehobene Rechtsvorschrift für den Täter günstiger sei, liege auf der Hand. In den angefochtenen Bescheiden werde ausdrücklich die aufgehobene Gesetzesbestimmung als Grundlage der Bestrafung genannt. Der erkennende Senat führte in dieser Rechtssache – gemäß Paragraph 51 e, Absatz 7, VStG gemeinsam mit jener zu GZ. UVS-06/FM/47/3524/2011 – am 29.6.2011 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie ein Vertreter der FMA gehört wurden. Der Beschuldigte ist der Berufungsverhandlung fern geblieben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Die zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten maßgebliche Rechtslage des BWG stellt sich wie Folgt dar:

„Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:Paragraph 40, (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

1. vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung;

Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen;

4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs 8 und § 40a abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Absatz 8 und Paragraph 40 a, abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz eins und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Absatz eins, Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Absatz 8, Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.

(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters

1. den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,

3. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(2b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

(2c) Abweichend von den Abs 1, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Abs 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.(2c) Abweichend von den Absatz eins, 2 und 2 a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Absatz eins, 2 und 2 a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.

(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 SPG) in Übereinstimmung mit § 41 Abs 1 in Erwägung zu ziehen.(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Absatz eins, 2 und 2 a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (Paragraph 6, SPG) in Übereinstimmung mit Paragraph 41, Absatz eins, in Erwägung zu ziehen.

(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraphen 40, ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.

§ 98. (2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines KreditinstitutesParagraph 98, (2) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes

1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs 2 Z 2 bis 4 und Abs 4 Z 2 an die FMA unterläßt; 1. die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, an die FMA unterläßt;

2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß § 10 Abs 6 an die FMA unterlässt; 2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an die FMA unterlässt;

3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs 2 und 4 gemäß § 20 Abs 5 an die FMA unterläßt; 3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2 und 4 gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an die FMA unterläßt;

4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs 5 an die FMA unterläßt; 4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an die FMA unterläßt;

4a. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs 4 unterlässt; 4a. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, unterlässt;

5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs 7 erteilt; 5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;

