RS Uvs 2012/1/31 20.3-13/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
KFG §20 Abs6
StPO §152 Abs2
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StPO § 152 heute
  2. StPO § 152 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 152 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  4. StPO § 152 gültig von 01.01.2001 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StPO § 152 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  6. StPO § 152 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StPO § 152 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 152 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die von zwei uniformierten Beamten geforderte Herausgabe der Aufzeichnungen über Einsatzfahrten des G. erfolgte zwar ohne Anwendung und Androhung von Zwang. Jedoch war eine Maßnahmenbeschwerde gegen diese Forderung bereits dann zulässig, wenn Befehlsgewalt ausgeübt wurde. Bei der Erteilung eines Befehls muss es sich um einen unverzüglichen Befolgungsanspruch handeln (VfSlg. 11.935/1988; VwGH 28.05.1997, 96/13/0032; VwGH 16.04.1999, 96/02/0590). Die zwei uniformierten Beamten kamen in die frei zugängliche Leitstelle der Beschwerdeführerin und wurde der Disponent in sehr bestimmter Weise sowie mit dem Hinweis, dass es sich um ein Strafverfahren (wegen Verdachtes der missbräuchlichen Verwendung von Blaulicht) handle, nach dem Fahrer der Einsatzfahrt gefragt. Nachdem der Disponent den Namen des Lenkers und die private Telefonnummer aus dem Computer bekanntgab, händigte er dem Beamten nach der Frage, ob die Blaulichtfahrten aufgezeichnet werden, eine Kopie aus den Aufzeichnungen zur Verwendung des Blaulichtes nach § 20 Abs 6 KFG aus. Dass der Disponent bei diesem Vorgehen nicht von einer Freiwilligkeit der Herausgabe, sondern von einem unverzüglichen Befolgungsanspruch ausging bzw. keine Wahlmöglichkeit in Erwägung ziehen konnte, ist offensichtlich. Gemäß § 152 Abs 2 StPO hat die Kriminalpolizei, soweit sie nicht verdeckt ermittelt, bei Erkundigungen auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, wenn diese nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Die Auskunft erfolgt freiwillig und darf nicht erzwungen werden, soweit sie - wie im konkreten Fall - nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erteilen ist. Wenn sich also die belangte Behörde auf § 152 StPO beruft, wäre es gerade bei Erkundigungen dieser Art erforderlich gewesen, dass der einschreitende Beamte auf die Freiwilligkeit der Herausgabe der Aufzeichnungen hinweist. So war es dem Disponenten wegen des angekündigten Strafverfahrens nicht zuzumuten, die Rechtmäßigkeit der Herausgabe der Aufzeichnungen zu hinterfragen oder in den Verdacht zu kommen, durch eine Weigerung der Datenherausgabe eine eventuelle Aufklärung zu verhindern.Die von zwei uniformierten Beamten geforderte Herausgabe der Aufzeichnungen über Einsatzfahrten des G. erfolgte zwar ohne Anwendung und Androhung von Zwang. Jedoch war eine Maßnahmenbeschwerde gegen diese Forderung bereits dann zulässig, wenn Befehlsgewalt ausgeübt wurde. Bei der Erteilung eines Befehls muss es sich um einen unverzüglichen Befolgungsanspruch handeln (VfSlg. 11.935 aus 1988,; VwGH 28.05.1997, 96/13/0032; VwGH 16.04.1999, 96/02/0590). Die zwei uniformierten Beamten kamen in die frei zugängliche Leitstelle der Beschwerdeführerin und wurde der Disponent in sehr bestimmter Weise sowie mit dem Hinweis, dass es sich um ein Strafverfahren (wegen Verdachtes der missbräuchlichen Verwendung von Blaulicht) handle, nach dem Fahrer der Einsatzfahrt gefragt. Nachdem der Disponent den Namen des Lenkers und die private Telefonnummer aus dem Computer bekanntgab, händigte er dem Beamten nach der Frage, ob die Blaulichtfahrten aufgezeichnet werden, eine Kopie aus den Aufzeichnungen zur Verwendung des Blaulichtes nach Paragraph 20, Absatz 6, KFG aus. Dass der Disponent bei diesem Vorgehen nicht von einer Freiwilligkeit der Herausgabe, sondern von einem unverzüglichen Befolgungsanspruch ausging bzw. keine Wahlmöglichkeit in Erwägung ziehen konnte, ist offensichtlich. Gemäß Paragraph 152, Absatz 2, StPO hat die Kriminalpolizei, soweit sie nicht verdeckt ermittelt, bei Erkundigungen auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, wenn diese nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Die Auskunft erfolgt freiwillig und darf nicht erzwungen werden, soweit sie - wie im konkreten Fall - nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erteilen ist. Wenn sich also die belangte Behörde auf Paragraph 152, StPO beruft, wäre es gerade bei Erkundigungen dieser Art erforderlich gewesen, dass der einschreitende Beamte auf die Freiwilligkeit der Herausgabe der Aufzeichnungen hinweist. So war es dem Disponenten wegen des angekündigten Strafverfahrens nicht zuzumuten, die Rechtmäßigkeit der Herausgabe der Aufzeichnungen zu hinterfragen oder in den Verdacht zu kommen, durch eine Weigerung der Datenherausgabe eine eventuelle Aufklärung zu verhindern.

Schlagworte

Blaulicht; Aufzeichnungen; Befehl; Befehlsgewalt; Blaulichtbuch; Herausgabe

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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