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50/01 Gewerbeordnung 1994Norm
GewO 1994 §79Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn M. S., XY-Straße 14, F., sowie
Frau MMag. V. W.-R. und Herrn MMag. J. W., beide XY-Weg 9, F.,Frau MMag. römisch fünf. W.-R. und Herrn MMag. J. W., beide XY-Weg 9, F.,
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.04.2011, Zl 3.1-907/00-T-34, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 iVm den §§ 67a, 67d und 67g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung von Herrn M. S. als unzulässig zurückgewiesen; der Antrag von Herrn MMag. J. W. vom 27.02.2008, welchem Frau MMag. V. W.-R. mit Schreiben vom 26.02.2010 beigetreten ist, als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit den Paragraphen 67 a, 67 d und 67 g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung von Herrn M. S. als unzulässig zurückgewiesen; der Antrag von Herrn MMag. J. W. vom 27.02.2008, welchem Frau MMag. römisch fünf. W.-R. mit Schreiben vom 26.02.2010 beigetreten ist, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.04.2011, Zl 3.1-907/00-T-34 wird behoben.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde I. Instanz 3 ergänzende Auflagen für die Betriebsanlage „Schottergrube F.“ in F., XY-Straße 12, Tonwerk F., vorgeschrieben. In der Promulgation zu diesem Bescheid wird ausdrücklich festgehalten:Mit dem angefochtenen Bescheid wurden von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz 3 ergänzende Auflagen für die Betriebsanlage „Schottergrube F.“ in F., XY-Straße 12, Tonwerk F., vorgeschrieben. In der Promulgation zu diesem Bescheid wird ausdrücklich festgehalten:
„Mit Schreiben vom 27.02.2008 ua beantragte MMag. J. W. die Durchführung von Sanierungsverfahren gemäß §§ 79 ff Gewerbeordnung 1994 und §§ 119, 173, 175 und 178 Mineralrohstoffgesetz. Aus diesem Grund wurde am 01.03.2010 und 22.03.2011 diese Betriebsanlage von der Behörde unter Beiziehung von Sachverständigen überprüft. Darüber ergeht nunmehr folgender Bescheid …“„Mit Schreiben vom 27.02.2008 ua beantragte MMag. J. W. die Durchführung von Sanierungsverfahren gemäß Paragraphen 79, ff Gewerbeordnung 1994 und Paragraphen 119, 173, 175 und 178 Mineralrohstoffgesetz. Aus diesem Grund wurde am 01.03.2010 und 22.03.2011 diese Betriebsanlage von der Behörde unter Beiziehung von Sachverständigen überprüft. Darüber ergeht nunmehr folgender Bescheid …“
Der Gang des Verfahrens vor der Erstbehörde lässt sich auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes wie folgt zusammenfassen:
Mit Schreiben vom 27.02.2008 hat der Berufungswerber MMag. J. W. eine Anzeige/ Sachverhaltsdarstellung an den Bezirkshauptmann als Vorstand der Erstbehörde gerichtet. Nach Anführung unterschiedlicher Sachverhalte wird dabei auf Seite 10 ausdrücklich Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
„Es wird daher nachfolgender Antrag gestellt:
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat entsprechend den Bestimmungen der §§ 79, 356 ff i.V.m. § 360 GWO sowie gem §§ 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem §§ 79 und 79a Abs 1 und Abs 3 GWO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, sowie die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur, wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten wurden und auch nicht eingehalten werden und mit den vorgeschriebenen von vorneherein unerfüllbaren Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden kann, was die Behörden (Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und Amt der Tiroler Landesregierung) in den gemäß dem Auskunftspflichtgesetz abgeführten Verfahren selbst eingestehen und anführen, dass eine unbefriedigende Situation vorliegt. Dem bloßen Wortlaut des § 79 GWO folgend kommt es nicht darauf an, worauf es zurückzuführen ist, dass die in Rede stehenden Interessen (Emissionsschutz) der Nachbarn nicht hinreichend geschützt sind.Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GWO sowie gem Paragraphen 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem Paragraphen 79 und 79 a Absatz eins und Absatz 3, GWO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen, sowie die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur, wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten wurden und auch nicht eingehalten werden und mit den vorgeschriebenen von vorneherein unerfüllbaren Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden kann, was die Behörden (Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und Amt der Tiroler Landesregierung) in den gemäß dem Auskunftspflichtgesetz abgeführten Verfahren selbst eingestehen und anführen, dass eine unbefriedigende Situation vorliegt. Dem bloßen Wortlaut des Paragraph 79, GWO folgend kommt es nicht darauf an, worauf es zurückzuführen ist, dass die in Rede stehenden Interessen (Emissionsschutz) der Nachbarn nicht hinreichend geschützt sind.
Eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit ist unweigerlich gegeben, was durch die Stellungnahmen des Emissionstechnikers Ing. K. und der Amtsärztin Dr. S. im Verfahren GZ 3.1-907/00-L und GZ 3.1-907/00-Q unwiderlegbar dokumentiert ist. Der Emissionssachverständige stellte massive Überschreitungen der Staubbelastung anlässlich der Verhandlung vom 11.04.2007 fest. Die Amtsärztin Dr. S. attestiert im selben Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2007, dass durch die von Ing. K. festgestellten Zusatzbelastungen, die sehr beträchtlich sind, eine deutliche Erhöhung der Feinstaubimmission bei den nächstgelegenen Nachbarn zu erwarten ist und die Grenzwerte sicherlich mehr als 30 (dreißig) Tage im Jahr überschritten werden.
Sie führt weiters aus, dass eine dauernde Feinstaubbelastung ein erhöhtes kanzerogenes Risiko und ein erhöhtes Risiko an Lungenerkrankungen in sich berge, sodass die Zusatzimmission zu einer Erhöhung der gesundheitlichen Gefährdung der umliegenden Nachbarn führe. Tatsache ist, dass in den Monaten Jänner bis November 2007 an 101 Tagen Grenzwertüberschreitungen nach IG-L im Gemeindegebiet F. gemessen wurden.
Selbst die Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, geht im selben Bescheid davon aus, dass eine Beeinträchtigung des Unterrichtes in der Schule oder des Betriebes des Kindergartens zu befürchten ist (vgl dazu oa Bescheid, Seite 44).Selbst die Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, geht im selben Bescheid davon aus, dass eine Beeinträchtigung des Unterrichtes in der Schule oder des Betriebes des Kindergartens zu befürchten ist vergleiche dazu oa Bescheid, Seite 44).
Daher sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines amtswegigen Verfahrens nach MinroG und GWO unter Einbeziehung sämtlicher Gewinnungsbetriebspläne, Bergbauanlagen und Betriebsanlagen der Konsenswerberin gegeben.“
Dieser Antrag wurde mit weiterem Schreiben vom 28.04.2008 inhaltlich im Wesentlichen wiederholt, wobei dabei wiederum ausdrücklich auf § 79 sowie § 79a Abs 1 und 3 GewO hingewiesen wird. Dies gilt auch für das weitere Schreiben vom 25.05.2008.Dieser Antrag wurde mit weiterem Schreiben vom 28.04.2008 inhaltlich im Wesentlichen wiederholt, wobei dabei wiederum ausdrücklich auf Paragraph 79, sowie Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO hingewiesen wird. Dies gilt auch für das weitere Schreiben vom 25.05.2008.
In einem weiteren Schriftsatz vom 26.02.2010 wird, diesmal auch von der Berufungswerberin MMag. V. W.-R., wiederum unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl 3.1-907/00-T ausgeführt:In einem weiteren Schriftsatz vom 26.02.2010 wird, diesmal auch von der Berufungswerberin MMag. römisch fünf. W.-R., wiederum unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl 3.1-907/00-T ausgeführt:
„Ergänzend zu dem bisherigen Antrag gem der §§ 79, 356 ff iVm § 360 GWO sowie gem §§ 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem § 79a Abs 1 und Abs 3 GWO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, werden daher nachfolgende Anträge gestellt:„Ergänzend zu dem bisherigen Antrag gem der Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GWO sowie gem Paragraphen 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GWO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen, werden daher nachfolgende Anträge gestellt:
Erstellung und Vorlage einer sämtliche Anlagen nach der GWO 1994 und dem MinroG betreffenden Maschinen- und Fahrzeugliste unter genauer Bezeichnung der einzusetzenden Maschinen hinsichtlich Abgasausstoß und Lärmbelastung unter Angabe der Messwerte des Herstellers, damit auch Dritten insbesondere den Nachbarn eine Überprüfung der Einhaltung der Auflagen möglich ist;
Einholung eines Lärmgutachtens unter Einbeziehung sämtlicher Anlagen nach der GWO 1994 und dem MinroG und des Grundgeräuschpegels unter Berücksichtigung der Lärmbelastung durch die Gesamtheit aller Anlagen unter Erstellung von Messprotokollen, damit eine Überprüfung durch Dritte möglich ist; zur Frage ob und welche Lärmimmissionen durch den Betrieb aller Anlagen, Anlagenteile, Maschinen und Fahrzeuge auftreten und ob durch den Betrieb gesundheitsschädigende Auswirkungen auftreten, die geeignet sind die Gesundheit der Nachbarn zu schädigen und beeinträchtigen und zudem auch das Eigentum zu gefährden;
Einholung eines Gutachtens betreffend Staubemissionen unter Einbeziehung sämtlicher Anlagen und unter Berücksichtigung der Staubbelastung, damit eine Überprüfung durch Dritte möglich ist zur Frage ob und welche Staubemissionen durch den Betrieb aller Anlagen, Anlagenteile, Maschinen und Fahrzeuge auftreten und ob durch den Betrieb gesundheitsschädigende Auswirkungen auftreten, die geeignet sind die Gesundheit der Nachbarn zu schädigen und beeinträchtigen und zudem auch das Eigentum zu gefährden;
Einholung eines medizinischen Gutachtens, hinsichtlich gesundheitlicher Beeinträchtigung und Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn durch Lärm und Staub bei durchschnittlichen Witterungsverhältnissen sowie unter Berücksichtigung von besonderen meteorologischen und thermischen Einwirkungen wie Föhn- und Inversionslagen etc, weiters die Einholung eines meteorologischen Gutachtens zur Frage der Einwirkung von Lärm und Staub bei bestimmten Wind- und Wetterverhältnissen und den dadurch sich ergebenden konkreten Gefährdungen der Gesundheit und des Eigentums als Nachbarn. Insbesondere ist dabei auf die aufgetretenen Emissionen an Lärm und Staub auf (so wie schon bisher, was durch eine Bilddokumentation belegt ist) einzugehen, weil bei der Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Gestein und Materialien nach MinroG in hohem Maße kristalline Siliziumdioxid, Stickstoffoxiden, Rußkonzentrationen und PM10 Konzentrationen auftreten und dadurch Krankheiten wie Silikose und Silikotuberkulose und Bronchialkarzinome, Asthma bronchiale COPD und Differenzialerkrankungen hervorgerufen werden. Erkenntnisse aus Studien zeigen eine tendenzielle Zunahme bei Staubexpositionen;
Einholung der Staubmesswerte aus dem Verfahren Zl 3.1-907/00-I und der seit dem Jahre 2003 erfolgten Staubmessung der BEG in F. und B. unter Berücksichtigung dieser Werte bei der Erstellung der Gutachten hinsichtlich Staubemission;
Vorlage des Aktes an das Amt der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde, wobei diese die Vorlage konkreter Unterlagen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung von der Projektwerberin zu verlangen hat, weil die bereits derzeit genehmigten und illegal betriebenen Anlagenteile massive für die Nachbarn unzumutbare Belastungen vor allem aus Staub und Abgasen bringen (UVP-GA nach dem IG-L, wegen der Größe des Gesamtprojektes und iVm § 82 MinroG unter Beobachtung aller Anlagen der Konsenswerberin);Vorlage des Aktes an das Amt der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde, wobei diese die Vorlage konkreter Unterlagen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung von der Projektwerberin zu verlangen hat, weil die bereits derzeit genehmigten und illegal betriebenen Anlagenteile massive für die Nachbarn unzumutbare Belastungen vor allem aus Staub und Abgasen bringen (UVP-GA nach dem IG-L, wegen der Größe des Gesamtprojektes und in Verbindung mit Paragraph 82, MinroG unter Beobachtung aller Anlagen der Konsenswerberin);
