TE Uvs Bescheid 2012/7/11 30.3-21/2012

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Veröffentlicht am 11.07.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

WeinG §9 Abs1 Z4
WeinG §2 Abs2
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Berufung des G L, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19. März 2012, GZ.: BHLB-15.1-17061/2011, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung in den Punkten 1.), 2.), 3.), 5.), 6.), 7.), 8.), 10.), 11.) und 12.) dem Grunde und der Höhe nach abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung in den Punkten 1.), 2.), 3.), 5.), 6.), 7.), 8.), 10.), 11.) und 12.) dem Grunde und der Höhe nach abgewiesen.

In den Punkten 4.) und 9.) wird die Strafe auf jeweils € 30,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.

In den Punkten 14.), 15.) und 16.) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.In den Punkten 14.), 15.) und 16.) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 220,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 220,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz vermindert sich auf den Betrag von € 116,00.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird in Punkt 1.) und 6.) im Sinne des § 44 a Z 2 VStG abgeändert. So wird die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, insofern richtiggestellt, als dies eine Übertretung des § 61 Abs 4 Weingesetz 2009 (WeinG) in Verbindung mit Art. 118 y Abs 1 lit e VO (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 56 Abs 2 lit a VO (EG) Nr. 607/2009 darstellt.Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird in Punkt 1.) und 6.) im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG abgeändert. So wird die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, insofern richtiggestellt, als dies eine Übertretung des Paragraph 61, Absatz 4, Weingesetz 2009 (WeinG) in Verbindung mit Artikel 118, y Absatz eins, Litera e, VO (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 56, Absatz 2, Litera a, VO (EG) Nr. 607 aus 2009, darstellt.

Ebenso wird im Sinne des § 44 a Z 2 VStG der Spruch in Punkten 3.) und 8.) insofern abgeändert, als dies eine Übertretung des § 61 Abs 3 Z 1 WeinG in Verbindung mit § 19 Abs 1 und Abs 2 Z 1 leg cit in Verbindung mit § 2 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Weinbezeichnungsverordnung (WeinBVO) darstellt.Ebenso wird im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG der Spruch in Punkten 3.) und 8.) insofern abgeändert, als dies eine Übertretung des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, WeinG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, leg cit in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Weinbezeichnungsverordnung (WeinBVO) darstellt.

Desgleichen wird der Spruch in Punkt 4.) und 9.) im Sinne des § 44 a Z 2 VStG abgeändert, als die Tat die Verwaltungsvorschrift des § 61 Abs 4 WeinG in Verbindung mit Art. 56 Abs 6 lit a VO (EG) Nr. 67/2009 verletzt.Desgleichen wird der Spruch in Punkt 4.) und 9.) im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG abgeändert, als die Tat die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 61, Absatz 4, WeinG in Verbindung mit Artikel 56, Absatz 6, Litera a, VO (EG) Nr. 67 aus 2009, verletzt.

In Punkt 13.) ist die angewendete Gesetzesbestimmung für die Verhängung der Strafe im Sinne des § 44 a Z 3 VStG der § 61 Abs 2 Z 5 WeinG in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 5 leg cit.In Punkt 13.) ist die angewendete Gesetzesbestimmung für die Verhängung der Strafe im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer 3, VStG der Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 5, WeinG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, leg cit.

Die Untersuchungsgebühr in den Punkten 5.), 10.) und 11.) als auch die Reversionsgebühr wird gemäß § 64 Abs 3 VStG in Verbindung mit § 64 WeinG dem Berufungswerber in der Gesamthöhe von € 379,84 (Reversionsgebühr € 145,34 und Untersuchungsgebühr € 234,50) auferlegt und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.Die Untersuchungsgebühr in den Punkten 5.), 10.) und 11.) als auch die Reversionsgebühr wird gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 64, WeinG dem Berufungswerber in der Gesamthöhe von € 379,84 (Reversionsgebühr € 145,34 und Untersuchungsgebühr € 234,50) auferlegt und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Text

Übertretungen in Punkt 1.) und 6.):

In Punkt 1.) wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 250 Stk. 1-Liter-Flaschen Zweigelt Landwein, ohne die Angabe Abfüller etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Dezember 2010 (ein detailliertes Abfülldatum ist mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen nicht ersichtlich) bis 6.4.2011 750 Stk. 1-Liter-Flaschen durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht.

Dieser Wein ist daher als unvollständig bezeichnet zu beurteilen und in Punkt 6.) wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 162 Stk. 1-Liter-Flaschen Welschriesling Landwein, ohne die Angabe Abfüller etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Dezember 2010 (ein detailliertes Abfülldatum ist mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen nicht ersichtlich) bis 6.4.2011 838 Stk. 1-Liter-Flaschen durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht.

Dieser Wein ist daher als unvollständig bezeichnet zu beurteilen und habe je Punkt eine Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs 4 Weingesetz 2009 i.d.g.F. i.V.m. Art. 118y Abs. 1e VO(EG)Nr. 1234/2007 i.V.m. Art.56 Abs.2a VO(EG)Nr. 607/2009 idgF begangen und wurde je Punkt gemäß § 61 Abs 4 WeinG je eine Geldstrafe von € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Dieser Wein ist daher als unvollständig bezeichnet zu beurteilen und habe je Punkt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 61, Absatz 4, Weingesetz 2009 i.d.g.F. in Verbindung mit Artikel 118 y, Absatz eins e, VO(EG)Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 56, Absatz 2 a, VO(EG)Nr. 607 aus 2009, idgF begangen und wurde je Punkt gemäß Paragraph 61, Absatz 4, WeinG je eine Geldstrafe von € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gemäß § 61 Abs 4 WeinG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 zu bestrafen, der einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 479/2008, des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnis und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABL. Nr. L 128, vom 27.05.2009, S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, WeinG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 zu bestrafen, der einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008,, der Verordnung (EG) Nr. 436 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008,, des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnis und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABL. Nr. L 128, vom 27.05.2009, S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

Gemäß Art. 118 y Abs 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfasst die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang XI b Abs 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Gemeinschaft vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse die folgenden obligatorischen Angaben: Die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers.Gemäß Artikel 118, y Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, umfasst die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang römisch elf b Absatz eins bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Gemeinschaft vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse die folgenden obligatorischen Angaben: Die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers.

