Index
StVONorm
StVO 1960 §24 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Dorner, Dr. Stoll und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des WB in W, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 33, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung, vom 21. Februar 1985, Zl. VerkR-8067/2-1985 I/Zei, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Dorner, Dr. Stoll und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des WB in W, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 33, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung, vom 21. Februar 1985, Zl. VerkR-8067/2-1985 I/Zei, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der OÖ Landesregierung (belangte Behörde) vom 21. Februar 1985 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Anbringung einer Schrifttafel auf dem Pkw des Beschwerdeführers vor dem Hause E-Straße 1, gemäß § 82 Abs. 1 und Abs. 5 in Verbindung mit § 83 und § 94 b „lit. d“ StVO 1960 keine Folge gegeben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der OÖ Landesregierung (belangte Behörde) vom 21. Februar 1985 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Anbringung einer Schrifttafel auf dem Pkw des Beschwerdeführers vor dem Hause E-Straße 1, gemäß Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 83 und Paragraph 94, b „lit. d“ StVO 1960 keine Folge gegeben.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die vom Beschwerdeführer vorgesehene Werbetafel (im Ausmaß von 120 x 80 cm mit dem Text „Filme Ausarbeitung Foto B“) der Benützung der in Rede stehenden Straße einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zur Werbung diene und somit eine Bewilligung im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO erforderlich sei. Wie bereits in der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion vom 21. September 1984 „richtigerweise“ ausgeführt und auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern eindeutig zu entnehmen sei, werde durch das Vorhaben nicht nur die freie Sicht über den Verlauf der Straße und auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs behindert, sondern auch die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker vom übrigen Verkehrsgeschehen abgelenkt. Die Werbetafel würde somit in weiterer Folge zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen. In unmittelbarer Nähe des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Vorhabens befinde sich eine Kreuzung mit Schutzweg und Verkehrseinrichtungen. Die Situierung der Werbetafel schränke für die Verkehrsteilnehmer die Sicht auf die Kreuzung sowie die dort befindlichen Verkehrseinrichtungen ein. Schließlich ziehe die Werbetafel auch im Hinblick auf ihre Größe sowie Farbe (weiß) und der Buchstaben (rot) die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker auf sich, was zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs führen würde. Der „Rechtfertigung“ des Beschwerdeführers, daß die für sein Fahrzeug vorgesehene Werbetafel die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs nicht mehr beeinträchtige als andere erlaubte Werbeaufschriften, sei entgegenzuhalten, daß ein Vergleich mit anderen Werbeaufschriften zu abstrakt. sei und bei diesbezüglichen Bewilligungen jeweils auf den Einzelfall, insbesondere die Örtlichkeit, Situierung, Größe sowie Aufmachung der Tafel abzustellen sei.In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die vom Beschwerdeführer vorgesehene Werbetafel (im Ausmaß von 120 x 80 cm mit dem Text „Filme Ausarbeitung Foto B“) der Benützung der in Rede stehenden Straße einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zur Werbung diene und somit eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO erforderlich sei. Wie bereits in der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion vom 21. September 1984 „richtigerweise“ ausgeführt und auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern eindeutig zu entnehmen sei, werde durch das Vorhaben nicht nur die freie Sicht über den Verlauf der Straße und auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs behindert, sondern auch die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker vom übrigen Verkehrsgeschehen abgelenkt. Die Werbetafel würde somit in weiterer Folge zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen. In unmittelbarer Nähe des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Vorhabens befinde sich eine Kreuzung mit Schutzweg und Verkehrseinrichtungen. Die Situierung der Werbetafel schränke für die Verkehrsteilnehmer die Sicht auf die Kreuzung sowie die dort befindlichen Verkehrseinrichtungen ein. Schließlich ziehe die Werbetafel auch im Hinblick auf ihre Größe sowie Farbe (weiß) und der Buchstaben (rot) die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker auf sich, was zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs führen würde. Der „Rechtfertigung“ des Beschwerdeführers, daß die für sein Fahrzeug vorgesehene Werbetafel die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs nicht mehr beeinträchtige als andere erlaubte Werbeaufschriften, sei entgegenzuhalten, daß ein Vergleich mit anderen Werbeaufschriften zu abstrakt. sei und bei diesbezüglichen Bewilligungen jeweils auf den Einzelfall, insbesondere die Örtlichkeit, Situierung, Größe sowie Aufmachung der Tafel abzustellen sei.
