TE Uvs Bescheid 2012/2/13 1-229/11

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Veröffentlicht am 13.02.2012
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Norm

LMSVG §3 Z9
  1. LMSVG § 3 heute
  2. LMSVG § 3 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
  4. LMSVG § 3 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  5. LMSVG § 3 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  6. LMSVG § 3 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  7. LMSVG § 3 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  8. LMSVG § 3 gültig von 18.06.2009 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. LMSVG § 3 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. LMSVG § 3 gültig von 03.08.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  11. LMSVG § 3 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung der H S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2011, Zl X-9-2010/06953, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatbildumschreibung folgende Wortfolge zu entfallen hat: „und der Befund umgehend an die zuständige Behörde übermittelt“. Weiters hat in der Übertretungsnorm die Wortfolge „Abs. 1“ zu entfallen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatbildumschreibung folgende Wortfolge zu entfallen hat: „und der Befund umgehend an die zuständige Behörde übermittelt“. Weiters hat in der Übertretungsnorm die Wortfolge „Abs. 1“ zu entfallen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, somit 20 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, somit 20 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben als verantwortliche Person und als Betreiber einer Trinkwasserversorgung der Wasserinteressentschaft F in A unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Wasser dieser Versorgung mindestens einmal jährlich (im konkreten Fall das Jahr 2009 betreffend) von einer befugten Einrichtung untersucht und der Befund umgehend an die zuständige Behörde übermittelt wird. Am 26.1.2010 wurde die Interessentschaft aufgefordert, die vorgeschriebenen Überwachungsberichte zu übermitteln. Dieser Aufforderung sind Sie bislang nicht nachgekommen. Durch die Abgabe des Trinkwassers haben Sie ein Lebensmittel in Verkehr gebracht das nicht entsprechend untersucht wurde.

Tatzeit:

01.01.2009, bis 31.12.2009

Tatort:

A, Parzellen H und F

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 90 Abs. 3 Zif. 2 LMSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TrinkwasserverordnungParagraph 90, Absatz 3, Zif. 2 LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 Trinkwasserverordnung

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

100,00

50 Stunden

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzgesetzParagraph 90, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

10,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro      110,00“

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe am 18.08.2009 ein Schreiben von Dr. W erhalten, wonach er bereits am 27.10.2008 ein Gespräch mit A R betreffend der gemeinsamen Wasserversorgung F geführt habe. Sie sei von diesem Gespräch nicht informiert gewesen. Weiters habe sie auch nichts von einem Gutachten erfahren, das auf gravierende bauliche Mängel beim Quellsammelschacht und Verteilerschacht hingewiesen habe. Als Mitbesitzerin der gemeinsamen Wasserversorgung habe sie dann jedoch sofort und unverzüglich alle betreffenden Besitzer zu einem gemeinsamen Gespräch betreffend die weitere Vorgangsweise gebeten. Sie seien zum einstimmigen Ziel gekommen, die Quelle neu fassen zu lassen. Es sei dann mit Herrn B die weitere Vorgangsweise besprochen worden. Dieser habe eine Neufassung im Frühjahr zugesagt, weil nur gewisse Zeiten für Arbeiten an einer Quelle in Frage kämen und dies im Herbst auf Grund der nicht vorhersehbaren Wetterlage (Wintereinbruch) nicht mehr anzuraten sei. Die Quelle sei dann von Herrn B im Mai neu gefasst worden. Zum Untersuchungsergebnis der Trinkwasseruntersuchung durch das Umweltlabor Dr. G GmbH vom 19.03.2010, welches sie aus eigener Initiative und nur für sich privat durchführen habe lassen, möchte sie angeben, dass es sich um ein Missverständnis handle, wenn sie gesagt haben solle, dass das Trinkwasser in Ordnung sei. Ihr sei jedoch bestätigt worden, dass die Mängel nicht gravierend seien, aber dass das Wasser auf Grund der Gesetzeslage nicht als Trinkwasser geeignet sei und die Mängel durch eine Neufassung aufgehoben werden könnten. Da die Neufassung der Quelle erst im Frühjahr 2010 möglich gewesen sei, wäre das Ergebnis einer Wasserprobe im Jahr 2009 mit Sicherheit ein nicht zufriedenstellendes gewesen, da im Gutachten B A aus dem Jahr 2008 auf gravierende bauliche Mängel beim Quellsammelschacht und Verteilerschacht hingewiesen worden sei und gerade deshalb die Neufassung der Quelle im Vordergrund gestanden sei.