Gemäß Art. 56 Abs 2 lit a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (Bezeichnungsrecht) werden der Name und die Anschrift des Abfüllers ergänzt durch die Wörter Abfüller oder abgefüllt von (...). Hiebei wird in Art. 56 Abs 1 lit a leg cit der Ausdruck Abfüller definiert als natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt.Gemäß Artikel 56, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, (Bezeichnungsrecht) werden der Name und die Anschrift des Abfüllers ergänzt durch die Wörter Abfüller oder abgefüllt von (...). Hiebei wird in Artikel 56, Absatz eins, Litera a, leg cit der Ausdruck Abfüller definiert als natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt.

Das Fehlen des Wortes Abfüllers wird vom Berufungswerber damit entschuldigt, dass für ihn das Wort Weingut gleichbedeutend gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden, da das Wort Weingut ein Begriff ist, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweist (siehe auch § 2 Abs 2 Z 1 WeinBVO) und nicht mit dem Begriff Abfüller, nämlich derjenige der die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt, ident sein muss. Der Berufungswerber hätte als Weinbauer von der Verpflichtung wissen müssen, den in Verkehr gebrachten Zweigelt Landwein und Welschriesling Landwein als Abfüller entsprechend zu etikettieren. Jemand der den Beruf als Weinbauer ausübt, ist es zumutbar, sich entsprechende Kenntnisse über die Etikettierung zu verschaffen bzw. dafür zu sorgen, dass jemand zur Verfügung steht, der entsprechende Kenntnisse hierüber hat. Allein die Behauptung des Berufungswerbers die Begriffe gleichzusetzen, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar und sind die dem Berufungswerber in Punkt 1.) und 6.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erwiesen.Das Fehlen des Wortes Abfüllers wird vom Berufungswerber damit entschuldigt, dass für ihn das Wort Weingut gleichbedeutend gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden, da das Wort Weingut ein Begriff ist, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweist (siehe auch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, WeinBVO) und nicht mit dem Begriff Abfüller, nämlich derjenige der die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt, ident sein muss. Der Berufungswerber hätte als Weinbauer von der Verpflichtung wissen müssen, den in Verkehr gebrachten Zweigelt Landwein und Welschriesling Landwein als Abfüller entsprechend zu etikettieren. Jemand der den Beruf als Weinbauer ausübt, ist es zumutbar, sich entsprechende Kenntnisse über die Etikettierung zu verschaffen bzw. dafür zu sorgen, dass jemand zur Verfügung steht, der entsprechende Kenntnisse hierüber hat. Allein die Behauptung des Berufungswerbers die Begriffe gleichzusetzen, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar und sind die dem Berufungswerber in Punkt 1.) und 6.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erwiesen.

Übertretungen in Punkt 2.) und 7.):

Dem Berufungswerber wurde unter Punkt 2.) vorgeworfen, dass er wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 250 Stk. 1-Liter-Flaschen Zweigelt Landwein ohne Loskennzeichnung (Partienummer) etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Dezember 2010 (ein detailliertes Abfülldatum ist mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen nicht ersichtlich) bis 6.4.2011 750 Stk. 1-Liter-Flaschen durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht.

Diese Wein ist daher als unvollständig bezeichnet zu beurteilen und in Punkt 7.) wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 162 Stk. 1-Liter-Flaschen Welschriesling Landwein ohne Loskennzeichnung (Partienummer) etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Dezember 2010 (ein detailliertes Abfülldatum ist mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen nicht ersichtlich) bis 6.4.2011 838 Stk. 1-Liter-Flaschen durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht.

Diese Wein ist daher als unvollständig bezeichnet zu beurteilen und habe dadurch Verwaltungsübertretungen je Punkt gemäß § 61 Abs 4 WeinG iVm Art. 118 x VO (EG) Nr. 1234/2007 iVm Art. 50 Abs 1 VO (EG) Nr. 607/2009 begangen. Hiefür wurde gemäß § 61 Abs 4 WeinG jeweils eine Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Diese Wein ist daher als unvollständig bezeichnet zu beurteilen und habe dadurch Verwaltungsübertretungen je Punkt gemäß Paragraph 61, Absatz 4, WeinG in Verbindung mit Artikel 118, x VO (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) Nr. 607 aus 2009, begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 4, WeinG jeweils eine Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Wenn sich hiebei der Berufungswerber damit verantwortet, dass die Etiketten deshalb ohne Loskennzeichnen (Partienummer) verwendet wurden, da er die alten Etiketten aufbrauchen wollte und es technisch nicht möglich gewesen wäre bei Leimetiketten eine Loskennzeichnung anzubringen, so stellt dies keine Entschuldigung für die strafbaren Handlungen dar. Es wäre am Berufungswerber gelegen vorausschauend dafür zu sorgen, dass eine ordnungsgemäße Etikettierung im Hinblick auf die Loskennzeichnung bei den Etiketten aufscheint. Ein Aufbrauchen alter Etiketten ohne Loskennzeichnung kann keinesfalls als Rechtfertigung dafür dienen Etiketten mit fehlender Loskennzeichnung zu verwenden und es liegt auch am Berufungswerber, wenn er vermeint, dass bei Leimetiketten es technisch nicht möglich war eine Loskennzeichnung anzubringen. Die dem Berufungswerber in Punkten 2.) und 7.) angelasteten Verwaltungsübertretungen sind daher erwiesen und handelte hiebei der Berufungswerber bereits bedingt vorsätzlich, da er das Fehlen der Loskennzeichnung im Hinblick auf das Aufbrauchen von alten Etiketten in Kauf nahm.

