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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §30b Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner über die Berufung des Herrn W H G, geb. am, vertreten durch die R & Wi Rechtsanwälte GmbH, Ha, B Ra, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Leibnitz vom 26.03.2012, GZ.: 11.1 250/2012, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner über die Berufung des Herrn W H G, geb. am, vertreten durch die R & Wi Rechtsanwälte GmbH, Ha, B Ra, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Leibnitz vom 26.03.2012, GZ.: 11.1 250 aus 2012,, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufungswerber verpflichtet, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b FSG-DV binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Berufungswerber rechtskräftig mit Strafbescheid wegen zwei am 16.01.2012 begangenen Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG (gefährliche technische Mängel) bestraft worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufungswerber verpflichtet, ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, FSG-DV binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Berufungswerber rechtskräftig mit Strafbescheid wegen zwei am 16.01.2012 begangenen Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG (gefährliche technische Mängel) bestraft worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass die Anordnung der besonderen Maßnahme im Sinne der Bestimmung des § 30b Abs 3 FSG zur Voraussetzung habe, dass zwei oder mehrere der in § 30a Abs 2 genannten Delikte in Tateinheit begangen werden. Dem Berufungswerber sei jedoch nur eines der in § 30a Abs 2 genannten Delikte, nämlich die Übertretung des § 102 Abs 1 KFG, vorgeworfen worden. Offensichtlich vermeine die Behörde, dass bei Vorliegen von mehreren technischen Mängeln mehrere Delikte begangen würden. Tatsächlich sei jedoch nur der Tatbestand eines Deliktes des § 102 Abs 1 KFG erfüllt. Nach dem Wortlaut des § 30a FSG seien technische Mängel (in der Mehrzahl) von der Bestimmung umfasst. Somit ergebe sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung deutlich, dass bei Vorliegen von mehreren Mängeln nur eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG zur Last gelegt werden könne. Weiters verwies der Berufungswerber darauf, dass nach einem Erlass des BMVIT die mangelhafte Sicherung mehrerer Kinder als bloß ein Vormerktatbestand zu werten sei und bei Beförderung von zwei ungesicherten Kindern nicht sofort eine Maßnahme nach § 30b FSG anzuordnen ist. Gleiches gelte bei Vorliegen von technischen Mängeln; das Bestehen von mehreren technischen Mängeln sei bloß als ein Vormerktatbestand zu werten. Da die Voraussetzungen des § 30b Z 1 FSG mangels Vorliegen von zumindest zwei Delikten nach § 30a Abs 2 nicht vorliegen, sei die angeordnete Maßnahme unrechtmäßig. Dazu komme, dass es unangemessen sei, für einen Inhaber eines Mopedausweises ein Fahrsicherheitstraining anzuordnen.Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass die Anordnung der besonderen Maßnahme im Sinne der Bestimmung des Paragraph 30 b, Absatz 3, FSG zur Voraussetzung habe, dass zwei oder mehrere der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit begangen werden. Dem Berufungswerber sei jedoch nur eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte, nämlich die Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG, vorgeworfen worden. Offensichtlich vermeine die Behörde, dass bei Vorliegen von mehreren technischen Mängeln mehrere Delikte begangen würden. Tatsächlich sei jedoch nur der Tatbestand eines Deliktes des Paragraph 102, Absatz eins, KFG erfüllt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 30 a, FSG seien technische Mängel (in der Mehrzahl) von der Bestimmung umfasst. Somit ergebe sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung deutlich, dass bei Vorliegen von mehreren Mängeln nur eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG zur Last gelegt werden könne. Weiters verwies der Berufungswerber darauf, dass nach einem Erlass des BMVIT die mangelhafte Sicherung mehrerer Kinder als bloß ein Vormerktatbestand zu werten sei und bei Beförderung von zwei ungesicherten Kindern nicht sofort eine Maßnahme nach Paragraph 30 b, FSG anzuordnen ist. Gleiches gelte bei Vorliegen von technischen Mängeln; das Bestehen von mehreren technischen Mängeln