3.1.    Gemäß § 1 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) regelt dieses Gesetz die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) regelt dieses Gesetz die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

Gemäß § 1 Abs 2 LMSVG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LMSVG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.

In § 3 Z 9 LMSVG wird das Inverkehrbringen ua wie folgt definiert: „Inverkehrbringen gemäß Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr 178/2002. Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.In Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG wird das Inverkehrbringen ua wie folgt definiert: „Inverkehrbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002,. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.

Nach § 90 Abs 3 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs 2 oder 57 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.Nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Absatz 2, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Nach § 5 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), BGBl II Nr 304/2001, hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen.Nach Paragraph 5, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 304 aus 2001,, hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang römisch zwei von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den Paragraphen 42, oder 49 LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen.

Nach § 5 Z 4 TWV hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind.Nach Paragraph 5, Ziffer 4, TWV hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang römisch zwei durchgeführten Untersuchungen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind.

Nach Anhang II Teil B Z 1 TWV sind Kontrolluntersuchungen für kleinste Wasserversorgungsanlagen im Umfang Teil A Z 3 jährlich vorzunehmen. Dies ist die Mindesthäufigkeit der Probennahmen und Analysen bei Wasser, das ua aus einem Verteilungsnetz bereitgestellt wird.Nach Anhang römisch zwei Teil B Ziffer eins, TWV sind Kontrolluntersuchungen für kleinste Wasserversorgungsanlagen im Umfang Teil A Ziffer 3, jährlich vorzunehmen. Dies ist die Mindesthäufigkeit der Probennahmen und Analysen bei Wasser, das ua aus einem Verteilungsnetz bereitgestellt wird.

Nach Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 ist das „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.Nach Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, ist das „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

3.2.    Zum Vorbringen der Berufungswerberin, wonach sie nur ihr eigenes Quellwasser benutze, ist auf § 3 Z 9 LMSVG hinzuweisen, wonach für Wasser für den menschlichen Gebrauch auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen gilt, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt. Vom Vorliegen eines solchen Verbandes kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gesprochen werden, da die gegenständliche Trinkwasserversorgungsanlage nicht nur von der Berufungswerberin (Haus H X), sondern auch von deren Sohn P S (Haus H Y) genutzt wird.3.2. Zum Vorbringen der Berufungswerberin, wonach sie nur ihr eigenes Quellwasser benutze, ist auf Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG hinzuweisen, wonach für Wasser für den menschlichen Gebrauch auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen gilt, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt. Vom Vorliegen eines solchen Verbandes kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gesprochen werden, da die gegenständliche Trinkwasserversorgungsanlage nicht nur von der Berufungswerberin (Haus H römisch zehn), sondern auch von deren Sohn P S (Haus H Y) genutzt wird.

Zum weiteren Vorbringen der Berufungswerberin, es sei im Jahre 2009 die Neufassung der Quelle im Frühjahr 2010 geplant gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand sie von der Verpflichtung, das gegenständliche Trinkwasser zu untersuchen, nicht entbinden konnte.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Berufungswerberin, sie sei für gegenständliche Übertretung nicht verantwortlich, da sie nicht „Betreiber einer Wasserinteressentschaft“ sei. Hier ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin Mitglied einer Wasserinteressentschaft ist, wobei das betreffende Wasser zur Versorgung ihres Haushaltes dient. Die Berufungswerberin ist daher als (Mit-)Betreiberin einer Wasserversorgungsanlage anzusehen.

4.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.4. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der Norm ist die Versorgung der Verbraucher mit Wasser, das ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet werden kann. Diesem Schutzzweck wurde in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Als Verschulden wird zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat die Berufungswerberin keine Angaben getätigt. Der Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die verhängte Strafe, die sich ohnedies am unteren Ende des möglichen Strafrahmens befindet, nicht unangemessen ist.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

5.       Die Änderung der Tatbildumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte zur Präzisierung, da das Tatbild bereits durch die unterlassene Untersuchung verwirklicht wird.

Schlagworte

Trinkwasserversorgung, familiärer Verband

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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