Auflagen zur Betriebseinstellung bei entsprechenden Luftbelastungen insbesondere bei Inversions- und Föhnwetterlagen sowie der Wetter- und Jahreszeitsituation festzulegen insbesondere verknüpft mit lG-L Maßnahmen im Rahmen des Straßenverkehrs;
Auflagen zur Vermeidung jeglicher Staub- und Lärmbelastung, wobei diese soweit präzisiert werden mögen, dass sie auch überprüft werden können, zum Schutz der Gesundheit der Nachbarn;
Erstellung eines Verkehrskonzeptes;
Einschränkung der Betriebszeit auf ein Ausmaß, sodass den Widmungskriterien des angrenzenden Wohngebietes Rechnung getragen wird;
Zustellung des Verhandlungsprotokolls vom 01. März 2010 und der allenfalls erstatteten Gutachten der Sachverständigen zur Stellungnahme zu dem Verhandlungsergebnis und der allenfalls erstatteten Gutachten gem § 45 Abs 3 AVG und Einräumung einer 4-wöchigen Frist zur Stellungnahme unter Heranziehung von fachkundigen Personen.“Zustellung des Verhandlungsprotokolls vom 01. März 2010 und der allenfalls erstatteten Gutachten der Sachverständigen zur Stellungnahme zu dem Verhandlungsergebnis und der allenfalls erstatteten Gutachten gem Paragraph 45, Absatz 3, AVG und Einräumung einer 4-wöchigen Frist zur Stellungnahme unter Heranziehung von fachkundigen Personen.“
Festgehalten wird, dass dieses Schreiben von Frau MMag. V. W.–R. sowie von Herrn MMag. J. W. gefertigt wurde. In weiterer Folge hat die Erstbehörde sodann am 01.03.2010 eine mündliche Verhandlung im Beisein ua eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Dazu haben die Berufungswerber MMag. V. W.-R. sowie MMag. J. W. mit Schriftsatz vom 30.03.2010 eine Stellungnahme eingebracht, in welcher, wiederum unter ausdrücklicher Berufung ua auf die §§ 79 und 79a Abs 1 und 3 GewO 1994, unterschiedliche Anträge gestellt werden. So wird beispielsweise ausgeführt, dass Auflagen zur Betriebseinstellung bei entsprechender Luftbelastung insbesondere bei Inversions- und Föhnwetterlagen sowie der Wetter- und Jahreszeitsituation festgelegt werden mögen, insbesondere verknüpft mit IG-L-Maßnahmen im Rahmen des Straßenverkehrs; weiters wird die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung jeglicher Staub- und Lärmbelastung verlangt, wobei diese soweit präzisiert werden mögen, dass sie auch überprüft werden könnten, dies zum Schutz der Gesundheit der Nachbarn. Beantragt wurde die Erstellung eines Verkehrskonzeptes sowie die Einschränkung der Betriebszeit auf ein Ausmaß, sodass den Widmungskriterien des angrenzenden Wohngebietes Rechnung getragen werde.Festgehalten wird, dass dieses Schreiben von Frau MMag. römisch fünf. W.–R. sowie von Herrn MMag. J. W. gefertigt wurde. In weiterer Folge hat die Erstbehörde sodann am 01.03.2010 eine mündliche Verhandlung im Beisein ua eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Dazu haben die Berufungswerber MMag. römisch fünf. W.-R. sowie MMag. J. W. mit Schriftsatz vom 30.03.2010 eine Stellungnahme eingebracht, in welcher, wiederum unter ausdrücklicher Berufung ua auf die Paragraphen 79 und 79 a Absatz eins und 3 GewO 1994, unterschiedliche Anträge gestellt werden. So wird beispielsweise ausgeführt, dass Auflagen zur Betriebseinstellung bei entsprechender Luftbelastung insbesondere bei Inversions- und Föhnwetterlagen sowie der Wetter- und Jahreszeitsituation festgelegt werden mögen, insbesondere verknüpft mit IG-L-Maßnahmen im Rahmen des Straßenverkehrs; weiters wird die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung jeglicher Staub- und Lärmbelastung verlangt, wobei diese soweit präzisiert werden mögen, dass sie auch überprüft werden könnten, dies zum Schutz der Gesundheit der Nachbarn. Beantragt wurde die Erstellung eines Verkehrskonzeptes sowie die Einschränkung der Betriebszeit auf ein Ausmaß, sodass den Widmungskriterien des angrenzenden Wohngebietes Rechnung getragen werde.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2011 wurde vom emissionstechnischen Amtssachverständigen Ing. M. K. ein Gutachten betreffend die Durchführung einer Lärmmessung sowie eine Stellungnahme basierend auf den Ausführungen in der Verhandlung vom 01.03.2010 erstattet. Daraufhin hat die Erstbehörde sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.
Im Rechtsmittel gegen diesen Bescheid von Frau MMag. V. W.-R. sowie Herrn MMag. J. W. wird zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nicht die Erfordernisse eines Bescheides aufweise, da er nicht unterfertigt sei, weshalb eine Nichtigkeit vorliege. Weiters wurde gegen den Bescheid auf Grund formeller und materieller Mängel, insbesondere Verletzung von Verfahrensvorschriften, Akten- und Tatsachenwidrigkeit, Feststellungs- und Begründungsmängel und inhaltlich unrichtiger Entscheidung berufen. Verwiesen wurde zunächst auf die Schriftsätze vom 27.02.2008, vom 26.02.2010 sowie vom 30.03.2010. Weiters wurde ausgeführt, dass die nunmehr erteilten Auflagen nicht nachvollziehbar, unbestimmt und unkonkret seien. Die Behörde habe auf Grund ihres gesetzlichen Auftrages konkrete Auflagen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen im Bescheid festzuhalten, damit eine Überprüfung jederzeit möglich sei. Zudem sei der gestellte Antrag im Zusammenhang mit den aufgelisteten Anlagen- und Betriebsstätten nicht erledigt worden. Kritisiert wurde weiters die Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Nichtzustellung des „Teilermittlungsergebnisses vom 22.03.2011“ (gemeint wohl des emissionstechnischen Sachverständigengutachtens vom 23.03.2011) und der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu.Im Rechtsmittel gegen diesen Bescheid von Frau MMag. römisch fünf. W.-R. sowie Herrn MMag. J. W. wird zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nicht die Erfordernisse eines Bescheides aufweise, da er nicht unterfertigt sei, weshalb eine Nichtigkeit vorliege. Weiters wurde gegen den Bescheid auf Grund formeller und materieller Mängel, insbesondere Verletzung von Verfahrensvorschriften, Akten- und Tatsachenwidrigkeit, Feststellungs- und Begründungsmängel und inhaltlich unrichtiger Entscheidung berufen. Verwiesen wurde zunächst auf die Schriftsätze vom 27.02.2008, vom 26.02.2010 sowie vom 30.03.2010. Weiters wurde ausgeführt, dass die nunmehr erteilten Auflagen nicht nachvollziehbar, unbestimmt und unkonkret seien. Die Behörde habe auf Grund ihres gesetzlichen Auftrages konkrete Auflagen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen im Bescheid festzuhalten, damit eine Überprüfung jederzeit möglich sei. Zudem sei der gestellte Antrag im Zusammenhang mit den aufgelisteten Anlagen- und Betriebsstätten nicht erledigt worden. Kritisiert wurde weiters die Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Nichtzustellung des „Teilermittlungsergebnisses vom 22.03.2011“ (gemeint wohl des emissionstechnischen Sachverständigengutachtens vom 23.03.2011) und der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu.
Abschließend wurde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid als nichtig zu erklären, in eventu wegen formeller und materieller Mängel, Verletzung von Verfahrensvorschriften, inhaltlich unrichtiger Entscheidung und Nichtigkeit des Bescheides aufzuheben, in eventu alle im Verfahren angesprochenen Bescheide einzuholen, insbesondere den Akt 3.1-907/00-Ü, dem Berufungswerber dazu Akteneinsicht zu gewähren und nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens zu den jeweiligen Ausführungen des Sachverständigen eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
Weiters wurde gegen diesen Bescheid von Herrn M. S. Berufung erhoben. Darin wurde das Vorbringen und die Ausführungen der Nachbarn MMag. V. W.-R. und MMag. J. W. zum Inhalt des Rechtsmittels erhoben. Nach Vorbringen unterschiedlicher Argumente wurde weiters der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben und der Projektwerberin die Bewilligung zu versagen, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufzuheben.Weiters wurde gegen diesen Bescheid von Herrn M. S. Berufung erhoben. Darin wurde das Vorbringen und die Ausführungen der Nachbarn MMag. römisch fünf. W.-R. und MMag. J. W. zum Inhalt des Rechtsmittels erhoben. Nach Vorbringen unterschiedlicher Argumente wurde weiters der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben und der Projektwerberin die Bewilligung zu versagen, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufzuheben.
Festgehalten wird, dass sich diese Berufung ausdrücklich gegen zwei Bescheide wendet. Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens ist allerdings ausschließlich das bei der Erstbehörde zu Zahl 3.1-907/00-T-34 geführte Verfahren bzw den dazu auf den 18.04.2011 datierten Bescheid.
Nach Vorlage der Berufung durch die Erstbehörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ein Schreiben vom 08.08.2011 an die Berufungswerber MMag. V. W.-R. sowie MMag. J. W. gerichtet, in welchem zum Inhalt des Antrages vom 27.02.2008 darauf hingewiesen wurde, dass der Umweltsenat zum in Bezug auf die vorliegende Frage vergleichbaren Punkt 2. des Antrages vom 28.04.2008 im Bescheid vom 22.12.2008, Zl US 6B/2008/27-4, in der Begründung die Auffassung vertreten hat, dass damit ein Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gestellt wurde, von sich aus in ihrem Sinne tätig zu werden. Unter Hinweis auf die konkrete Formulierung einzelner Bestandteile des Antrages vom 27.02.2008 wurde überdies vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol festgehalten, dass „die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen“ nicht in einem Verfahren nach § 79 GewO 1994 bewirkt werden könnte, sondern allenfalls in einem solchen nach § 360 GewO 1994. Insgesamt wurde daher darauf hingewiesen, dass auf Grund der gewählten Formulierungen davon auszugehen sei, dass in Summe nicht ein Antrag nach § 79 GewO 1994 gestellt wurde, sondern ein solcher nach § 360 GewO 1994, dies mit dem Resultat, dass der angefochtene Bescheid zu beheben wäre, da sich dieser ausdrücklich auf einen Antrag des Berufungswerbers MMag. J. W. bezieht, welcher in dieser Form nicht gestellt wurde.Nach Vorlage der Berufung durch die Erstbehörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ein Schreiben vom 08.08.2011 an die Berufungswerber MMag. römisch fünf. W.-R. sowie MMag. J. W. gerichtet, in welchem zum Inhalt des Antrages vom 27.02.2008 darauf hingewiesen wurde, dass der Umweltsenat zum in Bezug auf die vorliegende Frage vergleichbaren Punkt 2. des Antrages vom 28.04.2008 im Bescheid vom 22.12.2008, Zl US 6B/2008/27-4, in der Begründung die Auffassung vertreten hat, dass damit ein Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gestellt wurde, von sich aus in ihrem Sinne tätig zu werden. Unter Hinweis auf die konkrete Formulierung einzelner Bestandteile des Antrages vom 27.02.2008 wurde überdies vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol festgehalten, dass „die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen“ nicht in einem Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994 bewirkt werden könnte, sondern allenfalls in einem solchen nach Paragraph 360, GewO 1994. Insgesamt wurde daher darauf hingewiesen, dass auf Grund der gewählten Formulierungen davon auszugehen sei, dass in Summe nicht ein Antrag nach Paragraph 79, GewO 1994 gestellt wurde, sondern ein solcher nach Paragraph 360, GewO 1994, dies mit dem Resultat, dass der angefochtene Bescheid zu beheben wäre, da sich dieser ausdrücklich auf einen Antrag des Berufungswerbers MMag. J. W. bezieht, welcher in dieser Form nicht gestellt wurde.
