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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
GelVerkG §15 Abs1 Z5Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung von Herrn H Z, geb. am, N, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 17.02.2011, Zl: S 593/11, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich der Punkte 1. bis 4. Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich der Punkte 1. bis 4. Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Hinsichtlich Punkt 5. wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, als dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat:
H Z, geb. am, hat am 08.01.2011, um 02.02 Uhr, in Nd, auf der B, StrKm, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur, als Lenker im Fahrdienst mit dem Pkw, mit dem amtlichen Kennzeichen eine Taxifahrt durchgeführt, ohne im Besitze eines dafür erforderlichen Taxilenkerausweises zu sein.
Die einschlägige Strafbestimmung lautet: § 15 Abs 5 Z 1 GelverkGDie einschlägige Strafbestimmung lautet: Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 14,40 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 14,40 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Text
Mit dem bekämpften Strafbescheid hielt die belangte Behörde dem H Z als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen unter Punkt 1. vor, er habe am 08.01.2011, um 01.53 Uhr, in Nd, Ortsteil W, am Parkplatz der Diskothek B das angeführte Fahrzeug im Rahmen des Mietwagengewerbes als Taxifahrzeug verwendet und dabei einen Fahrgast/Fahrgäste an einem nicht erlaubten Ort aufgenommen, obwohl die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort (Betriebsstätte) des Gewerbebetriebes oder an dem Ort erfolgen dürfe, der aufgrund einer in der Wohnung der/des Gewerbebetreibenden oder am Standort des Gewerbebetriebes eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen sei.
Weiters hielt die belangte Behörde dem Berufungswerber vor, er habe am 08.01.2011, um 02.02 Uhr, in Nd, auf der B, StrKm, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur, den angeführten Mietwagen gelenkt und habe damit eine Taxifahrt durchgeführt. Bei dieser sei das Fahrzeug nicht durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift TAXI gekennzeichnet gewesen (Punkt 2.), habe der Berufungswerber dabei keinen beleuchteten Fahrpreisanzeiger verwendet, welcher nach den Bestimmungen des Maß und Eichgesetzes geeicht gewesen sei (Punkt 3.), an den beiden hinteren Scheiben des Fahrzeuges sei keine Tarifauszeichnung angebracht gewesen (Punkt 4.), und sei der Berufungswerber nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises gewesen (Punkt 5.).
Wegen Übertretung der §§ 29 Abs 3, 11 Abs 1, 13 Abs 1 und 14 Abs 1 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung LGBl. 1/2007 (Punkte 1. bis 4.) und wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 4 Abs 1 der Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr (Punkt 5.) verhängte die belangte Behörde unter Verweis auf Verwaltungsstrafbestimmungen über den Berufungswerber pro Delikt eine Geldstrafe von € 72,00 (im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).Wegen Übertretung der Paragraphen 29, Absatz 3, 11, Absatz eins, 13, Absatz eins und 14 Absatz eins, der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung Landesgesetzblatt 1 aus 2007, (Punkte 1. bis 4.) und wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr (Punkt 5.) verhängte die belangte Behörde unter Verweis auf Verwaltungsstrafbestimmungen über den Berufungswerber pro Delikt eine Geldstrafe von € 72,00 (im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).
In seiner fristgerecht erhobenen Berufung verwies H Z auf seine bisherigen Angaben im Verwaltungsstrafverfahren. Er habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt von Herrn Be über Funk vom Firmengelände (K St) nach Nd zum B beordert worden, da dort eine männliche Person zu verlasten gewesen sei. Er habe dann ca. 10 Minuten vor dem B auf den Fahrgast gewartet, bis dieser zum Fahrzeug gekommen sei. Da er nur als Mietwagenfahrer bei der Firma Be tätig sei, sei er auch nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises und brauche keinen solchen für derartige Fahrten. Das Fahrzeug sei eindeutig als Mietwagen zugelassen und sei seines Erachtens vorschriftsmäßig verwendet worden.
