Norm
KFG 1967 §102 Abs3Spruch
Der Berufung gegen Spruchpunkt 1.) wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Der Berufung gegen Spruchpunkt 1.) wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, € 12,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, € 12,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind ebenfalls der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist sind ebenfalls der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
Der Berufung gegen Spruchpunkt 2.) wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben, sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Strafverfahrens in diesem Spruchpunkt verfügt.Der Berufung gegen Spruchpunkt 2.) wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben, sowie gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des Strafverfahrens in diesem Spruchpunkt verfügt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: *** – 09.10 Uhr
Ort: Stadtgebiet *** auf der ***, Kreuzung *** – ***
Fahrzeug: PKW Mercedes-Benz, ***
Tatbeschreibung:
Das Kraftfahrzeug gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert, wobei Ihnen nach der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 50,-- angeboten wurde und Sie die Bezahlung verweigerten.Das Kraftfahrzeug gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert, wobei Ihnen nach der Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 50,-- angeboten wurde und Sie die Bezahlung verweigerten.
Übertretungsnorm: § 102 Abs.3 5.Satz, § 134 Abs.3c KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 3c KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 102, Absatz 3, 5.Satz, Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG 1967 Strafnorm: Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 60,-
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden
Tatbeschreibung:
Sei haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug unzureichende Radabdeckungen angebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein müssen. Position des Rades: ca. 3 cm über Kotflügel vom Radmittelpunkt nicht abgedeckt.
Übertretungsnorm: § 7 Abs.1 KFG, § 102 Abs. 1 KFG , Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 7, Absatz eins, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, KFG , Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 80,-
Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag: € 14,--
Gesamtbetrag: € 154,--.“
Begründet wurde die gegenständliche Entscheidung seitens der Erstbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und Zitat der seitens der Behörde zur Entscheidung herangezogenen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes damit, dass die den Beschuldigten angelasteten Übertretungen durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen worden wären und die Behörde entgegen den in der Sache getätigten Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten davon ausgehe, dass er die ihm angelasteten Delikte tatsächlich begangen habe, weshalb die gegenständlichen Strafen, bei deren Bemessung weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen waren, sowie auf durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen wurde, zu verhängen gewesen wären.
Mittels der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass die ihm angelasteten Tatbestände keineswegs als erwiesen angesehen werden könnten, weshalb er eine diesbezügliche Nachprüfung beantrage und der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ anschließend unter Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen wolle.
Im Zuge des seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ durchgeführten Verfahrens gelangten die vom Rechtsmittelwerber im Verfahren vor der Berufungsbehörde getätigten weiteren Vorlagen zur Verlesung, sowie eine Parteieneinvernahme erfolgte und der Meldungsleger in der Sache zu seinen Wahrnehmungen als Zeuge befragt wurde.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens hielt der Berufungswerber die von ihm im Verfahren gestellten Anträge auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufrecht, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ in der Sache wie folgt erwogen hat:
Unstrittig kann festgestellt werden, dass der Berufungswerber als Lenker eines Fahrzeuges von einem Organ der Straßenaufsicht angehalten und einer Lenker- sowie Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Der Berufungswerber selbst stellt diesbezüglich nicht in Abrede, unmittelbar vor Durchführung der Anhaltung durch den Polizeibeamten, dies während der Fahrt, die Sprachbox an seinem Handy abgehört zu haben. Das Führen eines aktiven oder passiven Telefongespräches wurde vom Berufungswerber bestritten, wobei er zum Beweis hiefür bereits der Bezirkshauptmannschaft x eine Rufdatenaufzeichnung vorgelegt hat. Der diesbezüglichen weiteren Verantwortung des Berufungswerbers ist zu entnehmen, dass er die Auffassung vertritt, dass das Abhören der Sprachbox etwa dem Zuhören eines Autoradios vergleichbar wäre, wobei sein Fahrzeug auch ein Automatikgetriebe besitze, sodass er für Schaltvorgänge keine Hand benötigt hätte. Diesbezüglich ist es in den Angaben des Berufungswerbers und des Meldungslegers unstrittig geblieben, dass bezüglich des dem Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde liegenden Tatbestandes die Bezahlung eines Organmandates angeboten wurde, welches vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber allerdings nicht angenommen wurde.
