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50/01 Gewerbeordnung 1994Norm
GewO 1994 §112Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn N. F., geb XY, XY 47a, A., vd Rechtsanwalt Dr. D. B., XY-Straße 19a, I. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 2.1.2012, Zl 2.3-4297/6, SG-110-2011 wegen einer Übertretung der GewO 1994 wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn N. F., geb XY, XY 47a, A., vd Rechtsanwalt Dr. D. B., XY-Straße 19a, römisch eins. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 2.1.2012, Zl 2.3-4297/6, SG-110-2011 wegen einer Übertretung der GewO 1994 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den Paragraphen 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben wird.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin „Der B. R. GmbH“ mit Gewerbestandort „Filiale I.“ in I., XY 34a, als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher zu verantworten, dass am 7.7.2011 um 14.02 Uhr im Gastgewerbebetrieb am obgenannten Standort nicht zwei Sorten kalter nicht alkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommenen Obstwein) besonders gekennzeichnet wurden.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin „Der B. R. GmbH“ mit Gewerbestandort „Filiale römisch eins.“ in römisch eins., XY 34a, als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher zu verantworten, dass am 7.7.2011 um 14.02 Uhr im Gastgewerbebetrieb am obgenannten Standort nicht zwei Sorten kalter nicht alkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommenen Obstwein) besonders gekennzeichnet wurden.
Er habe dadurch gegen § 112 Abs 4 GewO 1994 verstoßen und wurde über ihn gemäß § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt.Er habe dadurch gegen Paragraph 112, Absatz 4, GewO 1994 verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darin zusammenfassend mangelndes Verschulden vorgebracht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Ungeachtet des Berufungsvorbringens war das gegenständliche Straferkenntnis aus folgenden Erwägungen infolge Unzuständigkeit der Erstbehörde zu beheben:
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderem Sprengel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderem Sprengel eingetreten ist.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschuldigten eine Übertretung des § 112 Abs 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl 314 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2010/111 (GewO 1994) zur Last gelegt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschuldigten eine Übertretung des Paragraph 112, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994, BGBl 314 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins 2010/111 (GewO 1994) zur Last gelegt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(4) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.“
Konkret wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die beiden „Jugendgetränke“ (die grundsätzlich vorhanden waren) nicht besonders gekennzeichnet (§ 112 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994). Es handelt sich sohin bei dieser Bestimmung, wenngleich in der GewO 1994 verankert, um eine inhaltlich dem Preisauszeichnungsgesetz, BGBl 1992/146 idF BGBl I 2011/100 (PrAG) vergleichbare Regelung. § 112 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 geht insofern über die im PrAG normierte Verpflichtung zur Auszeichnung von Verkaufspreisen (vgl im gegebenen Zusammenhang insb die Sonderregelungen für Gastgewerbebetriebe in §§ 6ff) hinaus, als eben die beiden „Jugendgetränke“ noch besonders zu kennzeichnen sind (etwa in Form einer besonderen Fußnote, einer anderen farblichen Gestaltung oder Hervorhebung durch einen besonderen Druck, siehe etwa die seit November 2010 erfolgte Änderung der Getränketafeln lt Beilagen zur „Rechtfertigung des Beschuldigten“ vom 14.10.2011; siehe zu alledem eingehend unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 3 (2011) § 112 Rz 12ff und § 368 Rz 11).Konkret wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die beiden „Jugendgetränke“ (die grundsätzlich vorhanden waren) nicht besonders gekennzeichnet (Paragraph 112, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994). Es handelt sich sohin bei dieser Bestimmung, wenngleich in der GewO 1994 verankert, um eine inhaltlich dem Preisauszeichnungsgesetz, BGBl 1992/146 in der Fassung BGBl römisch eins 2011/100 (PrAG) vergleichbare Regelung. Paragraph 112, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 geht insofern über die im PrAG normierte Verpflichtung zur Auszeichnung von Verkaufspreisen vergleiche im gegebenen Zusammenhang insb die Sonderregelungen für Gastgewerbebetriebe in Paragraphen 6 f, f,) hinaus, als eben die beiden „Jugendgetränke“ noch besonders zu kennzeichnen sind (etwa in Form einer besonderen Fußnote, einer anderen farblichen Gestaltung oder Hervorhebung durch einen besonderen Druck, siehe etwa die seit November 2010 erfolgte Änderung der Getränketafeln lt Beilagen zur „Rechtfertigung des Beschuldigten“ vom 14.10.2011; siehe zu alledem eingehend unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 3 (2011) Paragraph 112, Rz 12ff und Paragraph 368, Rz 11).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 21.12.1998, 98/17/0052 zum Preisauszeichnungsgesetz aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass, worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird, es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen, und dies wird auch für in Filialen gegliederte Unternehmen angenommen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort ankommt, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebs). Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, sondern auch zum Öffnungszeitengesetz der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gemäß § 9 VStG (bzw der nach § 9 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) gehandelt haben (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 18. Juni 1990, Zl 90/19/0107, vom 30. Juni 1997, Zl 97/10/0045, vom 10. Oktober 1995, Zl 95/02/0280, vom 19. April 1994, Zl 94/11/0055, oder auch die in der Beschwerde genannten Erkenntnisse vom 31. März 1989, Zlen 88/08/0049, 0080, 0081, und vom 14. März 1989, Zl 87/08/0097; zum Öffnungszeitengesetz das Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl 92/18/0391, 0392).