Weiters wurde in diesem Schriftsatz festgehalten, dass im Falle, dass diese Auslegung des Antrages nicht geteilt werde, die Berufungswerber dazu aufgefordert würden, ihren Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens ausdrücklich entsprechend zu konkretisieren. Dazu wurde auf § 79a Abs 3 GewO 1994 verwiesen, wonach der Nachbar im Antrag gemäß § 79a Abs 1 GewO 1994 glaubhaft machen muss, dass er von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist. Weiters muss er nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 GewO 1994 gewesen ist. Aus diesem Grund wurde insbesondere zur zweiten Voraussetzung, nämlich zum Nachweis der Nachbareigenschaft zum Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage/der bezughabenden Änderung, festgehalten, dass sich dazu im vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck keine Nachweise befinden würden. Aus diesem Grund wurde die Verbesserung des Antrages durch Vorlage von Nachweisen beauftragt, auf welche Anlagenteile sich der Antrag beziehe, sowie dass die Berufungswerber zum Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden Anlagenteiles bereits Nachbarn gewesen seien.Weiters wurde in diesem Schriftsatz festgehalten, dass im Falle, dass diese Auslegung des Antrages nicht geteilt werde, die Berufungswerber dazu aufgefordert würden, ihren Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens ausdrücklich entsprechend zu konkretisieren. Dazu wurde auf Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 verwiesen, wonach der Nachbar im Antrag gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO 1994 glaubhaft machen muss, dass er von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist. Weiters muss er nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994 gewesen ist. Aus diesem Grund wurde insbesondere zur zweiten Voraussetzung, nämlich zum Nachweis der Nachbareigenschaft zum Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage/der bezughabenden Änderung, festgehalten, dass sich dazu im vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck keine Nachweise befinden würden. Aus diesem Grund wurde die Verbesserung des Antrages durch Vorlage von Nachweisen beauftragt, auf welche Anlagenteile sich der Antrag beziehe, sowie dass die Berufungswerber zum Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden Anlagenteiles bereits Nachbarn gewesen seien.
Darauf hingewiesen wurde weiters, dass Grundlage für ein derartiges Verfahren ein grundsätzlich konsensmäßiger Betrieb der Anlage sei. Sollten sich die Beeinträchtigungen aus einer nicht der Genehmigung entsprechenden Betriebsweise ergeben, so sei dies wiederum in einem Verfahren nach § 360 GewO 1994 zu effektuieren. Schließlich wurden Ausführungen zur Frage der Fertigung des angefochtenen Bescheides vorgenommen.Darauf hingewiesen wurde weiters, dass Grundlage für ein derartiges Verfahren ein grundsätzlich konsensmäßiger Betrieb der Anlage sei. Sollten sich die Beeinträchtigungen aus einer nicht der Genehmigung entsprechenden Betriebsweise ergeben, so sei dies wiederum in einem Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 zu effektuieren. Schließlich wurden Ausführungen zur Frage der Fertigung des angefochtenen Bescheides vorgenommen.
Mit weiterem Schreiben an den Berufungswerber M. S. wurde diesem mitgeteilt, dass sich der angefochtene Bescheid ausdrücklich auf einen Antrag des Herrn MMag. J. W. vom 27.02.2008 beziehe. Zumal im Verfahren nach § 79 iVm § 79a Abs 4 GewO 1994 der Nachbar nur durch Einbringung eines entsprechenden Antrages Parteistellung erlangt, sich der entsprechende Bescheid tatsächlich auf den Antrag lediglich des Herrn MMag. J. W. beziehe, sei davon auszugehen, dass ihm Parteistellung im vorliegenden Fall nicht zukomme. Dies wurde ihm mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens übermittelt. Festgehalten wird, dass Herr S. dieses Schreiben am 07.09.2011 übernommen hat. Eine Stellungnahme dazu ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht eingegangen.Mit weiterem Schreiben an den Berufungswerber M. S. wurde diesem mitgeteilt, dass sich der angefochtene Bescheid ausdrücklich auf einen Antrag des Herrn MMag. J. W. vom 27.02.2008 beziehe. Zumal im Verfahren nach Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994 der Nachbar nur durch Einbringung eines entsprechenden Antrages Parteistellung erlangt, sich der entsprechende Bescheid tatsächlich auf den Antrag lediglich des Herrn MMag. J. W. beziehe, sei davon auszugehen, dass ihm Parteistellung im vorliegenden Fall nicht zukomme. Dies wurde ihm mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens übermittelt. Festgehalten wird, dass Herr S. dieses Schreiben am 07.09.2011 übernommen hat. Eine Stellungnahme dazu ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht eingegangen.
Der Berufungswerber MMag. J. W. hat mit Schreiben vom 06.09.2011 zur Frage der Fertigung nochmals ausgeführt, dass den Kriterien einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 18 AVG in Verbindung mit § 19 E-GovG und der Richtlinie über die Amtssignatur nicht entsprochen worden sei. Jedenfalls fehle der zwingende Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden sei. Amtssignaturen müssten mit einem einfachen verständlichen Hinweis für den Adressaten versehen sein, wobei es nicht genüge, dass das Dokument bloß die Amtssignatur als Bildmarke mit der Verifizierung aufweise. Dies ergebe sich im gegenständlichen Fall aus dem Format der Fertigung des Bescheides. Insgesamt weise das gegenständliche Schriftstück nicht die vom Gesetz geforderten Kriterien auf.Der Berufungswerber MMag. J. W. hat mit Schreiben vom 06.09.2011 zur Frage der Fertigung nochmals ausgeführt, dass den Kriterien einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des Paragraph 18, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, E-GovG und der Richtlinie über die Amtssignatur nicht entsprochen worden sei. Jedenfalls fehle der zwingende Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden sei. Amtssignaturen müssten mit einem einfachen verständlichen Hinweis für den Adressaten versehen sein, wobei es nicht genüge, dass das Dokument bloß die Amtssignatur als Bildmarke mit der Verifizierung aufweise. Dies ergebe sich im gegenständlichen Fall aus dem Format der Fertigung des Bescheides. Insgesamt weise das gegenständliche Schriftstück nicht die vom Gesetz geforderten Kriterien auf.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Berufungswerber seit Oktober 1986 im Eigenheim als Nachbarn zur gegenständlichen Betriebsanlage wohnhaft seien. Geltend und glaubhaft gemacht worden seien Emissionen durch Lärm und Staub aus den gewerberechtlichen Betriebsanlagen durch den konsenslosen Betrieb und vor allem durch Nichteinhaltung der Auflagen. Verwiesen wurde auf einzelne Ausführungen von durch die Erstbehörde beigezogene Sachverständige sowie auf den Umstand, dass Grenzwertüberschreitungen nach dem IG-L dokumentiert seien. Weiters wurde auf die Ausführungen in einem weiteren Rechtsmittel gegen einen anderen Bescheid der Erstbehörde verwiesen.
Wörtlich wurde weiters ausgeführt:
„In Anbetracht des Umstandes, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und ihre Organe ständig eine Vermengung und Vermischung der Verfahren nach der GWO 1994 und dem MinroG vornehmen und nicht zwischen den einzelnen Gesetzesmaterien differenziert wird, kann nur kursorisch auf nachfolgende Anlagen und Anlageteile Bezug genommen werden:
Betrieb des Zwischenlagers Bodenaushub Erfüllung der Auflagen insbesondere der Beregnung, den Betrieb von mehr als einem Radlader,
die Schüttung von Halden im Bereich des Abschlussbetriebsplanes, welche im Rahmen eines Verfahrens nach dem AuskG als gewerblich bezeichnet wurde und als solche im Rahmen von genehmigten Betriebsanlagen nach der GWO zulässig seien, den erstatteten Anzeigen seit dem Jahre 2004 mit konkreten Hinweisen auf die Nichteinhaltung von Auflagen,
wobei im Detail auf die in den erstatteten Anzeigen angeführten Geschäftszahlen zu den jeweiligen Verfahren, natürlich hier beschränkt auf gewerberechtliche Verfahren, hingewiesen wird. Diese Anzeigen mögen bei der Behörde eingeholt werden. Erforderlichenfalls können diese der Rechtsmittelbehörde auf Ersuchen vorgelegt werden.“
Unter Hinweis auf die bisherigen Schriftsätze und Ausführungen im gegenständlichen Verfahren wurde weiters vorgebracht, dass die Erstbehörde einer Verkennung der Sach- und Rechtslage unterliege, zum anderen durch Verletzung von Verfahrensvorschriften das vom Gesetz geforderte sachgerechte Vorbringen vereitelt werde, weil obwohl bestimmte Verfahren zitiert worden seien, in diese Akten und Aktenteile keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Dies sei gesetzwidrig, weil wenn sich eine Behörde zum Beweis von Tatsachen auf eine öffentliche Urkunde stütze, nach den Vorschriften dem Parteiengehör nur dann entsprochen werde, wenn den Parteien Gelegenheit zur Einsicht in diese Urkunde gewährt werde. Aus diesem Grund wurde ergänzend der Antrag gestellt, sämtliche Akten einzuholen, insbesondere den Akt 3.1-907/00-Ü, welche im Protokoll zur Geschäftszahl 3.-907/00-T-19 vom 01.03.2010 angeführt seien und in diese Akten Einsicht zu gewähren, damit im gegenständlichen Verfahren nach § 79a GewO 1994, wie von der Rechtsmittelbehörde aufgetragen, ein entsprechendes Vorbringen erstattet werden könne.Unter Hinweis auf die bisherigen Schriftsätze und Ausführungen im gegenständlichen Verfahren wurde weiters vorgebracht, dass die Erstbehörde einer Verkennung der Sach- und Rechtslage unterliege, zum anderen durch Verletzung von Verfahrensvorschriften das vom Gesetz geforderte sachgerechte Vorbringen vereitelt werde, weil obwohl bestimmte Verfahren zitiert worden seien, in diese Akten und Aktenteile keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Dies sei gesetzwidrig, weil wenn sich eine Behörde zum Beweis von Tatsachen auf eine öffentliche Urkunde stütze, nach den Vorschriften dem Parteiengehör nur dann entsprochen werde, wenn den Parteien Gelegenheit zur Einsicht in diese Urkunde gewährt werde. Aus diesem Grund wurde ergänzend der Antrag gestellt, sämtliche Akten einzuholen, insbesondere den Akt 3.1-907/00-Ü, welche im Protokoll zur Geschäftszahl 3.-907/00-T-19 vom 01.03.2010 angeführt seien und in diese Akten Einsicht zu gewähren, damit im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 79 a, GewO 1994, wie von der Rechtsmittelbehörde aufgetragen, ein entsprechendes Vorbringen erstattet werden könne.
