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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Beschwerde des J L, geb. am, vertreten durch Dr. M T, Rechtsanwalt in Ta, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67a, Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 5, 170 Abs 1 Z 1, 171 Abs 2 Z 1 Strafprozessordung (StPO), Art. 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) und Art. 3 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Beschwerde des J L, geb. am, vertreten durch Dr. M T, Rechtsanwalt in Ta, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraphen 67 a,, Ziffer 2, 67 c, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Paragraphen 5, 170, Absatz eins, Ziffer eins, 171, Absatz 2, Ziffer eins, Strafprozessordung (StPO), Artikel eins und 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) und Artikel 3, der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wie folgt entschieden:
Die Festnahme, Anhaltung und Fesselung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2011, um ca. 14.25 Uhr, durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz, in G, A, war rechtswidrig und wurde der Beschwerdeführer dadurch im Grundrecht auf persönliche Freiheit als auch einer nicht erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt.
Gemäß § 79a AVG i.V.m. mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 456/2008, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 751,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 2008,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 751,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Text
I.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er am 17. Oktober 2011, in G, A, sein Fahrrad reparieren wollte. Plötzlich sei er von zwei Personen links und rechts am Oberarm heftig gepackt worden, wobei ihm nicht klar war, von wem er angegriffen wurde, da er mit dem Rücken zur Straße stand. Im Übrigen konnte er auch nichts hören, da er mit I-Phone Musik hörte. In weiterer Folge bemerkte der Beschwerdeführer, dass es sich um Polizisten handelt und wies er unverzüglich darauf hin, dass er in dem Wohnhaus wohne, als auch das Fahrrad und das dort befindliche Auto ihm gehören würden. Er habe auch den Autoschlüssel und den Fahrradschlossschlüssel in der Jackentasche. Die Versuche des Beschwerdeführers das Missverständnis aufzuklären, blieb von den Beamten unbeantwortet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er am 17. Oktober 2011, in G, A, sein Fahrrad reparieren wollte. Plötzlich sei er von zwei Personen links und rechts am Oberarm heftig gepackt worden, wobei ihm nicht klar war, von wem er angegriffen wurde, da er mit dem Rücken zur Straße stand. Im Übrigen konnte er auch nichts hören, da er mit I-Phone Musik hörte. In weiterer Folge bemerkte der Beschwerdeführer, dass es sich um Polizisten handelt und wies er unverzüglich darauf hin, dass er in dem Wohnhaus wohne, als auch das Fahrrad und das dort befindliche Auto ihm gehören würden. Er habe auch den Autoschlüssel und den Fahrradschlossschlüssel in der Jackentasche. Die Versuche des Beschwerdeführers das Missverständnis aufzuklären, blieb von den Beamten unbeantwortet.
Es wurden dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt. Trotz Hinweis des Beschwerdeführers, dass er eine Gehbehinderung habe, befahlen ihm die Beamten sich in das 20 Meter entfernte Polizeiauto zu setzen. Aufgrund der Gehbehinderung bat er die Beamten ihn beim Gehen zu unterstützen, da er Angst hatte zu stolpern und auf das Gesicht aufzuschlagen, da er mit Handfesseln am Rücken gefesselt war.
Alle Versuche des Beschwerdeführers die Beamten auf ihren Irrtum hinzuweisen, fruchteten nicht, vielmehr wurde er zur Polizeiinspektion gebracht, wobei ein Polizist das Fahrrad in den Kofferraum des Polizeiwagens verlud. Der Beschwerdeführer war mit den Handfesseln am Rücken am Rücksitz des Polizeifahrzeuges und fühlte sich sehr gedemütigt. Zudem wurde er von einem der beiden Beamten mit den Worten du schaust eh sowieso aus wie a Giftla konfrontiert, wobei ihn diese Aussage bis heute sehr kränkt. Bei der Polizeiinspektion musste der Beschwerdeführer erneut ca. 30 Meter mit Handfesseln am Rücken zum Eingang gehen. Da sich die Polizeiinspektion im Obergeschoss befindet, bat er wiederum die Beamten ihm die Handfesseln abzunehmen, wobei der Bitte gefolgt wurde. In der Polizeiinspektion wurde sodann aufgrund des Schlüsselbundes, den der Beschwerdeführer mithatte, der Irrtum aufgeklärt und sagte ein Polizist zu seinem Kollegen jetzt hom ma a Problem, da Schlüssel passt echt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin freigelassen.