Übertretungen in Punkt 3.) und 8.):

In Punkt 3.) wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 250 Stk. 1-Liter-Flaschen Zweigelt Landwein, Weinland, mit der Abgabe Weingut etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Dezember 2010 (ein detailliertes Abfülldatum ist mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen nicht ersichtlich) bis 6.4.2011 750 Stk. 1-Liter-Flaschen durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht. Nach den weinrechtlichen Vorschriften dürfen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen (Weingut) auf dem Etikett für zugekaufte Weine nicht verwendet werden.

Dieser Wein ist daher als irreführend bezeichnet zu beurteilen und in Punkt 8.) wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 162 Stk. 1-Liter-Flaschen Welschriesling Landwein, Weinland, mit der Abgabe Weingut etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Dezember 2010 (ein detailliertes Abfülldatum ist mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen nicht ersichtlich) bis 6.4.2011 838 Stk. 1-Liter-Flaschen durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht, obwohl auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen (Weingut) auf dem Etikett für zugekaufte Weine nicht verwendet werden dürfen.

Dieser Wein ist daher als irreführend bezeichnet zu beurteilen und habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 61 Abs. 3 Z., 1 Weingesetz 2009 idgF i.V.m. § 19 Abs. 1 u. 2. iVm § 22 leg.cit. iVm § 2 Abs. 1 d. Bez.VO (BGBl. 2011/111) idgF begangen. Hiefür wurde jeweils gemäß § 61 Abs 3 WeinG eine Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Dieser Wein ist daher als irreführend bezeichnet zu beurteilen und habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 61, Absatz 3, Z., 1 Weingesetz 2009 idgF in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, u. 2. in Verbindung mit Paragraph 22, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, d. Bez.VO (BGBl. 2011/111) idgF begangen. Hiefür wurde jeweils gemäß Paragraph 61, Absatz 3, WeinG eine Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Berufungswerber verantwortete sich dahingehen, dass für ihn das Wort Weingut gleichbedeutend mit Abfüller war und er daher den zugekauften Wein unter Weingut G L verwendet habe. In der Niederschrift am 06. April 2011 gab der Berufungswerber zu Protokoll, dass er aus dem Burgenland für den Zweigelt 2.005 Liter Wein und für den Welschriesling 1.980 Liter Wein am 11.12.2010 vom Betrieb La in Sch dazugekauft habe.

Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 WeinG begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde, wie die Übertretung nach Abs 1, zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer Erzeugnisse gemäß § 1, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 19 Abs 1, 2 oder 3, § 20 oder § 21 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, WeinG begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde, wie die Übertretung nach Absatz eins,, zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 19, Absatz eins, 2, oder 3, Paragraph 20, oder Paragraph 21, entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt.

Gemäß § 19 Abs 1 WeinG dürfen die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl.Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29, zu entsprechen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WeinG dürfen die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl.Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29, zu entsprechen.

Gemäß Abs 2 gelten als irreführend insbesondere, wenn Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht.Gemäß Absatz 2, gelten als irreführend insbesondere, wenn Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht.

Gemäß § 2 Abs 1 der WeinBVO dürfen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett im Sinne von Art. 57 Abs 1 der VO (EG) Nr. 67/2009 ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbstbewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der WeinBVO dürfen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett im Sinne von Artikel 57, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 67 aus 2009, ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbstbewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen.

Auf einen derartigen landwirtschaftlichen Betrieb weist das Wort Weingut hin und hat der Berufungswerber jedoch trotz dieser Bezeichnung zugekauften Wein bei der Abfüllung des Zweigelt Landweines als auch des Welschriesling Landweines verwendet.

Die vorgebrachte Unwissenheit des Berufungswerbers entschuldigt keinesfalls, sondern wäre er dazu verpflichtet gewesen, sich über das Dazumischen und die damit entsprechende Bezeichnung zu erkundigen. Auch die Gleichstellung des Wortes Abfüller mit dem Wort Weingut ist keinesfalls als Rechtfertigung anzusehen und zeigt nur die Unwissenheit des Berufungswerbers als Weinproduzent. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen sich über die entsprechende Etikettierung bzw. Kennzeichnung Gewissheit zu verschaffen und ist es seiner groben Fahrlässigkeit zuzuschreiben, dass er die Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Übertretungen in Punkt 4.) und 9.):

Dem Berufungswerber wurde in Punkt 4.) vorgeworfen, wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 250 Stk. 1-Liter-Flaschen Zweigelt Landwein mit der geschützten geografischen Angabe Weinland in Schriftzeichen, die nicht mind. doppelt so groß sind wie die geografische Abfüllerangabe etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Dezember 2010 (ein detailliertes Abfülldatum ist mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen nicht ersichtlich) bis 6.4.2011 750 Stk. 1-Liter-Flaschen durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht.

Dieser Wein ist daher als falsch bezeichnet zu beurteilen und in Punkt 9.) wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 162 Stk. 1-Liter-Flaschen Welschriesling Landwein mit der geschützten geografischen Angabe Weinland in Schriftzeichen, die nicht mind. doppelt so groß sind wie die geografische Abfüllerangabe etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Dezember 2010 (ein detailliertes Abfülldatum ist mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen nicht ersichtlich) bis 6.4.2011 838 Stk. 1-Liter-Flaschen durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht.

