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VerwaltungsverfahrenNorm
FPG §69 Abs2Rechtssatz
§ 62 Abs 4 FPG bestimmte in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung, dass ein Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gilt, wenn eine Ausweisung durchsetzbar wird. Da die Ausweisung des Berufungswerbers mit Rechtskraft des Urteils des Asylgerichtshofes vom 30.09.2010 durchsetzbar wurde, galt das von der erstinstanzlichen Behörde am 13.12.2008 verhängte unbefristete Rückkehrverbot seit 30.09.2010 als Aufenthaltsverbot und blieb als solches entsprechend § 125 Abs 16 FPG nach Inkrafttreten des FrÄG am 01.07.2011 weiterhin gültig. Es blieb daher kein Raum für eine Anwendung des § 54 Abs 9 FPG i.d.F. 2011/I/038 ("Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot"): Die darauf gestützte Abänderung des Rückkehrverbotes vom 13.12.2008 von Amts wegen in eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot nach § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG war verfehlt. Da § 69 Abs 2 FPG i.d.g.F., soweit das Aufenthaltsverbot betroffen ist, sinngemäß § 65 Abs 1 FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung entspricht, kann die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes weiter herangezogen werden. Folglich hätte der am 21.3.2011 gestellte Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Rückkehrverbotes nicht (wie im Spruch II des angefochtenen Bescheides geschehen) nach § 60 Abs 1 FPG als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen, sondern es hätte über ihn inhaltlich entschieden werden müssen.Paragraph 62, Absatz 4, FPG bestimmte in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung, dass ein Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gilt, wenn eine Ausweisung durchsetzbar wird. Da die Ausweisung des Berufungswerbers mit Rechtskraft des Urteils des Asylgerichtshofes vom 30.09.2010 durchsetzbar wurde, galt das von der erstinstanzlichen Behörde am 13.12.2008 verhängte unbefristete Rückkehrverbot seit 30.09.2010 als Aufenthaltsverbot und blieb als solches entsprechend Paragraph 125, Absatz 16, FPG nach Inkrafttreten des FrÄG am 01.07.2011 weiterhin gültig. Es blieb daher kein Raum für eine Anwendung des Paragraph 54, Absatz 9, FPG in der Fassung 2011/I/038 ("Wird eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot"): Die darauf gestützte Abänderung des Rückkehrverbotes vom 13.12.2008 von Amts wegen in eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG war verfehlt. Da Paragraph 69, Absatz 2, FPG i.d.g.F., soweit das Aufenthaltsverbot betroffen ist, sinngemäß Paragraph 65, Absatz eins, FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung entspricht, kann die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes weiter herangezogen werden. Folglich hätte der am 21.3.2011 gestellte Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Rückkehrverbotes nicht (wie im Spruch römisch zwei des angefochtenen Bescheides geschehen) nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen, sondern es hätte über ihn inhaltlich entschieden werden müssen.
Schlagworte
Rückkehrverbot; Aufenthaltsverbot; Geltung; Zurückweisung; Antrag; AufhebungZuletzt aktualisiert am
18.09.2012