RS Uvs 2012/3/20 99.19-1/2012, 30.19-23/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

FSG §32 Abs1 Z1
FSG §32 Abs2
FSG §24 Abs4
  1. FSG § 32 gültig von 01.10.2006 bis 18.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011
  2. FSG § 32 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  3. FSG § 32 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  4. FSG § 32 gültig von 31.03.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  5. FSG § 32 gültig von 01.11.1997 bis 30.03.2001
  1. FSG § 32 gültig von 01.10.2006 bis 18.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011
  2. FSG § 32 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  3. FSG § 32 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  4. FSG § 32 gültig von 31.03.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  5. FSG § 32 gültig von 01.11.1997 bis 30.03.2001
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 (wie ausdrückliche Verbote des Lenkens von Motorfahrrädern) oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern. Damit wird in einem Bescheid, der den Inhaber eines Mopedausweises (gemäß § 24 Abs 4 FSG) auffordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung "eine amtsärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftzeugen durchführen zu lassen", noch nicht ausgesprochen, dass der Mopedausweis bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung als entzogen gelte und unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei. Der Bescheid enthielt nur den Hinweis, wonach dann, wenn diesem Aufforderungsbescheid nicht innerhalb der festgelegten Frist Folge geleistet werde, "die Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen ist" (richtig: dass in diesem Fall gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG ein Verbot des Lenkens solcher Kraftfahrzeuge auszusprechen ist). Erst nach dem Erlassen dieses Lenkverbotes besteht gemäß § 32 Abs 2 FSG eine Ablieferungspflicht des Mopedausweises. Da im angeführten Bescheid noch kein Lenkverbot und keine Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises verfügt wurde, war entgegen dem Straferkenntnis keine Verpflichtung des Bescheidadressaten, den Mopedausweis abzuliefern, entstanden.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (wie ausdrückliche Verbote des Lenkens von Motorfahrrädern) oder für Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern. Damit wird in einem Bescheid, der den Inhaber eines Mopedausweises (gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG) auffordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung "eine amtsärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftzeugen durchführen zu lassen", noch nicht ausgesprochen, dass der Mopedausweis bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung als entzogen gelte und unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei. Der Bescheid enthielt nur den Hinweis, wonach dann, wenn diesem Aufforderungsbescheid nicht innerhalb der festgelegten Frist Folge geleistet werde, "die Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen ist" (richtig: dass in diesem Fall gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ein Verbot des Lenkens solcher Kraftfahrzeuge auszusprechen ist). Erst nach dem Erlassen dieses Lenkverbotes besteht gemäß Paragraph 32, Absatz 2, FSG eine Ablieferungspflicht des Mopedausweises. Da im angeführten Bescheid noch kein Lenkverbot und keine Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises verfügt wurde, war entgegen dem Straferkenntnis keine Verpflichtung des Bescheidadressaten, den Mopedausweis abzuliefern, entstanden.

Schlagworte

Mopedausweis; Aufforderung; Lenkverbot; Ablieferungspflicht; amtsärztliche Untersuchung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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