Dieser Wein ist daher als falsch bezeichnet zu beurteilen und haben dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 61 Abs. 4 Weingesetz 2009 i.d.g.F. i.V.m. Art.56 Abs. 6 Z. a der VO(EG)Nr. 607/2009 begangen. Hiefür wurde gemäß § 61 Abs 4 WeinG eine Geldstrafe von je € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Dieser Wein ist daher als falsch bezeichnet zu beurteilen und haben dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 61, Absatz 4, Weingesetz 2009 i.d.g.F. in Verbindung mit Artikel 56, Absatz 6, Z. a der VO(EG)Nr. 607 aus 2009, begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 4, WeinG eine Geldstrafe von je € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Art. 56 Abs 6 lit a VO (EG) Nr. 607/2009 stellt fest, dass, im Falle, dass Name oder Anschrift des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe besteht oder enthält er bzw. sie eine solche, so werden Name und Anschrift folgendermaßen auf dem Etikett durchgeführt: In Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind, wie die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der Kategorie des betreffenden Weinbauerzeugnisses verwendeten Schriftzeichen.Artikel 56, Absatz 6, Litera a, VO (EG) Nr. 607 aus 2009, stellt fest, dass, im Falle, dass Name oder Anschrift des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe besteht oder enthält er bzw. sie eine solche, so werden Name und Anschrift folgendermaßen auf dem Etikett durchgeführt: In Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind, wie die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der Kategorie des betreffenden Weinbauerzeugnisses verwendeten Schriftzeichen.

Der Berufungswerber verweist hiebei auf das Originaletikett, auf dem die Wörter Weinland Österreich aufscheinen und gibt hiezu an, dass die Anfangsbuchstaben W und Ö doppelt so groß sind, wie der Sitz der Abfüllung, nämlich Ga. Im Übrigen seien die anderen Buchstaben Kleinbuchstaben und naturgemäß somit kleiner als die doppelte Schriftgröße. Dieser Verantwortung wird von Seiten des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark nicht gefolgt, sondern geht eindeutig hervor, dass das Wort Weinland nicht doppelt so groß geschrieben war wie der Sitz der Abfüllung in Ga, wobei bemerkt wird, dass das Wort Österreich nicht zum Begriff gehört, sondern dieses ausschließlich sich auf das Wort Weinland bezieht. Gerade auf Grund des im Akt befindlichen jeweiligen Etiketts ist die dem Berufungswerber zur Last gelegte jeweilige Verwaltungsübertretung erwiesen und legt es in seinem Aufgabenbereich sich die jeweilige Kenntnis über die Etikettierung zu verschaffen.

Übertretungen in Punkt 5.), 10.) und 11.):

Dem Berufungswerber wurde in Punkt 5.) vorgeworfen, wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 250 Stk. 1-Liter-Flaschen Zweigelt Landwein mit der Alkoholangabe von 12 Prozent vol. etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Dezember 2010 (ein detailliertes Abfülldatum ist mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen nicht ersichtlich) bis 6.4.2011 750 Stk. 1-Liter-Flaschen durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht, obwohl laut Prüfbericht des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 13.4.2011, Zl.: 24711, der in der Etikettierung ausgewiesene Alkoholwert von 12 Prozent vol auch unter der dafür zulässigen Abweichung (+/-0,5 Prozent vol) sowie der methodischen Schwankung (+/-0,2 Prozent vol) nicht der tatsächlichen Alkoholkonzentration von 12,8 Prozent vol. entspricht.

Dieser Wein ist daher als falsch bezeichnet zu beurteilen, in Punkt 10.) wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 5.4.2011 ab ca. 09.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 132 Stk. 2-Liter-Flaschen Roter Bergbaron Landwein mit der Alkoholangabe von 12 Prozent vol. etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Dezember 2010 (ein detailliertes Abfülldatum ist mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen nicht ersichtlich) bis 5.4.2011 368 Stk. 2-Liter-Flaschen durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht, obwohl laut Prüfbericht des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 13.4.2011, Zl.: 24811, der in der Etikettierung ausgewiesene Alkoholwert von 12 Prozent vol auch unter der dafür zulässigen Abweichung (+/-0,5 Prozent vol) sowie der methodischen Schwankung (+/-0,2 Prozent vol) nicht der tatsächlichen Alkoholkonzentration von 12,8 Prozent vol. entspricht.

Dieser Wein ist daher als falsch bezeichnet zu beurteilen und in Punkt 11.) wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 5.4.2011 ab ca. 09.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 156 Stk. 1-Liter-Flaschen Hausmarke Wein aus der Europäischen Gemeinschaft mit der Alkoholangabe von 12 Prozent vol. etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Februar 2011 480 Liter Wein durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht, obwohl laut Prüfbericht des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 13.4.2011, Zl.: 25011, der in der Etikettierung ausgewiesene Alkoholwert von 12 Prozent vol auch unter der dafür zulässigen Abweichung (+/-0,5 Prozent vol) sowie der methodischen Schwankung (+/-0,2 Prozent vol) nicht der tatsächlichen Alkoholkonzentration von 12,8 Prozent vol. entspricht. Dieser Wein ist daher als falsch bezeichnet zu beurteilen. und habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach § 61 Abs 4 WeinG iVm Art. 54 Abs 1 VO (EG) Nr. 607/2009 begangen. Hiefür wurde jeweils gemäß § 61 Abs 4 WeinG eine Geldstrafe von € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Dieser Wein ist daher als falsch bezeichnet zu beurteilen und in Punkt 11.) wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 5.4.2011 ab ca. 09.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 156 Stk. 1-Liter-Flaschen Hausmarke Wein aus der Europäischen Gemeinschaft mit der Alkoholangabe von 12 Prozent vol. etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Februar 2011 480 Liter Wein durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht, obwohl laut Prüfbericht des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 13.4.2011, Zl.: 25011, der in der Etikettierung ausgewiesene Alkoholwert von 12 Prozent vol auch unter der dafür zulässigen Abweichung (+/-0,5 Prozent vol) sowie der methodischen Schwankung (+/-0,2 Prozent vol) nicht der tatsächlichen Alkoholkonzentration von 12,8 Prozent vol. entspricht. Dieser Wein ist daher als falsch bezeichnet zu beurteilen. und habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 61, Absatz 4, WeinG in Verbindung mit Artikel 54, Absatz eins, VO (EG) Nr. 607 aus 2009, begangen. Hiefür wurde jeweils gemäß Paragraph 61, Absatz 4, WeinG eine Geldstrafe von € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gemäß Art. 54 Abs 1 VO (EG) Nr. 607/209 ist der in Art. 59 Abs 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannte vorhandene Alkoholgehalt in Volumsprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben.Gemäß Artikel 54, Absatz eins, VO (EG) Nr. 607/209 ist der in Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, genannte vorhandene Alkoholgehalt in Volumsprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben.

