TE Uvs Bescheid 2012/3/12 30.22-104/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

ArbeitsmittelV §25 Abs1
VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manuela Ganster über die Berufung des Herrn DI (FH) K Ke, geb. am, wohnhaft in V, W, vertreten durch Dr. G H & Dr. Ge Grj, Rechtsanwälte in L, Ha, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 29.11.2011, GZ: BHLN-15.1-5213/2009, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manuela Ganster über die Berufung des Herrn DI (FH) K Ke, geb. am, wohnhaft in römisch fünf, W, vertreten durch Dr. G H & Dr. Ge Grj, Rechtsanwälte in L, Ha, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 29.11.2011, GZ: BHLN-15.1-5213/2009, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzarrest gemäß § 16 VStG, verhängt wird.Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß Paragraph 19, VStG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzarrest gemäß Paragraph 16, VStG, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von € 25,00; Dem Berufungswerber wird aufgetragen die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 29.11.2011 wurde dem Berufungswerber als verantwortlichem Beauftragten gemäß § 23 ArbIG der Firma A Te & St AG in Le-Hib, F, vorgeworfen, dass im Zuge einer am 07.05.2009 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass bei der um ca. 13.15 Uhr verwendeten kombinierten Kreissäge und Abrichthobelmaschine SCM C 35 bei Schnittarbeiten an der Kreissäge keine Schutzabdeckung des Kreissägeblattes verwendet wurde, obwohl durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen ist, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird.Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 29.11.2011 wurde dem Berufungswerber als verantwortlichem Beauftragten gemäß Paragraph 23, ArbIG der Firma A Te & St AG in Le-Hib, F, vorgeworfen, dass im Zuge einer am 07.05.2009 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass bei der um ca. 13.15 Uhr verwendeten kombinierten Kreissäge und Abrichthobelmaschine SCM C 35 bei Schnittarbeiten an der Kreissäge keine Schutzabdeckung des Kreissägeblattes verwendet wurde, obwohl durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen ist, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird.

Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften des § 130 Abs 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (im Folgenden ASchG) iVm § 25 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung (im Folgenden AM-VO) verletzt und wurde hiefür gemäß § 130 Abs 1 AschG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 Abs 2 VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag in der Höhe von € 50,00 zu bezahlen.Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (im Folgenden ASchG) in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung (im Folgenden AM-VO) verletzt und wurde hiefür gemäß Paragraph 130, Absatz eins, AschG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag in der Höhe von € 50,00 zu bezahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er sei zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG und § 23 Abs 1 ArbIG für den räumlichen Bereich Logistik Le-Hib bestellt worden. In seinen sachlichen Zuständigkeitsbereich würden die Einhaltung des ArbeiternehmerInnenschutzgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen, ausgenommen das Arbeitsruhegesetz, sowie der technische Arbeitsschutz (Logistik) fallen. Der verunfallte Mitarbeiter We sei der Abteilung Verpackung zugeteilt gewesen und habe seine Tätigkeit darin bestanden, Kantonwinkel zuzuschneiden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese Tätigkeit in den Bereich der Logistik falle, sei zu berücksichtigen, dass sich die verfahrensgegenständliche Säge nicht im Bereich der Logistik befunden habe bzw. der Abteilung Logistik zu keiner Zeit zugeordnet gewesen sei. Daher habe der Berufungswerber den Mitarbeiter We gar nicht in die Benutzung dieser Säge unterweisen können. Der Berufungswerber habe weder die Anweisung zur Vornahme der Arbeiten mit der unfallkausalen Säge gegeben noch habe sich diese in seinem Tätigkeitsbereich befunden. Er habe daher keinerlei Einflussmöglichkeiten auf das Unfallgeschehen gehabt und könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Erstbehörde habe es zudem unterlassen zu erörtern, ob der verunfallte Arbeitnehmer bereits mehrmals an dieser Säge tätig war. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde berücksichtigen hätte müssen, dass der Berufungswerber unbescholten sei und mit seiner Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er sei zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG und Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG für den räumlichen Bereich Logistik Le-Hib bestellt worden. In seinen sachlichen Zuständigkeitsbereich würden die Einhaltung des ArbeiternehmerInnenschutzgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen, ausgenommen das Arbeitsruhegesetz, sowie der technische Arbeitsschutz (Logistik) fallen. Der verunfallte Mitarbeiter We sei der Abteilung Verpackung zugeteilt gewesen und habe seine Tätigkeit darin bestanden, Kantonwinkel zuzuschneiden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese Tätigkeit in den Bereich der Logistik falle, sei zu berücksichtigen, dass sich die verfahrensgegenständliche Säge nicht im Bereich der Logistik befunden habe bzw. der Abteilung Logistik zu keiner Zeit zugeordnet gewesen sei. Daher habe der Berufungswerber den Mitarbeiter We gar nicht in die Benutzung dieser Säge unterweisen können. Der Berufungswerber habe weder die Anweisung zur Vornahme der Arbeiten mit der unfallkausalen Säge gegeben noch habe sich diese in seinem Tätigkeitsbereich befunden. Er habe daher keinerlei Einflussmöglichkeiten auf das Unfallgeschehen gehabt und könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Erstbehörde habe es zudem unterlassen zu erörtern, ob der verunfallte Arbeitnehmer bereits mehrmals an dieser Säge tätig war. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde berücksichtigen hätte müssen, dass der Berufungswerber unbescholten sei und mit seiner Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Am 01.03.2012 wurde eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt im Zuge welcher der Berufungswerber als Partei sowie Herr Ing. Al Hu, Herr Ks We und Herr An Z als Zeugen einvernommen wurden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von nachstehendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

