TE Uvs Bescheid 2012/2/13 411-015/12

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Veröffentlicht am 13.02.2012
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Norm

§58 Abs1 StVO,
§7 Abs1 Z1 FSG,
§7 Abs3 Z3 FSG,
§24 Abs1 Z1 FSG
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Berufung des B J, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.01.2012, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

1.       Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Berufungswerber unter Spruchpunkt I. gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1 und 3 Z 3 sowie § 26 Abs 2a FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, BE und F, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.08.2005 für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der nachweislichen Zustellung des Mandatsbescheides vom 28.12.2011 (10.01.2012) entzogen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Berufungswerber unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer 3, sowie Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, BE und F, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.08.2005 für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der nachweislichen Zustellung des Mandatsbescheides vom 28.12.2011 (10.01.2012) entzogen.

Unter Spruchpunkt II. wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass gemäß § 29 Abs 3 FSG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern sei.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern sei.

Mit Spruchpunkt III. wurde dem Berufungswerber gemäß § 32 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1 und 3 Z 3 sowie § 26 Abs 2a FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten.Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer 3, sowie Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten.

Unter Spruchpunkt IV. wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber gemäß § 32 Abs 2 FSG den Mopedausweis für die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern habe.Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber gemäß Paragraph 32, Absatz 2, FSG den Mopedausweis für die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern habe.

Unter Spruchpunkt V. wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Erstbehörde stelle fest, dass der Berufungswerber am 26.10.2011 bei der Fahrt von S nach S die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und sein Pkw letztlich in das Bachbett der B gestürzt sei. Dass der Berufungswerber sich trotz Bewusstseins der vorhandenen Müdigkeit hinter das Steuer gesetzt habe, sei ein Verhalten, das im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Diese rechtliche Beurteilung sei unhaltbar. Als Verhalten, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, zähle § 7 Abs 3 Z 3 FSG beispielsweise Folgendes auf:2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Erstbehörde stelle fest, dass der Berufungswerber am 26.10.2011 bei der Fahrt von S nach S die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und sein Pkw letztlich in das Bachbett der B gestürzt sei. Dass der Berufungswerber sich trotz Bewusstseins der vorhandenen Müdigkeit hinter das Steuer gesetzt habe, sei ein Verhalten, das im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Diese rechtliche Beurteilung sei unhaltbar. Als Verhalten, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, zähle Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG beispielsweise Folgendes auf:

erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, jedenfalls Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um 100 km/h, Nichteinhalten des seitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, soweit eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten werde und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt worden sei, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten Sichtverhältnissen sowie das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Der angefochtene Bescheid stütze sich darauf, dass der Antritt der Fahrt trotz Wissens um die eigene Ermüdung an sich geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Diese Rechtsansicht halte eine Gegenüberstellung zu den im § 7 Abs 3 Z 3 FSG aufgezählten Beispielen nicht stand. Der Antritt einer ca 10 km langen Fahrt (von S nach S) trotz Ermüdung komme nicht annähernd an die vom Gesetzgeber angeführten Beispiele für besonders gefährliche Verhältnisse heran.Der angefochtene Bescheid stütze sich darauf, dass der Antritt der Fahrt trotz Wissens um die eigene Ermüdung an sich geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Diese Rechtsansicht halte eine Gegenüberstellung zu den im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG aufgezählten Beispielen nicht stand. Der Antritt einer ca 10 km langen Fahrt (von S nach S) trotz Ermüdung komme nicht annähernd an die vom Gesetzgeber angeführten Beispiele für besonders gefährliche Verhältnisse heran.

