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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §35 Abs6Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung der Frau A T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. An W, St, G, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Feldbach vom 05.01.2012, GZ.: BHFB-18.3T24/2012-2, wie folgt entschieden:
Der Bescheid wird behoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)
§ 35 Abs 6 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG),
BGBl. I 118/2004 idgF
Text
Sachverhalt:
Die Berufungswerberin betreibt schon seit Jahrzehnten auf dem deren Mutter und Schwester eigentümlichen Landwirtschaft, Grundstücke Nr. und ., Adresse F, H, eine Hühnerhaltung mit freilaufenden Hühnern. Die landwirtschaftlichen Gründe sind begrenzt, von dem von Norden nach Nordosten verlaufenden Milchweg, der in den im Süden verlaufenden Wolfweg mündet bzw. diesen kreuzt und im Westen durch die benachbarte Landwirtschaft auf Grundstück-Nr.. Die Hofzufahrt erfolgt vom Osten her. Nördlich des gegenständlichen Objektes liegt ein Misthaufen. Des Nachts werden die Hühner in einem Geräteschuppen, der im westlichen Teil des Objektes gelegen ist, eingesperrt. Tagsüber können sie sich völlig frei bewegen. Die Hühner gelangen so auch auf die benachbarten Liegenschaften und kommt es dort zu massiven Verkotungen und Geruchsproblemen und scharren die Hühner auch in den von Nachbarn angelegten Gärten.
Einige Nachbarn der Berufungswerberin haben sich auch deshalb an den Bürgermeister der Stadtgemeinde F gewandt, der den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Feldbach Dr. Al K auf das ständige Freilaufen von Hühnern der Familie T auf öffentlichen Verkehrsflächen im Ortsteil H und auch damit verbundene tierschutzrelevante Probleme hinwies. Aufgrund dieser Information hat Amtstierarzt Mag. N am 30.11.2011 vor Ort eine Erhebung durchgeführt. Während eines Rundganges um das Anwesen konnte er 58 Tiere unterschiedlichsten Alters, wobei die Zahl der Hähne mit 18 beachtlich gewesen sei, feststellen. Dies sei vermutlich nicht die absolute Bestandszahl. Die Tiere hätten insgesamt ein gutes Allgemeinbefinden gezeigt, Lahmheit oder andere Schmerzäußerungen seien nicht beobachtet worden. Aufgrund des Ergebnis dieser Erhebung hat der Bezirkshauptmann von Feldbach den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, mit dem er gemäß § 35 Abs 6 TSchG und Punkt 2.1 der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6 die Einzäunung des Hühnerauslaufes zur sicheren Verwahrung der Hühner auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bis zum 31.3.2012 angeordnet hat. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Tiere, die ein gutes Allgemeinbefinden zeigten und in der Nähe des Anwesens gefüttert und getränkt würden allerdings jederzeit auf öffentliche Verkehrsfläche und Privatstraßen gelangen können und dadurch Gefahr liefen, überfahren oder getötet zu werden.Einige Nachbarn der Berufungswerberin haben sich auch deshalb an den Bürgermeister der Stadtgemeinde F gewandt, der den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Feldbach Dr. Al K auf das ständige Freilaufen von Hühnern der Familie T auf öffentlichen Verkehrsflächen im Ortsteil H und auch damit verbundene tierschutzrelevante Probleme hinwies. Aufgrund dieser Information hat Amtstierarzt Mag. N am 30.11.2011 vor Ort eine Erhebung durchgeführt. Während eines Rundganges um das Anwesen konnte er 58 Tiere unterschiedlichsten Alters, wobei die Zahl der Hähne mit 18 beachtlich gewesen sei, feststellen. Dies sei vermutlich nicht die absolute Bestandszahl. Die Tiere hätten insgesamt ein gutes Allgemeinbefinden gezeigt, Lahmheit oder andere Schmerzäußerungen seien nicht beobachtet worden. Aufgrund des Ergebnis dieser Erhebung hat der Bezirkshauptmann von Feldbach den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, mit dem er gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG und Punkt 2.1 der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6 die Einzäunung des Hühnerauslaufes zur sicheren Verwahrung der Hühner auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bis zum 31.3.2012 angeordnet hat. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Tiere, die ein gutes Allgemeinbefinden zeigten und in der Nähe des Anwesens gefüttert und getränkt würden allerdings jederzeit auf öffentliche Verkehrsfläche und Privatstraßen gelangen können und dadurch Gefahr liefen, überfahren oder getötet zu werden.
