RS Uvs 2012/5/3 KUVS-K8-807/11/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2012
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97 Öffentliches Auftragswesen
19/05 Menschenrechte

Rechtssatz

In Bezug auf das Vorbringen der Antragstellerin, wonach sich die präsumtive Bestbieterin einer beruflichen Verfehlung iSd § 68 Abs. 1 Z 5 BVergG schuldig gemacht hätte, ist auf die diesbezügliche Judikatur zu verweisen, wonach diese gesetzliche Bestimmung auf Verfehlungen durch Repräsentanten des jeweiligen Unternehmens abstellt und ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Verfehlung auch seitens der Antragsgegnerin nachweislich festgestellt werden muss. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin geht nunmehr jedoch hervor, dass zwei Mitarbeiter der präsumtiven Bestbieterin allenfalls den Tatbestand der rassischen Diskriminierung begangen hätten und ist ein Rückschluss, dass dieses Vorgehen im Einvernehmen mit Repräsentanten der präsumtiven Bestbieterin erfolgt sei, aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, wie auch nicht aus den seitens der Antragstellerin beigelegten Medienberichten. Darüber hinaus stützt sich die Antragstellerin ausschließlich auf die genannten Medienberichte, welche dem Erfordernis der gesicherten Feststellung durch die Antragsgegnerin nicht gerecht werden können. Auch der Hinweis der Antragstellerin, wonach sich der oberste Repräsentant des Landes beim Betroffenen entschuldigt habe, ist keinesfalls geeignet, von einer gesicherten Feststellung der beruflichen Verfehlung durch die Antragsgegnerin auszugehen und war daher entgegen der Ausführungen der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag nicht davon auszugehen, dass sich die präsumtive Bestbieterin einer beruflichen Verfehlung iSd § 68 Abs. 1 Z 5 BVergG schuldig gemacht hätte.In Bezug auf das Vorbringen der Antragstellerin, wonach sich die präsumtive Bestbieterin einer beruflichen Verfehlung iSd Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG schuldig gemacht hätte, ist auf die diesbezügliche Judikatur zu verweisen, wonach diese gesetzliche Bestimmung auf Verfehlungen durch Repräsentanten des jeweiligen Unternehmens abstellt und ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Verfehlung auch seitens der Antragsgegnerin nachweislich festgestellt werden muss. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin geht nunmehr jedoch hervor, dass zwei Mitarbeiter der präsumtiven Bestbieterin allenfalls den Tatbestand der rassischen Diskriminierung begangen hätten und ist ein Rückschluss, dass dieses Vorgehen im Einvernehmen mit Repräsentanten der präsumtiven Bestbieterin erfolgt sei, aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, wie auch nicht aus den seitens der Antragstellerin beigelegten Medienberichten. Darüber hinaus stützt sich die Antragstellerin ausschließlich auf die genannten Medienberichte, welche dem Erfordernis der gesicherten Feststellung durch die Antragsgegnerin nicht gerecht werden können. Auch der Hinweis der Antragstellerin, wonach sich der oberste Repräsentant des Landes beim Betroffenen entschuldigt habe, ist keinesfalls geeignet, von einer gesicherten Feststellung der beruflichen Verfehlung durch die Antragsgegnerin auszugehen und war daher entgegen der Ausführungen der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag nicht davon auszugehen, dass sich die präsumtive Bestbieterin einer beruflichen Verfehlung iSd Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG schuldig gemacht hätte.

VwGH 18.3.2009, 2007/04/0234

VwGH 8.10.2010, 2009/04/0214

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2012, Zl.: B 781/12-11, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2013, Zl.: 2012/04/0138-9, wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. Mai 2012, Zl.: KUVS-K8- 807/11/2012 auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung eingestellt

Schlagworte

Nachprüfungsantrag, Ausscheidung Angebot, Ausschlussgrund, Berufliche Verfehlung, Unternehmensrepräsentant, Präsumtive Bestbieterin, Rassische Diskriminierung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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