Ein Blick auf den Katalog der Vormerkdelikte des § 30a FSG zeige, dass Übertretungen des § 58 Abs 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO auch nicht als Vormerkdelikt auf Schienen. Qualifiziert gefährliches Verhalten, das für sich allein genommen noch nicht den Grad des § 7 Abs 3 Z 3 FSG erreiche, sei als Vormerkdelikt erfasst. Stelle man das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten den Vormerkdelikten gemäß § 30a FSG gegenüber, so zeige sich, dass die Vormerkdelikte durchgehend wesentlich gefährlicheres Verhalten umschreiben würden. Ein Verstoß gegen § 58 Abs 1 StVO liege deutlich unter dem Gefährlichkeitsgrad eines Vormerkdeliktes. Vormerkdelikte allein führten aber gar nicht zur Entziehung der Lenkberechtigung, sondern lediglich zur Verlängerung des Entziehungszeitraums um 14 Tage im Fall des Vorliegens eines gesetzlichen Entziehungstatbestandes.Ein Blick auf den Katalog der Vormerkdelikte des Paragraph 30 a, FSG zeige, dass Übertretungen des Paragraph 58, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO auch nicht als Vormerkdelikt auf Schienen. Qualifiziert gefährliches Verhalten, das für sich allein genommen noch nicht den Grad des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG erreiche, sei als Vormerkdelikt erfasst. Stelle man das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten den Vormerkdelikten gemäß Paragraph 30 a, FSG gegenüber, so zeige sich, dass die Vormerkdelikte durchgehend wesentlich gefährlicheres Verhalten umschreiben würden. Ein Verstoß gegen Paragraph 58, Absatz eins, StVO liege deutlich unter dem Gefährlichkeitsgrad eines Vormerkdeliktes. Vormerkdelikte allein führten aber gar nicht zur Entziehung der Lenkberechtigung, sondern lediglich zur Verlängerung des Entziehungszeitraums um 14 Tage im Fall des Vorliegens eines gesetzlichen Entziehungstatbestandes.

Andererseits regle der Gesetzgeber als qualifizierte Fälle der Fahruntüchtigkeit im § 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO die Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel. Bei einem Vergleich der für das Lenken von Kraftfahrzeugen bei einem derart beeinträchtigten Zustand angedrohten Strafen sowie der für das Lenken des Fahrzeuges in einem nach § 58 Abs 1 erster Satz StVO beeinträchtigten Zustand der Übermüdung angedrohten Strafen ergebe sich ganz klar, dass der Gesetzgeber das Lenken in einem übermüdeten Zustand nach § 58 Abs 1 StVO nicht als besonders gravierend betrachte. Er lasse es genügen, dieses Delikt im Auffangtatbestand des § 99 Abs 3 StVO mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 726,00 zu bestrafen.Andererseits regle der Gesetzgeber als qualifizierte Fälle der Fahruntüchtigkeit im Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO die Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel. Bei einem Vergleich der für das Lenken von Kraftfahrzeugen bei einem derart beeinträchtigten Zustand angedrohten Strafen sowie der für das Lenken des Fahrzeuges in einem nach Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz StVO beeinträchtigten Zustand der Übermüdung angedrohten Strafen ergebe sich ganz klar, dass der Gesetzgeber das Lenken in einem übermüdeten Zustand nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO nicht als besonders gravierend betrachte. Er lasse es genügen, dieses Delikt im Auffangtatbestand des Paragraph 99, Absatz 3, StVO mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 726,00 zu bestrafen.

Bei der Gewichtung des Verhaltens, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Z 3 FSG erfülle, sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass in einem solchen Fall gemäß § 26 Abs 2a FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten angedroht sei. Eine solche kenne der Gesetzgeber sonst nur bei Alkoholdelikten im Falle eines Verstoßes gegen § 99 Abs 1 StVO, also bei über 1,6 Promille oder bei der Verweigerung des Alkotestes oder bei bestimmten Alkohol-Wiederholungstätern. Weder der Unrechtsgehalt noch der Gefährdungsgrad einer Übertretung gemäß § 58 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO sei auch nur annähernd mit jenen qualifizierter Alkoholdelikte vergleichbar. Somit werte der Gesetzgeber ein bloßes Lenken eines Fahrzeuges in einem § 58 Abs 1 erster Satz StVO nicht mehr entsprechenden Zustand als geringfügige Übertretung, die ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände keinesfalls als Verhalten betrachtet werden könne, dass im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG an sich geeignet wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.Bei der Gewichtung des Verhaltens, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG erfülle, sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass in einem solchen Fall gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten angedroht sei. Eine solche kenne der Gesetzgeber sonst nur bei Alkoholdelikten im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 99, Absatz eins, StVO, also bei über 1,6 Promille oder bei der Verweigerung des Alkotestes oder bei bestimmten Alkohol-Wiederholungstätern. Weder der Unrechtsgehalt noch der Gefährdungsgrad einer Übertretung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO sei auch nur annähernd mit jenen qualifizierter Alkoholdelikte vergleichbar. Somit werte der Gesetzgeber ein bloßes Lenken eines Fahrzeuges in einem Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz StVO nicht mehr entsprechenden Zustand als geringfügige Übertretung, die ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände keinesfalls als Verhalten betrachtet werden könne, dass im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG an sich geeignet wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber lenkte am 26.10.2011, um 01.10 Uhr, einen nach dem Kennzeichen näher bezeichneten Pkw auf der L von S in Richtung S. Der Berufungswerber befand sich alleine im Fahrzeug. Im Bereich der Parzelle S geriet der Berufungswerber auf Grund von Sekundenschlaf auf die linke Straßenseite, kollidierte frontal mit zwei Schneestangen und einem Straßenbegrenzungspflock, worauf er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Der Pkw geriet ins Schleudern und stürzte anschließend über die rechts Böschung in das Bachbett der B. Der Berufungswerber erlitt durch den Unfall leichte Verletzungen, am Pkw entstand ein Totalschaden. Der Berufungswerber gab zum Unfallhergang an, er sei am Abend des 25.10.2011 im Vereinehaus in S gewesen. Er habe als Mitglied der Feuerwehr S an einer Besprechung bezüglich des neuen Feuerwehrautos teilgenommen. Er sei den ganzen Tag auf den Beinen gewesen und deshalb am Abend sehr müde gewesen. Er sei gegen 01.00 Uhr des 26.10.2011 in S beim Vereinehaus in Richtung S losgefahren.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