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 12.10.2011 wurde den Berufungswerbern MMag. V. W.-R. und MMag. J. W. zusammenfassend mitgeteilt, dass auf Grund der Ausführungen im Schreiben vom 06.09.2011 davon auszugehen sei, dass tatsächlich die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 79 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 beantragt werde, welchem sich Frau MMag. V. W.-R. durch das Schreiben vom 26.02.2010 angeschlossen habe. Weiters wurde nochmals auf die bereits im Schreiben vom 08.08.2011 angeführten zwingenden Angaben zu einem Antrag § 79 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 verwiesen. Dabei wurde festgehalten, dass nach der Aktenlage die Anlage mit Bescheid vom 11.12.1952 genehmigt wurde, die Berufungswerber nach eigenem Vorbringen allerdings erst seit Oktober 1986 Nachbarn der Anlage seien. Aus diesem Grund sei eine Konkretisierung des Antrages dahingehend, seit welcher Betriebsanlagenänderung, beispielsweise durch Hinzunahme eines weiteren Betriebsteils, der Schutz vor den Auswirkungen der Anlage nicht mehr gewährleistet sei, zwingend erforderlich. Weiters wurde zur Glaubhaftmachung des mangelnden Schutzes ausgeführt, dass dazu allgemeine Hinweise etwa betreffend die Nichteinhaltung von Grenzwerten nach dem IG-L nicht ausreichend sind, sondern dass die Auswirkungen, vor welchen sie als Nachbarn in ihrer konkreten Situation nicht hinreichend geschützt sind, zu bezeichnen seien. Weiters wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sich ein derartiger Antrag dabei nicht auf Auswirkungen, die auf einen konsenslosen Betrieb oder die Nichteinhaltung von Auflagen zurückzuführen sind, beziehen kann. Ausdrücklich festgehalten wurde weiters, dass soweit eine entsprechende Konkretisierung des Antrages nicht erfolge, dieser zurückzuweisen sein werde.Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 12.10.2011 wurde den Berufungswerbern MMag. römisch fünf. W.-R. und MMag. J. W. zusammenfassend mitgeteilt, dass auf Grund der Ausführungen im Schreiben vom 06.09.2011 davon auszugehen sei, dass tatsächlich die Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994 beantragt werde, welchem sich Frau MMag. römisch fünf. W.-R. durch das Schreiben vom 26.02.2010 angeschlossen habe. Weiters wurde nochmals auf die bereits im Schreiben vom 08.08.2011 angeführten zwingenden Angaben zu einem Antrag Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994 verwiesen. Dabei wurde festgehalten, dass nach der Aktenlage die Anlage mit Bescheid vom 11.12.1952 genehmigt wurde, die Berufungswerber nach eigenem Vorbringen allerdings erst seit Oktober 1986 Nachbarn der Anlage seien. Aus diesem Grund sei eine Konkretisierung des Antrages dahingehend, seit welcher Betriebsanlagenänderung, beispielsweise durch Hinzunahme eines weiteren Betriebsteils, der Schutz vor den Auswirkungen der Anlage nicht mehr gewährleistet sei, zwingend erforderlich. Weiters wurde zur Glaubhaftmachung des mangelnden Schutzes ausgeführt, dass dazu allgemeine Hinweise etwa betreffend die Nichteinhaltung von Grenzwerten nach dem IG-L nicht ausreichend sind, sondern dass die Auswirkungen, vor welchen sie als Nachbarn in ihrer konkreten Situation nicht hinreichend geschützt sind, zu bezeichnen seien. Weiters wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sich ein derartiger Antrag dabei nicht auf Auswirkungen, die auf einen konsenslosen Betrieb oder die Nichteinhaltung von Auflagen zurückzuführen sind, beziehen kann. Ausdrücklich festgehalten wurde weiters, dass soweit eine entsprechende Konkretisierung des Antrages nicht erfolge, dieser zurückzuweisen sein werde.
Darauf haben die Berufungswerberin MMag. V. W.-R. mit Schreiben vom 26.10.2011 sowie der Berufungswerber MMag. J. W. mit Schreiben vom 04.11.2011 reagiert.Darauf haben die Berufungswerberin MMag. römisch fünf. W.-R. mit Schreiben vom 26.10.2011 sowie der Berufungswerber MMag. J. W. mit Schreiben vom 04.11.2011 reagiert.
In der Stellungnahme vom 26.10.2011 wird zunächst ausgeführt, dass die Berufungswerberin bereits im Zeitraum zwischen 1960 und 1981 Nachbarin der gegenständlichen Betriebsanlage gewesen sei. Bisher sei die Parteistellung auch immer zuerkannt worden. Verwiesen wurde auf die Judikatur des VwGH betreffend den Umfang der Glaubhaftmachung im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmungen. Der Akt zum Bescheid aus dem Jahr 1952 sei in Verstoß geraten, lediglich der Bescheid habe noch aus dem Landesarchiv behoben werden können. In keinem der nachfolgenden Verfahren seien die Änderungen ausgehend von diesem Bescheid berücksichtigt worden, wozu unter anderem auf das beim VwGH anhängige Verfahren zur Zahl 3.1-907 /00-H der Erstbehörde verwiesen wurde.
Wie bereits dargelegt und sogar in der Begründung des Berufungserkenntnisses des UVS Tirol vom 21.04.2008 ausgeführt sei auf Grund der Komplexität der Anlage und der über viele Jahre gewachsenen Struktur dringend eine exakte Bestandsaufnahme der Anlage angezeigt, was bislang allerdings nicht erfolgt sei. Vielmehr habe die Anlagenbetreiberin weitere Anträge auf Abänderung der Anlage eingebracht um bereits seit langem betriebene, bislang nicht genehmigte Anlagenteile zu rechtfertigen. Schon alleine daraus lasse sich glaubhaft ableiten, dass kein hinreichender Schutz vor den Auswirkungen der „diversen Anlagen“ gegeben sei. Wegen der Offenkundigkeit bedürfe es auch keiner weiteren Bescheinigungsmittel. Insgesamt ergeben sich daher daraus, dass weder der Projektbetreiber, noch die Behörde wissen, welches der genehmigte Bestand sei und welche Emissionen diesem zuzuordnen seien und welche Emissionen aus nicht genehmigten Anlagenteilen und Überschreitungen herrühren würden. Im Übrigen sei auch bereits im Antrag vom 27.02.2008 auch die Überprüfung nach § 360 GWO begehrt worden. Aus dem gegenständlichen mangelhaft durchgeführten Verfahren ergebe sich, dass jedenfalls bei einem Teil der genehmigten Anlagen Überschreitungen von Emissionen gegeben seien. Dies sei auch aus dem Akt 3.1-907 /00-Ü der BH Innsbruck ersichtlich, weil dort mehrfach Überprüfungen wegen nicht hinreichender Auflagen zum Schutz der Nachbarn gegen Lärm und Staub erfolgt und Maßnahmen empfohlen, aber nicht mit Bescheid vorgeschrieben worden seien, wobei die Akteneinsicht in diesen Akt, dessen Einholung beantragt werde, beharrlich verweigert werde. Schließlich wurde zur Glaubhaftmachung insbesondere betreffend Belästigungen durch Staub auf ein beiliegendes Lichtbild verwiesen und vorgebracht, dass nachdem die Projektbetreiber und die Behörde seit Jahren behaupten würden, dass die gesamte Anlage konsenskonform betrieben werde davon auszugehen sei, dass die Emissionen vom genehmigten Bestand ausgehen würden.Wie bereits dargelegt und sogar in der Begründung des Berufungserkenntnisses des UVS Tirol vom 21.04.2008 ausgeführt sei auf Grund der Komplexität der Anlage und der über viele Jahre gewachsenen Struktur dringend eine exakte Bestandsaufnahme der Anlage angezeigt, was bislang allerdings nicht erfolgt sei. Vielmehr habe die Anlagenbetreiberin weitere Anträge auf Abänderung der Anlage eingebracht um bereits seit langem betriebene, bislang nicht genehmigte Anlagenteile zu rechtfertigen. Schon alleine daraus lasse sich glaubhaft ableiten, dass kein hinreichender Schutz vor den Auswirkungen der „diversen Anlagen“ gegeben sei. Wegen der Offenkundigkeit bedürfe es auch keiner weiteren Bescheinigungsmittel. Insgesamt ergeben sich daher daraus, dass weder der Projektbetreiber, noch die Behörde wissen, welches der genehmigte Bestand sei und welche Emissionen diesem zuzuordnen seien und welche Emissionen aus nicht genehmigten Anlagenteilen und Überschreitungen herrühren würden. Im Übrigen sei auch bereits im Antrag vom 27.02.2008 auch die Überprüfung nach Paragraph 360, GWO begehrt worden. Aus dem gegenständlichen mangelhaft durchgeführten Verfahren ergebe sich, dass jedenfalls bei einem Teil der genehmigten Anlagen Überschreitungen von Emissionen gegeben seien. Dies sei auch aus dem Akt 3.1-907 /00-Ü der BH Innsbruck ersichtlich, weil dort mehrfach Überprüfungen wegen nicht hinreichender Auflagen zum Schutz der Nachbarn gegen Lärm und Staub erfolgt und Maßnahmen empfohlen, aber nicht mit Bescheid vorgeschrieben worden seien, wobei die Akteneinsicht in diesen Akt, dessen Einholung beantragt werde, beharrlich verweigert werde. Schließlich wurde zur Glaubhaftmachung insbesondere betreffend Belästigungen durch Staub auf ein beiliegendes Lichtbild verwiesen und vorgebracht, dass nachdem die Projektbetreiber und die Behörde seit Jahren behaupten würden, dass die gesamte Anlage konsenskonform betrieben werde davon auszugehen sei, dass die Emissionen vom genehmigten Bestand ausgehen würden.
In der Stellungnahme vom 04.11.2011 wird ergänzend ausgeführt, dass es Aufgabe auch der Rechtsmittelbehörde sei, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln und „über den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 27.02.2010 gemäß den Bestimmungen der §§ 79, 356 ff iVm § 360 GWO eine sachgerechte Entscheidung zu treffen“.In der Stellungnahme vom 04.11.2011 wird ergänzend ausgeführt, dass es Aufgabe auch der Rechtsmittelbehörde sei, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln und „über den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 27.02.2010 gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GWO eine sachgerechte Entscheidung zu treffen“.
