Norm
AVG §38Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung der G G-G, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.01.2012, Zl X-9-2011/40189, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 150 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 150 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Text
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
2. Februar 2011 - Eur 222,70
3. März 2011 - Eur 267,91
4. April 2011 - Eur 216,97
5. Mai 2011 - Eur 178,98
6. Juni 2011 - Eur 308,09
7. Juli 2011 - Eur 259,80
8. August 2011 - Eur 259,80
9. September 2011 - Eur 259,80
Tatort: F
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1 100,00 225 Stunden § 15 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz1 100,00 225 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz
2 100,00 225 Stunden § 15 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz2 100,00 225 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz
3 120,00 225 Stunden § 15 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz3 120,00 225 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz
4 100,00 230 Stunden § 15 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz4 100,00 230 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz
5 80,00 225 Stunden § 15 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz5 80,00 225 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz
6 140,00 228 Stunden § 15 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz6 140,00 228 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz
7 120,00 230 Stunden § 15 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz7 120,00 230 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz
8 120,00 230 Stunden § 15 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz8 120,00 230 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz
9 120,00 230 Stunden § 15 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz9 120,00 230 Stunden Paragraph 15, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag Für
Euro
100,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG100,00 Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.100,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die Behörde erster Instanz habe sich ausschließlich auf eine Schätzung der Stadt F berufen und die von ihr im Verfahren bekannt gegebenen Zahlen als unwesentlich abgetan. Selbst wenn der auf einer Schätzung beruhende Abgabenbescheid rechtskräftig sei, bedeute dies nicht, dass eine schuldhafte Verkürzung bzw Nichtmeldung der sich aus der Schätzung ergebenden Abgaben vorliege. Insoweit gelte sehr wohl der steuerrechtliche Grundsatz Rechtsrichtigkeit vor Rechtskraft. Sie habe im Einspruch gegen die Strafverfügung für die einzelnen Zeiträume sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die selbst berechnete Kommunalsteuer bekannt gegeben. Die Erstbehörde hätte dieses Vorbringen inhaltlich prüfen müssen. Im Straferkenntnis seien die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen höher als in der Strafverfügung, obwohl in beiden Fällen jeweils dieselben Geldstrafen verhängt worden seien.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
4. Gemäß § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.4. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Kommunalsteuergesetz 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
Gemäß § 15 Abs 1 Kommunalsteuergesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 50.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 25.000 Euro, beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei fahrlässiger Begehung bis zu drei Wochen festzusetzen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 50.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 25.000 Euro, beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei fahrlässiger Begehung bis zu drei Wochen festzusetzen.
Wie sich aus der Stellungnahme des Amtes der Stadt F vom 07.12.2011 ergibt, wurde die Kommunalsteuer für die Monate Jänner 2011 bis September 2011 geschätzt und mit Bescheid vom 19.10.2011 festgesetzt. Die Höhe der Schätzung gründete sich auf die durchschnittlichen Dienstgeberbeitragszahlungen im Jahre 2011 an das Finanzamt F. Gegen den Bescheid der Stadt F wurde seitens der Berufungswerberin keine Berufung eingebracht, weshalb der Bescheid rechtskräftig ist.
Die Berufungswerberin hat vorgebracht, sie habe im erstinstanzlichen Strafverfahren die jeweiligen Bemessungsgrundlagen und die betreffenden Kommunalsteuerbeträge bekannt gegeben. Die Kommunalsteuerbeträge sind dabei im Vergleich zu denjenigen, die die Stadt F im Schätzungswege ermittelt hat, geringer. Dem erwähnten Vorbringen der Berufungswerberin ist nunmehr entgegenzuhalten, dass über die Frage, in welcher Höhe die Kommunalsteuer verkürzt worden ist, von der Stadt F rechtskräftig entschieden worden ist. Bezüglich der Höhe der nicht entrichteten Abgaben handelt es sich für den Verwaltungssenat aber um eine Vorfrage, die von der zuständigen Behörde beurteilt worden ist; an letztere Entscheidung ist der UVS gebunden.
5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.5. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall beträgt der Strafrahmen hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. bis zu 222,70 Euro, hinsichtlich Spruchpunkt 3. bis zu 267,61 Euro, hinsichtlich Spruchpunkt 4. bis zu 216,97 Euro, hinsichtlich Spruchpunkt 5. bis zu 178,98 Euro, hinsichtlich Spruchpunkt 6. bis zu 308,09 Euro und hinsichtlich der Spruchpunkte 7. bis 9. bis zu 259,80 Euro.
Schutzzweck der Norm ist die fristgerechte und ordnungsgemäße Steuereinbringung. Letztlich soll damit sichergestellt werden, dass die öffentliche Hand der ihr obliegenden Aufgaben nachkommen kann. Diesem Schutzzweck hat die Berufungswerberin durch ihr Verhalten jeweils in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschulden wird Fahrlässigkeit angenommen. Als erschwerend waren fünf einschlägige Vorstrafen (eine Vorstrafe zu X-9-2009/15560 und vier Vorstrafen zu X-9-2009/47761) zu werten. Weiters ist auch das Zusammentreffen von einer Vielzahl von Übertretungen als erschwerend anzusehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin auch zwei weitere Vorstrafen hinsichtlich Übertretungen des Tourismusgesetzes aufweist, welche auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständlichen Übertretungen beruht.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Berufungswerberin keine Angaben gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse der Beschuldigten, die Geschäftsführerin der gegenständlichen GmbH ist, gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass diese jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die gegenständliche GmbH seit September 2011 in einem Sanierungsverfahren sich befindet. Im Übrigen hat die Berufungswerberin selbst angegeben, über ein geregeltes Einkommen zu verfügen.
Die Ersatzfreiheitsstrafen waren herabzusetzen, da zufolge der Bestimmung des § 49 Abs 2 VStG in dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung, wobei festzuhalten ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 150 Stunden nach Ansicht des UVS schon hinsichtlich des Spruchpunktes 5. angemessen erscheint.Die Ersatzfreiheitsstrafen waren herabzusetzen, da zufolge der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG in dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung, wobei festzuhalten ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 150 Stunden nach Ansicht des UVS schon hinsichtlich des Spruchpunktes 5. angemessen erscheint.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin findet der Unabhängige Verwaltungssenat die festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Schlagworte
Vorfrage, Verkürzung SteuerZuletzt aktualisiert am
01.09.2017