In der gegen diese Entscheidung rechtzeitig erhobenen Berufung führte Frau T aus, dass es sich bei ihren Hühnern um glückliche Tiere handle, die nicht in Räumen oder gar engen Behältnissen gehalten würden. Die Hühner hielten sich auf dem landwirtschaftlichen Grund und im Gebäude auf und erfolge die Fütterung neben dem Gebäude oder im Innenhof und sei durch ihre Aufsicht und die Haltungsweise her gewährleistet, dass die Hühner nicht auf die entfernt vorbeiführenden öffentlichen Straßen gelangen könnten. Eine Einzäunung sei daher nicht erforderlich.
Am 24.05.2012 wurde eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Der zwischenzeitig namhaft gemachte Vertreter der Berufungswerberin hat daran teilgenommen, ebenso die Tierschutzombudsfrau und wurden als Zeugen J Ho, M B und Jo B einvernommen. Aus den Aussagen der Zeugen B ergibt sich im Wesentlichen übereinstimmend, dass das Problem mit der freilaufenden Hühnerhaltung darin besteht, dass die Tiere auch auf die Nachbargrundstücke kommen und dort alles verkoten, ebenso auf die öffentlichen Verkehrsflächen, wie den Milchweg und den Wolfweg und dadurch auch Geruchsbelästigungen entstünden. Darüber hinaus würden die Hühner, die von Nachbarn liebevoll angelegten Gärten durch das Scharren zerstören. Aus eigener Wahrnehmung konnte Jo B über das Niederführen von Hühner auf öffentlichen Verkehrsflächen nichts berichten, sondern stützen sich seine Aussagen, dass ein oder zwei Mal ein Huhn niedergeführt würde auf das Gerede der Leute. Frau B erinnerte sich an getötete Tiere, weil von Fahrzeugen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht eingehalten wird, wobei ein derartiger Vorfall zuletzt wohl ein oder zwei Monate zurückliegt, bezogen auf den Wolfweg und bezogen auf den Milchweg wohl noch länger. Die Zeugen B haben auch übereinstimmend ausgeführt, dass die Hühner der Berufungswerberin gut versorgt sind und, wie es der Zeuge B ausführte, die Situation aus Sicht der Hühner optimal ist.
§ 35 Abs 6 TSchG:Paragraph 35, Absatz 6, TSchG:
Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
Gemäß der zitierten Gesetzesstelle ist die Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen, wie der gegenständlichen, dass die Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden. Die von der belangten Behörde angeführte 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6 Punkt 2.1, welche nicht eingehalten sei, ist im Gegenstande nicht anwendbar, da sich dieser Punkt, wie aus der Überschrift eindeutig entnehmbar, auf Gebäude, Stalleinrichtungen bezieht und auf freilaufende Hühner nicht anwendbar ist. Auch kann ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Tierhaltung, wie dies im § 13 TSchG formuliert ist Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird nicht erblickt werden. Die im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt angesprochenen Vorwürfe, dass laufend tote Hühner und tote Katzen vorzufinden wären, ist durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens jedenfalls widerlegt.Gemäß der zitierten Gesetzesstelle ist die Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen, wie der gegenständlichen, dass die Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden. Die von der belangten Behörde angeführte 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6 Punkt 2.1, welche nicht eingehalten sei, ist im Gegenstande nicht anwendbar, da sich dieser Punkt, wie aus der Überschrift eindeutig entnehmbar, auf Gebäude, Stalleinrichtungen bezieht und auf freilaufende Hühner nicht anwendbar ist. Auch kann ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Tierhaltung, wie dies im Paragraph 13, TSchG formuliert ist Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird nicht erblickt werden. Die im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt angesprochenen Vorwürfe, dass laufend tote Hühner und tote Katzen vorzufinden wären, ist durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens jedenfalls widerlegt.
Es kann daher zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass zum derzeitigen Zeitpunkt eine Veranlassung für die Vorschreibung der bekämpften Maßnahme nach dem TSchG nicht besteht. Nicht näher zu prüfen war, ob die gegenständliche Hühnerhaltung dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz entspricht.
Es war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Schlagworte
Hühner; Freilandhaltung; Maßnahmen; EinzäunungZuletzt aktualisiert am
24.07.2012