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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §1 Abs6 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn J W, geb. am, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Feldbach vom 10.02.2012, GZ.: BHFB-11.1-589/2011, wie folgt entschieden:
Die Berufung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)
§ 1 Abs 5 und Abs 6 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG)
Text
Mit dem bekämpften Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Feldbach den Antrag des Herrn W von August 2011 auf Ausstellung eines Mopedausweises abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Mopedausweis gemäß § 1 Abs 6 und § 31 Abs 1 Z 8 FSG nicht erforderlich sei, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung sei bzw. dürfe ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Mopedausweis besitze. Daraus ließe sich ableiten, dass die Ausstellung eines Mopedausweises unzulässig sei, wenn der Antragsteller eine Lenkberechtigung besitzt.Mit dem bekämpften Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Feldbach den Antrag des Herrn W von August 2011 auf Ausstellung eines Mopedausweises abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Mopedausweis gemäß Paragraph eins, Absatz 6 und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 8, FSG nicht erforderlich sei, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung sei bzw. dürfe ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Mopedausweis besitze. Daraus ließe sich ableiten, dass die Ausstellung eines Mopedausweises unzulässig sei, wenn der Antragsteller eine Lenkberechtigung besitzt.
Rechtzeitig hat Herr W gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Bescheid den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche. Nach Auskunft der Rechtsabteilung des A entspreche die Bezirkshauptmannschaft We den gesetzlichen Vorgaben, die in gleichgelagerten Fällen die Mopedausweise anstandslos ausstelle. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb Gesetze der Bezirkshauptmannschaft in Feldbach zum Nachteil der Bürger ausgelegt würden. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Er ersuche um eine bürgerfreundliche Entscheidung nach dem Vorbild der Bezirkshauptmannschaft We.
Über ausdrücklichen Antrag des Berufungswerbers wurde am 13.04.2012 eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser hat der Berufungswerber, der seit dem Jahr 1976 Inhaber einer Lenkberechtigung ist, den Grund für den Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises dahingehend begründet, dass dies eine Art Vorsorgemaßnahme für zukünftige Entwicklungen sei, die möglicherweise mit sich brächte, dass er aus gesetzlichen Gründen oder aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht mehr zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt oder in der Lage sei. Da er etwa 10 km außerhalb von F wohnhaft sei und für die tägliche Versorgung auf ein Fahrzeug angewiesen sei, könnte er dann noch berechtigt mit einem Moped fahren, auch im Alltag, wenn ihm allenfalls die Lenkberechtigung für das Lenken eines Pkw entzogen worden wäre.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 1 Abs 5 Führerscheingesetz (FSG) idF BGBl. I 117/2010 ist eine Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs 6 nicht erforderlich für das Lenken vonGemäß Paragraph eins, Absatz 5, Führerscheingesetz (FSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2010, ist eine Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6, nicht erforderlich für das Lenken von
Gemäß § 1 Abs 6 leg cit ist das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs 5 jedoch nur zulässig, wenn:Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, leg cit ist das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Absatz 5, jedoch nur zulässig, wenn:
§ 14 Abs 1 Z 3 FSG:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, FSG:
Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis, einen Führerschein, und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis, einen Führerschein, und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Berufungswerber keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Mopedausweises hat. Weder aus dem Gesetz, noch nach dem Sinn nach lässt sich ein Anspruch auf Ausstellung eines Mopedausweises ableiten. Der Mopedausweis dokumentiert die Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern und ist diese Berechtigung von der Lenkberechtigung, dokumentiert durch den Führerschein umfasst.
Auch ergibt sich aus § 14 Abs 1 Z 3 FSG, der die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers betreffend Mitführ- und Aushändigungspflicht von Dokumenten regelt, dass der Berufungswerber beim Lenken eines Motorfahrrades jedenfalls den Führerschein oder einen amtlichen Lichtbildausweis, nicht aber einen Mopedausweis mitzuführen hat, da nur Personen, die einen Mopedausweis haben müssen, diesen mitführen müssen; dies aber trifft auf den Berufungswerber nicht zu. Das Gesetz kennt auch keine Bestimmung, wonach aus Gründen der Vorsicht für mögliche zukünftige Entwicklungen ein Mopedausweis auszustellen wäre. Erlischt die Lenkberechtigung oder wird diese entzogen und nicht gleichzeitig ein Lenkverbot auch für Motorfahrräder ausgesprochen, so besteht aufgrund der geänderten Sachlage die Möglichkeit auf Ausstellung eines Mopedausweises, nach Maßgabe der Bestimmung des § 31 FSG.Auch ergibt sich aus Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, FSG, der die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers betreffend Mitführ- und Aushändigungspflicht von Dokumenten regelt, dass der Berufungswerber beim Lenken eines Motorfahrrades jedenfalls den Führerschein oder einen amtlichen Lichtbildausweis, nicht aber einen Mopedausweis mitzuführen hat, da nur Personen, die einen Mopedausweis haben müssen, diesen mitführen müssen; dies aber trifft auf den Berufungswerber nicht zu. Das Gesetz kennt auch keine Bestimmung, wonach aus Gründen der Vorsicht für mögliche zukünftige Entwicklungen ein Mopedausweis auszustellen wäre. Erlischt die Lenkberechtigung oder wird diese entzogen und nicht gleichzeitig ein Lenkverbot auch für Motorfahrräder ausgesprochen, so besteht aufgrund der geänderten Sachlage die Möglichkeit auf Ausstellung eines Mopedausweises, nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 31, FSG.
Die Entscheidung der belangten Behörde erweist sich daher als rechtsrichtig.
Schlagworte
Mopedausweis; Lenkberechtigung; Antrag; Vorsorgemaßnahme; RechtsanspruchZuletzt aktualisiert am
29.06.2012