Der Beschwerdeführer sieht die Festnahme und die Anhaltung keinesfalls als verhältnismäßig an, da er auf seine Behinderung hinwies, die Beamten den in der Nähe stehenden im Auto befindlichen Behindertenpass hinter der Windschutzscheibe wahrnehmen hätten müssen, eine Fluchtgefahr nie bestand und ein kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorlag. Zudem sei der Beschwerdeführer nie über den Grund der Festnahme in Kenntnis gesetzt worden und sei ihm auch nicht gestatten worden, seinen Wohnungskollegen als Person des Vertrauens zur Sachverhaltserklärung beizuziehen.
Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark möge den angefochtenen Verwaltungsakt vom 17.10.2011 für rechtswidrig erklären, den Bund zum Aufwandersatz gemäß § 79a AVG verpflichten, sowie gemäß § 67d AVG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführen.Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark möge den angefochtenen Verwaltungsakt vom 17.10.2011 für rechtswidrig erklären, den Bund zum Aufwandersatz gemäß Paragraph 79 a, AVG verpflichten, sowie gemäß Paragraph 67 d, AVG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführen.
2. Die Bundespolizeidirektion Graz erstattete am 24. November 2011 eine Gegenschrift, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass die beiden Polizeibeamten im Hinblick auf das sich zu bietende Gesamtbild des vor Ort von dem Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB (nämlich dem Versuch des Diebstahles durch Einbruch) ausgehen konnten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der konkreten Diensterfahrung sei es nämlich so, dass bei Wahrnehmung eines unbekannten Mannes, der mit einem Gegenstand an einem unbekannten Fahrrad feilt, davon ausgegangen werden kann, dass er beabsichtigt, die Sicherung eines Fahrrades aufzubrechen und es anschließend zu stehlen.
Die Amtshandlung würde in ihrer konkreten Ausführung Mängel aufweisen und sei daher die Maßnahmenbeschwerde als gerechtfertigt, insbesondere komme dem Beschwerdepunkt der mangelnden Verhältnismäßigkeit der Festnahme bzw. Anhaltung Berechtigung zu. Auch sei die Festnahme und Anhaltung nicht mit möglichster Schonung der Person vorgenommen worden, da dem Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund die Handfesseln angelegt und hinter dem Körper verschlossen wurden. Es wurde beantragt, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Beigegeben wurde jeweils eine Stellungnahme der beiden Beamten, als auch ein Aktenvermerk betreffend des Beschwerdeführers, wegen des Verdachtes des Diebstahles durch Einbruch und Festnahme vom 17. Oktober 2011, GZ: E1/78810/2011-Fin6115292.
II.1. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde als auch der vorgelegten Gegenschrift der belangten Behörde, einschließlich der Darstellungen der Polizisten, geht der Unabhängige Verwaltungssenat von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:römisch zwei.1. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde als auch der vorgelegten Gegenschrift der belangten Behörde, einschließlich der Darstellungen der Polizisten, geht der Unabhängige Verwaltungssenat von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohnung in der A in G mit einem Studienkollegen. Am 17. Oktober 2011, um 14.15 Uhr, reparierte er vor dem Wohnhaus die Sattelstütze seines Fahrrades mit einem Leatherman (Multifunktionswerkzeug). Das Kettenschloss des Fahrrades hängte er auf die Lenkstange. Zwischenzeitig näherten sich zwei Beamte der Polizeiinspektion F, nämlich RI K und RI T, die beauftragt waren, kriminalpolizeiliche Schwerpunktstreifen hinsichtlich Fahrraddiebstähle im Bezirk Jakomini durchzuführen. Die beiden Beamten näherten sich dem Beschwerdeführer von hinten. Der Beschwerdeführer war mit einer schwarzen Jacke, Jeans und einer blauen Strickmütze bekleidet und trug zusätzlich eine schwarze Brille. Da der Beschwerdeführer mit dem I-Phone Musik hörte, konnte er das Wort Polizei, das RI Tr äußerte, nicht wahrnehmen. In der Folge wurde er von beiden Polizisten an den Händen ergriffen und festgehalten, wobei er der Aufforderung, den Leatherman fallen zu lassen, nicht nachkam, sondern diesen weiterhin in der Faust hielt. Daraufhin sprach RI K die Festnahme aus, da für ihn der Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer bei einem Diebstahlversuch durch Einbruch auf frischer Tat betreten wurde und für ihn der Beschwerdeführer hiebei einen Gegenstand (Leatherman) benutzte, der auf die Tat hinwies.