sei bloß als ein Vormerktatbestand zu werten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 30 b, Ziffer eins, FSG mangels Vorliegen von zumindest zwei Delikten nach Paragraph 30 a, Absatz 2, nicht vorliegen, sei die angeordnete Maßnahme unrechtmäßig. Dazu komme, dass es unangemessen sei, für einen Inhaber eines Mopedausweises ein Fahrsicherheitstraining anzuordnen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Mit Strafverfügung vom 20.01.2012 wurde der Berufungswerber, basierend auf einer Anzeige der Polizeiinspektion L, wegen zwei Übertretungen des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 KFG bestraft, da das von ihm am 16.01.2012 gelenkte Motorfahrrad folgende technische Mängel aufgewiesen hat, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt haben: Beim Motorfahrrad fehlte die vordere Kettenabdeckung. Dadurch bestand Gefahr, dass der Lenker während der Fahrt mit dem Fuß in das laufende Kettenritzel kommt und somit Sturz- und Verletzungsgefahr (1. Übertretung). Weiters klappte der Seitenständer bei Entlastung des Motorfahrrades nicht selbstständig in die Ruheposition zurück. Somit konnte das Motorfahrrad mit ausgeklapptem Seitenständer in Betrieb genommen und gelenkt werden, weshalb Sturzgefahr während der Fahrt durch den ausgeklappten Seitenständer bestanden hat (2. Übertretung). In der Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich dieser beiden Delikte eine Vormerkung im Führerscheinregister erfolgt. Da W G keinen Einspruch erhob, wurde die Strafverfügung am 08.02.2012 rechtskräftig. In der Folge wurde W G mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Kraftfahrbehörde verpflichtet, ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren.Mit Strafverfügung vom 20.01.2012 wurde der Berufungswerber, basierend auf einer Anzeige der Polizeiinspektion L, wegen zwei Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG bestraft, da das von ihm am 16.01.2012 gelenkte Motorfahrrad folgende technische Mängel aufgewiesen hat, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt haben: Beim Motorfahrrad fehlte die vordere Kettenabdeckung. Dadurch bestand Gefahr, dass der Lenker während der Fahrt mit dem Fuß in das laufende Kettenritzel kommt und somit Sturz- und Verletzungsgefahr (1. Übertretung). Weiters klappte der Seitenständer bei Entlastung des Motorfahrrades nicht selbstständig in die Ruheposition zurück. Somit konnte das Motorfahrrad mit ausgeklapptem Seitenständer in Betrieb genommen und gelenkt werden, weshalb Sturzgefahr während der Fahrt durch den ausgeklappten Seitenständer bestanden hat (2. Übertretung). In der Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich dieser beiden Delikte eine Vormerkung im Führerscheinregister erfolgt. Da W G keinen Einspruch erhob, wurde die Strafverfügung am 08.02.2012 rechtskräftig. In der Folge wurde W G mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Kraftfahrbehörde verpflichtet, ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 30a Abs 1 erster Satz FSG ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs 2 angeführten Delikte begangen hat.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, erster Satz FSG ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen hat.
§ 30a Abs 2 FSG listet in den Ziffern 1 bis 13 taxativ auf, welche Delikte gemäß Abs 1 vorzumerken sind.
§ 30a Abs 2 Z 12 FSG lautet: Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.
Gemäß § 30a Abs 3 FSG zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung, wenn zwei oder mehrere der in Abs 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen werden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, FSG zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung, wenn zwei oder mehrere der in Absatz 2, angeführten Delikte in Tateinheit begangen werden.
Gemäß § 30b Abs 1 Z 1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs 3 anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs 3) begangen werden.Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der im Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit (Paragraph 30 a, Absatz 3,) begangen werden.
Gemäß § 30b Abs 3 Z 3 FSG kommt als besondere Maßnahme ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV in Betracht.Gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer 3, FSG kommt als besondere Maßnahme ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV in Betracht.