Weiters wurde ausgeführt, dass dem gegenständlichen Verfahren „die im Protokoll verschiedenen aufgezählten Verfahren zu Grunde gelegt“ worden seien. Wenn sich eine Behörde zum Beweis einer Tatsache auf öffentliche Urkunden stütze so sei den Vorschriften betreffend das Parteiengehör nur dann entsprochen, wenn den Parteien Gelegenheit geboten werde, in diese Urkunden Einsicht und dazu Stellung zu nehmen. Dies sei bisher im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Es werde daher ergänzend beantragt, die bezughabenden Akten beizuschaffen und Akteneinsicht zu gewähren, damit der Aufforderung an die Parteien entsprochen werden könne. Jede Entscheidung ohne Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche im gegenständlichen Verfahren angeführte Akten stelle einen Verfahrensmangel dar, weil nur nach Akteneinsicht auch ein entsprechendes Vorbringen erstattet werden könne, sofern „nicht ohnehin die Rechtsmittelbehörde von Amts wegen ihre gesetzliche Aufgabe nach den Bestimmungen der GWO“ wahrnehme.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:
Außer dem in § 66 Abs 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Begrenzt wird die Kognitionsbefugnis der Berufungsinstanz durch den Gegenstand des Verfahrens vor der Erstbehörde. Dies stellt die Sache des Verfahrens dar. Auf Grund der eindeutigen Festlegung der Erstbehörde wurde von dieser über den Antrag „vom 27.02.2008 ua“ abgesprochen. Insofern bildet dieser Antrag samt seinen bereits vor der Erstbehörde vorgenommenen Ergänzungen den Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Aus der von der Erstbehörde vorgenommenen Feststellung ist daher jedenfalls ersichtlich, dass sie nicht von Amts wegen tätig werden wollte sondern auf Grund des angeführten Antrages.
Zur Berufung des Herrn M. S.:
Wie bereits festgehalten, wurde mit Schriftsatz vom 01.05.2011 gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend die Schottergrube F. Berufung erhoben. Die Ausführungen in dieser Entscheidung beziehen sich lediglich auf den Bescheid vom 18.04.2011, Zl 3.1-907/00-T-34.
In der Promulgation zu diesem Bescheid wird ausdrücklich auf den Antrag von Herrn MMag. J. W. vom 27.02.2008 ua Bezug genommen.
Gemäß § 79a Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs 2 auf Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Gemäß § 79a Abs 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Abs 1 leg cit glaubhaft machen, dass er als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 GewO 1994 war.Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Absatz eins, leg cit glaubhaft machen, dass er als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994 war.
Ausdrücklich normiert § 79a Abs 4 GewO 1994, dass der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs 3 leg cit entsprechenden Antrages die Parteistellung erlangt.Ausdrücklich normiert Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994, dass der Nachbar durch die Einbringung des dem Absatz 3, leg cit entsprechenden Antrages die Parteistellung erlangt.
Festgehalten wird, dass im Akt zwar ein auf den Berufungswerber M. S. lautendes Schreiben, datiert auf den 01.03.2010, einliegt, in welchem unterschiedliche Anträge gestellt werden, unter anderem auch „ergänzend zum bisherigen Antrag (Anm: nach den vorgelegten Akten handelt es sich bei diesem Antrag um den ersten in der Gegenstandssache) gemäß §§ 79, 356 ff iVm § 360 GewO sowie §§ 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gemäß § 79a Abs 1 und Abs 3 GewO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen“. Weitere nachfolgende Anträge wurden gestellt:Festgehalten wird, dass im Akt zwar ein auf den Berufungswerber M. S. lautendes Schreiben, datiert auf den 01.03.2010, einliegt, in welchem unterschiedliche Anträge gestellt werden, unter anderem auch „ergänzend zum bisherigen Antrag Anmerkung, nach den vorgelegten Akten handelt es sich bei diesem Antrag um den ersten in der Gegenstandssache) gemäß Paragraphen 79, 356, ff in Verbindung mit Paragraph 360, GewO sowie Paragraphen 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG ein einheitliches Verfahren aller oben angeführten Betriebsanlagen und Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GewO und Paragraphen 119 und 117 MinroG durchzuführen“. Weitere nachfolgende Anträge wurden gestellt:
Einholung und Vorlage von Listen betreffend Maschinen und Fahrzeuge, Einholung eines Lärmgutachtens, Einholung eines Gutachtens betreffend Staubemissionen, Einholung eines medizinischen Gutachtens, Einholung der Staubmesswerte zu einem bestimmten Verfahren, Vorlage des Aktes an das Amt der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde, Auflagen zur Betriebseinstellung bei entsprechender Luftbelastung, insbesondere bei Inversions- und Föhnwetterlagen sowie der Wetter- und Jahreszeitsituation festzulegen, insbesondere verknüpft mit IG-L-Maßnahmen im Rahmen des Straßenverkehrs, Auflagen zur Vermeidung jeglicher Staub- und Lärmbelastung, wobei diese soweit präzisiert werden mögen, dass sie auch überprüft werden können, zum Schutz der Gesundheit der Nachbarn, Erstellung eines Verkehrskonzeptes, Einschränkung der Betriebszeiten sowie Zustellung eines Verhandlungsprotokolls.
Dass über diesen Antrag von der Erstbehörde abgesprochen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Erkennbar ist lediglich, dass die Erstbehörde sich ausdrücklich auf den Antrag des Berufungswerbers MMag. J. W. bezieht.
Der Antrag des Berufungswerbers M. S. kann auch nicht als Beitritt zum Antrag des MMag. J. W. verstanden werden (siehe sogleich unten). § 79a Abs 3 GewO 1994 stellt ausdrücklich auf die Einwirkungen beim antragstellenden Nachbar ab; insofern ist offensichtlich, dass nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes ein und derselbe derartige Antrag allenfalls dann von mehreren Nachbarn gemeinsam gestellt werden kann, wenn die Auswirkungen bezogen auf den jeweiligen Standort des Nachbarn vergleichbar sind; dies setzt jedenfalls eine derartige örtliche Nähe der Nachbarn voraus, dass grundsätzlich vergleichbare Immissionsbelastungen zumindest theoretisch möglich sind. Das ist vorliegend nicht der Fall: der Berufungswerber S. wohnt in der XY-Straße 14, welche sich am südwestlichen Rand der gegenständlichen Betriebsanlage befindet; die Berufungswerber W. befinden sich davon ca 600 m in nordöstlicher Richtung am anderen Rand der Betriebsanlage. Vor diesem Hintergrund ist schon alleine auf Grund der unterschiedlichen Anwehungsverhältnisse und örtlichen Distanz offensichtlich, dass die Auswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage im Hinblick auf Herrn S. einerseits und Herrn und Frau W. andererseits gesondert zu überprüfen sind. Insofern kann dieser Antrag nur als eigenständiger Antrag verstanden werden und ist über diesen von der Erstbehörde daher gesondert abzusprechen.Der Antrag des Berufungswerbers M. S. kann auch nicht als Beitritt zum Antrag des MMag. J. W. verstanden werden (siehe sogleich unten). Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 stellt ausdrücklich auf die Einwirkungen beim antragstellenden Nachbar ab; insofern ist offensichtlich, dass nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes ein und derselbe derartige Antrag allenfalls dann von mehreren Nachbarn gemeinsam gestellt werden kann, wenn die Auswirkungen bezogen auf den jeweiligen Standort des Nachbarn vergleichbar sind; dies setzt jedenfalls eine derartige örtliche Nähe der Nachbarn voraus, dass grundsätzlich vergleichbare Immissionsbelastungen zumindest theoretisch möglich sind. Das ist vorliegend nicht der Fall: der Berufungswerber S. wohnt in der XY-Straße 14, welche sich am südwestlichen Rand der gegenständlichen Betriebsanlage befindet; die Berufungswerber W. befinden sich davon ca 600 m in nordöstlicher Richtung am anderen Rand der Betriebsanlage. Vor diesem Hintergrund ist schon alleine auf Grund der unterschiedlichen Anwehungsverhältnisse und örtlichen Distanz offensichtlich, dass die Auswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage im Hinblick auf Herrn S. einerseits und Herrn und Frau W. andererseits gesondert zu überprüfen sind. Insofern kann dieser Antrag nur als eigenständiger Antrag verstanden werden und ist über diesen von der Erstbehörde daher gesondert abzusprechen.
Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 05.09.2011, zugestellt am 07.09.2011, mitgeteilt, dass sich der angefochtene Bescheid ohne jeden Zweifel nicht auf seinen Antrag, sondern auf jenen des MMag. W. bezieht sowie dass er im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung hat, dies mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme. Er hat daraufhin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Stellungnahme abgegeben.
Insgesamt war daher sein Rechtsmittel mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren zurückzuweisen.
Zur Berufung der Frau MMag. V. W.-R. sowie des Herrn MMag. J. W.:Zur Berufung der Frau MMag. römisch fünf. W.-R. sowie des Herrn MMag. J. W.:
Zur Parteistellung von Frau MMag. V. W.-R.:Zur Parteistellung von Frau MMag. römisch fünf. W.-R.:
Die Erstbehörde bezieht sich in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf den Antrag von Herrn MMag. J. W. vom 27.02.2008 ua. Festgehalten wird, dass dieser Antrag vom 27.02.2008 ursprünglich lediglich vom Berufungswerber MMag. J. W. gestellt wurde. Erst die Konkretisierung vom 26.02.2010 wurde ausdrücklich auch im Namen der Berufungswerberin MMag. V. W.-R. eingebracht und von dieser auch unterfertigt.Die Erstbehörde bezieht sich in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf den Antrag von Herrn MMag. J. W. vom 27.02.2008 ua. Festgehalten wird, dass dieser Antrag vom 27.02.2008 ursprünglich lediglich vom Berufungswerber MMag. J. W. gestellt wurde. Erst die Konkretisierung vom 26.02.2010 wurde ausdrücklich auch im Namen der Berufungswerberin MMag. römisch fünf. W.-R. eingebracht und von dieser auch unterfertigt.
Frau MMag. V. W.-R. ist an der selben Anschrift gleich wie Herr MMag. J. W. seit dem 24.10.1986 wohnhaft.Frau MMag. römisch fünf. W.-R. ist an der selben Anschrift gleich wie Herr MMag. J. W. seit dem 24.10.1986 wohnhaft.
Wie bereits zur Berufung des Herrn S. ausgeführt knüpft § 79a Abs 3 GewO 1994 ausdrücklich an die Auswirkungen der Anlagen beim antragstellenden Nachbarn an. Weiters verlangt diese Bestimmung den Nachweis, dass der Nachbar bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 GewO 1994 war.Wie bereits zur Berufung des Herrn S. ausgeführt knüpft Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 ausdrücklich an die Auswirkungen der Anlagen beim antragstellenden Nachbarn an. Weiters verlangt diese Bestimmung den Nachweis, dass der Nachbar bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994 war.
Bei der Überprüfung der Auswirkungen einer Betriebsanlage auf die Nachbarn ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen (vgl etwa VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Die Auswirkungen der Betriebsanlage können daher bei zwei Nachbarn am exakt selben Standort nicht unterschiedlich beurteilt werden. Bereits dieser Umstand legt die Deutung nahe, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich ein und derselbe Antrag von mehreren Nachbarn gemeinsam gestellt wird. Dabei war zudem zu beachten, dass beiden Berufungswerbern an besagter Anschrift seit dem selben Zeitpunkt Nachbarstellung zukommt. Schließlich wurde auch die auf den Antrag vom 27.02.2008 aufbauende Antragsmodifikation vom 26.02.2010 sowohl von Herrn MMag. J. W., als auch von Frau MMag. W.-R. gemeinsam unterfertigt.Bei der Überprüfung der Auswirkungen einer Betriebsanlage auf die Nachbarn ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen vergleiche etwa VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Die Auswirkungen der Betriebsanlage können daher bei zwei Nachbarn am exakt selben Standort nicht unterschiedlich beurteilt werden. Bereits dieser Umstand legt die Deutung nahe, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich ein und derselbe Antrag von mehreren Nachbarn gemeinsam gestellt wird. Dabei war zudem zu beachten, dass beiden Berufungswerbern an besagter Anschrift seit dem selben Zeitpunkt Nachbarstellung zukommt. Schließlich wurde auch die auf den Antrag vom 27.02.2008 aufbauende Antragsmodifikation vom 26.02.2010 sowohl von Herrn MMag. J. W., als auch von Frau MMag. W.-R. gemeinsam unterfertigt.