Der Berufungswerber wurde im Jahr 2008 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG der Firma A Te & St AG (im Folgenden A Te & St AG), FN, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde L und der Geschäftsanschrift F, Le-Hib, bestellt. Die schriftliche Meldung der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs 1 ArbIG langte am 25.09.2008 bei der mitbeteiligten Partei (Arbeitsinspektorat L) ein. Der sachliche Zuständigkeitsbereich ist in der Bestellungsurkunde wie folgt umschrieben: Einhaltung des ArbeitsnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und der dazugehörigen Verordnungen, ausgenommen das Arbeitsruhegesetz (ARG). Technischer Arbeitsschutz (Logistik). Der räumliche Zuständigkeitsbereich ist umschrieben mit: Logistik Le-Hib. Der Berufungswerber, welcher vormals Tr hieß, war bis 30.11.2009 bei der A Te & St AG als Leiter der Logistik für den Standort Le-Hib beschäftigt. Der Mitarbeiter Ks We, geb. am, war als Mitarbeiter der Logistik (Bereich Verpackung) am Standort Le-Hib tätig und dem Berufungswerber personell unterstellt. Seine Aufgabe war es an und für sich, Leiterplatten von größeren Verpackungseinheiten auf kleinere Verpackungseinheiten umzupacken. Am 07.05.2009 wurde Herrn We von einem anderen Mitarbeiter der Logistikabteilung gesagt, wenn nichts zu tun sei, sollen Kartonwinkel zugeschnitten werden. Dabei handelte es sich um eine Tätigkeit, die Herr We zuvor noch niemals verrichtet hatte, zumal üblicherweise mit Plastikwinkeln gearbeitet wurde, die der Größe nach nicht verändert werden mussten. Nachdem Herr We Zeit hatte, begab es sich zur sogenannten Tischlerei am Standort Le-Hib, die sich einige Gehminuten von seinem üblichen Arbeitsort befand und begann, nachdem er jemanden gefunden hatte, der ihm die Tür zur Tischlerei aufschloss, mit den Zuschnittarbeiten, wobei er hiefür eine (von ihm zuvor niemals verwendete) kombinierte Kreissäge und Abrichthobelmaschine SCM C 35 verwendete. Herr We wurde vor Beginn der Zuschnittarbeiten nicht in die Handhabung der Kreissäge unterwiesen; insbesondere wurde ihm auch nicht mitgeteilt und war Herrn We damit nicht bekannt, dass er die Schutzabdeckung des Kreissägeblattes verwenden soll. Nachdem Herr We bereits ca. eine Stunde lang ohne Verwendung der Schutzabdeckung Kartonwinkel zugeschnitten hatte, geriet er gegen 13.15 Uhr mit seiner Hand ins Sägeblatt und zog sich eine Schnittverletzung zu. Die von Herrn We zugeschnittenen Kartonwinkel wurden in weiterer Folge als Kantenschutz an der Seite bzw. an den Ecken von zu versendenden Paketen angebracht, damit die Pakete beim Zurren (befestigen der Pakete mit Plastikbändern, damit sie auf einer Palette besser zusammenhalten) nicht beschädigt werden. Das Zurechtschneiden der Kartonwinkel und das Anbringen des Kantenschutzes sind dem Bereich Verpackung zuzuordnen und liegen diese Tätigkeiten daher im sachlichen Zuständigkeitsbereich Logistik.Der Berufungswerber wurde im Jahr 2008 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG der Firma A Te & St AG (im Folgenden A Te & St AG), FN, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde L und der Geschäftsanschrift F, Le-Hib, bestellt. Die schriftliche Meldung der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG langte am 25.09.2008 bei der mitbeteiligten Partei (Arbeitsinspektorat L) ein. Der sachliche Zuständigkeitsbereich ist in der Bestellungsurkunde wie folgt umschrieben: Einhaltung des ArbeitsnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und der dazugehörigen Verordnungen, ausgenommen das Arbeitsruhegesetz (ARG). Technischer Arbeitsschutz (Logistik). Der räumliche Zuständigkeitsbereich ist umschrieben mit: Logistik Le-Hib. Der Berufungswerber, welcher vormals Tr hieß, war bis 30.11.2009 bei der A Te & St AG als Leiter der Logistik für den Standort Le-Hib beschäftigt. Der Mitarbeiter Ks We, geb. am, war als Mitarbeiter der Logistik (Bereich Verpackung) am Standort Le-Hib tätig und dem Berufungswerber personell unterstellt. Seine Aufgabe war es an und für sich, Leiterplatten