Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
FSG §32 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 (wie ausdrückliche Verbote des Lenkens von Motorfahrrädern) oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern. Damit wird in einem Bescheid, der den Inhaber eines Mopedausweises (gemäß § 24 Abs 4 FSG) auffordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung "eine amtsärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftzeugen durchführen zu lassen", noch nicht ausgesprochen, dass der Mopedausweis bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung als entzogen gelte und unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei. Der Bescheid enthielt nur den Hinweis, wonach dann, wenn diesem Aufforderungsbescheid nicht innerhalb der festgelegten Frist Folge geleistet werde, "die Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen ist" (richtig: dass in diesem Fall gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG ein Verbot des Lenkens solcher Kraftfahrzeuge auszusprechen ist). Erst nach dem Erlassen dieses Lenkverbotes besteht gemäß § 32 Abs 2 FSG eine Ablieferungspflicht des Mopedausweises. Da im angeführten Bescheid noch kein Lenkverbot und keine Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises verfügt wurde, war entgegen dem Straferkenntnis keine Verpflichtung des Bescheidadressaten, den Mopedausweis abzuliefern, entstanden.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (wie ausdrückliche Verbote des Lenkens von Motorfahrrädern) oder für Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern. Damit wird in einem Bescheid, der den Inhaber eines Mopedausweises (gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG) auffordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung "eine amtsärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftzeugen durchführen zu lassen", noch nicht ausgesprochen, dass der Mopedausweis bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung als entzogen gelte und unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei. Der Bescheid enthielt nur den Hinweis, wonach dann, wenn diesem Aufforderungsbescheid nicht innerhalb der festgelegten Frist Folge geleistet werde, "die Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen ist" (richtig: dass in diesem Fall gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ein Verbot des Lenkens solcher Kraftfahrzeuge auszusprechen ist). Erst nach dem Erlassen dieses Lenkverbotes besteht gemäß Paragraph 32, Absatz 2, FSG eine Ablieferungspflicht des Mopedausweises. Da im angeführten Bescheid noch kein Lenkverbot und keine Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises verfügt wurde, war entgegen dem Straferkenntnis keine Verpflichtung des Bescheidadressaten, den Mopedausweis abzuliefern, entstanden.
Schlagworte
Mopedausweis; Aufforderung; Lenkverbot; Ablieferungspflicht; amtsärztliche UntersuchungZuletzt aktualisiert am
29.06.2012