Die Zahl ist das Symbol Prozent vol anzuführen; hier können die Begriffe vorhandener Alkoholgehalt, vorhandener Alkohol oder die Abkürzung alc. vorangestellt werden.

Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch um höchstens 0,5 Prozent vol über- oder unterschreiten. Bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 Prozent vol über- oder unterschreiten.

Der Berufungswerber verantwortete sich dahingehend, dass es ein Messfehler war, der erst nachher festgestellt wurde und die tatsächliche Alkoholkonzentration in Punkt 5.) einen Messwert von 12,8 Prozent vol entspreche. Er habe dies von einem Kollegen prüfen lassen und sind daher die Prüfungsergebnisse des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 13.04.2011, Zl. 24811, 25011 und 24711 fraglich. Im Übrigen ist der Prüfbericht des Bundesamtes für Weinbau Ei zu spät eingelangt und werde von ihm nicht anerkannt.

Hiezu gab der die Kontrolle vorzunehmende Bundeskellereiinspektor Ge M als Zeuge an, dass bei der Kontrolle der Berufungswerber kein Untersuchungszeugnis vorlegen konnte.

Offensichtlich verweist hiezu der Berufungswerber auf § 52 Abs 2 WeinG, wonach die Bundesämter die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zur Untersuchung und innerhalb von vier Wochen (im Fall von Weinbehandlungsmitteln innerhalb von sechs Monaten) einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, zu übermitteln. Über das Ergebnis eines allfälligen Strafverfahrens ist das Bundesamt für Weinbau in Ei oder die höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in K in Kenntnis zu setzen.Offensichtlich verweist hiezu der Berufungswerber auf Paragraph 52, Absatz 2, WeinG, wonach die Bundesämter die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zur Untersuchung und innerhalb von vier Wochen (im Fall von Weinbehandlungsmitteln innerhalb von sechs Monaten) einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, zu übermitteln. Über das Ergebnis eines allfälligen Strafverfahrens ist das Bundesamt für Weinbau in Ei oder die höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in K in Kenntnis zu setzen.

Die Untersuchung der jeweiligen Proben fand nach der Kontrolle am 05. und 06.04.2011 im Betrieb des Berufungswerbers am 13.04.2011 (siehe jeweiligen Prüfbericht) statt. Eingegangen ist der Prüfbericht des Bundesamtes für Weinbau bei der Bundeskellereiinspektion am 18. Mai 2011, somit etwas über die vierwöchige gesetzliche Frist. Eine so kurze Überschreitung der Frist hindert jedoch nicht, noch nach dem Zeitpunkt das entsprechenden Gutachten samt Befund zu übermitteln und dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde zu legen. Der Berufungswerber konnte auch nicht nur annähernd ausführen, warum die bei der Bundeskellereiinspektion zu spät eingelangten Prüfberichte keine gültigen Ergebnisse beinhalten. Vielmehr verwies er pauschal auf die abgelaufene Frist und erklärte die Prüfungsergebnisse für fraglich. Der Einwand, dass er selbst die Alkoholkonzentration von einem Kollegen prüfen habe lassen, war nicht weiter zu verfolgen, da der Berufungswerber weder den Namen des Prüfenden noch ein schriftliches Prüfungsergebnis vorzeigen konnte. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht somit von den Prüfberichten des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 13.04.2011 aus und sieht keinen Anlass die dort festgestellte Alkoholkonzentration in Frage zu stellen. Der Berufungswerber hat durch die falsche Anführung des auf der Etikette ausgewiesenen Alkoholwertes beim Zweigelt Landwein, Roter Bergbaron Landwein und Hausmarke Wein die Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

Übertretungen in Punkt 12.) und 13.):

Dem Berufungswerber wurde in Punkt 12.) vorgeworfen, wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 5.4.2011 ab ca. 09.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, 156 Stk. 1-Liter-Flaschen Hausmarke Wein aus der Europäischen Gemeinschaft mit der Zuckerangabe halbtrocken etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und im Zeitraum Februar 2011 480 Liter Wein durch Verkauf an diverse Letztverbraucher und Wiederverkäufer in Verkehr gebracht, obwohl laut Prüfbericht des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 13.4.2011, Zl.: 25011, der in der Etikettierung ausgewiesene Zuckerangabe halbtrocken nicht den analytisch vorhandenen Wert von 0,8 g/l entspricht. Die weinrechtlich korrekte Zuckerangabe lautet trocken.

Dieser Wein ist daher als falsch bezeichnet zu beurteilen und in Punkt 13.) wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 5.4.2011 ab ca. 09.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, in einem Stahltank mit 2.950 l Fassungsraum und Inhalt einen Sortenverschnitt Rotwein, Landwein, mit einem Gehalt an titrierbarer Gesamtsäure von 2,4 g/l gelagert und somit in Verkehr gebracht, obwohl laut Prüfbericht des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 18.4.2011, Zl.: B 25111, dieser Wein den für Landwein geltenden Mindestwert von 4,0 g/l unterschreitet.

