TE Uvs Bescheid 2011/11/30 30.18-86/2010

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Veröffentlicht am 30.11.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn O S, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 11.08.2010, GZ.: BHBM-15.1-8650/2009, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er betreibe am Standort KG T, KG Nr., Gst. Nr., die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.09.2007, GZ: FA13A-38.50 92-07/25, genehmigte Kompostieranlage zum Zwecke der Verwertung biogener Abfälle. Es sei anlässlich einer Kontrolle der Kompostieranlage am 01.07.2009 ab 14.30 Uhr festgestellt worden, dass der Berufungswerber als Genehmigungsinhaber verantwortlich sei, die Auflagen 1, 3, 5, 6, 9, 10 und 11 des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten zu haben.

Über den Berufungswerber wurden gemäß § 79 Abs 2 Z 11 AWG iVm den Auflagenpunkten des angeführten Bescheides unter insgesamt 7 Spruchpunkten Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit je 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Über den Berufungswerber wurden gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG in Verbindung mit den Auflagenpunkten des angeführten Bescheides unter insgesamt 7 Spruchpunkten Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit je 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung eingebracht, in welcher vom Berufungswerber zusammengefasst vorgebracht wurde, dass er Eigentümer einer kleinen viehlosen Landwirtschaft sei. Gemeinsam mit der Gemeinde sei begonnen worden, Strauch- und Grünschnitt sowie gepressten Klärschlamm aus der Gemeinde zu kompostieren. Der fertige Kompost, ca. 200 Kubikmeter, sei der Bevölkerung wieder kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Dieser werde ersucht und sei auch für die Landwirtschaft geeignet. Neue gesetzliche Regelungen hätten im Jahr 2009 gemeinsam mit der Gemeinde P als Auftraggeber zu beträchtlichen Investitionen geführt. Er mache diese Kompostierung für die Gemeinde P im Rahmen seiner Landwirtschaft als Nebentätigkeit, er sei kein Gewerbebetrieb.

Am 17.11.2010 wurde eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Es wurden der Berufungswerber sowie die Zeugen DI Dr. A St-H und Al R einvernommen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie des Inhaltes des erstinstanzlichen Strafaktes ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.09.2007, GZ: FA13A-38.50 92-07/25, wurde dem Berufungswerber die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Kompostieranlage zum Zwecke der Verwertung biogener Abfälle auf dem Grundstück Nr. der KG T erteilt. Im angeführten Bescheid wurde ausgesprochen, dass folgende Materialien verarbeitet werden dürfen: Mähgut, Laub, Rinde, Holz, Strauchschnitt, kommunale Qualitätsklärschlämme, Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, sowie Zuschlagstoffe. Die Genehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, dass insgesamt 17 Auflagen erfüllt und eingehalten werden.

Aus der Baubeschreibung für die Kompostieranlage ist Folgendes zu entnehmen:

Die Kompostieranlage ist von der Straße aus nur durch die Einfahrt zugänglich. Auf der Parzelle soll im südlichen Teil der Anlieferbereich entstehen. Der Anlieferbereich für die Nassfraktion, sowie für die Fläche für die Hauptrotte werden dicht mit Niederschlags-, Sicker- und Prozesswassererfassung ausgestattet.

Die asphaltierte Fläche für die Mietenbelegung wird mit 35 m x 10 m plus ansteigenden Seitenabschluss für einen geregelten Wasserablauf ausgelegt. Der Anlieferbereich für die Nassfraktion soll nordwestlich zur Hauptrottefläche am westlichen Ende derselben mit einer Größe von 5 m x 5 m entstehen.

Der Anlieferebereich wird mit einer 1,0 m hohen Betonwand L-förmig (5 m x 5 m) eingegrenzt. Die befestigte Fläche hat ein Längs-Gefälle von min. 3-4 Prozent in Richtung Sammelbecken zwecks kontrollierter Erfassung der auftretenden Oberflächenwässer. Die auf der Anlieferfläche entstehenden Sickerwässer werden direkt in den Sammelteich abgeleitet.

Nördlich der Anlieferfläche entstehen die Nachrottefläche und der Lagerbereich für den fertigen Kompost. In Richtung Sammelbecken sind Wulste an der Stirnseite so gestaltet, dass auftretende Sickersäfte in den Sammelteich oberflächlich abfließen können.

Der Kompostplatz ist von der öffentlichen Straße nur über eine begrenzte Zufahrt zugänglich, eine entsprechende Beschilderung weist auf die Abfallbehandlungsanlage und Kontaktmöglichkeit für Anfragen hin.

Nördlich zur asphaltierten Fläche ist ein Lagerplatz für Strauchschnitt/Holz zusammen mit dem Nachrottelager und Kompostlager im Ausmaß von ca. 1.500 m2, inkl. Fahr- bzw. Manipulationsweg auf geschottertem (Wege) und verdichtetem Mutterboden.

