TE Uvs Bescheid 2012/4/4 30.11-38/2011

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Veröffentlicht am 04.04.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

VStG §9 Abs2
KFG §50 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn DI Dr. G E, geb. am, P, Pd, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 24.01.2011, GZ: BHBM-15.1-11929/2010, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 24.01.2011, GZ: BHBM-15.1-11929/2010 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O in Gw, H, diese sei Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 18.11.2010, um 10:50 Uhr, in der Gemeinde Gw auf der B bei StrKm von F-Gü S gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass durch das Anbringen einer Anhängevorrichtung das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges teilweise verdeckt gewesen sei. Es sei insbesondere die Ziffer 4 des Kennzeichens nicht ablesbar gewesen. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 50 Abs 1 KFG zu verantworten. Es werde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ihm gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 24.01.2011, GZ: BHBM-15.1-11929/2010 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O in Gw, H, diese sei Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 18.11.2010, um 10:50 Uhr, in der Gemeinde Gw auf der B bei StrKm von F-Gü S gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass durch das Anbringen einer Anhängevorrichtung das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges teilweise verdeckt gewesen sei. Es sei insbesondere die Ziffer 4 des Kennzeichens nicht ablesbar gewesen. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, KFG zu verantworten. Es werde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ihm gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG eine Ermahnung erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass - wie der beiliegenden Kopie der Bestellungsurkunde entnommen werden könne - für den Bereich des Forstbetriebes Gw Herr Dr. Ha M gemäß § 9 Abs 2 VStG zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten bestellt worden sei. Dr. Ha M habe auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis gehabt. Da er somit aufgrund der rechtswirksamen Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für die angeführte Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich sei, stelle er den Antrag, die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Der Berufung beigelegt ist eine Bestellungserklärung von DI Dr. Ha M zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG für den Bereich des Forstbetriebes St, H, Gw. Ausgestellt wurde diese Bestellungserklärung am 08.01.2008 und ist vom Berufungswerber und vom weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer Mag. Ge Sch unterfertigt. Außerdem ist vermerkt, dass DI Dr. Ha M diese Bestellung ausdrücklich annehme. Diese Annahme wird durch die Unterschrift von DI Dr. Ha M dokumentiert, welche er am 14.01.2008 leistete.Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass - wie der beiliegenden Kopie der Bestellungsurkunde entnommen werden könne - für den Bereich des Forstbetriebes Gw Herr Dr. Ha M gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten bestellt worden sei. Dr. Ha M habe auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis gehabt. Da er somit aufgrund der rechtswirksamen Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für die angeführte Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich sei, stelle er den Antrag, die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Der Berufung beigelegt ist eine Bestellungserklärung von DI Dr. Ha M zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den Bereich des Forstbetriebes St, H, Gw. Ausgestellt wurde diese Bestellungserklärung am 08.01.2008 und ist vom Berufungswerber und vom weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer Mag. Ge Sch unterfertigt. Außerdem ist vermerkt, dass DI Dr. Ha M diese Bestellung ausdrücklich annehme. Diese Annahme wird durch die Unterschrift von DI Dr. Ha M dokumentiert, welche er am 14.01.2008 leistete.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 08.11.2011 wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, dass er zwar die Bestellung von Dr. M zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für den Bereich des Forstbetriebes St vorgelegt habe, sich aus dieser Bestellungserklärung aber weder ergebe, welche Funktion Dr. M inne gehabt habe, noch ob ihm eine entsprechende Anordnungsbefugnis eingeräumt worden sei. Daher werde er aufgefordert binnen 14 Tagen eine entsprechende Anordnungsbefugnis für Dr. M, die aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammen müsse, vorzulegen, andernfalls die Berufungsbehörde beabsichtige seine Berufung abzuweisen.

Der Berufungswerber antwortete mit Schreiben vom 11.11.2011 und übermittelte den Dienstvertrag mit Dr. M vom 03.01.2008, wobei in Punkt 3. die Bestellung von Dr. M zum Leiter des Forstbetriebes St ausdrücklich festgehalten sei. Weiters lege er auch einen Auszug aus dem Organisationshandbuch der Ö B AG in jener Fassung vor, die zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesen sei. Das Organisationshandbuch sei für alle Mitarbeiter seit dem Jahre 1999 verbindlich. Bei der Ö B AG handle es sich um ein dezentral organisiertes Unternehmen. Die einzelnen Forstbetriebe seinen wirtschaftlich weitgehend selbstständige Einheiten mit Ergebnisverantwortung, deren Führung in die alleinige Verantwortung der Betriebsleiter falle. Nur in bestimmten Ausnahmefällen sei vorgesehen, dass Betriebsleiter ihre Entscheidungen mit einer weiteren Person abstimmen müssten. Die Führung der Forstbetriebsleiter durch den Vorstand erfolge über Zielvereinbarungen im Rahmen der jährlichen Mitarbeitergespräche. Wie sie die Ziele erreichen, würden die Betriebsleiter eigenverantwortlich entscheiden. Der Vorstand nehme grundsätzlich keinen Einfluss auf das Tagesgeschäft. Es liege somit in der Verantwortung der Betriebsleiter, Verwaltungsübertretungen, wie sie auch Gegenstand dieses Verfahrens seien, zu verhindern und würden sie auch über die Befugnisse verfügen, entsprechende Entscheidungen zu treffen und Anweisungen, insbesondere an ihre Mitarbeiter, zu erteilen. Dem Unabhängiger Verwaltungssenat Salzburg habe er in einem Verfahren gleichartige Nachweise für die Bestellung und Anordnungsbefugnis des betroffenen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Betriebsleiters übermittelt und seien diese als ausreichend akzeptiert worden.

