Norm
§58 Abs1 StVO,Rechtssatz
Ob die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob der Verstoß gegen § 58 Abs 1 StVO (hier: Sekundenschlaf) mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte oder unter Umständen, die das Verhalten des Lenkers – so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen – als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl auch VwGH 23.01.2007, 2005/11/0023 betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung). Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO stellt – für sich allein genommen – noch keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG dar.Ob die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob der Verstoß gegen Paragraph 58, Absatz eins, StVO (hier: Sekundenschlaf) mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte oder unter Umständen, die das Verhalten des Lenkers – so wie in den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ aufgezählten Fällen – als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen vergleiche auch VwGH 23.01.2007, 2005/11/0023 betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung). Eine Übertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO stellt – für sich allein genommen – noch keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG dar.
Im gegenständlichen Fall waren solche Umstände nicht erkennbar. Zu beachten ist, dass sich der Berufungswerber allein im Fahrzeug befunden hat, dass die Fahrt zu einer Zeit stattgefunden hat, in der das Verkehrsaufkommen der allgemeinen Lebenserfahrung nach gering ist, dass es sich um eine relativ kurze Fahrstrecke gehandelt hat, dass es sich bei dem Bereich, in dem sich der Unfall ereignete, nicht um Siedlungsgebiet handelt und dass auch keine weiteren Umstände, wie etwa Anzeichen für ein vorangegangenes (beinahe) Unfallgeschehen, festgestellt werden konnten.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012