§ 13f Abs 1 Z 3 FSG-DV (Anordnung besonderer Maßnahmen) bestimmt, dass bei Delikten gemäß § 30a Abs 2 Z 12 FSG, sofern ein Fahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a anzuordnen ist.Paragraph 13 f, Absatz eins, Ziffer 3, FSG-DV (Anordnung besonderer Maßnahmen) bestimmt, dass bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG, sofern ein Fahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a, anzuordnen ist.
Im Anlassfall ist wesentlich, ob durch die erfolgte Bestrafung wegen zweier Übertretungen des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 KFG, die zur selben Tatzeit begangen wurden, eine Begehung in Tateinheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 30a und 30b FSG vorliegt.Im Anlassfall ist wesentlich, ob durch die erfolgte Bestrafung wegen zweier Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG, die zur selben Tatzeit begangen wurden, eine Begehung in Tateinheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 30 a und 30 b FSG vorliegt.
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 7. FSG-Novelle vom 18.01.2005 wurde zur Einführung des Vormerksystems Folgendes ausgeführt:
Mit der Einführung des Vormerksystems soll ein einheitliches und transparentes System geschaffen werden, um auf unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker bewusstseinsbildend und sanktionierend einwirken zu können. Das Vormerksystem beinhaltet Delikte, die zu den Hauptunfallursachen zählen, und sich derzeit unterhalb der existierenden Schwelle für den Entzug der Lenkberechtigung befinden. ... Das Vormerksystem umfasst einen Katalog von dreizehn unfallträchtigen und risikobehafteten Delikten, deren jeweilige Begehung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren im Zentralen Führerscheinregister vorgemerkt und evident gehalten wird. Bei der erstmaligen Begehung eines Vormerkdeliktes kommt es, neben der bereits derzeit zu verhängenden Sanktion, wie beispielsweise der Geldstrafe, zu einer Vormerkung. Bei der zweiten Vormerkung eines Deliktes ist von der Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Dasselbe gilt, wenn erstmalig mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen werden.
Im besonderen Teil der Erläuterungen wird zu den neu eingeführten §§ 30a und 30b betreffend das Vormerksystem Folgendes ausgeführt:Im besonderen Teil der Erläuterungen wird zu den neu eingeführten Paragraphen 30 a und 30 b betreffend das Vormerksystem Folgendes ausgeführt:
Zu Abs 2:Zu Absatz 2 :
Die Auswahl der Delikte, die unter das besondere Vormerksystem fallen, wurde unter den Gesichtspunkten der Spezialprävention (Hochrisikolenker bereits im Entstehungsprozess abfangen) und der Generalprävention (Sensibilisierung der Bevölkerung) getroffen. Dabei wurde auf zwei wesentliche Punkte Rücksicht genommen, wobei der Grundsatz, dass das Vormerksystem unterhalb der Entzugsschwelle ansetzt, konsequent aufrecht erhalten wird:
1. Hauptunfallursachen:
Vorrangverletzungen ...
Alkoholdelikte ...
Mangelnder zeitlicher Sicherheitsabstand ...
Verkehrssicherheitsgefährdende technische Defekte und mangelhaft gesicherte Beladung sind Ursache bei jedem 200. Verkehrsunfall. Diese Delikte wurden daher ebenfalls in den Deliktskatalog aufgenommen (Z 12).Verkehrssicherheitsgefährdende technische Defekte und mangelhaft gesicherte Beladung sind Ursache bei jedem 200. Verkehrsunfall. Diese Delikte wurden daher ebenfalls in den Deliktskatalog aufgenommen (Ziffer 12,).
2. Gefährdungsdelikte:
...
