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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Wenn einem ausländischen Unternehmen, das keinen Betriebssitz in Österreich hat, der Auftrag zur Renovierung eines Gebäudes, welches im Miteigentum von zwei Personen steht, nur von einer Hälfteeigentümerin erteilt wurde, hat nur diese die Arbeitsleistungen im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG in Anspruch genommen, die die ausländischen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer des ungarischen Unternehmens zur Erfüllung von dessen werkvertraglicher Verpflichtung an Ort und Stelle erbracht haben. Aus der Position der Berufungswerberin als weiterer Hälfteeigentümerin allein folgte nicht, dass sie Nutznießerin gewesen wäre, die (auch) die Arbeitsleistungen in Anspruch genommen hat, da mit "Nutznießer" im Sinn der Judikatur nur der Besteller der Leistung gemeint ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0111). Daher wurde das Tatbild der Inanspruchnahme nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG von der Berufungswerberin nicht verwirklicht, wobei die im erstinstanzlichen Verfahren als wesentlich erachtete Frage, ob die Berufungswerberin von den Arbeiten wusste, das in diesem Fall nicht relevante Verschulden betraf.Wenn einem ausländischen Unternehmen, das keinen Betriebssitz in Österreich hat, der Auftrag zur Renovierung eines Gebäudes, welches im Miteigentum von zwei Personen steht, nur von einer Hälfteeigentümerin erteilt wurde, hat nur diese die Arbeitsleistungen im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG in Anspruch genommen, die die ausländischen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer des ungarischen Unternehmens zur Erfüllung von dessen werkvertraglicher Verpflichtung an Ort und Stelle erbracht haben. Aus der Position der Berufungswerberin als weiterer Hälfteeigentümerin allein folgte nicht, dass sie Nutznießerin gewesen wäre, die (auch) die Arbeitsleistungen in Anspruch genommen hat, da mit "Nutznießer" im Sinn der Judikatur nur der Besteller der Leistung gemeint ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0111). Daher wurde das Tatbild der Inanspruchnahme nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG von der Berufungswerberin nicht verwirklicht, wobei die im erstinstanzlichen Verfahren als wesentlich erachtete Frage, ob die Berufungswerberin von den Arbeiten wusste, das in diesem Fall nicht relevante Verschulden betraf.
Schlagworte
Ausländer; Inanspruchnahme; Miteigentum; MiteigentümerinZuletzt aktualisiert am
18.05.2012