Südöstlich bei der Einfahrt wird ein Lagerplatz für Strauchschnitt/Holz in der Größe von ca. 400 m2 auf verdichtetem Mutterboden eingerichtet.

Für die Fertigstellung der Anlage wurde im genannten Bescheid eine Frist bis 30.09.2007 gesetzt, welche in weiterer Folge bis 30.05.2009 verlängert wurde.

Am 01.07.2009 wurde von der Abfallbehörde eine örtliche Erhebung am Grundstück des Berufungswerbers in T durchgeführt, bei welcher die Zeugin DI Dr. St-H anwesend war. Diese stellte fest, dass der Berufungswerber seit 1992 biogene Abfälle aus der getrennten Sammlung, Klärschlämme und Strauchschnitt ohne behördliche Genehmigung auf offenem Mutterboden kompostierte. Die gesamte Kompostierung wurde in einem schlechten Zustand vorgefunden und wurde von der Zeugin festgestellt, dass die Kompostierung weder dem Stand der Technik noch dem Genehmigungsbescheid vom 19.09.2007 entsprach.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 17.11.2010 führte die Zeugin DI Dr. St-H aus, dass bereits der Umweltinspektion am 15.01.2009 die bauliche Herstellung der Anlage in keiner Weise gegeben gewesen sei. Es sei noch immer der ursprüngliche Zustand vorhanden gewesen. Der Berufungswerber habe bei der Verhandlung gesagt, dass es mit der Rückübereignung des Grundstückes von der ASF Schwierigkeiten gegeben habe. Deswegen sei ihm auch eine Fristverlängerung gewährt worden. Es seien damals die Auflagen des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides großteils nicht erfüllt gewesen. Am 06.08.2009 habe der Berufungswerber die Fertigstellung der Anlage angezeigt und im Dezember 2009 ein konsensgemäßer Zustand vorgefunden worden.

Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme an, dass er seit 1992 einvernehmlich mit der Gemeinde P begonnen habe, Strauchschnitt auf seinen landwirtschaftlichen Grundstücken zu kompostieren, später dann auch Bioabfall und Klärschlämme. Im Jahr 2007 habe er dann um die abfallrechtliche Bewilligung angesucht und diese auch erhalten. Weiters habe er auch die Genehmigung gemäß § 24 AWG erlangt. Von der abfallrechtlichen Bewilligung habe er erst im Juli und August 2009 Gebrauch gemacht, da unter anderem bei der Rückübereignung des gegenständlichen Grundstückes von der ASF Verzögerungen eingetreten seien. Die Kompostierung sei immer im Einvernehmen mit der Gemeinde P erfolgt und sei vereinbart worden, dass die Investitionen von der Gemeinde getragen werden. Er habe lediglich den Unterbau für die Asphaltierung bezahlen müssen. Die Gemeinde habe nach der Rückübereignung Angebote für die Asphaltierung eingeholt, es sei jedoch in der Gemeinde diskutiert und nicht gleich entschieden worden, ob die Investition durchgeführt werde. Dadurch habe sich alles verzögert.Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme an, dass er seit 1992 einvernehmlich mit der Gemeinde P begonnen habe, Strauchschnitt auf seinen landwirtschaftlichen Grundstücken zu kompostieren, später dann auch Bioabfall und Klärschlämme. Im Jahr 2007 habe er dann um die abfallrechtliche Bewilligung angesucht und diese auch erhalten. Weiters habe er auch die Genehmigung gemäß Paragraph 24, AWG erlangt. Von der abfallrechtlichen Bewilligung habe er erst im Juli und August 2009 Gebrauch gemacht, da unter anderem bei der Rückübereignung des gegenständlichen Grundstückes von der ASF Verzögerungen eingetreten seien. Die Kompostierung sei immer im Einvernehmen mit der Gemeinde P erfolgt und sei vereinbart worden, dass die Investitionen von der Gemeinde getragen werden. Er habe lediglich den Unterbau für die Asphaltierung bezahlen müssen. Die Gemeinde habe nach der Rückübereignung Angebote für die Asphaltierung eingeholt, es sei jedoch in der Gemeinde diskutiert und nicht gleich entschieden worden, ob die Investition durchgeführt werde. Dadurch habe sich alles verzögert.

Beweiswürdigend ist festzustellen, dass der festgestellte Sachverhalt unbestritten ist und sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem erstinstanzlichen Akt und der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung ergibt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 37 Abs 1 AWG bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

Gemäß § 37 Abs 3 AWG sind Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AWG sind Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

Gemäß § 2 Abs 7 Z 1 AWG versteht man unter Behandlungsanlagen ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG versteht man unter Behandlungsanlagen ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Gemäß § 15 Abs 3 AWG dürfen Abfälle außerhalb vonGemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG dürfen Abfälle außerhalb von

  1. 1.Ziffer eins
    hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2.Ziffer 2
    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

Gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen §15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt.Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen §15 Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt.