Dieser Wein ist daher als nicht verkehrsfähig zu beurteilen und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung in Punkt 12.) gemäß § 61 Abs 4 WeinG iVm Art. 64 sowie iVm Anhang XIV Teil B VO (EG) Nr. 607/2009 und in Punkt 13.) gemäß § 61 As 2 Z 5 WeinG iVm § 9 Abs 1 Z 5 leg cit begangen. Hiefür wurde in Punkt 12.) gemäß § 61 Abs 4 WeinG und in Punkt 13.) gemäß § 61 Abs. 2 Weingesetz 2009 i.d.g.F. je eine Geldstrafe von € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Dieser Wein ist daher als nicht verkehrsfähig zu beurteilen und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung in Punkt 12.) gemäß Paragraph 61, Absatz 4, WeinG in Verbindung mit Artikel 64, sowie in Verbindung mit Anhang römisch vierzehn Teil B VO (EG) Nr. 607 aus 2009, und in Punkt 13.) gemäß Paragraph 61, As 2 Ziffer 5, WeinG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, leg cit begangen. Hiefür wurde in Punkt 12.) gemäß Paragraph 61, Absatz 4, WeinG und in Punkt 13.) gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Weingesetz 2009 i.d.g.F. je eine Geldstrafe von € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Art. 64 iVm Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009 regelt die Angabe des Zuckergehalts, wobei im Sinne des § 64 Abs 3 der VO, unbeschadet der Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B, der Zuckergehalt nicht mehr als 1 g/l von der Angabe auf dem Erzeugnisetikett abweichen. Im Anhang XIV Teil B wird ausgeführt, dass der Zuckergehalt bei der Einstufung als trocken den Wert von 4 g/l oder 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt, überschreiten darf.Der Artikel 64, in Verbindung mit Anhang römisch vierzehn Teil B der VO (EG) Nr. 607 aus 2009, regelt die Angabe des Zuckergehalts, wobei im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, der VO, unbeschadet der Verwendungsbedingungen in Anhang römisch vierzehn Teil B, der Zuckergehalt nicht mehr als 1 g/l von der Angabe auf dem Erzeugnisetikett abweichen. Im Anhang römisch vierzehn Teil B wird ausgeführt, dass der Zuckergehalt bei der Einstufung als trocken den Wert von 4 g/l oder 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt, überschreiten darf.

Der Berufungswerber gab hiezu in Punkt 12.) an, dass er pauschal der Ergebnis der Überprüfung nicht anerkenne, weil es zu spät erstellt worden sei. Hiezu wird auf die Ausführungen zu den Verwaltungsübertretungen in Punkt 5.), 10.) und 11.) verwiesen, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass die verspätete Abgabe des Prüfberichtes an die Bundeskellereiinspektion noch keinesfalls falsche Ergebnisse nach sich zieht. Es ist somit von einer Zuckerangabe auf dem Etikett von halbtrocken auszugehen und hatte der Wein jedoch einen Wert von 0,8 g/l und wäre somit als trocken zu etikettieren gewesen. Der halbtrockene Bereich beginnt erst bei 4 bzw. 9 g/l, je nach Säuregehalt. Eine derartige falsche Etikettierung hat der Berufungswerber durch sein offensichtlich sorgloses Vorgehen zu verantworten und ist die ihm in Punkt 12.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen.

Gemäß § 61 Abs 2 Z 5 WeinG begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 zu bestrafen, der Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 5, WeinG begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 zu bestrafen, der Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 9, in Verkehr bringt.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 5 WeinG darf Wein unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebracht werden, wenn der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g/l beträgt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, WeinG darf Wein unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebracht werden, wenn der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g/l beträgt.

Der Berufungswerber verantwortete sich im Punkt 13.) damit, dass eine Teilmenge entsäuert und als Verschnittpartner bereitgehalten wurde. Dem Kontrollorgan wurde mitgeteilt, dass der Wein ein Verschnittpartner sei nicht jedoch, dass der Säurewert zu gering ist. Bundeskellereiinspektor M gab an, dass ihm der Berufungswerber sagte, dass der gelagerte Wein ein Verschnittpartner sei, jedoch wäre der Wein nicht so gekennzeichnet gewesen (zB mit einer Tafel oder Beschriftung), nämlich dass der Wein nicht verkehrsfähig ist. In der schriftlichen Stellungnahme wird noch weiter ausgeführt, dass der Berufungswerber keine Beabsichtigung erkennbar machte, die Säureunterschreitung zu beheben, zumal keine analytischen Untersuchungswerte vorlagen, welche die Unterschreitung dokumentieren hätte können. Daher ergebe sich die Beschaffenheit nicht bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens aus der sie stammt. Der Berufungswerber würde bei den Landweinen ohnedies keinerlei analytischen Untersuchungen durchführen bzw. durchführen lassen bevor die Weine abgefüllt bzw. etikettiert werden.

In diesem Sinne steht auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark unzweifelhaft fest, dass der Wein (§ 1 Z 1 WeinG), insbesondere als Sortenverschnitt Rotwein, Landwein im Sinne des § 2 Abs 2 WeinG in Verkehr gebracht werden sollte. Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass das Lagern in der Betriebsstätte, insbesondere in einem Tank während des Produktionsvorganges als Variante des Inverkehrbringens im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz WeinG zu werten ist. Dass der dortige gelagerte rote Landwein mit einer Gesamtsäure von 2,4 g/l gelagert wurde, obwohl im Sinne des § 9 Abs 1 Z 5 WeinG ein Mindestwert von 4,0 g/l erforderlich ist, wurde unzweifelhaft durch das Gutachten des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 18.04.2011, Zl.: B 25111, festgestellt. Der Berufungswerber konnte hiezu weder ein Gegengutachten noch fundierte Einwendungen vorbringen. Die dem Berufungswerber in Punkt 13.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher erwiesen.In diesem Sinne steht auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark unzweifelhaft fest, dass der Wein (Paragraph eins, Ziffer eins, WeinG), insbesondere als Sortenverschnitt Rotwein, Landwein im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, WeinG in Verkehr gebracht werden sollte. Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass das Lagern in der Betriebsstätte, insbesondere in einem Tank während des Produktionsvorganges als Variante des Inverkehrbringens im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz WeinG zu werten ist. Dass der dortige gelagerte rote Landwein mit einer Gesamtsäure von 2,4 g/l gelagert wurde, obwohl im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, WeinG ein Mindestwert von 4,0 g/l erforderlich ist, wurde unzweifelhaft durch das Gutachten des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 18.04.2011, Zl.: B 25111, festgestellt. Der Berufungswerber konnte hiezu weder ein Gegengutachten noch fundierte Einwendungen vorbringen. Die dem Berufungswerber in Punkt 13.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher erwiesen.