Zu Abs 3:Zu Absatz 3 :
Werden zwei oder mehrere Delikte in Tateinheit begangen, so soll nicht jede einzelne Übertretung als Vormerkung gewertet werden, da dies dazu führen würde, dass unter Umständen sofort mit Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen wäre. Ein solches Delikt führt daher nur zu einer Vormerkung, es ist aber bereits bei der ersten Vormerkung eine besondere Maßnahme (§ 30b Abs 1) anzuordnen.Werden zwei oder mehrere Delikte in Tateinheit begangen, so soll nicht jede einzelne Übertretung als Vormerkung gewertet werden, da dies dazu führen würde, dass unter Umständen sofort mit Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen wäre. Ein solches Delikt führt daher nur zu einer Vormerkung, es ist aber bereits bei der ersten Vormerkung eine besondere Maßnahme (Paragraph 30 b, Absatz eins,) anzuordnen.
Zu § 30b Abs 1 wird ausgeführt:Zu Paragraph 30 b, Absatz eins, wird ausgeführt:
Die Begehung von Delikten aus dem Deliktskatalog des § 30a Abs 2 führen - neben einer Vormerkung - zur Anordnung von Maßnahmen in folgenden zwei Fällen:Die Begehung von Delikten aus dem Deliktskatalog des Paragraph 30 a, Absatz 2, führen - neben einer Vormerkung - zur Anordnung von Maßnahmen in folgenden zwei Fällen:
Werden Vormerkdelikte in Tateinheit begangen, so ist eine besondere Maßnahme schon bei der ersten Begehung anzuordnen.
Was der Gesetzgeber mit dem Wort Tateinheit konkret meint, ergibt sich somit aus den erläuternden Bemerkungen nicht.
Der Berufungswerber verweist in diesem Zusammenhang auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie - BMVIT vom 10.02.2006, GZ.: BMVIT-179.716/0001-II/ST4/2006, betreffend Kinderbeförderung, 26. KFG-Novelle. Unter Punkt 7. (Sanktionen) wird aufgelistet, durch welche der Verstöße des § 106 Abs 5 und 6 KFG ein Vormerkdelikt verwirklicht wird und die Vorgangsweise dargelegt, wenn mehrere Kinder nicht entsprechend gesichert sind:Der Berufungswerber verweist in diesem Zusammenhang auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie - BMVIT vom 10.02.2006, GZ.: BMVIT-179.716/0001-II/ST4/2006, betreffend Kinderbeförderung, 26. KFG-Novelle. Unter Punkt 7. (Sanktionen) wird aufgelistet, durch welche der Verstöße des Paragraph 106, Absatz 5 und 6 KFG ein Vormerkdelikt verwirklicht wird und die Vorgangsweise dargelegt, wenn mehrere Kinder nicht entsprechend gesichert sind:
7.3.1. Wenn zB mehrere Kinder in einem Fahrzeug nicht entsprechend gesichert sind, so ist - auch wenn mehrere Bestrafungen erfolgt sind - nur eine Vormerkung vorzunehmen.
7.3.2. In einem solchen Fall ist auch nicht von Deliktsbegehung in Tateinheit im Sinne von § 30a Abs 3 und § 30b Abs 1 Z 1 FSG auszugehen und nicht sofort eine besondere Maßnahme anzuordnen (Hervorhebungen durch UVS).7.3.2. In einem solchen Fall ist auch nicht von Deliktsbegehung in Tateinheit im Sinne von Paragraph 30 a, Absatz 3 und Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins, FSG auszugehen und nicht sofort eine besondere Maßnahme anzuordnen (Hervorhebungen durch UVS).
Im Durchführungserlass zum Führerscheingesetz - Vormerksystem etc. vom 21.07.2005, GZ.: BMVIT-171.304/0003-II/ST4/2005, wird unter 4.2 und 4.3 zwar auf § 30a Abs 2 Z 12 FSG Bezug genommen, eine Äußerung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs Tateinheit erfolgt nicht.Im Durchführungserlass zum Führerscheingesetz - Vormerksystem etc. vom 21.07.2005, GZ.: BMVIT-171.304/0003-II/ST4/2005, wird unter 4.2 und 4.3 zwar auf Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG Bezug genommen, eine Äußerung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs Tateinheit erfolgt nicht.