Der Berufungswerber ersuchte das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen.
Am 22. November 2011 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, in der als Zeugen We Be, GI G R, RI Ste Wih und C M zur Sache vernommen worden sind. Der Berufungswerber ist nicht erschienen.
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden unter Einbezug der Aktenlage folgende Feststellungen getroffen:
Na Beg ist laut dem Auszug aus dem Gewerberegister, Stand 10.03.2011 u.a. Gewerbeinhaberin des Taxigewerbes gemäß § 3 Abs 1 Z 3 GelverkG, eingeschränkt auf die Verwendung von 12 Pkw, sowie seit dem 13.02.2007 Gewerbeinhaberin des Mietwagengewerbes, Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen, eingeschränkt auf die Verwendung von 6 Pkw. Der Standort der beiden Gewerbe ist L, P , Gemeinde L.Na Beg ist laut dem Auszug aus dem Gewerberegister, Stand 10.03.2011 u.a. Gewerbeinhaberin des Taxigewerbes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelverkG, eingeschränkt auf die Verwendung von 12 Pkw, sowie seit dem 13.02.2007 Gewerbeinhaberin des Mietwagengewerbes, Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen, eingeschränkt auf die Verwendung von 6 Pkw. Der Standort der beiden Gewerbe ist L, P , Gemeinde L.
Der Berufungswerber ist geringfügig als Mietwagenfahrer bei Na Beg beschäftigt. Ihm war der Mietwagen mit dem Kennzeichen zugeteilt.
Am 08.01.2011 war H Z mit dem Mietwagenfahrzeug, Kennzeichen, im Dienst. Kurz vor 02:00 Uhr erhielt er von We Be, der bei seiner Gattin Na Beg als Taxilenker angestellt und am Wochenende (Freitag- und Samstagnacht) immer das Diensttelefon mit sich führt, per Funk den Auftrag, mit dem Mietwagen zur Diskothek B in Nd, Ortsteil W, zu fahren. H Z fuhr zur angegebenen Diskothek und wartete mit dem Mietwagen mit der Aufschrift Taxiblitz in einer Reihe von Taxifahrzeugen am Parkplatz auf einen Fahrgast. Nach einer Wartezeit von etwa 10 Minuten kam der nach einem Taxi Ausschau haltende C M zum Fahrzeug und fragte H Z, ob er frei sei. H Z nahm C M gegen 01.53 Uhr als Fahrgast auf, der von der Diskothek B nach Nd in die Sch gebracht werden wollte. Bei dieser Fahrt wurde H Z in Nd, auf der B, Strkm., in Fahrtrichtung Bruck/Mur von RI Ste Wih und GI G R einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen.
Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:
Allen von der belangten Behörde erhobenen Tatvorwürfen lag der Verdacht zugrunde, dass der Berufungswerber mit dem als Mietwagen zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen eine Taxifahrt durchgeführt hat.
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem Mietwagen- und dem Taxigewerbe ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Mietwagen-Gewerbe dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen wird. Das Wesen des Taxigewerbes liegt darin, dass Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereit gehalten werden (vgl. unter anderem das Erkenntnis VwGH vom 25.02.1970, VwSlg 7741/A).Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem Mietwagen- und dem Taxigewerbe ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Mietwagen-Gewerbe dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen wird. Das Wesen des Taxigewerbes liegt darin, dass Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereit gehalten werden vergleiche unter anderem das Erkenntnis VwGH vom 25.02.1970, VwSlg 7741/A).
Gegenstand des Mietwagen-Gewerbes ist die Personenbeförderung auf Werkvertragsbasis, bei welchem für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung, der Umfang dieser Leistungen im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist.