Grundsätzlich wird angemerkt, dass die rechtlichen Abänderungen des Spruches im Sinne des § 44 a Z 2 und Z 3 VStG auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist möglich waren.Grundsätzlich wird angemerkt, dass die rechtlichen Abänderungen des Spruches im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer 2 und Ziffer 3, VStG auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist möglich waren.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die übertretenen Normen wie das Weingesetz, die Weinbezeichnungsverordnung und die EU-Durchführungsverordung Bezeichnungsrecht sowie die Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation für Wein haben das Ziel für den Konsumenten den gemeinsamen Markt transparenter und auch nachvollziehbar im Hinblick auf das Produkt Wein zu machen. Indem der Berufungswerber einen Zweigelt Landwein ohne die Angabe von Abfüller, ohne Loskennzeichnung (Partienummer), mit der Angabe Weingut trotz zugekaufter Weine, die Angabe Weinland im Schriftzeichen nicht mit der notwendigen Größe, einen falschen Alkoholwert (12 Prozent vol statt 12,8 Prozent vol), den Welschriesling Landwein ohne Angabe Abfüller, ohne Loskennzeichnung (Partienummer), mit der Angabe Weingut trotz zugekaufter Weine, die Angabe Weinland im Schriftzeichen nicht mit der notwendigen Größe, beim roten Bergbaron Landwein der falsche ausgewiesene Alkoholwert (12 Prozent vol statt 12,8 Prozent vol), bei der Hausmarke Wein der falsche ausgewiesene Alkoholwert (12 Prozent vol statt 11,1 Prozent vol), die Angabe halbtrocken statt trocken und den Sortenverschnitt Rotwein, Landwein ohne Kennzeichnung der Nichtverkehrsfähigkeit in Folge der festgestellten Gesamtsäure, hat der Berufungswerber gegen die Schutzzwecke der angeführten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Er hat den Wein als unvollständig, irreführend und falsch bezeichnet in den Verkehr gebracht. Hiebei ist das Verschulden des Berufungswerbers als zumindest grob fahrlässig einzustufen, da er als Betriebsinhaber des Weingutes L mit einer Anbaufläche von 2,5 ha und Absolvierung der Weinbauschule S sich offensichtlich über viele Kennzeichnungsvorschriften hinwegsetze und in dem Zusammenhang auch keine analytische Untersuchungen durchführen hat lassen. Sollte der Berufungswerber hiezu nicht im Stande gewesen sein, so lag es ebenfalls an einer groben Sorgfaltswidrigkeit wenn er ohne entsprechende Kontrolle bzw. Beauftragung einer geschulten Person, einen derartigen Wein in den Verkehr gebracht hat. Ausschließlich die in Punkt 4.) und in Punkt 9.) dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen führten zu einer Minderung der Strafe, da mit der nunmehr ausgesprochenen Strafe der Unrechtsgehalt für die nicht entsprechende Größe der Angabe Weinland gegenüber der geografischen Abfüllangabe geahndet ist.

Soweit der Berufungswerber vermeint, dass auf Grund der vorhandenen Menge der Flaschen es sich um geringfügige Übertretungen handelt, wird dem nicht beigepflichtet, da es - wie Bundeskellereiinspektor M angibt - eine größere Menge auf Grund der Anzahl der Flaschen war (Zweigelt Landwein: 1.000 Flaschen, Welschriesling Landwein: 1.000 Flaschen, Roter Bergbaron Landwein: 500 Flaschen, Hausmarke Wein: 156 Stück sowie 480 Liter Wein verkauft, Sortenverschnitt Rotwein, Landwein: 2.950 Liter). Soweit bei den Übertretungen in Punkt 3.) und 8.) die Höchststrafe € 1.820,00 ist, wurde trotz Höchststrafe bei den übrigen Fällen von € 7.270,00 nicht die Strafen reduziert, da der Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark der Meinung ist, dass die jeweils verhängte Strafe von € 100,00 für das grob fahrlässige irreführende Etikettieren eines Weines mit Weingut trotz zugekauften Weines ohnedies sehr milde ist. Auch die übrigen verhängten Strafen - außer den Übertretungen in Punkt 4.) und 9.) - sind im untersten Bereich bezüglich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von € 7.270,00 und ist es nur dem Verbot der reformatio in peius zuzuschreiben, dass dem Berufungswerber in bestimmten Punkten keine höhere Strafe erteilt wird.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Die verhängten Strafen sind auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (kein Einkommen, arbeitslos, Sorgepflicht für eine Tochter mit acht Jahren, vermögenslos) angepasst. Die offenbar ungünstige finanzielle Situation beim Berufungswerber wird im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen sein (zB Antrag auf Ratenzahlung, Strafaufschub).

Barauslagen:

Gemäß § 64 Abs 3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch ein Verschulden einer anderen Person verursacht sind, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG); der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch ein Verschulden einer anderen Person verursacht sind, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG); der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Gemäß § 64 Abs 1 WeinG hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probeentnahme und der Untersuchung zu tragen, wenn auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe festgestellt wird, das gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, WeinG hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probeentnahme und der Untersuchung zu tragen, wenn auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe festgestellt wird, das gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

Gemäß Abs 2 leg cit hat die Höhe der Kosten - unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 60 Abs 2 - der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dieser Ersatz der Kosten sind Einnahmen des Bundes.Gemäß Absatz 2, leg cit hat die Höhe der Kosten - unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, - der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dieser Ersatz der Kosten sind Einnahmen des Bundes.