Vor diesem Hintergrund steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol fest, dass sich Frau MMag. V. W.-R. nachträglich dem Antrag des Herrn MMag. J. W. angeschlossen hat und nicht etwa einen eigenständigen Entscheidungsanspruch geltend gemacht hat. Soweit die Erstbehörde daher ausdrücklich über den Antrag von Herrn MMag. J. W. „vom 27.02.2008 ua“ abspricht ist damit der Antrag des MMag. J. W. und der MMag. V. W.-R. zu verstehen.Vor diesem Hintergrund steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol fest, dass sich Frau MMag. römisch fünf. W.-R. nachträglich dem Antrag des Herrn MMag. J. W. angeschlossen hat und nicht etwa einen eigenständigen Entscheidungsanspruch geltend gemacht hat. Soweit die Erstbehörde daher ausdrücklich über den Antrag von Herrn MMag. J. W. „vom 27.02.2008 ua“ abspricht ist damit der Antrag des MMag. J. W. und der MMag. römisch fünf. W.-R. zu verstehen.
Zur Konkretisierung des Antrages von Frau MMag. V. W.-R. und von Herrn MMag. J. W.:Zur Konkretisierung des Antrages von Frau MMag. römisch fünf. W.-R. und von Herrn MMag. J. W.:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, ist im Falle, dass ein Anbringen einer Partei undeutlich bzw unklar ist, von der Behörde im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel die wahre Absicht des Antragstellers abzuklären (vgl dazu etwa VwGH 28.06.2010, 2008/10/0002).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, ist im Falle, dass ein Anbringen einer Partei undeutlich bzw unklar ist, von der Behörde im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel die wahre Absicht des Antragstellers abzuklären vergleiche dazu etwa VwGH 28.06.2010, 2008/10/0002).
Aus diesem Grund wurden die Berufungswerber mit Schreiben vom 08.08.2011 zur Klarstellung betreffend den Inhalt des Antrages aufgefordert. Auf Grund der daraufhin eingegangenen Stellungnahme bestehen keine Zweifel, dass jedenfalls auch die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 79a Abs 1 iVm § 79a Abs 3 GewO 1994 begehrt wurde. Zumal den Berufungswerbern diese Auslegung auch mit Schriftsatz vom 12.10.2011 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde und sie dem nicht widersprochen haben, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Umfangs des Parteiwillens entbehrlich.Aus diesem Grund wurden die Berufungswerber mit Schreiben vom 08.08.2011 zur Klarstellung betreffend den Inhalt des Antrages aufgefordert. Auf Grund der daraufhin eingegangenen Stellungnahme bestehen keine Zweifel, dass jedenfalls auch die Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 begehrt wurde. Zumal den Berufungswerbern diese Auslegung auch mit Schriftsatz vom 12.10.2011 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde und sie dem nicht widersprochen haben, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Umfangs des Parteiwillens entbehrlich.
Mit den Schriftsätzen vom 08.08.2011 und vom 12.10.2011 wurden die Berufungswerber über die für ein Verfahren nach § 79a Abs 1 iVm § 79a Abs 3 GewO 1994 erforderlichen Mindestinhalte des Antrages hingewiesen. Dazu sei nochmals auf die hier maßgeblichen Bestimmungen verwiesen:Mit den Schriftsätzen vom 08.08.2011 und vom 12.10.2011 wurden die Berufungswerber über die für ein Verfahren nach Paragraph 79 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 erforderlichen Mindestinhalte des Antrages hingewiesen. Dazu sei nochmals auf die hier maßgeblichen Bestimmungen verwiesen:
Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1 GewO 1994) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Die Behörde hat gemäß § 79a Abs 1 GewO 1994 ein Verfahren gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.Die Behörde hat gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO 1994 ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
Der Nachbar muss gemäß Abs 3 leg cit in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 GewO 1994 war. Durch die Einbringung eines dieser Bestimmung entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar gemäß § 79a Abs 4 GewO 1994 Parteistellung.Der Nachbar muss gemäß Absatz 3, leg cit in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994 war. Durch die Einbringung eines dieser Bestimmung entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar gemäß Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994 Parteistellung.
Beizupflichten ist den Berufungswerbern, wenn sie betreffend die gesetzlich geforderte Glaubhaftmachung des mangelnden Schutzes vor den Auswirkungen der Betriebsanlage darauf hinweisen, dass die Glaubhaftmachung keine Beweisführung im formellen Sinn erfordert, sondern ein Überzeugen von der Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen.
§ 79a Abs 3 GewO 1994 normiert für einen Antrag eines Nachbarn zwei Voraussetzungen: einerseits die Glaubhaftmachung betreffend den mangelnden Schutz vor den Auswirkungen vor der Anlage, andererseits den Nachweis der Eigenschaft als Nachbar im Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage, alternativ der Eigenschaft als Nachbar im Zeitpunkt der betreffenden Betriebsanlagenänderung. Diese zweite Voraussetzung bewirkt, dass die nachträglich zugezogenen Nachbarn außer im Falle einer Änderung der Betriebsanlage, wenn sie schon vor der Änderung Nachbarn waren, keine Antragslegitimation besitzen und damit auch keine Parteistellung nach § 79a Abs 4 GewO 1994 erlangen können (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3, S 880).Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 normiert für einen Antrag eines Nachbarn zwei Voraussetzungen: einerseits die Glaubhaftmachung betreffend den mangelnden Schutz vor den Auswirkungen vor der Anlage, andererseits den Nachweis der Eigenschaft als Nachbar im Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage, alternativ der Eigenschaft als Nachbar im Zeitpunkt der betreffenden Betriebsanlagenänderung. Diese zweite Voraussetzung bewirkt, dass die nachträglich zugezogenen Nachbarn außer im Falle einer Änderung der Betriebsanlage, wenn sie schon vor der Änderung Nachbarn waren, keine Antragslegitimation besitzen und damit auch keine Parteistellung nach Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994 erlangen können vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3, S 880).
Außer Zweifel steht im vorliegenden Fall, dass die Erstgenehmigung der Anlage bereits im Jahr 1952 erfolgt ist und die Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt noch nicht Nachbarn der Anlage waren. Alternativ zum Nachweis der Nachbareigenschaft zum Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage sieht § 79a Abs 3 GewO 1994 die Möglichkeit vor, dass der Nachweis der Nachbareigenschaft zum Zeitpunkt der betreffenden Betriebsanlagenänderung erbracht wird. Unter der betreffenden Betriebsanlagenänderung in diesem Sinne kann daher nur jene Betriebsanlagenänderung verstanden werden, von welcher die Beeinträchtigung der Interessen der Nachbarn herrührt. Diese Änderung ist zu bezeichnen und nachzuweisen, dass die Voraussetzung der Nachbareigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben war. Dann ist die bereits erwähnte Glaubhaftmachung vorzunehmen. Insofern ist die Bezeichnung der betreffenden Anlagenänderung konstitutives Element für die Zulässigkeit des Antrages. Der zulässige Antrag gemäß § 79a Abs 3 GewO 1994 bewirkt wiederum gemäß Abs 4 leg cit die Parteistellung im folgenden Verfahren.Außer Zweifel steht im vorliegenden Fall, dass die Erstgenehmigung der Anlage bereits im Jahr 1952 erfolgt ist und die Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt noch nicht Nachbarn der Anlage waren. Alternativ zum Nachweis der Nachbareigenschaft zum Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage sieht Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 die Möglichkeit vor, dass der Nachweis der Nachbareigenschaft zum Zeitpunkt der betreffenden Betriebsanlagenänderung erbracht wird. Unter der betreffenden Betriebsanlagenänderung in diesem Sinne kann daher nur jene Betriebsanlagenänderung verstanden werden, von welcher die Beeinträchtigung der Interessen der Nachbarn herrührt. Diese Änderung ist zu bezeichnen und nachzuweisen, dass die Voraussetzung der Nachbareigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben war. Dann ist die bereits erwähnte Glaubhaftmachung vorzunehmen. Insofern ist die Bezeichnung der betreffenden Anlagenänderung konstitutives Element für die Zulässigkeit des Antrages. Der zulässige Antrag gemäß Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 bewirkt wiederum gemäß Absatz 4, leg cit die Parteistellung im folgenden Verfahren.
Im vorliegenden Fall wurden nach der von der Berufungswerberin vorgelegten Aufstellung 44 Bescheide in Bezug auf die Betriebsanlage, auf welche sich der Antrag bezieht, erlassen, 16 davon vor dem Jahr 1986. Die Betriebsanlage selbst weist Genehmigungen sowohl nach der Gewerbeordnung, als auch nach dem MinroG auf.
Der VwGH hat zur Frage der Zulässigkeit eines Antrages nach § 79a festgehalten (VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092), dass die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a GewO 1994, der Art nach, ein Zulassungsverfahren ist: Wird im Antrag nicht glaubhaft gemacht, dass der Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, so (erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und) ist der Antrag zurückzuweisen und kein Sachverfahren durchzuführen; wurde jedoch der Prozessvoraussetzung der Glaubhaftmachung sowie weiters des Nachweises, dass der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 GewO 1994 war, entsprochen, so ist der Antrag zulässig und das Sachverfahren gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 durchzuführen (und meritorisch über den Antrag abzusprechen, sei es auch durch Abweisung des Antrages).Der VwGH hat zur Frage der Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 79 a, festgehalten (VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092), dass die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 79 a, GewO 1994, der Art nach, ein Zulassungsverfahren ist: Wird im Antrag nicht glaubhaft gemacht, dass der Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, so (erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und) ist der Antrag zurückzuweisen und kein Sachverfahren durchzuführen; wurde jedoch der Prozessvoraussetzung der Glaubhaftmachung sowie weiters des Nachweises, dass der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994 war, entsprochen, so ist der Antrag zulässig und das Sachverfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 durchzuführen (und meritorisch über den Antrag abzusprechen, sei es auch durch Abweisung des Antrages).
Die Berufungswerber haben nach Aufforderung zur Verbesserung ihres Antrages Akteneinsicht in „sämtliche Akten“ eingefordert, um dem Verbesserungsauftrag entsprechen zu können.
Diese Akteneinsicht konnte allerdings in dieser Form nicht gewährt werden: Wie der VwGH etwa in der Entscheidung vom 27.09.2011, 2010/12/0184, festgehalten hat, steht das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG nur den Parteien iSd § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die ihre Sache betreffen. Im vorliegenden Fall erlangt der Nachbar durch einen Antrag gemäß § 79a Abs 3 GewO 1994 Parteistellung (vgl § 79a Abs 4 GewO 1994); damit können in einem Fall wie hier, in welchem die Antragsteller erst nach der ersten Genehmigung der Anlage zugezogen sind, diese grundsätzlich nur Partei des Verfahrens in Bezug auf jene Betriebsanlagenänderungen sein, bei deren Vornahme sie bereits Nachbarn der Anlage gewesen sind; in Bezug auf alle anderen Änderungen, die vor diesem Zeitpunkt gelegen sind, trifft dies nicht zu.Diese Akteneinsicht konnte allerdings in dieser Form nicht gewährt werden: Wie der VwGH etwa in der Entscheidung vom 27.09.2011, 2010/12/0184, festgehalten hat, steht das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG nur den Parteien iSd Paragraph 8, AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die ihre Sache betreffen. Im vorliegenden Fall erlangt der Nachbar durch einen Antrag gemäß Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 Parteistellung vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994); damit können in einem Fall wie hier, in welchem die Antragsteller erst nach der ersten Genehmigung der Anlage zugezogen sind, diese grundsätzlich nur Partei des Verfahrens in Bezug auf jene Betriebsanlagenänderungen sein, bei deren Vornahme sie bereits Nachbarn der Anlage gewesen sind; in Bezug auf alle anderen Änderungen, die vor diesem Zeitpunkt gelegen sind, trifft dies nicht zu.
