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90.01.01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §84Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob ein mit einer auffälligen Beschriftung zu Werbezwecken versehenes Fahrzeug, welches im Nahebereich einer Straße außerhalb eines Ortsgebietes abgestellt ist, einer Bewilligung bedarf oder nicht, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht oder ob das Fahrzeug seiner Aufmachung nach vorwiegend der Werbung dient (VwGH 13.06.1985, 85/02/0154).
Im gegenständlichen Fall war ein Sattelanhänger mehr als 4 Monate ununterbrochen 13 Meter neben einer stark befahrenen Bundesstraße außerhalb des Ortsgebietes abgestellt. Die Plane des Sattelanhängers war zur Gänze mit einem auffälligen Schriftzug, bildlichen Darstellungen sowie dem Firmenlogo eines bekannten Unternehmens bedruckt. Der Abstellort war auch nicht mit logistischen Gründen erklärbar (zB das Ziel des letzten Transportes oder das Wohnhaus des LKW-Fahrers), sondern wurde offenbar deshalb gewählt, damit der Sattelanhänger von möglichst vielen Straßenbenützern gesehen werden kann. In diesem Fall steht eindeutig die Benützung des Fahrzeuges zu Werbezwecken im Vordergrund, die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs ist hingegen nur geringfügig. Es handelt sich daher um eine bewilligungspflichtige Werbung im Sinne des § 84 StVO 1960.Im gegenständlichen Fall war ein Sattelanhänger mehr als 4 Monate ununterbrochen 13 Meter neben einer stark befahrenen Bundesstraße außerhalb des Ortsgebietes abgestellt. Die Plane des Sattelanhängers war zur Gänze mit einem auffälligen Schriftzug, bildlichen Darstellungen sowie dem Firmenlogo eines bekannten Unternehmens bedruckt. Der Abstellort war auch nicht mit logistischen Gründen erklärbar (zB das Ziel des letzten Transportes oder das Wohnhaus des LKW-Fahrers), sondern wurde offenbar deshalb gewählt, damit der Sattelanhänger von möglichst vielen Straßenbenützern gesehen werden kann. In diesem Fall steht eindeutig die Benützung des Fahrzeuges zu Werbezwecken im Vordergrund, die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs ist hingegen nur geringfügig. Es handelt sich daher um eine bewilligungspflichtige Werbung im Sinne des Paragraph 84, StVO 1960.
Verantwortlich für die Werbung – und damit Bescheidadressat im Verwaltungsstrafverfahren – ist der Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers, nicht jedoch jenes Unternehmen, für welches Werbung gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012