Der Inhalt des erteilten Auftrages entscheidet damit, ob von der Ausübung des Taxi- oder des Mietwagen-Gewerbes auszugehen ist. Im Falle des Mietwagen-Gewerbes muss bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt umschrieben sein (VwGH 15.12.1993, Zahl 93/03/0032). In Erfüllung des in § 3 Abs 1 Z 2 GelverkG für das Mietwagen-Gewerbe geforderten geschlossenen Teilnehmerkreises muss zumindest die zu befördernde Person bereits im erteilten Auftrag individualisiert sein; auch der Transport einer einzelnen Person kann sogestalt das Erfordernis geschlossenen Teilnehmerkreises erfüllen (VwGH 15.12.1993, Zahl 93/03/0032).Der Inhalt des erteilten Auftrages entscheidet damit, ob von der Ausübung des Taxi- oder des Mietwagen-Gewerbes auszugehen ist. Im Falle des Mietwagen-Gewerbes muss bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt umschrieben sein (VwGH 15.12.1993, Zahl 93/03/0032). In Erfüllung des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG für das Mietwagen-Gewerbe geforderten geschlossenen Teilnehmerkreises muss zumindest die zu befördernde Person bereits im erteilten Auftrag individualisiert sein; auch der Transport einer einzelnen Person kann sogestalt das Erfordernis geschlossenen Teilnehmerkreises erfüllen (VwGH 15.12.1993, Zahl 93/03/0032).
Die gegenständliche Fahrt war keine bestellte Mietwagenfahrt im Rahmen der Ausübung des Mietwagengewerbes durch die Gewerbeinhaberin, weil kein Fahrauftrag an der Wohnung der Gewerbetreibenden oder am Standort des Gewerbebetriebes (L) eingegangen ist, bei dem im Vornherein die Beförderungsleistung festgelegt und das dieser Leistung (je nach Fahrziel) entsprechende Entgelt vereinbart worden ist. Die Fahrt erfüllte vielmehr alle Bestimmungsmerkmale einer Taxifahrt, die in Ausübung des Taxigewerbes der Gewerbeinhaberin erfolgte. Die Fahrt diente dazu, den zuvor nicht individualisierten Fahrgast C M kurzfristig (ad hoc) innerhalb eines eng umgrenzten Gebietes von einem Ort zum Anderen (von Nd, Ortsteil W nach Nd, Sch) zu bringen, ohne dass zuvor ein besonderer Fahrauftrag erteilt und ein entsprechend der Beförderungsstrecke festgelegter Fahrpreis vereinbart worden ist.
Zu den einzelnen Tatvorwürfen ist folgendes voranzustellen:
Bei Klärung der im Hinblick auf die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen wesentlichen Frage, ob eine Fahrt in Ausübung des Mietwagengewerbes oder des Taxigewerbes der Gewerbeinhaberin erfolgt ist, ist auf die jeweilige gewerbliche Tätigkeit abzustellen. Wird ein Fahrgast entsprechend der Vorgaben für eine Mietwagenfahrt transportiert (vorbestellte Fahrt, individualisierter Personenkreis bzw. individualisierte Person, vereinbarte Fahrpreis auf Werkvertragsbasis, längere Fahrt) ist die Fahrt eine in Ausübung des Mietwagengewerbes, mit der Folge, dass die Fahrt entsprechend der Bestimmungen für das Mietwagengewerbe (§ 29 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung LGBl. 1/2007) zu beurteilen ist. Eine Übertretung des § 29 Abs 3 leg. cit. ist daher nur dann denkbar, wenn tatsächlich eine (allenfalls vorschriftswidrige) Mietwagenfahrt vorliegt.Bei Klärung der im Hinblick auf die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen wesentlichen Frage, ob eine Fahrt in Ausübung des Mietwagengewerbes oder des Taxigewerbes der Gewerbeinhaberin erfolgt ist, ist auf die jeweilige gewerbliche Tätigkeit abzustellen. Wird ein Fahrgast entsprechend der Vorgaben für eine Mietwagenfahrt transportiert (vorbestellte Fahrt, individualisierter Personenkreis bzw. individualisierte Person, vereinbarte Fahrpreis auf Werkvertragsbasis, längere Fahrt) ist die Fahrt eine in Ausübung des Mietwagengewerbes, mit der Folge, dass die Fahrt entsprechend der Bestimmungen für das Mietwagengewerbe (Paragraph 29, der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung Landesgesetzblatt 1 aus 2007,) zu beurteilen ist. Eine Übertretung des Paragraph 29, Absatz 3, leg. cit. ist daher nur dann denkbar, wenn tatsächlich eine (allenfalls vorschriftswidrige) Mietwagenfahrt vorliegt.