Aus der Bestimmung des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG ergibt sich, dass während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten ist.Aus der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG ergibt sich, dass während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten ist.
Entgegen der Verantwortung des Berufungswerbers, er habe nicht telefoniert, also weder ein Aktiv- noch ein Passivgespräch geführt, sondern nur die Mobilbox abgehört, umfasst ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, an welche die Verwaltungsbehörden gebunden sind, das im § 102 Abs. 3 5. Satz KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, jede Verwendung eines Handys. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Berufungswerber tatsächlich zum angelasteten Tatzeitpunkt ein Telefongespräch geführt oder das Handy nur zum Zweck des Abhörens der Mobilbox in der Hand gehalten hat. Zu dieser seiner Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 14.7.2000 zur Zl. 2000/02/0154 weiter ausgeführt, dass diese Auslegung mit dem im § 102 Abs. 3 KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz übereinstimme, wonach der Lenker eines Fahrzeuges die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten müsse; könnten nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern sei dann eben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen wie z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers erforderlich, könnte dem erwähnten Grundsatz betreffend des Festhaltens der Lenkvorrichtung nicht entsprochen werden, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon – auch ohne tatsächlich ein Gespräch zu führen – bedient wird.Entgegen der Verantwortung des Berufungswerbers, er habe nicht telefoniert, also weder ein Aktiv- noch ein Passivgespräch geführt, sondern nur die Mobilbox abgehört, umfasst ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, an welche die Verwaltungsbehörden gebunden sind, das im Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, jede Verwendung eines Handys. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Berufungswerber tatsächlich zum angelasteten Tatzeitpunkt ein Telefongespräch geführt oder das Handy nur zum Zweck des Abhörens der Mobilbox in der Hand gehalten hat. Zu dieser seiner Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 14.7.2000 zur Zl. 2000/02/0154 weiter ausgeführt, dass diese Auslegung mit dem im Paragraph 102, Absatz 3, KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz übereinstimme, wonach der Lenker eines Fahrzeuges die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten müsse; könnten nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern sei dann eben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen wie z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers erforderlich, könnte dem erwähnten Grundsatz betreffend des Festhaltens der Lenkvorrichtung nicht entsprochen werden, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon – auch ohne tatsächlich ein Gespräch zu führen – bedient wird.
Da der in Rede stehende Verstoß des Berufungswerbers unmittelbar vor der erfolgten Anhaltung durch das Organ der Verkehrsaufsicht festgestellt, der Berufungswerber sofort im Zuge der Kontrolle mit der Übertretung konfrontiert und ihm die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten wurde, welches Ansinnen er allerdings ablehnte, sind die Voraussetzungen für die Bestrafung nach § 134 Abs. 3 c KFG gegeben, wobei auch die Höhe der verhängten Strafe dies selbst ausgehend von einer bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers bei den von der Erstbehörde angenommenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, als adäquat bemessen anzusehen ist und deshalb einer etwaigen Herabsetzung nicht zugänglich war.Da der in Rede stehende Verstoß des Berufungswerbers unmittelbar vor der erfolgten Anhaltung durch das Organ der Verkehrsaufsicht festgestellt, der Berufungswerber sofort im Zuge der Kontrolle mit der Übertretung konfrontiert und ihm die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten wurde, welches Ansinnen er allerdings ablehnte, sind die Voraussetzungen für die Bestrafung nach Paragraph 134, Absatz 3, c KFG gegeben, wobei auch die Höhe der verhängten Strafe dies selbst ausgehend von einer bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers bei den von der Erstbehörde angenommenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, als adäquat bemessen anzusehen ist und deshalb einer etwaigen Herabsetzung nicht zugänglich war.