Dem Beschwerdeführer wurden die Handfesseln angelegt, und zwar in der Art und Weise, dass die Hände in Richtung Rücken geführt wurden und somit auch der Leatherman von RI Tr abgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer wies die Beamten sofort darauf hin, dass er in dem Wohnhaus wohne, als auch, dass das Fahrrad und ein dort befindliches Auto ihm gehören. Ebenso teilte er mit, dass sein Wohnungskollege sich in der Wohnung befinde und die Tatsachen bestätigen könne. Auch würde der Autoschlüssel, als auch der Fahrradschlossschlüssel in seiner Jackentasche dazu führen, ein etwaiges Missverständnis aufzuklären. Auf diese Äußerung reagierten jedoch die einschreitenden Beamten nicht.
Der Beschwerdeführer wurde sodann zu dem in der Nähe stehenden Polizeifahrzeug geführt, wobei er die Hände aufgrund der angelegten Handfesseln am Rücken hatte und beide Polizeibeamten auch die offensichtliche Gehbehinderung des Beschwerdeführers wahrnahmen. Er bat die Beamten auch ihn beim Gehen zu unterstützen, da er Angst hatte zu stolpern und sich das Gesicht aufzuschlagen. Beim Polizeifahrzeug musste sich der Beschwerdeführer in dem gefesselten Zustand auf die Rückbank setzen. RI K sagte zu ihm du schaust eh sowieso aus wie a Giftla!. Während dieses Vorganges, als auch während der gesamten Fahrt zur Polizeiinspektion beteuerte der Beschwerdeführer seine Unschuld und wies wiederholt darauf hin seinen Wohnungskollegen zu befragen, der bei der Aufklärung helfen könne. Bei der Festnahme wurde der Beschwerdeführer von RI Tr über den Grund der Festnahme belehrt, als auch eine Personendurchsuchung gemäß der Strafprozessordung unterzogen. Das nicht abgeschlossene Fahrrad wurde ebenfalls im Polizeifahrzeug mitgenommen.
Bei der Polizeiinspektion F stieg der Beschwerdeführer aus und musste erneut eine kurze Strecke mit den Handfesseln am Rücken zum Eingang gehen. Dort bat er einen Polizisten um Hilfe, da sich die Polizeiinspektion im Obergeschoss befand und der Beschwerdeführer in seinem Zustand nur schwer die Treppe hinaufsteigen konnte. Daraufhin wurden ihm die Handfesseln abgenommen.
In der Dienststelle wurde der Rucksack des Beschwerdeführers durchsucht und konnte ein Schlüsselbund vorgefunden werden. Mit dem Schlüssel konnte das Fahrradschloss geöffnet werden. Da in der Folge keine Haftgründe mehr vorlagen, wurde die Haft des Beschwerdeführers um 14.35 Uhr aufgehoben (Festnahmezeit 14.25 Uhr).
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich in den entscheidungsrelevanten Punkten auf die Darstellung des Beschwerdeführers, als auch der im Akt befindlichen Gegenschrift, einschließlich der Darstellungen der jeweiligen einschreitenden Polizeibeamten. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ort im Zuge der Festnahme darauf hinwies, dass dies sein Fahrrad sei, sein Fahrzeug in der Nähe geparkt wurde und der Mitbewohner zur Aufklärung der Identität als auch der Eigentumsverhältnisse beitragen hätte können. Die belangte Behörde als auch die Polizeibeamten räumten ein, dass der Beschwerdeführer sofort darauf hinwies, dass dies sein Fahrrad sei. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer angibt, auch auf seinen in der Nähe geparkten PKW hingewiesen zu haben wo sich auch der Behindertenausweis befand, als auch auf seinen Wohnungskollegen um den Irrtum auszuschließen.
Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen angibt, dass am Ende der Amtshandlung der eine Beamte zu seinem Kollegen sagte jetzt hom ma a Problem, da Schlüssel passt echt, so ist diese Äußerung für die Beurteilung der Maßnahmenbeschwerde ohne Relevanz und wie die belangte Behörde ausführt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, sondern als humoristische Einlage zu sehen, da dies nicht zum Beschwerdeführer gesagt wurde.
Dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 67d AVG eine Verhandlung durchzuführen, wurde nicht stattgegeben. Gemäß § 67d Abs 2 Z 3 AVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist. Im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde, dass die Amtshandlung derartige Mängel aufweise, dass die Maßnahmenbeschwerde als gerechtfertigt erscheint, war von einer Verhandlung abzusehen. An der verfahrensökonomisch zutreffenden Beurteilung der Bundespolizeidirektion Graz als belangte Behörde ändert auch nicht die beigelegte Stellungnahme der einschreitenden Beamten aus der hervorgeht, dass an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung nie Zweifel aufkamen bzw. die Amtshandlung trotz mittlerweile eingereichter Beschwerde als richtig angesehen wird und wurde die Verhältnismäßigkeit zu jeder Zeit gewahrt. Eine derartige Stellungnahme ist die Meinung eines beteiligten Polizeibeamten, jedoch lässt die Bundespolizeidirektion Graz als Behörde über die Unrechtmäßigkeit der Amtshandlung in der Gegenschrift keinen Zweifel.Dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 67 d, AVG eine Verhandlung durchzuführen, wurde nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer 3, AVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist. Im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde, dass die Amtshandlung derartige Mängel aufweise, dass die Maßnahmenbeschwerde als gerechtfertigt erscheint, war von einer Verhandlung abzusehen. An der verfahrensökonomisch zutreffenden Beurteilung der Bundespolizeidirektion Graz als belangte Behörde ändert auch nicht die beigelegte Stellungnahme der einschreitenden Beamten aus der hervorgeht, dass an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung nie Zweifel aufkamen bzw. die Amtshandlung trotz mittlerweile eingereichter Beschwerde als richtig angesehen wird und wurde die Verhältnismäßigkeit zu jeder Zeit gewahrt. Eine derartige Stellungnahme ist die Meinung eines beteiligten Polizeibeamten, jedoch lässt die Bundespolizeidirektion Graz als Behörde über die Unrechtmäßigkeit der Amtshandlung in der Gegenschrift keinen Zweifel.
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
1. Die Beschwerde über die Amtshandlung langte am 24. Oktober 2011 mittels Telefax beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark stattgefunden hat.1. Die Beschwerde über die Amtshandlung langte am 24. Oktober 2011 mittels Telefax beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark stattgefunden hat.
2. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Festnahme und Anhaltung in Polizeigewahrsam (VfSlg 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977, 12071/1989; VwGH 07.09.1990, 90/01/0195) als auch das Anlegen von Handfesseln (VfSlg 10838/1986, 12134/1989) als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt zu qualifizieren sind.2. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Festnahme und Anhaltung in Polizeigewahrsam (VfSlg 7252 aus 1974,, 7829 aus 1976,, 8145 aus 1977,, 12071 aus 1989,; VwGH 07.09.1990, 90/01/0195) als auch das Anlegen von Handfesseln (VfSlg 10838 aus 1986,, 12134 aus 1989,) als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt zu qualifizieren sind.
3. Gemäß Art. 1 Abs 1 PersFrBVG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Gemäß Abs 2 leg. cit. darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen und angehalten werden.3. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Gemäß Absatz 2, leg. cit. darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen und angehalten werden.
Gemäß Art. 2 Abs 1 Z 2 lit. a leg. cit darf die persönliche Freiheit einem Menschen in folgenden Fällen auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: Wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtigt ist, zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhaltes, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand innehat.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit darf die persönliche Freiheit einem Menschen in folgenden Fällen auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: Wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtigt ist, zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhaltes, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand innehat.
Gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit den Gegenständen betreten wird, der für ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.Gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit den Gegenständen betreten wird, der für ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.
Gemäß § 171 Abs 2 Z 1 StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, den Beschuldigten in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 1 StPO von sich aus festzunehmen.Gemäß Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, den Beschuldigten in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von sich aus festzunehmen.