§ 17 AVG definiert das Recht auf Akteneinsicht als Parteienrecht. Zur Partei eines Verfahrens im vorliegenden Zusammenhang wird der Nachbar gemäß § 79a Abs 4 GewO erst durch das Einbringen eines dem Abs 3 leg cit entsprechenden Antrages. Grundsätzlich gilt, dass soweit sich ein Antrag als unzulässig erweist und dieser auch nicht nach entsprechender Aufforderung verbessert wird, dieser keine weiteren Rechtswirkungen nach sich zu ziehen vermag. Insofern ist § 79a Abs 4 GewO 1994 so zu verstehen, dass nur ein zulässiger Antrag die Stellung eines Nachbarn als Partei des Verwaltungsverfahrens zu begründen vermag (vgl dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3, S 882f).Paragraph 17, AVG definiert das Recht auf Akteneinsicht als Parteienrecht. Zur Partei eines Verfahrens im vorliegenden Zusammenhang wird der Nachbar gemäß Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO erst durch das Einbringen eines dem Absatz 3, leg cit entsprechenden Antrages. Grundsätzlich gilt, dass soweit sich ein Antrag als unzulässig erweist und dieser auch nicht nach entsprechender Aufforderung verbessert wird, dieser keine weiteren Rechtswirkungen nach sich zu ziehen vermag. Insofern ist Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994 so zu verstehen, dass nur ein zulässiger Antrag die Stellung eines Nachbarn als Partei des Verwaltungsverfahrens zu begründen vermag vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3, S 882f).
Entgegen dem Wortlaut des § 17 AVG kommt aber auch demjenigen grundsätzlich zumindest im Zwischenfeststellungsverfahren über die Parteistellung eine, auf diese Frage beschränkte, Parteistellung und insoweit auch das Recht auf Akteneinsicht zu (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rn 2 zu § 17 AVG). Diese Parteistellung und die damit einhergehenden Rechte sind allerdings auf das für dieses Zwischenverfahren erforderliche Ausmaß beschränkt, zumal das Ergebnis dieses Verfahrens in Bezug auf die begehrte Akteneinsicht bei unbeschränkter Einräumung bereits antizipiert würde. Aus diesem Grund richtet sich das Ausmaß der in diesem Zwischenverfahren einzuräumenden Rechte letztendlich nach dem Rechtschutzinteresse des Nachbarn.Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 17, AVG kommt aber auch demjenigen grundsätzlich zumindest im Zwischenfeststellungsverfahren über die Parteistellung eine, auf diese Frage beschränkte, Parteistellung und insoweit auch das Recht auf Akteneinsicht zu vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rn 2 zu Paragraph 17, AVG). Diese Parteistellung und die damit einhergehenden Rechte sind allerdings auf das für dieses Zwischenverfahren erforderliche Ausmaß beschränkt, zumal das Ergebnis dieses Verfahrens in Bezug auf die begehrte Akteneinsicht bei unbeschränkter Einräumung bereits antizipiert würde. Aus diesem Grund richtet sich das Ausmaß der in diesem Zwischenverfahren einzuräumenden Rechte letztendlich nach dem Rechtschutzinteresse des Nachbarn.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation festgehalten, dass das Erheben von Einwendungen eines Nachbarn in einem Bauverfahren grundsätzlich auch ohne Akteneinsicht möglich ist (vgl VwGH 19.11.1998, 98/06/0058). Erläuternd führt er dazu aus, dass Einwendungen als solche bei deren Erhebung noch nicht näher begründet werden müssen. Zwar räumt er in dieser Entscheidung auch ein, dass ein rechtliches Hindernis, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, in jenem Fall nicht vorgelegen sei und kommt daher in Summe zur Auffassung, dass es zweckmäßig gewesen wäre, ihm in jenem Verfahren die Akteneinsicht zu gewähren. Dennoch hat er sie allerdings nicht als zwingend erforderlich erachtet. Anders verhält sich allerdings der vorliegende Fall: Der Umfang des zulässigen Antrages nach § 79a Abs 1 und Abs 3 GewO 1994 bestimmt gleichzeitig den Umfang der Parteistellung des Nachbarn in diesem Verfahren. Nach § 79a Abs 3 GewO 1994 kann sich nämlich wie bereits ausgeführt die Parteistellung des Nachbarn nicht auf Teile der Betriebsanlage beziehen, die zu einem Zeitpunkt genehmigt wurden, zu welchem er noch nicht Nachbar gewesen ist. Wenn die Berufungswerber daher ausdrücklich Einsicht in sämtliche Akten im vorliegenden Zusammenhang begehren, so würde dies jedenfalls über den Bereich hinaus reichen, in welchem ihnen als Partei in diesem Verfahren überhaupt ein Mitspracherecht eingeräumt werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation festgehalten, dass das Erheben von Einwendungen eines Nachbarn in einem Bauverfahren grundsätzlich auch ohne Akteneinsicht möglich ist vergleiche VwGH 19.11.1998, 98/06/0058). Erläuternd führt er dazu aus, dass Einwendungen als solche bei deren Erhebung noch nicht näher begründet werden müssen. Zwar räumt er in dieser Entscheidung auch ein, dass ein rechtliches Hindernis, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, in jenem Fall nicht vorgelegen sei und kommt daher in Summe zur Auffassung, dass es zweckmäßig gewesen wäre, ihm in jenem Verfahren die Akteneinsicht zu gewähren. Dennoch hat er sie allerdings nicht als zwingend erforderlich erachtet. Anders verhält sich allerdings der vorliegende Fall: Der Umfang des zulässigen Antrages nach Paragraph 79 a, Absatz eins und Absatz 3, GewO 1994 bestimmt gleichzeitig den Umfang der Parteistellung des Nachbarn in diesem Verfahren. Nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 kann sich nämlich wie bereits ausgeführt die Parteistellung des Nachbarn nicht auf Teile der Betriebsanlage beziehen, die zu einem Zeitpunkt genehmigt wurden, zu welchem er noch nicht Nachbar gewesen ist. Wenn die Berufungswerber daher ausdrücklich Einsicht in sämtliche Akten im vorliegenden Zusammenhang begehren, so würde dies jedenfalls über den Bereich hinaus reichen, in welchem ihnen als Partei in diesem Verfahren überhaupt ein Mitspracherecht eingeräumt werden kann.
Aus diesem Grund gilt hier unter Berücksichtigung der Erwägungen im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19.11.1998, dass jedenfalls der Betriebsanlagenteil, von welchem die Beeinträchtigungen ausgehen, sowie die Art der Beeinträchtigungen im Antrag zu benennen sind, da dadurch auch der Prozessgegenstand abgegrenzt wird. Wie auch die Berufungswerber selbst vorbringen bedeutet die vom Gesetz geforderte Glaubhaftmachung, dass dafür ein Beweis im formellen Sinn nicht erforderlich ist. Dass für eine derartige Glaubhaftmachung die Kenntnis der Akten erforderlich wäre, ist nicht erkennbar. Die Benennung der Betriebsanlagenänderung, sohin des betreffenden Anlagenteiles, von welchem die nicht hinzunehmenden Auswirkungen ausgehen, ist genauso ohne Kenntnis des Aktenstandes möglich.
Erst in weiterer Folge, wenn der Gegenstand des Verfahrens derart abgegrenzt wurde und daher der Umfang der Parteistellung dafür geklärt werden kann, steht den Parteien zur Gewährleistung ihrer Rechte im an das Zulassungsverfahren angrenzende Sachverfahren (vgl dazu wiederum VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092) in diesem Umfang das Recht auf Akteneinsicht zu. Die Auffassung der Berufungswerber, dass ihnen umfassend in alle Akten Einsicht zu gewähren ist, würde vor dem Hintergrund der Begründung der Nachbareigenschaft zu einem Zeitpunkt nach der erteilten Erstgenehmigung der Anlage dazu führen, dass ihnen Akteneinsicht über das Ausmaß ihrer Parteistellung im vorliegenden Verfahren hinaus gewährt würde, was nicht mit § 17 AVG in Einklang gebracht werden kann.Erst in weiterer Folge, wenn der Gegenstand des Verfahrens derart abgegrenzt wurde und daher der Umfang der Parteistellung dafür geklärt werden kann, steht den Parteien zur Gewährleistung ihrer Rechte im an das Zulassungsverfahren angrenzende Sachverfahren vergleiche dazu wiederum VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092) in diesem Umfang das Recht auf Akteneinsicht zu. Die Auffassung der Berufungswerber, dass ihnen umfassend in alle Akten Einsicht zu gewähren ist, würde vor dem Hintergrund der Begründung der Nachbareigenschaft zu einem Zeitpunkt nach der erteilten Erstgenehmigung der Anlage dazu führen, dass ihnen Akteneinsicht über das Ausmaß ihrer Parteistellung im vorliegenden Verfahren hinaus gewährt würde, was nicht mit Paragraph 17, AVG in Einklang gebracht werden kann.
Außerdem sei zur Erforderlichkeit der Benennung des Ausgangspunktes der unzumutbaren Immissionen nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine Vielzahl von Genehmigungen nach der Gewerbeordnung und dem Mineralrohstoffgesetz nebeneinander bestehen. Damit ein Antrag nach der GewO 1994 überhaupt zulässig sein kann, müssen die Emissionen auch aus dem der Gewerbeordnung zuordenbaren Teil der Betriebsanlage emittiert werden. Auch zur Klärung dieser Frage ist daher eine Spezifikation des Antrages im beschriebenen Sinn zwingend erforderlich. Schließlich vermengen die, rechtskundigen, Berufungswerber trotz mehrfachem Hinweis bis zuletzt die in der GewO 1994 vorgesehenen Verfahren nach § 79 GewO 1994 und nach § 360 GewO 1994, indem im Überwiegenden in den schriftlichen Vorbringen von der Nichteinhaltung von Auflagen und vom nicht konsensmäßigen Betrieb die Rede ist. Diesen Missständen wäre in einem Verfahren nach § 360 GewO 1994 zu begegnen, in welchem den Berufungswerbern allerdings Parteistellung nicht zukommt (vgl dazu etwa VwGH 27.05.2009, 2009/04/0104). Folgerichtig wird ein derartiges Vorgehen durch die Berufungswerber auch nicht beantragt sondern lediglich „begehrt“. Um aber bei einer derartigen Vermengung an Argumenten überhaupt den Umfang des durchzuführenden Verfahrens mit Mitspracherecht der Berufungswerber einerseits sowie amtswegig betreffend die angelasteten Konsenswidrigkeiten andererseits abzugrenzen, ist eine Zuordnung der Emissionen zu einer konkreten Betriebsanlagenänderung, etwa durch Hinzunahme eines Anlagenteiles, unabdingbar.Außerdem sei zur Erforderlichkeit der Benennung des Ausgangspunktes der unzumutbaren Immissionen nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine Vielzahl von Genehmigungen nach der Gewerbeordnung und dem Mineralrohstoffgesetz nebeneinander bestehen. Damit ein Antrag nach der GewO 1994 überhaupt zulässig sein kann, müssen die Emissionen auch aus dem der Gewerbeordnung zuordenbaren Teil der Betriebsanlage emittiert werden. Auch zur Klärung dieser Frage ist daher eine Spezifikation des Antrages im beschriebenen Sinn zwingend erforderlich. Schließlich vermengen die, rechtskundigen, Berufungswerber trotz mehrfachem Hinweis bis zuletzt die in der GewO 1994 vorgesehenen Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994 und nach Paragraph 360, GewO 1994, indem im Überwiegenden in den schriftlichen Vorbringen von der Nichteinhaltung von Auflagen und vom nicht konsensmäßigen Betrieb die Rede ist. Diesen Missständen wäre in einem Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 zu begegnen, in welchem den Berufungswerbern allerdings Parteistellung nicht zukommt vergleiche dazu etwa VwGH 27.05.2009, 2009/04/0104). Folgerichtig wird ein derartiges Vorgehen durch die Berufungswerber auch nicht beantragt sondern lediglich „begehrt“. Um aber bei einer derartigen Vermengung an Argumenten überhaupt den Umfang des durchzuführenden Verfahrens mit Mitspracherecht der Berufungswerber einerseits sowie amtswegig betreffend die angelasteten Konsenswidrigkeiten andererseits abzugrenzen, ist eine Zuordnung der Emissionen zu einer konkreten Betriebsanlagenänderung, etwa durch Hinzunahme eines Anlagenteiles, unabdingbar.
