Index
90/02Norm
FSG §7 Abs2Rechtssatz
Der Berufungswerber wurde mit Strafbefehl eines deutschen Gerichtes wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt (§ 316 Abs. 1 des deutschen StGB) und ging das Gericht infolge der festgestellten BAK von 1,52 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Einer Neuaufrollung der Frage, ob der Berufungswerber dieses Delikt begangen hat, steht die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichtes entgegen. Ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtskräftig Einspruch erhoben wurde, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 der deutschen StPO). Bleibt nur zu prüfen, wie die im Ausland begangene strafbare Handlung nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist. Ein solches Alkoholdelikt ist unter § 99 Abs. 1a StVO zu subsumieren. Was die Dauer der Entziehung betrifft, ist die für Ersttäter gem. § 26 Abs. 2 Z 4 FSG geltende Mindestdauer von 4 Monaten angemessen. Zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens in Österreich sind rd. 7 Monate vergangen. Der Beginn der Entziehung wurde mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzt, welche knapp 9 Monate nach der Tat erfolgte.Der Berufungswerber wurde mit Strafbefehl eines deutschen Gerichtes wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt (Paragraph 316, Absatz eins, des deutschen StGB) und ging das Gericht infolge der festgestellten BAK von 1,52 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Einer Neuaufrollung der Frage, ob der Berufungswerber dieses Delikt begangen hat, steht die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichtes entgegen. Ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtskräftig Einspruch erhoben wurde, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (Paragraph 410, der deutschen StPO). Bleibt nur zu prüfen, wie die im Ausland begangene strafbare Handlung nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist. Ein solches Alkoholdelikt ist unter Paragraph 99, Absatz eins a, StVO zu subsumieren. Was die Dauer der Entziehung betrifft, ist die für Ersttäter gem. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG geltende Mindestdauer von 4 Monaten angemessen. Zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens in Österreich sind rd. 7 Monate vergangen. Der Beginn der Entziehung wurde mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzt, welche knapp 9 Monate nach der Tat erfolgte.
Schlagworte
Ausland, Strafbefehl, Urteil, Rechtskraft, Trunkenheit, AlkoholdeliktZuletzt aktualisiert am
21.02.2012