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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Beschwerde des D A J R, wohnhaft T, Am W, vertreten durch Mag. S Tr, Rechtsanwalt in M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67 a Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) und Art. 3 und Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Beschwerde des D A J R, wohnhaft T, Am W, vertreten durch Mag. S Tr, Rechtsanwalt in M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraphen 67, a Ziffer 2, 67, c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) und Artikel 3 und Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wie folgt entschieden:
Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 04. Dezember 2011, um ca. 12:15 Uhr, durch ein Organ der Polizeiinspektion L, in der Ä Ra, war rechtswidrig und wurde der Beschwerdeführer dadurch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit, als auch einer nicht erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt.
Gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 456/2008, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 751,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 2008,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 751,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Text
I.1. In der Beschwerde vom 13. Jänner 2012 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er durch die Vorgangsweise der Beamten der Polizeiinspektion L am 04. Dezember 2011 in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Die Beamten hätten bei der Amtshandlung widerrechtlich Zwangsgewalt ausgeübt.römisch eins.1. In der Beschwerde vom 13. Jänner 2012 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er durch die Vorgangsweise der Beamten der Polizeiinspektion L am 04. Dezember 2011 in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Die Beamten hätten bei der Amtshandlung widerrechtlich Zwangsgewalt ausgeübt.
Es wurden die Anträge gestellt, der UVS des Landes Steiermark möge die oben geschilderten Akte der Beamten sowie die Verweigerung der Dienstnummernbekanntgabe für rechtswidrig bzw. als Verletzung des subjektiven Rechtes des Antragstellers erklären, sowie den Rechtsträger der belangten Behörde zum Aufwandersatz in der nach dem Gesetz samt Aufwandersatzverordnung zuzusprechenden Höhe verpflichten.
2. Der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde als belangte Behörde die Gelegenheit gegeben hiezu Stellung zu nehmen und wurde mit Schreiben vom 14. Februar 2012 mitgeteilt, dass sich der Beamte zu einer emotionalen Fehlleistung auf Grund des provozierenden Verhaltens des Beschwerdeführers hinreißen habe lassen und daher der Maßnahmenbeschwerde Berechtigung zukommt. Es werden aus dem Anlass Schulungsmaßnahmen im Bereich der Exekutive durchgeführt. Von der Durchführung einer Verhandlung möge abgesehen werden, da der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt außer Streit steht.
3. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 19. Jänner 2012 eine CD-Rom vor, auf der Teile der Amtshandlung aufgezeichnet sind.
II.1. Auf Grund der Ausführungen in der Beschwerde, als auch der Mitteilung der belangten Behörde, sowie unter Einbeziehung des Inhaltes der CD-Rom, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von unbestrittenermaßen nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:römisch zwei.1. Auf Grund der Ausführungen in der Beschwerde, als auch der Mitteilung der belangten Behörde, sowie unter Einbeziehung des Inhaltes der CD-Rom, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von unbestrittenermaßen nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Am 04. Dezember 2011, um ca. 12:00 Uhr, fand in der Ä Ra eine Treibjagd statt. Der Beschwerdeführer als auch sein Begleiter St P hatten die Absicht diese filmisch zu dokumentieren. In weiterer Folge wurde die Polizei verständigt, und zwar sowohl von der Jägerschaft, die sich offensichtlich in der Jagdausübung gestört fühlte, als auch vom Beschwerdeführer, der vermeinte, dass die Jagd entgegen dem Steiermärkischen Jagdgesetz in bewohntem Gebiet stattfinde.
Daraufhin trafen BI Jo Dr und GI Jos B von der Polizeiinspektion L mit dem Dienstfahrzeug ein. Dem Beschwerdeführer und St P wurde befohlen das Filmen und Fotografieren zu unterlassen und sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer verlangte die Dienstnummern und wurde ihm dies mit dem Hinweis, er würde sie nach Abschluss der Amtshandlung erhalten, verweigert. BI Dr machte seinerseits mit dem Handy Aufnahmen vom Beschwerdeführer. GI B hat die Bildschirmklappe der Videokamera des Beschwerdeführers mit einer Armbewegung zugeklappt. In weiterer Folge entfernten sich der Beschwerdeführer und sein Begleiter auf der Gemeindestraße. GI B folgte ihnen. Der Polizist äußerte sodann die Worte: Halten Sie ein bisserl Abstand von mir! Was greifen´s mich an?. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin: Sie rennen mich da über den Haufen. Der Beschwerdeführer entgegnete noch, dass der Polizist nicht so tun solle, als ob er (der Beschwerdeführer) etwas Illegales tun würde. Als sich sodann der Beschwerdeführer von GI B abwandte, rang ihn dieser plötzlich von hinten nieder. Zuvor hat es keine körperliche Attacke von Seiten des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizisten gegeben. Der Beschwerdeführer musste daraufhin ca. eine halbe Stunde am feuchten Boden liegen, wobei er bei der körperlichen Attacke im Zuge der Festnahme Verletzungen erlitt (blutiges Ohr und Beule am Hinterkopf).
2. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verhandlung mit Einvernahme der Zeugen, konnte gemäß § 67 d Abs 2 Z 3 AVG entfallen, da der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies deshalb, da die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt außer Streit stellt und zum Schluss kommt, dass die Amtshandlung rechtswidrig war.2. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verhandlung mit Einvernahme der Zeugen, konnte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer 3, AVG entfallen, da der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies deshalb, da die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt außer Streit stellt und zum Schluss kommt, dass die Amtshandlung rechtswidrig war.
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
1. Die Beschwerde über die Amtshandlung langte am 17. Jänner 2012 (Postaufgabestempel: 13. Jänner 2012) beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Polizeiinspektion L vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark stattgefunden hat.1. Die Beschwerde über die Amtshandlung langte am 17. Jänner 2012 (Postaufgabestempel: 13. Jänner 2012) beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Polizeiinspektion L vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark stattgefunden hat.
2. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Festnahme und Anhaltung in Polizeigewahrsam (VfSlg. 12071/1989; VwGH 07.09.1990, 90/01/0195), als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt zu qualifizieren ist.2. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Festnahme und Anhaltung in Polizeigewahrsam (VfSlg. 12071 aus 1989,; VwGH 07.09.1990, 90/01/0195), als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt zu qualifizieren ist.
3. Gemäß Art. 1 Abs 1 PersFrBVG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Gemäß Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen, oder auf eine andere als gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen und angehalten werden.3. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Gemäß Absatz 2, leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen, oder auf eine andere als gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen und angehalten werden.
Gemäß Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.Gemäß Absatz 3, leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art. 5 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen (lit a bis lit f) und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, so war die Festnahme des Beschwerdeführers ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Allein der Umstand, dass der einschreitende Beamte eine Provokation des Beschwerdeführers zuvor vernommen haben will - es wurde weder eine Beschimpfung noch eine Tätlichkeit gegenüber dem Beamten festgestellt - lässt die Festnahme nicht rechtmäßig erscheinen. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Festnahme bereits vom Polizisten abgewandt und wollte sich entfernen. Eine derartige emotionale Fehlleistung (Ausführung der belangten Behörde) kann den Willkürakt nicht entschuldigen. Der Beschwerdeführer wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletztGemäß Artikel 5, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen (Litera a bis Litera f,) und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, so war die Festnahme des Beschwerdeführers ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Allein der Umstand, dass der einschreitende Beamte eine Provokation des Beschwerdeführers zuvor vernommen haben will - es wurde weder eine Beschimpfung noch eine Tätlichkeit gegenüber dem Beamten festgestellt - lässt die Festnahme nicht rechtmäßig erscheinen. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Festnahme bereits vom Polizisten abgewandt und wollte sich entfernen. Eine derartige emotionale Fehlleistung (Ausführung der belangten Behörde) kann den Willkürakt nicht entschuldigen. Der Beschwerdeführer wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Dem Art. 3 EMRK wohnt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz inne und ist das Gesamtbild des behördlichen Einschreitens in concreto als unangemessen anzusehen. Das Liegenlassen des Beschwerdeführers ca. eine halbe Stunde auf feuchtem Boden, ohne Indiz einer Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers, stellt für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine erniedrigende Behandlung dar. Der Beschwerdeführer hat durch die Behandlung Verletzungen erlitten, wodurch auch das Mindestmaß an der Schwere des Eingriffes erreicht ist.Dem Artikel 3, EMRK wohnt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz inne und ist das Gesamtbild des behördlichen Einschreitens in concreto als unangemessen anzusehen. Das Liegenlassen des Beschwerdeführers ca. eine halbe Stunde auf feuchtem Boden, ohne Indiz einer Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers, stellt für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine erniedrigende Behandlung dar. Der Beschwerdeführer hat durch die Behandlung Verletzungen erlitten, wodurch auch das Mindestmaß an der Schwere des Eingriffes erreicht ist.
Da die angefochtene Amtshandlung bereits aus den Gründen rechtswidrig ist, braucht auf die Nichtherausgabe der Dienstnummer, als auch der Frage des Unterbindens des Filmens nicht mehr näher eingegangen werden.
Somit wurde der Beschwerdeführer durch die willkürliche Festnahme und Anhaltung am Boden in den Grundrechten der persönlichen Freiheit und dem Grundrecht nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, aufs Gröblichste verletzt.
IV. Als Kosten werden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 456/2008 dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 751,90 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus € 737,60 Schriftsatzaufwand und € 14,30 als Stempelgebühr zusammen.römisch vier. Als Kosten werden gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 2008, dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 751,90 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus € 737,60 Schriftsatzaufwand und € 14,30 als Stempelgebühr zusammen.
Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; Provokation; Liegenlassen; Verhältnismäßigkeit; FehlleistungZuletzt aktualisiert am
18.09.2012