  1. 6.Ziffer 6
    die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs 1 bis 4 verletzt;die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d und 41 Absatz eins bis 4 verletzt;
  2. 7.Ziffer 7
    die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;
              8.              die in § 74 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt; 8. die in Paragraph 74, vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;
  1. 9.Ziffer 9
    seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht nachkommt,seiner Großkreditmeldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht nachkommt,
  2. 10.Ziffer 10
    unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (§ 93 Abs 11),unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (Paragraph 93, Absatz 11,),
              11.              die in den §§ 21a Abs 3 Z 1 und 2, 21c Abs 3 Z 1 und 2, 21d Abs 3 Z 1 und 2, 21e Abs 4 Z 1 und 2, 21f Abs 7 Z 1 und 2, 22o Abs 4, 22q Abs 3, und 73 Abs 4 und 4a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt; 11. die in den Paragraphen 21 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21 c Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21 d Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21 e Absatz 4, Ziffer eins und 2, 21 f Absatz 7, Ziffer eins und 2, 22 o Absatz 4, 22 q, Absatz 3,, und 73 Absatz 4 und 4 a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“
Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber seit 1.1.2007 Geschäftsleiter der R.-bank G. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: RB G.) ist, welche ein gemäß § 4 BWG konzessioniertes Kreditinstitut ist. Fest steht weiters, dass Herr Christian W. am 22.5.1998 ein Girokonto bei der RB G. eröffnete und dabei von Herrn B. als Sachbearbeiter betreut wurde. Anlässlich dieser Kontoeröffnung legte Herr W. den Reisepass mit der Nr. W03xxx und einem eingetragenen Gültigkeitsende mit 2.12.2001 vor, von welchem eine Kopie angefertigt wurde. Seit diesem Zeitpunkt war Herr Christian W. somit Kunde der RB G..Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber seit 1.1.2007 Geschäftsleiter der R.-bank G. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: RB G.) ist, welche ein gemäß Paragraph 4, BWG konzessioniertes Kreditinstitut ist. Fest steht weiters, dass Herr Christian W. am 22.5.1998 ein Girokonto bei der RB G. eröffnete und dabei von Herrn B. als Sachbearbeiter betreut wurde. Anlässlich dieser Kontoeröffnung legte Herr W. den Reisepass mit der Nr. W03xxx und einem eingetragenen Gültigkeitsende mit 2.12.2001 vor, von welchem eine Kopie angefertigt wurde. Seit diesem Zeitpunkt war Herr Christian W. somit Kunde der RB G..
Weiters steht als erwiesen fest, dass Herr Christian W. am 16.1.2009 ein Girokonto mit der Nr. 23.390 für sein in Deutschland gegründetes Einzelunternehmen bei der RB G. eröffnete und auch dabei von Herrn B. betreut wurde. Herr B. forderte den Kunden W. anlässlich dieser Kontoeröffnung auf, einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Dieser Aufforderung konnte Herr W. nicht nachkommen. Herr B. hat im EDV-System der RB G. jedoch gesehen, dass vom Kunden W. bereits der Reisepass mit der Nr. W03xxx erfasst war, weshalb er die Aushebung der bereits bei den Unterlagen der Bank befindlichen Kopie des Reisepasses mit der Nr. W03xxx vornahm. Anlässlich dieser Kontoeröffnung wurde vom Kunden W. die Gewerbe-Anmeldung der Stadt T. sowie ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bundeszentralamtes für Steuern vorgelegt.
Am 11.3.2009 eröffnete Herr Christian W. bei der RB G. ebenfalls für sein Unternehmen ein Wertpapierdepot mit der Nr. 60.007.010, wobei er von Herrn B. betreut wurde. Zur Legitimation konnte der Kunde W. wiederum keinen Lichtbildausweis vorlegen, sodass Herr B. abermals auf die bereits bei den Unterlagen der Bank befindliche Kopie des Reisepasses mit der Nr. W03xxx und einem eingetragenen Gültigkeitsende mit 2.12.2001 zurückgegriffen hat.