“„Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass, worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird, es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen, und dies wird auch für in Filialen gegliederte Unternehmen angenommen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort ankommt, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebs). Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, sondern auch zum Öffnungszeitengesetz der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gemäß Paragraph 9, VStG (bzw der nach Paragraph 9, VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) gehandelt haben vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 18. Juni 1990, Zl 90/19/0107, vom 30. Juni 1997, Zl 97/10/0045, vom 10. Oktober 1995, Zl 95/02/0280, vom 19. April 1994, Zl 94/11/0055, oder auch die in der Beschwerde genannten Erkenntnisse vom 31. März 1989, Zlen 88/08/0049, 0080, 0081, und vom 14. März 1989, Zl 87/08/0097; zum Öffnungszeitengesetz das Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl 92/18/0391, 0392).“
Der VwGH stellt in diesem Erkenntnis klar, dass es für die Bestimmung des Tatortes im Sinne des § 27 Abs 1 VStG nicht darauf ankommt, auf welchen Kompetenztatbestand sich die entsprechende Verwaltungsstrafbestimmung stützen kann. Sohin kann aufgrund des Umstandes, dass bei Übertretungen der den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage betreffenden Strafbestimmungen (wie etwa § 366 Abs 1 Z 2 und 3 oder § 367 Z 25 GewO 1994) sehr wohl der Tatort dort gelegen ist, wo eben diese Anlage betrieben wird, nicht der Schluss gezogen werden, bei allen Übertretungen der Gewerbeordnung, die im weitesten Sinne eine Betriebsanlage bzw die Gewerbeausübung betreffen, sei der Tatort am Ort der Betriebsanlage gelegen. Vielmehr ist im jeden Einzelfall genau zu überprüfen, ob hier nicht ein in der Judikatur des VwGH angeführter vergleichbarer Straftatbestand vorliegt, der die Annahme eines Tatortes am Sitz des Unternehmens nahelegt.Der VwGH stellt in diesem Erkenntnis klar, dass es für die Bestimmung des Tatortes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, VStG nicht darauf ankommt, auf welchen Kompetenztatbestand sich die entsprechende Verwaltungsstrafbestimmung stützen kann. Sohin kann aufgrund des Umstandes, dass bei Übertretungen der den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage betreffenden Strafbestimmungen (wie etwa Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 oder Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994) sehr wohl der Tatort dort gelegen ist, wo eben diese Anlage betrieben wird, nicht der Schluss gezogen werden, bei allen Übertretungen der Gewerbeordnung, die im weitesten Sinne eine Betriebsanlage bzw die Gewerbeausübung betreffen, sei der Tatort am Ort der Betriebsanlage gelegen. Vielmehr ist im jeden Einzelfall genau zu überprüfen, ob hier nicht ein in der Judikatur des VwGH angeführter vergleichbarer Straftatbestand vorliegt, der die Annahme eines Tatortes am Sitz des Unternehmens nahelegt.
In diesem Sinne führt der VwGH weiter aus:
„Nicht nur für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (vgl zB das hg Erkenntnis vom 21. Jänner 1988, Zl 87/08/0027) oder des Arbeitsruhegesetzes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl 94/11/0055) hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Auffassung vertreten, dass der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. In ähnlicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit dem vorliegenden Delikt vergleichbaren Tatbestand der Übertretung einer Kennzeichnungspflicht nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 im hg Erkenntnis vom 30. Juni 1997, Zl 97/10/0045, ausgesprochen, dass im Falle der Lieferung eines nicht entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gekennzeichneten Lebensmittels durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb die Verwaltungsübertretung am Sitz des Erzeugungs- oder Handelsbetriebs in dem Augenblick begangen werde, in dem die Ware expediert werde. Tatort sei in diesem Fall der Sitz des Unternehmens. Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich auch für das Öffnungszeitengesetz (nach dem Tatzeitpunkt offenbar Öffnungszeitengesetz BGBl Nr 156/1958 in der im Jahre 1990 geltenden Fassung) im Falle der Übertretung des Gesetzes durch Offenhalten mehrerer Filialen in W. N. durch ein Unternehmen mit Sitz in W. N. den Tatort nicht in W. N. angenommen, sondern in W. N., „von wo aus zu handeln gewesen wäre“ (Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl 92/18/0391, 0392).„Nicht nur für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 21. Jänner 1988, Zl 87/08/0027) oder des Arbeitsruhegesetzes vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl 94/11/0055) hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Auffassung vertreten, dass der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. In ähnlicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit dem vorliegenden Delikt vergleichbaren Tatbestand der Übertretung einer Kennzeichnungspflicht nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 im hg Erkenntnis vom 30. Juni 1997, Zl 97/10/0045, ausgesprochen, dass im Falle der Lieferung eines nicht entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gekennzeichneten Lebensmittels durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb die Verwaltungsübertretung am Sitz des Erzeugungs- oder Handelsbetriebs in dem Augenblick begangen werde, in dem die Ware expediert werde. Tatort sei in diesem Fall der Sitz des Unternehmens. Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich auch für das Öffnungszeitengesetz (nach dem Tatzeitpunkt offenbar Öffnungszeitengesetz Bundesgesetzblatt Nr 156 aus 1958, in der im Jahre 1990 geltenden Fassung) im Falle der Übertretung des Gesetzes durch Offenhalten mehrerer Filialen in W. N. durch ein Unternehmen mit Sitz in W. N. den Tatort nicht in W. N. angenommen, sondern in W. N., „von wo aus zu handeln gewesen wäre“ (Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl 92/18/0391, 0392).