von größeren Verpackungseinheiten auf kleinere Verpackungseinheiten umzupacken. Am 07.05.2009 wurde Herrn We von einem anderen Mitarbeiter der Logistikabteilung gesagt, wenn nichts zu tun sei, sollen Kartonwinkel zugeschnitten werden. Dabei handelte es sich um eine Tätigkeit, die Herr We zuvor noch niemals verrichtet hatte, zumal üblicherweise mit Plastikwinkeln gearbeitet wurde, die der Größe nach nicht verändert werden mussten. Nachdem Herr We Zeit hatte, begab es sich zur sogenannten Tischlerei am Standort Le-Hib, die sich einige Gehminuten von seinem üblichen Arbeitsort befand und begann, nachdem er jemanden gefunden hatte, der ihm die Tür zur Tischlerei aufschloss, mit den Zuschnittarbeiten, wobei er hiefür eine (von ihm zuvor niemals verwendete) kombinierte Kreissäge und Abrichthobelmaschine SCM C 35 verwendete. Herr We wurde vor Beginn der Zuschnittarbeiten nicht in die Handhabung der Kreissäge unterwiesen; insbesondere wurde ihm auch nicht mitgeteilt und war Herrn We damit nicht bekannt, dass er die Schutzabdeckung des Kreissägeblattes verwenden soll. Nachdem Herr We bereits ca. eine Stunde lang ohne Verwendung der Schutzabdeckung Kartonwinkel zugeschnitten hatte, geriet er gegen 13.15 Uhr mit seiner Hand ins Sägeblatt und zog sich eine Schnittverletzung zu. Die von Herrn We zugeschnittenen Kartonwinkel wurden in weiterer Folge als Kantenschutz an der Seite bzw. an den Ecken von zu versendenden Paketen angebracht, damit die Pakete beim Zurren (befestigen der Pakete mit Plastikbändern, damit sie auf einer Palette besser zusammenhalten) nicht beschädigt werden. Das Zurechtschneiden der Kartonwinkel und das Anbringen des Kantenschutzes sind dem Bereich Verpackung zuzuordnen und liegen diese Tätigkeiten daher im sachlichen Zuständigkeitsbereich Logistik.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Hinblick auf den Sitz und den Firmennamen der A Te & St AG aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug. Dass der Berufungswerber zum verantwortlichen Beauftragten der A Te & St AG bestellt wurde, wurde vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten, sondern sogar ausdrücklich eingestanden und ergibt sich dieser Umstand aus der im Akt befindlichen und unbedenklichen Bestellungsurkunde, woran auch die falsche Angabe des Geburtsdatums des Berufungswerbers nichts zu ändern vermag. Die Umschreibung des sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereiches ergibt sich ebenfalls aus der im Akt befindlichen Bestellungsurkunde. Die Umstände, wie es zum gegenständlichen Unfall kam, der Unfallhergang bzw. die nicht erfolgte Unterweisung in die Handhabung der gegenständlichen Kreissäge wurde von dem unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen We äußerst glaubwürdig angegeben und war kein Grund ersichtlich, wieso der Zeuge keine wahrheitsgemäßen Angaben machen hätte sollen. Von sämtlichen hiezu befragten Personen, insbesondere auch vom Berufungswerber, wurde die von Herr We an der verfahrensgegenständliche Kreissäge verrichtete Tätigkeit, nämlich das Zuschneiden von Kartonwinkel ohne Verwendung der Schutzabdeckung, übereinstimmend angegeben, gleich wie die Umstände, dass Herr We im Bereich Verpackung, tätig war, dem Berufungswerber personell unterstellt war und die Kartonwinkel in weiterer Folge für das Verpacken von zu versendenden Paketen verwendet wurden. Dass der Bereich Verpackung sachlich (per definitionem) dem Bereich Logistik zuzuordnen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll (Auszug aus der freien Enzyklopädie Wikipedia) und wurde vom Zeugen Z glaubwürdig bestätigt sowie letztlich sogar vom Berufungswerber insoweit eingeräumt, als er sich lediglich darauf berief, der Arbeitsunfall habe sich nicht in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich ereignet. Das Einlangen der Bestellungsurkunde beim Arbeitsinspektorat ist der Aussage des Zeugen Ing. Hu entnommen und wird durch den auf der Urkunde aufgebrachten Einlaufstempel bestätigt. Ing. Hu hat im Übrigen ebenfalls den Unfallhergang glaubwürdig beschrieben.

