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50 GewerberechtNorm
AZG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch der Umstand, dass die Arbeitnehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entlohnt worden sind und dass sie diese Tätigkeit freiwillig ausgeübt haben, ändert nichts am tatbildmäßigen Verhalten des Beschuldigten, da die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes jedenfalls einzuhalten sind und können diese Bestimmungen auch nicht durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber außer Kraft gesetzt werden.
Schlagworte
Arbeitsruhe, Gelegenheitsmarkt, Josefimarkt, Marktordnung, Verkaufsstellen, ÖffnungszeitenZuletzt aktualisiert am
22.08.2012