RS Uvs 2012/6/1 41.19-3/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

TSchG §40 Abs1
TSchG §37 Abs3
TSchG §37 Abs1 Z2
  1. TSchG § 37 heute
  2. TSchG § 37 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 37 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 37 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 37 gültig von 01.02.2008 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  6. TSchG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008
  1. TSchG § 37 heute
  2. TSchG § 37 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 37 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 37 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 37 gültig von 01.02.2008 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  6. TSchG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008

Rechtssatz

Gemäß § 40 Abs 1 TSchG sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Hingegen sind Tiere gemäß § 37 Abs 3 TSchG ex lege als verfallen anzusehen, wenn sie im Sinne des Abs 2 abgenommenen wurden (wenn es für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich war und Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 durch bereits zugefügte Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst vorliegen), sowie wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme im Sinne des Abs 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach nicht geschaffen sind. § 37 Abs 3 TSchG enthält jedoch keine Regelung für jene Tiere, die gemäß § 37 Abs 1 Z 2 leg cit abgenommen werden, nämlich wenn das Tier in einem Zustand vorgefunden wurde, der nur erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, wenn der Halter nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Für diese Tiere kann auch bei fehlenden Verbesserungsmaßnahmen in der Haltung der Verfall kraft Gesetzes nicht eintreten, sondern hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 TSchG - der Begehung der dort erwähnten Übertretungen gegenüber diesen Tieren - den Verfall der Tiere auszusprechen. Daher war der bekämpfte Feststellungsbescheid, wonach (auch) die nach § 37 Abs 1 Z 2 TSchG abgenommenen Tiere als verfallen anzusehen seien, in diesem Umfang von vornherein rechtswidrig. Die Abänderung eines in Berufung gezogenen Feststellungsbescheides in eine erstmalige rechtsgestaltende Verfallserklärung nach § 40 TSchG würde den Instanzenzug verkürzen und das Recht des Berufungswerbers auf den gesetzlichen Richter verletzen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, TSchG sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Hingegen sind Tiere gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TSchG ex lege als verfallen anzusehen, wenn sie im Sinne des Absatz 2, abgenommenen wurden (wenn es für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich war und Verstöße gegen die Paragraphen 5 bis 7 durch bereits zugefügte Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst vorliegen), sowie wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach nicht geschaffen sind. Paragraph 37, Absatz 3, TSchG enthält jedoch keine Regelung für jene Tiere, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit abgenommen werden, nämlich wenn das Tier in einem Zustand vorgefunden wurde, der nur erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, wenn der Halter nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Für diese Tiere kann auch bei fehlenden Verbesserungsmaßnahmen in der Haltung der Verfall kraft Gesetzes nicht eintreten, sondern hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 40, TSchG - der Begehung der dort erwähnten Übertretungen gegenüber diesen Tieren - den Verfall der Tiere auszusprechen. Daher war der bekämpfte Feststellungsbescheid, wonach (auch) die nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG abgenommenen Tiere als verfallen anzusehen seien, in diesem Umfang von vornherein rechtswidrig. Die Abänderung eines in Berufung gezogenen Feststellungsbescheides in eine erstmalige rechtsgestaltende Verfallserklärung nach Paragraph 40, TSchG würde den Instanzenzug verkürzen und das Recht des Berufungswerbers auf den gesetzlichen Richter verletzen.

Schlagworte

Tierabnahme; Verfall; Verfallserklärung; Feststellungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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