…
Ausschlaggebend muß vielmehr ein Vergleich der einzelnen Straftatbestände sein. Dabei spricht im Beschwerdefall nichts dagegen, die zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung oder zum Öffnungszeitengesetz entwickelten Grundsätze auch bei Übertretungen des Preisauszeichnungsgesetzes anzuwenden. In Fällen, in denen sich die Übertretung der Verwaltungsstrafbestimmung aus der einheitlichen organisatorischen Anordnung eines nach VStG (oder der verwaltungsstrafrechtlichen Sonderbestimmung) Verantwortlichen ergibt, ohne dass es auf spezifische Unterschiede in den einzelnen Betriebsstätten ankäme, kommen die in den oben zitierten Erkenntnissen entwickelten allgemeinen Grundsätze für die Bestimmung des Tatortes zum Tragen.“
Die vom VwGH angesprochene einheitliche organisatorische Anordnung kommt gerade im gegenständlichen Fall besonders zum Tragen, wurden doch offenkundig aufgrund der durchgeführten behördlichen Überprüfungen und der damit einhergehenden Beanstandungen „zentral“, sohin vom Sitz der Unternehmensleitung (hier K. i.T.) aus neue Preistafeln mit der besonderen Kennzeichnung der beiden „Jugendgetränke“ für alle Filialen ausgegeben (vgl dazu die „Rechtfertigung des Beschuldigten“ samt Beilagen vom 14.10.2011). Der Tatort liegt sohin bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, in Ermangelung eines Filialgeschäftsführers (§ 47 GewO 1994) dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen besondere Kennzeichnungspflicht der beiden Jugendgetränke hätten gesetzt werden müssen. Das ist jener Ort, an dem die Unternehmungsleitung ihren Sitz hat (vgl VwGH 19.04.1994, 94/11/0055), sohin K. i.T.Die vom VwGH angesprochene einheitliche organisatorische Anordnung kommt gerade im gegenständlichen Fall besonders zum Tragen, wurden doch offenkundig aufgrund der durchgeführten behördlichen Überprüfungen und der damit einhergehenden Beanstandungen „zentral“, sohin vom Sitz der Unternehmensleitung (hier K. i.T.) aus neue Preistafeln mit der besonderen Kennzeichnung der beiden „Jugendgetränke“ für alle Filialen ausgegeben vergleiche dazu die „Rechtfertigung des Beschuldigten“ samt Beilagen vom 14.10.2011). Der Tatort liegt sohin bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, in Ermangelung eines Filialgeschäftsführers (Paragraph 47, GewO 1994) dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen besondere Kennzeichnungspflicht der beiden Jugendgetränke hätten gesetzt werden müssen. Das ist jener Ort, an dem die Unternehmungsleitung ihren Sitz hat vergleiche VwGH 19.04.1994, 94/11/0055), sohin K. i.T.
Die Annahme der Berufungsbehörde, die Behörde I. Instanz sei zur Erlassung eines Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt wohl die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Berufungsbehörde trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten in I. Instanz zuständigen Strafbehörde (sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig und zielführend ist) zu veranlassen (vgl VwGH 15.12.1995, 95/11/0267).Die Annahme der Berufungsbehörde, die Behörde römisch eins. Instanz sei zur Erlassung eines Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt wohl die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Berufungsbehörde trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten in römisch eins. Instanz zuständigen Strafbehörde (sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig und zielführend ist) zu veranlassen vergleiche VwGH 15.12.1995, 95/11/0267).
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Bezirkshauptmannschaft Imst den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als örtlich (und sachlich) zuständige Behörde zu übermitteln haben.
Schlagworte
Gastgewerbe, Kennzeichnung von „Jugendgetränken“, örtliche Zuständigkeit; TatortZuletzt aktualisiert am
30.01.2012