Weder bei der Girokontoeröffnung vom 16.1.2009, noch anlässlich der Depoteröffnung vom 11.3.2009 konnte der Kunde W. somit einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis im Sinne des § 40 Abs 1 BWG vorlegen. Erst am 11.8.2009 wurde vom Kunden W. dem Kreditinstitut ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt. Schon bei der Kontoeröffnung vom 16.1.2009 fiel Herrn B. auf, dass das Unterschriftenbild des Kunden W. im genannten Reisepass nicht mit jenem auf dem Kontoeröffnungsantrag des Kunden übereinstimmte. Zum Zeitpunkt der Konto- bzw. Depoteröffnung war der Kunde W. als Kunde mit niedrigem Risiko eingestuft. Weiters steht fest, dass Herr B. den Kunden W. seit seinem 10. Lebensjahr persönlich kennt und beide Mitglieder in einem Verein sind.Weder bei der Girokontoeröffnung vom 16.1.2009, noch anlässlich der Depoteröffnung vom 11.3.2009 konnte der Kunde W. somit einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG vorlegen. Erst am 11.8.2009 wurde vom Kunden W. dem Kreditinstitut ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt. Schon bei der Kontoeröffnung vom 16.1.2009 fiel Herrn B. auf, dass das Unterschriftenbild des Kunden W. im genannten Reisepass nicht mit jenem auf dem Kontoeröffnungsantrag des Kunden übereinstimmte. Zum Zeitpunkt der Konto- bzw. Depoteröffnung war der Kunde W. als Kunde mit niedrigem Risiko eingestuft. Weiters steht fest, dass Herr B. den Kunden W. seit seinem 10. Lebensjahr persönlich kennt und beide Mitglieder in einem Verein sind.
Fest steht weiters, dass das von der RB G. verwendete EDV-System die Ablaufdaten der von Kunden vorgelegten Lichtbildausweise erfasst und die Mitarbeiter der Bank angewiesen sind, sich von Kunden einen aktuellen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen, wenn das EDV-System meldet, dass der der Bank vorliegende Lichtbildausweis nicht mehr gültig ist.
Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und blieben auch von den Parteien im gesamten Verfahren unbestritten. Anlässlich seiner Einvernahme vor der FMA am 17.12.2010 hat Herr B. näher dargelegt, wie es zur Girokontoeröffnung am 16.1.2009 und zur Eröffnung des Wertpapierdepots am 11.3.2009 gekommen ist und dass er dabei mangels der Vorlage eines Lichtbildausweises durch den Kunden W. auf eine bereits bei den Dokumenten der Bank befindliche Kopie des Reisepasses dieses Kunden mit der Nr. W03xxx und einem eingetragenen Gültigkeitsende mit 2.12.2001 zurückgegriffen hat. Der erkennende Senat folgt dieser Sachverhaltsdarstellung des Berufungswerbers. Eine neuerliche Einvernahme des Rechtsmittelwerbers im Berufungsverfahren scheiterte daran, dass dieser der Verhandlung fern geblieben ist.
Rechtliche Beurteilung:
Nach der spruchgemäßen Tatanlastung wurde dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der RB G. zur Last gelegt, die RB G. hat am 16.1.2009 und am 11.3.2009 ihrer Verpflichtung, dass die Dokumente, Daten oder Informationen über den Kunden Christian W. stets aktualisiert werden, nicht entsprochen, da anlässlich der Eröffnung eines Girokontos am 16.1.2009 und der Eröffnung eines Wertpapierdepots am 11.3.2009 zur Identifizierung dieses Kunden der österreichische Reisepass dieses Kunden herangezogen wurde, dessen Gültigkeit bereits am 2.12.2001 geendet hatte. Gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BWG haben die Kredit- und Finanzinstitute vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen. Durch § 40 Abs 1 BWG wird weiters klar gestellt, dass die Identität eines Kunden durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen ist, wobei in den nachfolgenden Sätzen näher ausgeführt wird, welche Parameter ein Lichtbildausweis im Sinne dieser Bestimmung zu erfüllen hat. Dass die Überprüfung und Feststellung der Identität eines Kunden ausschließlich durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen ist, wird durch § 40 Abs 1 BWG somit ausdrücklich angeordnet. Damit kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob der Kunde eines Kreditinstitutes dem anwesenden Kundenbetreuer oder gar dem Geschäftsleiter persönlich bekannt ist, zumal nicht gewährleistet werden kann, dass der betreffende Kunde stets von diesem Mitarbeiter der Bank betreut wird. Auch wenn die Bank jederzeit über die Identität des Kunden informiert war, wie der Berufungswerber gegenständlich einwendet, so vermag dies nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung der Feststellung der Identität des Kunden durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu ändern. Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung im Sinne des § 40 Abs 2a Z 3 BWG dient in erster Linie dazu, die jeweiligen Dokumente, Daten und Informationen über den Kunden stets aktuell zu halten und um allfällig auftretende zusätzliche Risikoindikatoren rechtzeitig zu erkennen. Der Umfang der jeweiligen Überwachung hängt dabei mit der Einstufung des Kunden in eine Risikokategorie zusammen, wobei grundsätzlich hinsichtlich jeder Risikokategorie eine kontinuierliche Überwachung stattzufinden hat; die Intensität der Überwachung kann zwischen den einzelnen Risikokategorien differenzieren (vgl. Blume in Dellinger [Hrsg.], Kommentar zum Bankwesengesetz, § 40, Rz. 106 f). Zur Überwachung einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden zählt insbesondere die Aktualität der Angaben und Nachweise zur Feststellung der Identität des Kunden (aaO, Rz. 108). Zutreffend hat die Erstbehörde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Sorgfaltspflicht des Kreditinstitutes der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen soll.Nach der spruchgemäßen Tatanlastung wurde dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der RB G. zur Last gelegt, die RB G. hat am 16.1.2009 und am 11.3.2009 ihrer Verpflichtung, dass die Dokumente, Daten oder Informationen über den Kunden Christian W. stets aktualisiert werden, nicht entsprochen, da anlässlich der Eröffnung eines Girokontos am 16.1.2009 und der Eröffnung eines Wertpapierdepots am 11.3.2009 zur Identifizierung dieses Kunden der österreichische Reisepass dieses Kunden herangezogen wurde, dessen Gültigkeit bereits am 2.12.2001 geendet hatte. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG haben die Kredit- und Finanzinstitute vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen. Durch Paragraph 40, Absatz eins, BWG wird weiters klar gestellt, dass die Identität eines Kunden durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen ist, wobei in den nachfolgenden Sätzen näher ausgeführt wird, welche Parameter ein Lichtbildausweis im Sinne dieser Bestimmung zu erfüllen hat. Dass die Überprüfung und Feststellung der Identität eines Kunden ausschließlich durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen ist, wird durch Paragraph 40, Absatz eins, BWG somit ausdrücklich angeordnet. Damit kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob der Kunde eines Kreditinstitutes dem anwesenden Kundenbetreuer oder gar dem Geschäftsleiter persönlich bekannt ist, zumal nicht gewährleistet werden kann, dass der betreffende Kunde stets von diesem Mitarbeiter der Bank betreut wird. Auch wenn die Bank jederzeit über die Identität des Kunden informiert war, wie der Berufungswerber gegenständlich einwendet, so vermag dies nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung der Feststellung der Identität des Kunden durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu ändern. Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG dient in erster Linie dazu, die jeweiligen Dokumente, Daten und Informationen über den Kunden stets aktuell zu halten und um allfällig auftretende zusätzliche Risikoindikatoren rechtzeitig zu erkennen. Der Umfang der jeweiligen Überwachung hängt dabei mit der Einstufung des Kunden in eine Risikokategorie zusammen, wobei grundsätzlich hinsichtlich jeder Risikokategorie eine kontinuierliche Überwachung stattzufinden hat; die Intensität der Überwachung kann zwischen den einzelnen Risikokategorien differenzieren vergleiche Blume in Dellinger [Hrsg.], Kommentar zum Bankwesengesetz, Paragraph 40,, Rz. 106 f). Zur Überwachung einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden zählt insbesondere die Aktualität der Angaben und Nachweise zur Feststellung der Identität des Kunden (aaO, Rz. 108). Zutreffend hat die Erstbehörde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Sorgfaltspflicht des Kreditinstitutes der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen soll.
Insofern der Berufungswerber vorbringt, die Bank könne nur die Dokumente, Daten oder Informationen der Bank, nicht aber einen Reisepass aktualisieren, da zur Aktualisierung eines Reisepasses ausschließlich die Sicherheitsbehörde zuständig sei, ist darauf zu verweisen, dass die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Berufungswerber mit dieser von ihm vorgenommenen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung einen nicht nachvollziehbaren Sinn unterstellt. Durch die vom Beschuldigten verletzte Rechtsvorschrift soll sicher gestellt werden, dass von Kunden des Kreditinstitutes in der Vergangenheit vorgelegte Dokumente, wie etwa ein Lichtbildausweis (vgl. § 40 Abs 1 BWG), aktualisiert vorgelegt werden. Somit besteht eine Verpflichtung, die zur Identifizierung von Kunden des Kreditinstitutes vorgelegten Dokumente laufend zu aktualisieren, worunter nur die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises durch den Kunden verstanden werden kann.Insofern der Berufungswerber vorbringt, die Bank könne nur die Dokumente, Daten oder Informationen der Bank, nicht aber einen Reisepass aktualisieren, da zur Aktualisierung eines Reisepasses ausschließlich die Sicherheitsbehörde zuständig sei, ist darauf zu verweisen, dass die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Berufungswerber mit dieser von ihm vorgenommenen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung einen nicht nachvollziehbaren Sinn unterstellt. Durch die vom Beschuldigten verletzte Rechtsvorschrift soll sicher gestellt werden, dass von Kunden des Kreditinstitutes in der Vergangenheit vorgelegte Dokumente, wie etwa ein Lichtbildausweis vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, BWG), aktualisiert vorgelegt werden. Somit besteht eine Verpflichtung, die zur Identifizierung von Kunden des Kreditinstitutes vorgelegten Dokumente laufend zu aktualisieren, worunter nur die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises durch den Kunden verstanden werden kann.
Damit steht fest, dass Kreditinstitute von Kunden aktuelle Dokumente anzufordern haben, wenn die ihnen vorliegenden Dokumente nicht mehr gültig oder aktuell sind. Vor dem Hintergrund, dass zu den gegenständlich maßgeblichen Tatzeitpunkten am 16.1.2009 und am 11.3.2009 der zur Identifizierung des Kunden W. herangezogene Reisepass bereits im Jahr 2001 abgelaufen war, wäre das Kreditinstitut jedenfalls gehalten gewesen, sich zu den genannten Zeitpunkten aktualisierte Dokumente von diesem Kunden vorlegen zu lassen. Zu einer solchen Vorlage ist es jedoch unbestritten nicht gekommen.
Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall das Schriftbild der Unterschrift des Kunden W. am 16.1.2009 und am 11.3.2009 nicht mehr dem Schriftbild der Unterschrift des Kunden in dem im Jahr 2001 bereits abgelaufenen Reisepass entsprach (vgl. Beilage 2 im Akt der Erstbehörde), sodass auch aus diesem Grund seitens des Kreditinstitutes eine Identifizierungspflicht des Kunden in Form der Vorlage eines aktuellen Lichtbildausweises bestanden hat. An dieser Verpflichtung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in Österreich – wie vom Berufungswerber eingewendet wird – keine allgemeine Verpflichtung zum Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises bestehe. Dass zur Identifizierung des Kunden W. weder die Gewerbe-Anmeldung der Stadt T. noch der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bundeszentralamtes für Steuern herangezogen werden durften, ergibt sich unmissverständlich aus § 40 Abs 1 BWG.Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall das Schriftbild der Unterschrift des Kunden W. am 16.1.2009 und am 11.3.2009 nicht mehr dem Schriftbild der Unterschrift des Kunden in dem im Jahr 2001 bereits abgelaufenen Reisepass entsprach vergleiche Beilage 2 im Akt der Erstbehörde), sodass auch aus diesem Grund seitens des Kreditinstitutes eine Identifizierungspflicht des Kunden in Form der Vorlage eines aktuellen Lichtbildausweises bestanden hat. An dieser Verpflichtung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in Österreich – wie vom Berufungswerber eingewendet wird – keine allgemeine Verpflichtung zum Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises bestehe. Dass zur Identifizierung des Kunden W. weder die Gewerbe-Anmeldung der Stadt T. noch der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bundeszentralamtes für Steuern herangezogen werden durften, ergibt sich unmissverständlich aus Paragraph 40, Absatz eins, BWG.
Im vorliegenden Fall steht überdies fest, dass Herr B. anlässlich der Eröffnung des Girokontos am 16.1.2009 und des Wertpapierdepots am 11.3.2009 jeweils den Kunden W. aufgefordert hat, einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Damit ist offenbar auch der Beschuldigte B. davon ausgegangen, dass anlässlich der Eröffnung dieses Kontos bzw. Depots die Identität des Kunden nach § 40 BWG (neuerlich) zu dokumentieren ist. Da feststeht, dass der Kunde W. dieser Aufforderung seitens der RB G. nicht nachkommen konnte, weshalb der Beschuldigte B. auf die bei der RB G. bereits aufliegende Kopie des abgelaufenen Reisepasses zurückgegriffen hatte, kam es gegenständlich nicht zur Überprüfung der Identität des Kunden durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.Im vorliegenden Fall steht überdies fest, dass Herr B. anlässlich der Eröffnung des Girokontos am 16.1.2009 und