Zu den gestellten Beweisanträgen:

In der Berufungsverhandlung stellte der Vertreter des Berufungswerbers die Beweisanträge auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und auf Einvernahme des Mag. R Ki, zum Beweis dafür, dass der Bereich Logistik Le-Hib als räumlicher Zuständigkeitsbereich definiert, abgegrenzt und auch objektiv leicht erkennbar ist, sodass den Berufungswerber ausschließlich die sachliche Verantwortung für diesen räumlichen Zuständigkeitsbereich trifft. Diese Beweise mussten nicht aufgenommen werden, da die Behörde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die räumliche Abgrenzung einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vom objektiven Erklärungswert der Bestellungsurkunde auszugehen hat und keine Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher oder sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume anstellen muss (VwGH vom 28.11.2008, 2008/02/0300).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 25 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung ist durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung ist durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Mitarbeiter Ks We zur angeführten Tatzeit an der verfahrensgegenständlichen Kreissäge hantierte, ohne dabei eine Schutzabdeckung des Kreissägeblattes zu verwenden und liegt damit eine Übertretung des § 25 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung in objektiver Hinsicht vor.Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Mitarbeiter Ks We zur angeführten Tatzeit an der verfahrensgegenständlichen Kreissäge hantierte, ohne dabei eine Schutzabdeckung des Kreissägeblattes zu verwenden und liegt damit eine Übertretung des Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung in objektiver Hinsicht vor.

Der Berufungswerber hat das Vorliegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht auch im gesamten Verfahren nicht bestritten; er beruft sich lediglich darauf, dass er zwar zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG iVm § 23 ArbIG bestellt wurde, sich der gegenständlichen Unfall jedoch nicht in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich ereignet hat und ihn daher keine Verantwortung für die gegenständliche Verwaltungsübertretung trifft.Der Berufungswerber hat das Vorliegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht auch im gesamten Verfahren nicht bestritten; er beruft sich lediglich darauf, dass er zwar zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 23, ArbIG bestellt wurde, sich der gegenständlichen Unfall jedoch nicht in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich ereignet hat und ihn daher keine Verantwortung für die gegenständliche Verwaltungsübertretung trifft.

§ 9 Abs 2 VStG lautet wie folgt: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Paragraph 9, Absatz 2, VStG lautet wie folgt: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Aus dem Wortlaut des § 9 Abs 2 VStG iVm § 9 Abs 4 VStG ist klar ersichtlich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu erklären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an (VwGH vom 29.05.2008, 2007/07/0063, 28.03.2008, 2007/02/0143, ua.).Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, VStG ist klar ersichtlich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu erklären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an (VwGH vom 29.05.2008, 2007/07/0063, 28.03.2008, 2007/02/0143, ua.).