Soweit dem Berufungswerber im Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses angelastet wird, dass an dem von ihm verwendeten Fahrzeug, welches eine Bauartgeschwindigkeit von hoffentlich mehr als 25 km/h aufweist, keine ausreichenden Radabdeckungen vorhanden waren, weil ausgehend vom Radmittelpunkt die montierten Reifen ca. 3 cm über die Kotflügel ragten, hat auf Basis der vom einschreitenden Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung angefertigten Lichtbilder und seiner später abgegebenen Stellungnahme der Amtssachverständige ein Gutachten erstellt, wobei er davon ausging, dass aus den vorliegenden Lichtbildern deutlich erkennbar sei, dass nicht die gesamte Reifenbreite im Bereich von 30 Grad vor und 50 Grad hinter der Radmitte abgedeckt sei, sondern so wie vom Anzeiger angegeben, die Reifen ca. 3 cm – soweit dies auf den Lichtbildern abgeschätzt werden könne – über die Kotflüge hinausragen. Unter Zugrundelegung dieser faktischen Einschätzung gelangte der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass das Fahrzeug nicht mit entsprechenden Radabdeckungen ausgerüstet war.
Im Verwaltungsstrafverfahren gelangt gemäß § 24 VStG der im § 45 AVG aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur Anwendung, welcher bedeutet, dass die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein. Daraus ergibt sich, dass sich die Behörde mit der Verantwortung eines Beschuldigten in gleicher Weise auseinander zu setzen hat, wie etwa mit den Angaben und der Zeugenaussage eines Organes der Verkehrsaufsicht. Selbst wenn das Straßenaufsichtsorgan als befähigt und befugt anzusehen ist, ein Geschehen wie das vorliegende richtig wahrzunehmen und wiederzugeben, erachtet es die Berufungsbehörde als bedenklich, dass vorliegendenfalls zu dem unter Spruchpunkt 2.) angelasteten Tatbestand das Gutachten des Amtssachverständigen faktisch ohne tatsächlich das Fahrzeug gesehen zu haben, auf Basis von zweidimensionalen Fotos angefertigt wurde, bei welchem ausgehend vom Aufnahmewinkel der Fotos ein etwaiges Überragen der Kotflügel des Fahrzeuges durch die Räder durchaus unterschiedlich aufscheinen kann, sowie der Sachverständige, selbst in seinem Gutachten davon ausging, dass er diesen Umstand anhand der Lichtbilder nur abschätzen konnte. Da sohin auf Basis der möglichen und aufgenommenen Beweise Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Berufungswerber betreffend Spruchpunkt 2.) des angelasteten Straferkenntnisses durchaus berechtigt sind, war ausgehend vom Grundsatz „in dubio pro reo“ hier der Berufung der Erfolg nicht zu versagen und mit Behebung des Straferkenntnisses in diesem Spruchpunkt, sowie Verfahrenseinstellung vorzugehen.Im Verwaltungsstrafverfahren gelangt gemäß Paragraph 24, VStG der im Paragraph 45, AVG aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur Anwendung, welcher bedeutet, dass die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein. Daraus ergibt sich, dass sich die Behörde mit der Verantwortung eines Beschuldigten in gleicher Weise auseinander zu setzen hat, wie etwa mit den Angaben und der Zeugenaussage eines Organes der Verkehrsaufsicht. Selbst wenn das Straßenaufsichtsorgan als befähigt und befugt anzusehen ist, ein Geschehen wie das vorliegende richtig wahrzunehmen und wiederzugeben, erachtet es die Berufungsbehörde als bedenklich, dass vorliegendenfalls zu dem unter Spruchpunkt 2.) angelasteten Tatbestand das Gutachten des Amtssachverständigen faktisch ohne tatsächlich das Fahrzeug gesehen zu haben, auf Basis von zweidimensionalen Fotos angefertigt wurde, bei welchem ausgehend vom Aufnahmewinkel der Fotos ein etwaiges Überragen der Kotflügel des Fahrzeuges durch die Räder durchaus unterschiedlich aufscheinen kann, sowie der Sachverständige, selbst in seinem Gutachten davon ausging, dass er diesen Umstand anhand der Lichtbilder nur abschätzen konnte. Da sohin auf Basis der möglichen und aufgenommenen Beweise Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Berufungswerber betreffend Spruchpunkt 2.) des angelasteten Straferkenntnisses durchaus berechtigt sind, war ausgehend vom Grundsatz „in dubio pro reo“ hier der Berufung der Erfolg nicht zu versagen und mit Behebung des Straferkenntnisses in diesem Spruchpunkt, sowie Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013