Dem Organisationshandbuch der Ö B AG ist zu entnehmen, dass der Leiter eines Betriebes die Wirtschaftsführung unter Beachtung des ÖBf-Horizont 2010, der vereinbarten Ziele und Budgets, des Betriebs- und Stabsstellenkonzepts, der bestehenden Vorschriften bzw. Richtlinien und Gesetze und der speziellen Vorgaben des Vorstandes selbstständig wahrnehme. Er trifft mit seinen Mitarbeitern Zielvereinbarungen, um einen optimalen Betriebserfolg und eine möglichst teamorientierte Zusammenarbeit zu erreichen. Der Leiter ist als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG direkt dem Vorstand gemäß Geschäftsverteilung unterstellt. Ausdrücklich erwähnt ist noch, dass die leitenden Angestellten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestellt werden. Hinsichtlich der Führung der Forstbetriebe heißt es, dass die Rahmenplanung im ersten Schritt durch den Betriebsleiter erfolgt. Dabei wird er in der Regel durch den Betriebsbüroleiter unterstützt. Ausgehend von den Eckdaten der Rahmenplanung erfolgt die Revierplanung. In jedem Forstbetrieb wird ein Managementteam eingesetzt, dessen Aufgabe die Erarbeitung von betriebsweiten Entscheidungsgrundlagen ist. Die Entscheidungskompetenz liegt beim Betriebsleiter. Die Teilnehmer des Managementteams werden vom Betriebsleiter ausgewählt.Dem Organisationshandbuch der Ö B AG ist zu entnehmen, dass der Leiter eines Betriebes die Wirtschaftsführung unter Beachtung des ÖBf-Horizont 2010, der vereinbarten Ziele und Budgets, des Betriebs- und Stabsstellenkonzepts, der bestehenden Vorschriften bzw. Richtlinien und Gesetze und der speziellen Vorgaben des Vorstandes selbstständig wahrnehme. Er trifft mit seinen Mitarbeitern Zielvereinbarungen, um einen optimalen Betriebserfolg und eine möglichst teamorientierte Zusammenarbeit zu erreichen. Der Leiter ist als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG direkt dem Vorstand gemäß Geschäftsverteilung unterstellt. Ausdrücklich erwähnt ist noch, dass die leitenden Angestellten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestellt werden. Hinsichtlich der Führung der Forstbetriebe heißt es, dass die Rahmenplanung im ersten Schritt durch den Betriebsleiter erfolgt. Dabei wird er in der Regel durch den Betriebsbüroleiter unterstützt. Ausgehend von den Eckdaten der Rahmenplanung erfolgt die Revierplanung. In jedem Forstbetrieb wird ein Managementteam eingesetzt, dessen Aufgabe die Erarbeitung von betriebsweiten Entscheidungsgrundlagen ist. Die Entscheidungskompetenz liegt beim Betriebsleiter. Die Teilnehmer des Managementteams werden vom Betriebsleiter ausgewählt.

Aus dem ebenfalls übermittelten Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen der Ö B AG und Dr. Ha M, ist zu ersehen, dass das Dienstverhältnis am 1. Jänner 2008 begonnen hat. Als Funktion ist Leiter des Forstbetriebes St eingetragen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen aus:

Die Ö B Beteiligungs-GmbH mit dem Sitz Pd, P, hat zwei handelsrechtliche Geschäftsführer, nämlich neben dem Berufungswerber noch Mag. Ge Sch. Von diesen beiden Geschäftsführern wurde DI Dr. Ha M für den Bereich des Forstbetriebes St, H, Gw, zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten bestellt. Die Bestellungsurkunde ist mit 08.01.2008 datiert und wurde die Bestellung am 14.01.2008 von Dr. M mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen. Dies bedeutet, dass Dr. M in einem zeitlichen Naheverhältnis nach dem Beginn seines Dienstverhältnisses am 01.01.2008 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen wurde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen wurde.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/07/0095). Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln anlassgebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vorne herein feststehende Person in Betracht kommt (vgl. VwGH 07.04.1995, 94/02/0470; 28.11.2008, 2008/02/0300).Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/07/0095). Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln anlassgebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vorne herein feststehende Person in Betracht kommt vergleiche VwGH 07.04.1995, 94/02/0470; 28.11.2008, 2008/02/0300).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/07/0027; 14.12.1995, 95/07/0095) ist die Zuweisung der entsprechenden Anordnungsbefugnis - ebenso wie die Zustimmung zur Bestellug - der Behörde nachzuweisen. Andernfalls läuft die Anordnung des § 9 Abs 4 VStG insoweit ins Leere, als die Behörde keine Möglichkeit hat zu überprüfen, ob die von einer bestimmten Person für einen klar abzugrenzenden Bereich übernommene Verantwortung nicht bloß eine leere Hülle ist, sondern tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann, wozu es eben der entsprechenden Anordnungsbefugnis bedarf. Nicht zwingend, wenn auch zweckmäßig, ist es allerdings, dass der besagte Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muss. Wohl aber muss eine entsprechende Anordnungsbefugnis aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.10.1994, 94/07/0027; 14.12.1995, 95/07/0095) ist die Zuweisung der entsprechenden Anordnungsbefugnis - ebenso wie die Zustimmung zur Bestellug - der Behörde nachzuweisen. Andernfalls läuft die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 4, VStG insoweit ins Leere, als die Behörde keine Möglichkeit hat zu überprüfen, ob die von einer bestimmten Person für einen klar abzugrenzenden Bereich übernommene Verantwortung nicht bloß eine leere Hülle ist, sondern tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann, wozu es eben der entsprechenden Anordnungsbefugnis bedarf. Nicht zwingend, wenn auch zweckmäßig, ist es allerdings, dass der besagte Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muss. Wohl aber muss eine entsprechende Anordnungsbefugnis aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammen.

Der Bestellungserklärung ist zu entnehmen, dass Dr. Ha M für den Bereich des Forstbetriebes St, H, Gw zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Damit ist der örtliche Bereich der Bestellung klar abgegrenzt und - nachdem es keine Einschränkung gibt - ist Dr. M für dieses örtlich abgegrenzte Gebiet (Forstbetrieb St) für sämtliche Verwaltungsbereiche verantwortlich. Darunter fällt auch die gegenständliche Übertretung nach dem KFG, bei dem es um einen Lkw geht, der im Forstbetrieb St in Gw zugelassen ist. Fraglich war zunächst, ob Dr. M auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Sinne des § 9 Abs 4 VStG hatte bzw. hat. Dies ist aufgrund der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen (Organisationshandbuch, Dienstvertrag) zu bejahen, da sich daraus ergibt, dass Dr. M den Bereich des Forstbetriebes St im Wesentlichen eigenverantwortlich leitet und nur auf bestimmte Bereiche eingeschränkt dem Vier-Augen-Prinzip bzw. Vorgaben des Vorstandes unterliegt. Es bestehen aber keine Zweifel, dass Dr. M die Anordnungsbefugnis hatte für den Bereich des Forstbetriebes St, für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG zu sorgen.Der Bestellungserklärung ist zu entnehmen, dass Dr. Ha M für den Bereich des Forstbetriebes St, H, Gw zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Damit ist der örtliche Bereich der Bestellung klar abgegrenzt und - nachdem es keine Einschränkung gibt - ist Dr. M für dieses örtlich abgegrenzte Gebiet (Forstbetrieb St) für sämtliche Verwaltungsbereiche verantwortlich. Darunter fällt auch die gegenständliche Übertretung nach dem KFG, bei dem es um einen Lkw geht, der im Forstbetrieb St in Gw zugelassen ist. Fraglich war zunächst, ob Dr. M auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG hatte bzw. hat. Dies ist aufgrund der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen (Organisationshandbuch, Dienstvertrag) zu bejahen, da sich daraus ergibt, dass Dr. M den Bereich des Forstbetriebes St im Wesentlichen eigenverantwortlich leitet und nur auf bestimmte Bereiche eingeschränkt dem Vier-Augen-Prinzip bzw. Vorgaben des Vorstandes unterliegt. Es bestehen aber keine Zweifel, dass Dr. M die Anordnungsbefugnis hatte für den Bereich des Forstbetriebes St, für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG zu sorgen.

Durch die rechtswirksame Bestellung von DI Dr. Ha M zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen, kann der Berufungswerber für die gegenständliche Übertretung nicht zur Verantwortung gezogen werden und war aus diesem Grund seiner Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Durch die rechtswirksame Bestellung von DI Dr. Ha M zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen, kann der Berufungswerber für die gegenständliche Übertretung nicht zur Verantwortung gezogen werden und war aus diesem Grund seiner Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Abschließend darf noch auf die Bestimmung des § 32 Abs 3 VStG verwiesen werden, wonach eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt. Es bleibt somit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur unbenommen gegen den verantwortlichen Beauftragten ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.Abschließend darf noch auf die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VStG verwiesen werden, wonach eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt. Es bleibt somit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur unbenommen gegen den verantwortlichen Beauftragten ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Schlagworte

Bestellungsurkunde; verantwortliher Beauftragter; Forstbetrieb; Einschränkung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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