Die von Herrn We durchgeführten Zuschnittarbeiten sind in sachlicher Hinsicht dem Bereich Logistik zuzuordnen und gehören damit gemäß dem objektiven Erklärungswert der Bestellungsurkunde zum sachlichen Zuständigkeitsbereich des Berufungswerbers. Der Berufungswerber steht hinsichtlich des räumlichen Zuständigkeitsbereiches auf dem Standpunkt, die Formulierung Logistik Le-Hib bedeute eine weitere räumliche Einschränkung und erstrecke sich sein räumlicher Zuständigkeitsbereich nicht auf den gesamten Standort Le-Hib, sondern nur auf die räumlich abgrenzbaren Bereiche der Logistik. Dieser Ansicht des Berufungswerbers kann jedoch nicht gefolgt werden, da dem Wort Logistik objektiv keinerlei Erklärungswert in räumlicher Hinsicht zukommt, sondern - wie der Beilage./A zum Verhandlungsprotokoll entnommen werden kann - ausschließlich in sachlicher Hinsicht. Logistik befasst sich gemäß der Definition in Beilage ./A mit Organisation, Steuerung, Bereitstellung und Optimierung von Prozessen der Güter-, Informations-, Energie-, Geld- und Personenströme entlang der Wertschöpfungskette sowie der Lieferkette. Auch die Verpackung und die Verteilung von Gütern sind Funktionsbereiche der Logistik.

Zusammenfassend wird in der Bestellungsurkunde des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten zwar eine räumliche Einschränkung auf den Standort Le-Hib vorgenommen, eine weitere räumliche Einschränkung wurde jedoch entsprechend dem objektiven Erklärungswert der Bestellungsurkunde nicht vorgenommen. Darauf, ob die Erklärenden mit dem Wort Logistik allenfalls eine zusätzliche räumliche Einschränkung vornehmen wollten, kommt es gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Damit fällt die gegenständliche Verwaltungsübertretung sehr wohl in den sachlichen und auch räumlichen Zuständigkeitsbereich des Berufungswerbers. Auch haben sich im Verfahren keine sonstigen Hinweise darauf ergeben, dass die Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten nicht wirksam sein könnte.

Zum Verschulden wird ausgeführt:

Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Nach der ständigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen, im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicher zu stellen. Dabei hat der Arbeitgeber nicht nur allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems zu behaupten, sondern auch darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Es ist erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie- Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm ein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen sowie Schulungen reichen dabei für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.Nach der ständigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß Paragraph 9, VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen, im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicher zu stellen. Dabei hat der Arbeitgeber nicht nur allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems zu behaupten, sondern auch darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Es ist erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie- Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm ein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen sowie Schulungen reichen dabei für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes hat das Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen, weshalb es kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 09.09.2005, 2005/02/0018).

Der Berufungswerber hat im gegenständlichen Verfahren nicht einmal behauptet ein geeignetes Kontrollsystem installiert zu haben, weshalb von einem funktionierenden Kontrollsystem, welches den Berufungswerber von seinem Verschulden befreien würde, nicht gesprochen werden kann.

Strafbemessung

§ 130 Abs 1 Z 16 ASchG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall von € 290,00 bis € 14.530,00 vor. Im gegenständlichen Fall ist der erste Strafsatz der Strafbestimmung anzuwenden.Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall von € 290,00 bis € 14.530,00 vor. Im gegenständlichen Fall ist der erste Strafsatz der Strafbestimmung anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck der Arbeitsmittelverordnung besteht zum einen darin, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten und zum anderen durch Sicherheitsvorschriften hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten sowie der dabei verwendeten Geräte Arbeitsunfälle zu vermeiden. Der Schutzzweck der übertretenen Norm wurde jedenfalls verletzt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde hat richtigerweise erschwerend gewertet, dass es zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen ist. Die Erstbehörde hätte jedoch demgegenüber die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die lange Verfahrensdauer als Milderungsgründe berücksichtigen müssen, was sie unterlassen hat. Unter Einbeziehung der vom Berufungswerber im Berufungsverfahren bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und auf Grund des Hinzutretens zweier Milderungsgründe konnte die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Maß reduziert werden. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Berufungswerber derzeit nicht in Beschäftigung steht und daher eine strenge Bestrafung des Berufungswerbers aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich erscheint. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war nicht möglich, zumal sich diese ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens befindet und die Strafe grundsätzlich einen spürbaren Nachteil darstellen soll, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen.

Eine Anwendung der §§ 20 und 21 Abs 1 VStG kam nicht in Betracht, zumal das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen war, die Folgen der Tat nicht unbedeutend waren und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben.Eine Anwendung der Paragraphen 20 und 21 Absatz eins, VStG kam nicht in Betracht, zumal das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen war, die Folgen der Tat nicht unbedeutend waren und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kreissäge; verantwortlicher Beauftragter; Bestellungsurkunde; Logistik; Bereich

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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