Gemäß § 79 Abs 2 Z 11 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß § 43 Abs 4, § 44, § 54 Abs 2 oder § 58 Abs 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - die mit Geldstrafe von € 360,00 bis € 7.270,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 1.800,00 bedroht.Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - die mit Geldstrafe von € 360,00 bis € 7.270,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 1.800,00 bedroht.

Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, behandelte der Berufungswerber seit vielen Jahren Kompostmaterial im Auftrag der Gemeinde auf seinem Grundstück. Die diesbezüglich erforderlichen Anlagen, wie z.B. laut Baubeschreibung eine asphaltierte Fläche, ein Auffangbecken für die Sickerwässer, wurden vom Berufungswerber bis zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt nicht errichtet. Die Kompostierung erfolgte auch nicht nach dem Stand der Technik oder gemäß den Bestimmungen der Kompostverordnung. Dem Berufungswerber wurde jedoch im Jahr 2007 die oben angeführte abfallrechtliche Genehmigung gemäß der Baubeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Diese Bewilligung hat der Berufungswerber jedoch bis zum Tatzeitpunkt nicht in Anspruch genommen, sondern den Zustand, wie in den Jahren zuvor, belassen. Dieses Verhalten ist zweifellos rechtswidrig, kann jedoch nicht dazu führen, dass er für die Nichteinhaltung von Auflagen bestraft wird, die in einem Bescheid enthalten sind, welcher nicht konsumiert wurde. Das Wesen von Auflagen im Sinne des Straftatbestandes des § 79 Abs 2 Z 11 AWG besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinn sind somit bedingte Polizeibefehle, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen und ist der Bewilligungsinhaber auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, behandelte der Berufungswerber seit vielen Jahren Kompostmaterial im Auftrag der Gemeinde auf seinem Grundstück. Die diesbezüglich erforderlichen Anlagen, wie z.B. laut Baubeschreibung eine asphaltierte Fläche, ein Auffangbecken für die Sickerwässer, wurden vom Berufungswerber bis zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt nicht errichtet. Die Kompostierung erfolgte auch nicht nach dem Stand der Technik oder gemäß den Bestimmungen der Kompostverordnung. Dem Berufungswerber wurde jedoch im Jahr 2007 die oben angeführte abfallrechtliche Genehmigung gemäß der Baubeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Diese Bewilligung hat der Berufungswerber jedoch bis zum Tatzeitpunkt nicht in Anspruch genommen, sondern den Zustand, wie in den Jahren zuvor, belassen. Dieses Verhalten ist zweifellos rechtswidrig, kann jedoch nicht dazu führen, dass er für die Nichteinhaltung von Auflagen bestraft wird, die in einem Bescheid enthalten sind, welcher nicht konsumiert wurde. Das Wesen von Auflagen im Sinne des Straftatbestandes des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinn sind somit bedingte Polizeibefehle, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen und ist der Bewilligungsinhaber auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber vorgehalten, insgesamt 7 Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt zu haben. Da, wie bereits ausgeführt, der Berufungswerber die erteilte Bewilligung vor dem vorgehaltenen Tatzeitpunkt nicht in Anspruch genommen hat, war er auch nicht verpflichtet, die Auflagen zu erfüllen. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber vorgehalten, insgesamt 7 Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt zu haben. Da, wie bereits ausgeführt, der Berufungswerber die erteilte Bewilligung vor dem vorgehaltenen Tatzeitpunkt nicht in Anspruch genommen hat, war er auch nicht verpflichtet, die Auflagen zu erfüllen. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass das Verhalten des Berufungswerbers rechtskonform war. Die Lagerung und Behandlung von Kompostmaterialien in der bis zum Tatzeitpunkt vorliegenden Art und Weise widersprach jedenfalls den Bestimmungen des AWG. Dem Berufungswerber hätte allenfalls vorgehalten werden können, er habe entgegen § 15 Abs 3 AWG Abfälle außerhalb von hierfür vorgesehenen, geeigneten Orten gelagert oder behandelt. Obwohl die Berufungsbehörde berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid abzuändern, ist es ihr nicht gestattet, eine Tatauswechslung vorzunehmen, zumal auch die für die Tatverfolgung gesetzlich normierten Fristen bereits abgelaufen sind.Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass das Verhalten des Berufungswerbers rechtskonform war. Die Lagerung und Behandlung von Kompostmaterialien in der bis zum Tatzeitpunkt vorliegenden Art und Weise widersprach jedenfalls den Bestimmungen des AWG. Dem Berufungswerber hätte allenfalls vorgehalten werden können, er habe entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG Abfälle außerhalb von hierfür vorgesehenen, geeigneten Orten gelagert oder behandelt. Obwohl die Berufungsbehörde berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid abzuändern, ist es ihr nicht gestattet, eine Tatauswechslung vorzunehmen, zumal auch die für die Tatverfolgung gesetzlich normierten Fristen bereits abgelaufen sind.

Schlagworte

Auflagen; Nichtbefolgung; Genehmigung; Gebrauch; Ablagern; Belassung; Auswechslung der Tat

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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