Wenn der Beschwerdeführer behaupte, daß selbst das Abstellen von größeren Fahrzeugen, geschweige denn von Lastkraftwagen, vor seinem Geschäft auch mit entsprechender Werbeaufschrift mit Sicherheit erlaubt wäre, was sogar eine größere Verdeckung bedeuten würde, so sei seiner Ansicht zu folgen. Ein Abstellen derartiger Fahrzeuge mit einer ähnlichen auf einer Tafel befindlichen Werbeaufschrift würde ebenfalls aus oben dargelegten Gründen den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. „Abschließend“ führte die belangte Behörde aus, daß die Behörde ermächtigt sei, die Abstellung von Werbefahrzeugen dauernd oder für eine bestimmte Zeit zu verbieten, zumal Parkflächen grundsätzlich zum Halten und Parken von Fahrzeugen und nicht auch zu anderen Zwecken bestimmt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf „Erlangung einer Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO“ verletzt (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf „Erlangung einer Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO“ verletzt (Beschwerdepunkt, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß sein Pkw-Kombi durch die Anbringung der Tafel nicht einmal die Größe eines Kleintransporters erreiche. Sollte das Abstellen solcher Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Beschwerdeführers die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Gefahren herbeiführen, dürfte in diesem Straßenbereich das Parken von Fahrzeugen nicht erlaubt sein. Im gegenständlichen Bereich sei aber das Parken von Fahrzeugen ohne Beschränkung erlaubt und dies müßte daher auch für das Fahrzeug des Beschwerdeführers gelten, solange es die Sicht auf die Verkehrseinrichtungen nicht mehr behindere, als durch vergleichbare Fahrzeuge. Im übrigen liege es im Wesen einer jeden Werbemaßnahme, die Aufmerksamkeit der Betrachter auf sich zu ziehen. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, dürften im Bereich des Straßenverkehrs überhaupt keine Werbemittel wie etwa Transparente, Leuchttafeln oder Reklameaufschriften an Fahrzeugen erlaubt sein. Die Tatsache, daß eine Werbetafel die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker auf sich ziehe, könne daher niemals einen Versagungsgrund nach § 82 Abs. 5 StVO darstellen. Im übrigen sei für Reklamefahrzeuge grundsätzlich gar keine Bewilligung erforderlich, da es einer allgemein geübten Praxis entspreche, daß die dem Gewerbe dienenden Transportfahrzeuge mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung versehen seien.Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß sein Pkw-Kombi durch die Anbringung der Tafel nicht einmal die Größe eines Kleintransporters erreiche. Sollte das Abstellen solcher Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Beschwerdeführers die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Gefahren herbeiführen, dürfte in diesem Straßenbereich das Parken von Fahrzeugen nicht erlaubt sein. Im gegenständlichen Bereich sei aber das Parken von Fahrzeugen ohne Beschränkung erlaubt und dies müßte daher auch für das Fahrzeug des Beschwerdeführers gelten, solange es die Sicht auf die Verkehrseinrichtungen nicht mehr behindere, als durch vergleichbare Fahrzeuge. Im übrigen liege es im Wesen einer jeden Werbemaßnahme, die Aufmerksamkeit der Betrachter auf sich zu ziehen. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, dürften im Bereich des Straßenverkehrs überhaupt keine Werbemittel wie etwa Transparente, Leuchttafeln oder Reklameaufschriften an Fahrzeugen erlaubt sein. Die Tatsache, daß eine Werbetafel die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker auf sich ziehe, könne daher niemals einen Versagungsgrund nach Paragraph 82, Absatz 5, StVO darstellen. Im übrigen sei für Reklamefahrzeuge grundsätzlich gar keine Bewilligung erforderlich, da es einer allgemein geübten Praxis entspreche, daß die dem Gewerbe dienenden Transportfahrzeuge mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung versehen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 dieses Paragraphen ist eine solche Bewilligung auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich. Nach Abs. 5 erster Satz dieses Paragraphen ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.Nach Absatz 2, dieses Paragraphen ist eine solche Bewilligung auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich. Nach Absatz 5, erster Satz dieses Paragraphen ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.
Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist zunächst zu prüfen, ob das in Rede stehende Vorhaben des Beschwerdeführers - ungeachtet des Umstandes, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers nach der Aktenlage mit Kennzeichentafeln versehen ist - der Bewilligungspflicht des § 82 Abs. 1 StVO unterliegt. Dies ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen:Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist zunächst zu prüfen, ob das in Rede stehende Vorhaben des Beschwerdeführers - ungeachtet des Umstandes, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers nach der Aktenlage mit Kennzeichentafeln versehen ist - der Bewilligungspflicht des Paragraph 82, Absatz eins, StVO unterliegt. Dies ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen:
Wohl entspricht es einer allgemein geübten Praxis, daß die dem Gewerbe dienenden Transportfahrzeuge mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung versehen sind, welche durchaus auch Werbungszwecken dienen. Die Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1. StVO wird allerdings in solchen Fällen solange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach - wie im Beschwerdefall - vorwiegend der. Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fäll der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO vor (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1966 Slg. Nr. 5287/A). Dieser Auslegung steht auch die durch die 3. StVO-Novelle (BGBl. Nr. 209/1979) geschaffene Bestimmung des § 24 Abs. 7 StVO nicht entgegen, wonach die Behörde, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des ruhenden Verkehrs oder die beste Ausnützung der Parkfläche erforderlich oder zweckmäßig ist, durch Verordnung das Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, auf bestimmten Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes entweder dauernd, für eine bestimmte Zeit oder über eine bestimmte Dauer hinaus verbieten kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinen Erkenntnissen vom 20. Mai 1980, Zlen. 207, 247/80 und vom 12. Oktober 1983, Slg. Nr. 11 182/A (nur Rechtssatz), zur Bestimmung des § 82 Abs. 5 StVO die Rechtsansicht vertreten, daß diese nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des „fließenden“ Verkehrs zu schützen geeignet sei, nicht aber dafür herangezogen werden könne, allein aus Gründen der allgemeinen Parkraumnot solche Bewilligungen zu verweigern.Wohl entspricht es einer allgemein geübten Praxis, daß die dem Gewerbe dienenden Transportfahrzeuge mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung versehen sind, welche durchaus auch Werbungszwecken dienen. Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO wird allerdings in solchen Fällen solange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach - wie im Beschwerdefall - vorwiegend der. Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fäll der Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO vor vergleiche , in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1966 Slg. Nr. 5287/A). Dieser Auslegung steht auch die durch die 3. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,) geschaffene Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 7, StVO nicht entgegen, wonach die Behörde, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des ruhenden Verkehrs oder die beste Ausnützung der Parkfläche erforderlich oder zweckmäßig ist, durch Verordnung das Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, auf bestimmten Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes entweder dauernd, für eine bestimmte Zeit oder über eine bestimmte Dauer hinaus verbieten kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinen Erkenntnissen vom 20. Mai 1980, Zlen. 207, 247/80 und vom 12. Oktober 1983, Slg. Nr. 11 182/A (nur Rechtssatz), zur Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 5, StVO die Rechtsansicht vertreten, daß diese nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des „fließenden“ Verkehrs zu schützen geeignet sei, nicht aber dafür herangezogen werden könne, allein aus Gründen der allgemeinen Parkraumnot solche Bewilligungen zu verweigern.
Selbst wenn also für ein Fahrzeug, das „vorwiegend der Werbung dient“, die Bewilligung, bezogen auf eine bestimmte Stelle, nach § 82 Abs. 5 StVO zu erteilen wäre, käme eine solche Bewilligung von vornherein nicht in Betracht, wenn die Behörde von der Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 7 StVO im Interesse des ruhenden Verkehrs Gebrauch gemacht hat.Selbst wenn also für ein Fahrzeug, das „vorwiegend der Werbung dient“, die Bewilligung, bezogen auf eine bestimmte Stelle, nach Paragraph 82, Absatz 5, StVO zu erteilen wäre, käme eine solche Bewilligung von vornherein nicht in Betracht, wenn die Behörde von der Verordnungsermächtigung des Paragraph 24, Absatz 7, StVO im Interesse des ruhenden Verkehrs Gebrauch gemacht hat.
Es bleibt zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Vorhaben des Beschwerdeführers zu Recht die Bewilligung in Anwendung des § 82 Abs. 5 StVO versagt hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Die belangte Behörde hat in dessen Begründung schlüssig dargelegt, weshalb sie davon ausging, daß durch das Vorhaben des Beschwerdeführers eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs zu erwarten wäre. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Vergleich mit anderen Fahrzeugen zieht, welche ihrer Größe nach beim Abstellen auf demselben Ort gleichfalls eine Sichtbehinderung darstellen würden, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde auch darauf verwiesen hat, daß die in Rede stehende Werbetafel im Hinblick auf ihre Größe und Farbgebung die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker - in einer bereits die Sicherheit beeinträchtigenden Weise - vom übrigen Verkehrsgeschehen ablenken würde. Dem Beschwerdeeinwand, daß nach der Rechtsansicht der belangten Behörde im Bereich des Straßenverkehrs überhaupt keine Werbemittel wie etwa Transparente, Leuchttafeln oder Reklameaufschriften an Fahrzeugen erlaubt sein dürften, ist zu entgegnen, daß die Prüfung im Sinne des § 82 Abs. 5 StVO in jedem solchen Fall auf Grund der gegebenen konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat.Es bleibt zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Vorhaben des Beschwerdeführers zu Recht die Bewilligung in Anwendung des Paragraph 82, Absatz 5, StVO versagt hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Die belangte Behörde hat in dessen Begründung schlüssig dargelegt, weshalb sie davon ausging, daß durch das Vorhaben des Beschwerdeführers eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs zu erwarten wäre. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Vergleich mit anderen Fahrzeugen zieht, welche ihrer Größe nach beim Abstellen auf demselben Ort gleichfalls eine Sichtbehinderung darstellen würden, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde auch darauf verwiesen hat, daß die in Rede stehende Werbetafel im Hinblick auf ihre Größe und Farbgebung die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker - in einer bereits die Sicherheit beeinträchtigenden Weise - vom übrigen Verkehrsgeschehen ablenken würde. Dem Beschwerdeeinwand, daß nach der Rechtsansicht der belangten Behörde im Bereich des Straßenverkehrs überhaupt keine Werbemittel wie etwa Transparente, Leuchttafeln oder Reklameaufschriften an Fahrzeugen erlaubt sein dürften, ist zu entgegnen, daß die Prüfung im Sinne des Paragraph 82, Absatz 5, StVO in jedem solchen Fall auf Grund der gegebenen konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat.
Die unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die unbegründete Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 13. Juni 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020154.X00Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024