Das Betriebsmittel (Fahrzeug) ist nicht ausschlaggebend dafür, unter welche gewerbliche Tätigkeit eine Fahrt fällt. Eine Fahrt im Personenverkehr, die alle Merkmale einer Taxifahrt erfüllt (kurzfristige Bereitstellung, kein individualisierter Fahrgast, kein konkreter Fahrauftrag, keine Preisvereinbarung, kurze Fahrt,) ist eine gewerbliche Tätigkeit, die in Ausübung des Taxigewerbes erfolgt, auch dann, wenn die Taxifahrt mit einem Fahrzeug durchgeführt wird, das als Mietwagen zugelassen ist.
Der Tatvorwurf unter Punkt 1. lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass dem Berufungswerber vorgehalten wird, mit einem Mietwagen eine Taxifahrt vorgenommen und dabei eine Bestimmung für das Mietwagengewerbe nicht eingehalten zu haben. Dieser Tatvorwurf ist unschlüssig und erfüllt nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem GelverkG.
Die Tatvorwürfe in den Punkten 2. bis 4. reduzieren sich im Kern darauf, dem Berufungswerber eine Taxifahrt mit einem als Mietwagen zugelassenen Fahrzeug vorzuhalten. Allerdings lässt sich aus den Bestimmungen des GelverkG und den dazu ergangenen Verordnungen (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-BO 1994, BGBl. 951/1983 idgF, und Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung LGBl Nr. 1/2007 idgF) nicht entnehmen, dass der bei der Gewerbeinhaberin angestellte Lenker für die vorgeschriebene Ausstattung der (von der Unternehmerin in Ausübung des Taxigewerbes) eingesetzten Fahrzeuge zur Verantwortung zu ziehen ist.Die Tatvorwürfe in den Punkten 2. bis 4. reduzieren sich im Kern darauf, dem Berufungswerber eine Taxifahrt mit einem als Mietwagen zugelassenen Fahrzeug vorzuhalten. Allerdings lässt sich aus den Bestimmungen des GelverkG und den dazu ergangenen Verordnungen (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-BO 1994, Bundesgesetzblatt 951 aus 1983, idgF, und Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2007, idgF) nicht entnehmen, dass der bei der Gewerbeinhaberin angestellte Lenker für die vorgeschriebene Ausstattung der (von der Unternehmerin in Ausübung des Taxigewerbes) eingesetzten Fahrzeuge zur Verantwortung zu ziehen ist.
Nach § 1 Abs 1 der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung LGBl Nr. 1/2007 idgF (im Folgenden BO) gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit Pkw und des Gästewagengewerbes mit Pkw für Unternehmen mit einem Standort im Land Steiermark hinsichtlichNach Paragraph eins, Absatz eins, der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2007, idgF (im Folgenden BO) gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit Pkw und des Gästewagengewerbes mit Pkw für Unternehmen mit einem Standort im Land Steiermark hinsichtlich
§ 2 Abs 1 BO bestimmt, dass unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften bei der Ausübung der in § 1 Abs 1 bezeichneten Gewerbe nur Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne des KFG verwendet werden dürfen, deren Bau, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.Paragraph 2, Absatz eins, BO bestimmt, dass unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften bei der Ausübung der in Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Gewerbe nur Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne des KFG verwendet werden dürfen, deren Bau, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Neben diesen allgemeinen Bestimmungen im 1. Teil der BO enthält der 2.Teil der BO besondere Bestimmungen für das Taxigewebe (wie etwa die speziellen Ausstattungsvorschriften für Fahrzeuge), die daher (auch nur) von der Gewerbeinhaberin bei Ausübung des Taxigewerbes einzuhalten sind.