Gemäß § 5 Abs 1 StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
Gemäß Abs 2 leg. cit. haben unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Person achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. haben unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Person achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
Prämisse einer Festnahme ist das Vorliegen eines Tatverdachtes, der aufgrund bestimmter Tatsachen vorliegt, nämlich dass die zu verhaftende Person eine gerichtlich strafbare Handlung, also eine tatbildmäßige, rechtswidrig und schuldhafte Handlung begangen hat. Die einschreitenden Beamten leiteten den Verdacht aufgrund der Bekleidung (Haube, weite dunkle Jacke und Rucksack, Sonnenbrille) und einem feilenartigen Gegenstand, den der Beschwerdeführer in der Hand hielt, ab. Wenn der Verdacht von Seiten der Beamten wegen der Bekleidung (aufgrund ihrer Erfahrungswerte der Suchtmittelszene zuordneten), so ist dem entgegenzuhalten, dass auch andere Personen, insbesondere Radfahrer eine derartige Bekleidung bevorzugen. Auch die Handbewegungen und sodann der feilenartige Gegenstand in der Hand des Beschwerdeführers lässt noch nicht den Schluss zu, es finde gerade der Versuch ein Fahrradschloss aufzubrechen statt, umso mehr das Kettenschloss auf der Lenkstange des Fahrrades hing und somit nicht mehr im Bereich der Sattelstütze des Fahrrades. Mit einer Befragung des Beschwerdeführers wäre vorerst durchaus das Auslangen zu finden gewesen. Die Festnahme als auch weitere Anhaltung wurde aber trotz Beteuerung des Beschwerdeführers, dass dies sein Fahrrad sei, sein Kraftfahrzeug mit dem Behindertenausweis in unmittelbarer Nähe stehe und er in dem Wohnhaus wohne, wobei sein Wohnungskollege diese Behauptungen bestätigen könne, durchgeführt. Von den einschreitenden Beamten wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig ignoriert und stellt sich somit die weitere Anhaltung als Willkürakt dar.
Ebenso die Handfesselung des Beschwerdeführers am Rücken, wobei die Polizeibeamten bereits beim Gang zum Dienstfahrzeug wahrnahmen, dass der Beschwerdeführer gehbehindert ist und dieser keinen wie immer gearteten Widerstand entgegensetzte, sondern vielmehr versuchte verbal den Beamten klar zu machen, dass es sich hiebei um einen Irrtum handle. Eine derartige Vorgangsweise ist nicht nur völlig unverhältnismäßig, sondern stellt gegenüber dem Beschwerdeführer eine erniedrigende Behandlung dar und verstößt somit gegen Art. 3 der EMRK (VfGH 24.11.1983, B281/82; VfSlg 7081/1973, 8146/1977). Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer sich im gesamten Verlaufe der Amtshandlung in keiner Weise gewalttätig, sondern völlig ruhig verhielt, sich widerstands- und anstandslos abführen ließ und der gehbehinderte Beschwerdeführer keinerlei Grund für ein Anlegen von Handfesseln bot.Ebenso die Handfesselung des Beschwerdeführers am Rücken, wobei die Polizeibeamten bereits beim Gang zum Dienstfahrzeug wahrnahmen, dass der Beschwerdeführer gehbehindert ist und dieser keinen wie immer gearteten Widerstand entgegensetzte, sondern vielmehr versuchte verbal den Beamten klar zu machen, dass es sich hiebei um einen Irrtum handle. Eine derartige Vorgangsweise ist nicht nur völlig unverhältnismäßig, sondern stellt gegenüber dem Beschwerdeführer eine erniedrigende Behandlung dar und verstößt somit gegen Artikel 3, der EMRK (VfGH 24.11.1983, B281/82; VfSlg 7081 aus 1973,, 8146 aus 1977,). Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer sich im gesamten Verlaufe der Amtshandlung in keiner Weise gewalttätig, sondern völlig ruhig verhielt, sich widerstands- und anstandslos abführen ließ und der gehbehinderte Beschwerdeführer keinerlei Grund für ein Anlegen von Handfesseln bot.
Somit wurde der Beschwerdeführer durch die willkürliche Festnahme und Anhaltung als auch dem Anlegen der Handfesseln am Rücken in den Grundrechten der persönlichen Freiheit als auch nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, aufs Gröblichste verletzt.
IV. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG i.V.m. der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 456/2008, dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 751,90 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus € 737,60 Schriftsatzaufwand und € 14,30 als Stempelgebühr zusammen.römisch vier. Als Kosten wurden gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 2008,, dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 751,90 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus € 737,60 Schriftsatzaufwand und € 14,30 als Stempelgebühr zusammen.
Schlagworte
Festnahme; Handfessel; Verhältnismäßigkeit; Verdacht; erniedrigende Behandlung; WillkürZuletzt aktualisiert am
08.02.2012