des Wertpapierdepots am 11.3.2009 jeweils den Kunden W. aufgefordert hat, einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Damit ist offenbar auch der Beschuldigte B. davon ausgegangen, dass anlässlich der Eröffnung dieses Kontos bzw. Depots die Identität des Kunden nach Paragraph 40, BWG (neuerlich) zu dokumentieren ist. Da feststeht, dass der Kunde W. dieser Aufforderung seitens der RB G. nicht nachkommen konnte, weshalb der Beschuldigte B. auf die bei der RB G. bereits aufliegende Kopie des abgelaufenen Reisepasses zurückgegriffen hatte, kam es gegenständlich nicht zur Überprüfung der Identität des Kunden durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.
Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers hat die Erstbehörde zu Recht die Bestimmung des § 98 Abs 2 Z 6 BWG herangezogen. Wenngleich diese Bestimmung durch BGBl. I Nr. 37/2010 aufgehoben wurde, so vermag dies nicht im Sinne des § 1 Abs 2 VStG dazu zu führen, dass die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nicht strafbar wäre. Zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten stand § 98 Abs 2 Z 6 BWG in Kraft, während zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die maßgebliche Strafsanktionsnorm in § 98 Abs 5 BWG, BGBl. I Nr. 37/2010, zu finden war. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht für den Beschuldigten günstiger wäre, da auch zu diesem Zeitpunkt eine – überdies deutlich strenger zu sanktionierende - Strafbarkeit für Übertretungen des § 40 Abs 2a Z 3 BWG (in § 98 Abs 5 BWG) vorgesehen war. Vor dem Hintergrund, dass es die RB G. anlässlich der Eröffnung des Girokontos am 16.1.2009 sowie anlässlich der Eröffnung eines Wertpapierdepots am 11.3.2009 unterlassen hat, sich einen aktuellen Lichtbildausweis des Kunden W. vorlegen zu lassen, sondern auf die bereits bei der RB G. befindliche Kopie des am 2.12.2001 abgelaufenen Reisepasses dieses Kunden zurückgegriffen hat, wobei das Schriftbild der Unterschrift im Reisepass dem aktuellen Schriftbild der Unterschrift des Kunden W. nicht entsprochen hat, wurde die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers hat die Erstbehörde zu Recht die Bestimmung des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 6, BWG herangezogen. Wenngleich diese Bestimmung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, aufgehoben wurde, so vermag dies nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG dazu zu führen, dass die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nicht strafbar wäre. Zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten stand Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 6, BWG in Kraft, während zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die maßgebliche Strafsanktionsnorm in Paragraph 98, Absatz 5, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, zu finden war. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht für den Beschuldigten günstiger wäre, da auch zu diesem Zeitpunkt eine – überdies deutlich strenger zu sanktionierende - Strafbarkeit für Übertretungen des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG (in Paragraph 98, Absatz 5, BWG) vorgesehen war. Vor dem Hintergrund, dass es die RB G. anlässlich der Eröffnung des Girokontos am 16.1.2009 sowie anlässlich der Eröffnung eines Wertpapierdepots am 11.3.2009 unterlassen hat, sich einen aktuellen Lichtbildausweis des Kunden W. vorlegen zu lassen, sondern auf die bereits bei der RB G. befindliche Kopie des am 2.12.2001 abgelaufenen Reisepasses dieses Kunden zurückgegriffen hat, wobei das Schriftbild der Unterschrift im Reisepass dem aktuellen Schriftbild der Unterschrift des Kunden W. nicht entsprochen hat, wurde die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde vom Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass auf Grund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde vom Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass auf Grund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen.
Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde gemäß Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.
Der Erstbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Ausspruch einer Ermahnung notwendig erscheint, um den Berufungswerber künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten, zumal dieser bis dato keine Schuldeinsicht gezeigt hat. .
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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