Da somit die einschlägigen Ausstattungsvorschriften für Fahrzeuge auf die Ausübung des Gewerbes durch Unternehmen abstellen, können dem Berufungswerber als Lenker des als Mietwagen zugelassenen Fahrzeuges, das von der Gewerbeinhaberin vorschriftswidrig für Taxifahrten eingesetzt wurde, die fehlenden Ausstattungsmerkmale eines Mietwagens zu einem Taxifahrzeug nicht angelastet werden. Die Punkte 2. bis 4. im bekämpften Bescheid waren daher wie erfolgt zu beheben.
Der Tatvorwurf unter Punkt 5. wurde zu Recht erhoben.
Die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-BO 1994, BGBl. 951/1983 idgF, enthält u.a. Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit.Die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-BO 1994, Bundesgesetzblatt 951 aus 1983, idgF, enthält u.a. Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit.
Nach den besonderen Bestimmungen für das Taxigewerbe dürfen gemäß § 4 Abs 1 als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 (Taxilenkerausweis) besitzen.Nach den besonderen Bestimmungen für das Taxigewerbe dürfen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 (Taxilenkerausweis) besitzen.
Dadurch, dass der Berufungswerber mit dem in Rede stehenden Fahrzeug eine Taxifahrt durchgeführt hat, somit als Taxilenker im obigen Sinne tätig geworden ist, ohne im Besitz eines Taxilenkerausweises zu sein, hat er gegen die Vorschrift des § 4 Abs 1 leg. cit. verstoßen.Dadurch, dass der Berufungswerber mit dem in Rede stehenden Fahrzeug eine Taxifahrt durchgeführt hat, somit als Taxilenker im obigen Sinne tätig geworden ist, ohne im Besitz eines Taxilenkerausweises zu sein, hat er gegen die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. verstoßen.
Der Tatvorwurf war wie erfolgt neu zu fassen und die zur Anwendung kommende Strafbestimmung richtig zu stellen.
Zur Strafbemessung bleibt auszuführen:
Gemäß § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die fehlende Ausbildung von nicht geprüften Lenkern, die Taxifahrten durchführen, geht zu Lasten der Fahrgäste, die Qualitätseinbußen hinnehmen müssen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im Sinne dieser Bestimmung sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu nennen. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe liegt noch im untersten Bereich des Strafrahmens und ist daher jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen. Der Berufungswerber hat zumindest fahrlässig gehandelt. Als Lenker im Fahrdienst muss er den Unterschied zwischen einer Mietwagenfahrt und einer Taxifahrt kennen und wissen, dass Taxifahrten nur besonders geschulte Lenker durchführen dürfen.
Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers laut Aktenlage (€ 1000,00 Einkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind) können für sich genommen keine Strafherabsetzung begründen. Die Strafe muss noch geeignet sein, den Berufungswerber in Hinkunft zu ermahnen, für ihn geltende Bestimmungen des GelverkG einzuhalten.
Die nach § 16 Abs 2 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe steht zur Geldstrafe in einem ausgewogenen Verhältnis.Die nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe steht zur Geldstrafe in einem ausgewogenen Verhältnis.
Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war entsprechend der Bestimmung des § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen.Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war entsprechend der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gelegenheitsverkehr; Taxifahrzeug; Lenker; Mietwagen; Ausstattung; VerantwortlichkeitZuletzt aktualisiert am
18.05.2012