5.       Nach § 24 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 61/2011, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.5. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2011,, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG, BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 81/2002, gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2002,, gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).

Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 61/2011, gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2011,, gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Vorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Vorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach § 25 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 15/2005, ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2005,, ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

Gemäß § 26 Abs 2a FSG, BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 61/2011, hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2011,, hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Nach § 32 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 61/2011, hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, die dort näher angeführten Fahrzeuge zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten,Nach Paragraph 32, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2011,, hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, die dort näher angeführten Fahrzeuge zu lenken, unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten,

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu prüfen, ob das in Rede stehende Verhalten des Berufungsbewerbers die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG rechtfertigt.Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu prüfen, ob das in Rede stehende Verhalten des Berufungsbewerbers die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG rechtfertigt.

Nach § 58 Abs 1 StVO darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.Nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Entscheidend ist, ob der im gegenständlichen Fall festgestellte Verstoß gegen § 58 Abs 1 StVO mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte oder unter Umständen, die das Verhalten des Lenkers – so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen – als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl auch VwGH 23.01.2007, 2005/11/0023 betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung). Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO stellt – für sich allein genommen – noch keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG dar.Entscheidend ist, ob der im gegenständlichen Fall festgestellte Verstoß gegen Paragraph 58, Absatz eins, StVO mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte oder unter Umständen, die das Verhalten des Lenkers – so wie in den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ aufgezählten Fällen – als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen vergleiche auch VwGH 23.01.2007, 2005/11/0023 betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung). Eine Übertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO stellt – für sich allein genommen – noch keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG dar.

Im gegenständlichen Fall sind solche Umstände nicht erkennbar. Zu beachten ist, dass sich der Berufungswerber allein im Fahrzeug befunden hat, dass die Fahrt zu einer Zeit stattgefunden hat, in der das Verkehrsaufkommen der allgemeinen Lebenserfahrung nach gering ist, dass es sich um eine relativ kurze Fahrstrecke gehandelt hat, dass es sich bei dem Bereich, in dem sich der Unfall ereignete, nicht um Siedlungsgebiet handelt und dass auch keine weiteren Umstände, wie etwa Anzeichen für ein vorangegangenes (beinahe) Unfallgeschehen, festgestellt werden konnten.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die gegenständliche Übertretung des § 58 Abs 1 StVO mit besonderer Rücksichtslosigkeit oder unter Umständen erfolgt wäre, die das Verhalten – wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezeigten Fällen – als an sich geeignet scheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die gegenständliche Übertretung des Paragraph 58, Absatz eins, StVO mit besonderer Rücksichtslosigkeit oder unter Umständen erfolgt wäre, die das Verhalten – wie in den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ aufgezeigten Fällen – als an sich geeignet scheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entzug Lenkberechtigung Führerschein, Übermüdung, keine besonders gefährliche Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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