RS Uvs 2012/1/12 33.12-11/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2012
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Verwaltungsstrafverfahren

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Wenn einem ausländischen Unternehmen, das keinen Betriebssitz in Österreich hat, der Auftrag zur Renovierung eines Gebäudes, welches im Miteigentum von zwei Personen steht, nur von einer Hälfteeigentümerin erteilt wurde, hat nur diese die Arbeitsleistungen im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG in Anspruch genommen, die die ausländischen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer des ungarischen Unternehmens zur Erfüllung von dessen werkvertraglicher Verpflichtung an Ort und Stelle erbracht haben. Aus der Position der Berufungswerberin als weiterer Hälfteeigentümerin allein folgte nicht, dass sie Nutznießerin gewesen wäre, die (auch) die Arbeitsleistungen in Anspruch genommen hat, da mit "Nutznießer" im Sinn der Judikatur nur der Besteller der Leistung gemeint ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0111). Daher wurde das Tatbild der Inanspruchnahme nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG von der Berufungswerberin nicht verwirklicht, wobei die im erstinstanzlichen Verfahren als wesentlich erachtete Frage, ob die Berufungswerberin von den Arbeiten wusste, das in diesem Fall nicht relevante Verschulden betraf.Wenn einem ausländischen Unternehmen, das keinen Betriebssitz in Österreich hat, der Auftrag zur Renovierung eines Gebäudes, welches im Miteigentum von zwei Personen steht, nur von einer Hälfteeigentümerin erteilt wurde, hat nur diese die Arbeitsleistungen im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG in Anspruch genommen, die die ausländischen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer des ungarischen Unternehmens zur Erfüllung von dessen werkvertraglicher Verpflichtung an Ort und Stelle erbracht haben. Aus der Position der Berufungswerberin als weiterer Hälfteeigentümerin allein folgte nicht, dass sie Nutznießerin gewesen wäre, die (auch) die Arbeitsleistungen in Anspruch genommen hat, da mit "Nutznießer" im Sinn der Judikatur nur der Besteller der Leistung gemeint ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0111). Daher wurde das Tatbild der Inanspruchnahme nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG von der Berufungswerberin nicht verwirklicht, wobei die im erstinstanzlichen Verfahren als wesentlich erachtete Frage, ob die Berufungswerberin von den Arbeiten wusste, das in diesem Fall nicht relevante Verschulden betraf.

Schlagworte

Ausländer; Inanspruchnahme; Miteigentum; Miteigentümerin

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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