Im Erlass vom 05.12.2006, GZ.: BMVIT-170.656/0032-II/ST4/2006 - Ergänzender Erlass zur Verwaltungsreform; etc. (Vormerksystem) - wird unter Punkt 4. unter anderem auf besondere Unsicherheiten hinsichtlich des Deliktes gemäß § 30a Abs 2 Z 12 erster Fall FSG (technische Mängel) eingegangen. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass eine Vormerkung nur dann vorzunehmen ist, wenn bei einem Fahrzeug ein Mangel mit Gefahr im Verzug vorliegt und ein schwerer Mangel alleine hingegen nicht ausreichend für eine Vormerkung ist. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, was mit dem Begriff Tateinheit gemeint ist, erfolgt auch hier nicht.Im Erlass vom 05.12.2006, GZ.: BMVIT-170.656/0032-II/ST4/2006 - Ergänzender Erlass zur Verwaltungsreform; etc. (Vormerksystem) - wird unter Punkt 4. unter anderem auf besondere Unsicherheiten hinsichtlich des Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, erster Fall FSG (technische Mängel) eingegangen. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass eine Vormerkung nur dann vorzunehmen ist, wenn bei einem Fahrzeug ein Mangel mit Gefahr im Verzug vorliegt und ein schwerer Mangel alleine hingegen nicht ausreichend für eine Vormerkung ist. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, was mit dem Begriff Tateinheit gemeint ist, erfolgt auch hier nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich lediglich in einem Fall mit § 30a Abs 2 Z 12 FSG auseinandergesetzt (Zl. 2009/11/0087 vom 15.09.2009), sich in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls nicht mit der Frage des Begriffes Tateinheit befasst.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich lediglich in einem Fall mit Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG auseinandergesetzt (Zl. 2009/11/0087 vom 15.09.2009), sich in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls nicht mit der Frage des Begriffes Tateinheit befasst.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ergibt sich Folgendes:
Auch wenn Erlässe für den Unabhängigen Verwaltungssenat keine verbindliche Rechtsquelle darstellen und keine Bindungswirkung entfalten, erscheint im Anlassfall die mit dem Erlass das BMVIT vom 10.02.2006 in Zusammenhang mit der Kindersicherung vorgenommene Auslegung in jedem Fall als nachvollziehbar und nicht in Widerspruch zu den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu stehen.
Daraus kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass eine analoge Anwendung für § 30a Abs 2 Z 12 FSG erster Fall in jedem Fall geboten und zulässig ist.Daraus kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass eine analoge Anwendung für Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG erster Fall in jedem Fall geboten und zulässig ist.
Im Anlassfall ist allerdings durch die anlässlich der Kontrolle festgestellten technischen Mängel die Verkehrssicherheit in beiden Fällen durch Sturzgefahr gefährdet. Es handelt sich also - ebenso wie im Fall der mehrfachen nicht ordnungsgemäßen Kindersicherung - um gleichartige Gefahren.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark vertritt daher im Anlassfall die Auffassung, dass hier trotz Vorliegens von zwei Bestrafungen nicht von einer Deliktsbegehung in Tateinheit im Sinne von § 30a Abs 3 und § 30b Abs 1 Z 1 FSG auszugehen ist und somit eine besondere Maßnahme nicht sofort anzuordnen ist.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark vertritt daher im Anlassfall die Auffassung, dass hier trotz Vorliegens von zwei Bestrafungen nicht von einer Deliktsbegehung in Tateinheit im Sinne von Paragraph 30 a, Absatz 3 und Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins, FSG auszugehen ist und somit eine besondere Maßnahme nicht sofort anzuordnen ist.
Die im Anlassfall angeordnete besondere Maßnahme ist daher rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Schlagworte
Tateinheit; Fahrsicherheitstraining; Gleichartigkeit; gleichartige Gefahren; besondere MaßnahmeZuletzt aktualisiert am
20.12.2012