Insofern mag dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG in Bezug auf das Verfahren nach § 79 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 überhaupt zu erteilen ist (verneinend Fuss, ZfV 2000, 225); ohne eine entsprechende Klarstellung derjenigen, auf deren Begehren das Verfahren zurückzuführen ist, fehlt der Behörde jedenfalls der konkrete Bezugspunkt, an welchem sie eine inhaltliche Überprüfung ansetzen könnte. Im Übrigen war allerdings der Verbesserungsauftrag vom 12.10.2011 auch im Hinblick auf den Antrag auf Akteneinsicht jedenfalls zu erteilen (vgl auch dazu die E des VwGH vom 27.05.2009, 2009/04/0104).Insofern mag dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Bezug auf das Verfahren nach Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994 überhaupt zu erteilen ist (verneinend Fuss, ZfV 2000, 225); ohne eine entsprechende Klarstellung derjenigen, auf deren Begehren das Verfahren zurückzuführen ist, fehlt der Behörde jedenfalls der konkrete Bezugspunkt, an welchem sie eine inhaltliche Überprüfung ansetzen könnte. Im Übrigen war allerdings der Verbesserungsauftrag vom 12.10.2011 auch im Hinblick auf den Antrag auf Akteneinsicht jedenfalls zu erteilen vergleiche auch dazu die E des VwGH vom 27.05.2009, 2009/04/0104).
Insofern sei lediglich vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Verbesserung eines Anbringens den Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Mängel schriftlicher Anbringen zu verbessern. Auch die Berufungsbehörde hat die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der ersten Instanz übersehen wurde, aufzutragen (vgl etwa VwSlg 8622 A/1974; VwGH 27.08.1996, 96/05/0078). Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, soll der Partei dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, bereits vorhandene Unterlagen nachträglich vorzulegen: Wusste der Antragsteller, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muss, muss die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung dienen (vgl VwGH, 29.06.1993, 93/05/0127). Die Angemessenheit der Frist, binnen welcher die genau zu benennenden Unterlagen vorzulegen sind, ist von der Art des Mangels abhängig und bemisst sich beim Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl etwa VwSlg 5224 A/1960; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rn 29 zu § 13 AVG). Dies gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als dass sich die für die Gültigkeit des Antrages erforderlichen Nachweise schon aus dem Gesetz ergeben.Insofern sei lediglich vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Verbesserung eines Anbringens den Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Mängel schriftlicher Anbringen zu verbessern. Auch die Berufungsbehörde hat die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der ersten Instanz übersehen wurde, aufzutragen vergleiche etwa VwSlg 8622 A/1974; VwGH 27.08.1996, 96/05/0078). Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, soll der Partei dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, bereits vorhandene Unterlagen nachträglich vorzulegen: Wusste der Antragsteller, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muss, muss die in einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung dienen vergleiche VwGH, 29.06.1993, 93/05/0127). Die Angemessenheit der Frist, binnen welcher die genau zu benennenden Unterlagen vorzulegen sind, ist von der Art des Mangels abhängig und bemisst sich beim Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist vergleiche etwa VwSlg 5224 A/1960; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rn 29 zu Paragraph 13, AVG). Dies gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als dass sich die für die Gültigkeit des Antrages erforderlichen Nachweise schon aus dem Gesetz ergeben.
Im Verbesserungsverfahren sind daher bei im Gesetz angeführten Antragserfordernissen vorhandene Unterlagen vorzulegen; nicht dient dieses Verfahren hingegen der Beischaffung von bis dorthin noch nicht existenten Unterlagen. Genau darauf läuft der Antrag des Berufungswerbers aber hinaus: Soweit jene Unterlagen, welche bei einem Antrag nach § 79 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 vorzulegen sind, erst aus einer Akteneinsicht zu gewinnen sind, wird der Rahmen eines Verfahrens gemäß § 13 Abs 3 AVG jedenfalls überschritten.Im Verbesserungsverfahren sind daher bei im Gesetz angeführten Antragserfordernissen vorhandene Unterlagen vorzulegen; nicht dient dieses Verfahren hingegen der Beischaffung von bis dorthin noch nicht existenten Unterlagen. Genau darauf läuft der Antrag des Berufungswerbers aber hinaus: Soweit jene Unterlagen, welche bei einem Antrag nach Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994 vorzulegen sind, erst aus einer Akteneinsicht zu gewinnen sind, wird der Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG jedenfalls überschritten.
Die Berufungswerber haben trotz entsprechender Aufforderung nicht klargestellt, vor welchen Auswirkungen der Betriebsanlage sie sich nicht hinreichend geschützt erachten sowie auf welche Betriebsanlagenänderung sich die Auswirkungen der Anlage bezieht und dass sie im Zeitpunkt der Bewilligung derselben bereits Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 GewO 1994 gewesen sind.Die Berufungswerber haben trotz entsprechender Aufforderung nicht klargestellt, vor welchen Auswirkungen der Betriebsanlage sie sich nicht hinreichend geschützt erachten sowie auf welche Betriebsanlagenänderung sich die Auswirkungen der Anlage bezieht und dass sie im Zeitpunkt der Bewilligung derselben bereits Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994 gewesen sind.
Zumal daher dem angefochtenen Bescheid ein zulässiger Antrag nicht zugrunde gelegen ist und dieser Antrag auch trotz entsprechendem Auftrag durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht verbessert wurde, war der Antrag insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund war aber auch die in der Sache getroffene Entscheidung der Erstbehörde zu beheben, zumal dieser ein zulässiger Antrag im formellen Sinne nicht mehr zugrunde gelegen ist, auf welchen sich die Behörde allerdings gestützt hat.
Vor diesem Hintergrund sei zum Berufungsvorbringen der mangelhaften Fertigung des Bescheides auf Folgendes lediglich hingewiesen:
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten. Weiters hat gemäß § 18 Abs 4 AVG jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten. Weiters hat gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
Der angefochtene Bescheid weist links oben am Briefkopf einerseits die Bildmarke, welche ua bei der Amtssignatur der Tiroler Bezirkshauptmannschaften verwendet wird, auf (vgl dazu auch www.tirol.gv.at/applikationen/e-government/formulare/amtssignatur/bildmarke/).Der angefochtene Bescheid weist links oben am Briefkopf einerseits die Bildmarke, welche ua bei der Amtssignatur der Tiroler Bezirkshauptmannschaften verwendet wird, auf vergleiche dazu auch www.tirol.gv.at/applikationen/e-government/formulare/amtssignatur/bildmarke/).
Unter dieser Bildmarke ist das Wort „Amtssigniert“ angeführt sowie die entsprechende SID-Nummer wiedergegeben. Darunter wiederum findet sich der Vermerk: „Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at.“ Die im Akt einliegende Urschrift des Bescheides weist weiters die eigenhändige Unterschrift des auch namentlich angeführten Sachbearbeiters auf.
Gemäß § 19 Abs 1 E-Government-Gesetz ist die Amtssignatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird. Als fortgeschrittene elektronische Signatur gilt gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz eine elektronische Signatur, die ausschließlich dem Signator zugeordnet ist, die Identifizierung des Signators ermöglicht, mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, sowie mit Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, E-Government-Gesetz ist die Amtssignatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird. Als fortgeschrittene elektronische Signatur gilt gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Signaturgesetz eine elektronische Signatur, die ausschließlich dem Signator zugeordnet ist, die Identifizierung des Signators ermöglicht, mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, sowie mit Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann.
Bei der von der Erstbehörde verwendeten Amtssignatur findet sich ua eine SID-Nummer. Mit dieser SID-Nummer wird die vom Gesetz geforderte Verknüpfung vorgenommen. Insgesamt bestehen auf dieser Grundlage keinerlei Bedenken, dass es sich dabei um eine gültige Amtssignatur im Sinne der Bestimmungen des E-Government-Gesetzes bzw des Signaturgesetzes handelt.
Abschließend wird noch festgehalten, dass soweit das Verfahren bei der Erstbehörde durch Einbringung eines zulässigen Antrages fortgesetzt werden soll, dieses sich substantiiert mit dem Vorbringen der Berufungswerber auseinander zu setzen haben wird. Auch erweist sich die Rüge der Berufungswerber als berechtigt, dass ihnen die Stellungnahme des emissionstechnischen Amtssachverständigen, auf die sich die Erstbehörde stützt, nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu sei nur auf die Verpflichtung der Behörde gemäß § 45 Abs 3 AVG und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Abschließend wird noch festgehalten, dass soweit das Verfahren bei der Erstbehörde durch Einbringung eines zulässigen Antrages fortgesetzt werden soll, dieses sich substantiiert mit dem Vorbringen der Berufungswerber auseinander zu setzen haben wird. Auch erweist sich die Rüge der Berufungswerber als berechtigt, dass ihnen die Stellungnahme des emissionstechnischen Amtssachverständigen, auf die sich die Erstbehörde stützt, nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu sei nur auf die Verpflichtung der Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Insbesondere ist auch der Hinweis auf die Konkretisierungspflicht von Auflagen nicht von der Hand zu weisen. Eine Auflage der Formulierung „es ist durch organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen, dass längere Leerläufe des Aufgabetrichters für Sand vermieden werden“, weist jedenfalls keinen der Rechtsordnung entsprechenden Konkretisierungsgrad auf.
Schließlich werden auch die Ausführungen des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol im Berufungserkenntnis vom 21.04.2008, Zl uvs-2008/22/0747-4, im letzten Absatz in Erinnerung gerufen. Das hier entscheidende Mitglied schließt sich der dort artikulierten Empfehlung der Konsolidierung des Gesamtbestandes der Anlage ausdrücklich vollinhaltlich an.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Parteistellung im Verfahren nach § 79a GewO 1994; Abgrenzung der Verfahren nach § 79a und § 360 GewO 1994; Auslegung des Antragsgegenstandes; Konkretisierungspflicht des Antragstellers; Umfang des Rechtes auf Akteneinsicht; Antrag auf Akteneinsicht zur Erfüllung eines Auftrages nach § 13 Abs.3 AVG; AmtssignaturZuletzt aktualisiert am
16.01.2012