Somit waren die Kosten der Untersuchung als Untersuchungsgebühr des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 13.04.2011, Zl.: B 24711 (für die Übertretung in Punkt 5.), Zl.: 24811 (für die Übertretung in Punkt 10.) und Zl.: B 25011 (für die Übertretung in Punkt 11.) vorzuschreiben. In concreto wurde bei sämtlichen Fällen die tatsächliche Alkoholkonzentration festgestellt. Ebenso ist die Reversionsgebühr der Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 vom 30.11.2011, Zl.: MG-05/2011-0025-0014, in der Höhe von € 145,34 dem Berufungswerber vorzuschreiben (Dauer der Kontrolle vier Stunden). Wenn der Berufungswerber einwendet, dass die Bundesämter nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen den Befund und das Gutachten den Bundeskellereiinspektoren übermittelt hätten, so wird auf die obigen Ausführungen verwiesen und konnte sehr wohl in den Punkten 5.), 10.) und 11.) der Prüfbericht als Grundlage der festgestellten Verwaltungsübertretungen herangezogen werden.

Übertretung in Punkt 14.):

In dem Punkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 5.4.2011 ab ca. 09.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, in einem Stahltank mit 2.950 l Fassungsraum und Inhalt einen Sortenverschnitt Rotwein, Landwein Steirerland, gelagert und somit in Verkehr gebracht, obwohl laut Prüfbericht des Bundesamtes für Weinbau Ei vom 18.4.2011, Zl.: B 2511, diese Landwein kostmäßig nicht der Eigenart eines Landweines entspricht.

Dieser Landwein war daher als nicht verkehrsfähig zu beurteilen und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 61 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Z. 4 Weingesetz 2009 idgF begangen. Hiefür wurde gemäß § 61 Abs 2 WeinG eine Geldstrafe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Dieser Landwein war daher als nicht verkehrsfähig zu beurteilen und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 61 Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Weingesetz 2009 idgF begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2, WeinG eine Geldstrafe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gemäß § 61 Abs 2 Z 5 WeinG begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 zu bestrafen, der einen Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 5, WeinG begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 zu bestrafen, der einen Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß Paragraph 9, in Verkehr bringt.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 4 WeinG darf Wein unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebracht werden, wenn er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, WeinG darf Wein unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebracht werden, wenn er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist.

Aus dem entsprechenden Prüfbericht vom 18.04.2011, Zl.: 25111, geht hervor, dass die Beurteilung der Probe durch die amtliche Weinkommission (SOB 051) am 8.4.2011 und am 11.4.2011 ein Gesamtquorum: 0:12 ergab. Die ablehnenden Koster beurteilten den Wein als oxydativ, essigstichig, aldehydig, unsauber und braunstichig, wodurch die Probe kostmäßig nicht der Eigenart eines Landweines und daher als falsch bezeichnet zu bewerten war (§ 9 Z 4 WeinG), wobei hiebei laut Bundeskellereiinspektor M auf den festgestellten Ethylacetatwert von 214 mg/l hingewiesen wird. Bei einem derartigen Wert wird ein Wein normalerweise als verdorben hingestellt.Aus dem entsprechenden Prüfbericht vom 18.04.2011, Zl.: 25111, geht hervor, dass die Beurteilung der Probe durch die amtliche Weinkommission (SOB 051) am 8.4.2011 und am 11.4.2011 ein Gesamtquorum: 0:12 ergab. Die ablehnenden Koster beurteilten den Wein als oxydativ, essigstichig, aldehydig, unsauber und braunstichig, wodurch die Probe kostmäßig nicht der Eigenart eines Landweines und daher als falsch bezeichnet zu bewerten war (Paragraph 9, Ziffer 4, WeinG), wobei hiebei laut Bundeskellereiinspektor M auf den festgestellten Ethylacetatwert von 214 mg/l hingewiesen wird. Bei einem derartigen Wert wird ein Wein normalerweise als verdorben hingestellt.

Dem Berufungswerber wurde jedoch ausschließlich vorgeworfen, dass der Landwein kostmäßig nicht der Eigenart eines Landweines entspricht, ohne konkret im Spruch auszuführen, warum dieser Schluss gezogen wird. Eine derartige Schlussziehung könnte mehrfache Ursachen haben und es muss dem Berufungswerber die Möglichkeit gegeben werden bereits auf den im Spruch ersichtliche Vorwurf konkrete Einwände zu erheben. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, hiezu nähere Ausführungen im Spruch - wie sie im Prüfbericht ausführlichst wiedergegeben sind - dem Berufungswerber vorzuwerfen, sodass es sich hiebei um das Fehlen von essentiellen Tatbestandsmerkmalen im Sinne des § 44 a Z 1 VStG handelt. Eine Richtigstellung des Spruches ist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist hiebei nicht möglich und war daher dem Berufungsantrag - ohne auf das weitere Vorbringen einzugehen - Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in dem Punkt zu beheben.Dem Berufungswerber wurde jedoch ausschließlich vorgeworfen, dass der Landwein kostmäßig nicht der Eigenart eines Landweines entspricht, ohne konkret im Spruch auszuführen, warum dieser Schluss gezogen wird. Eine derartige Schlussziehung könnte mehrfache Ursachen haben und es muss dem Berufungswerber die Möglichkeit gegeben werden bereits auf den im Spruch ersichtliche Vorwurf konkrete Einwände zu erheben. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, hiezu nähere Ausführungen im Spruch - wie sie im Prüfbericht ausführlichst wiedergegeben sind - dem Berufungswerber vorzuwerfen, sodass es sich hiebei um das Fehlen von essentiellen Tatbestandsmerkmalen im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG handelt. Eine Richtigstellung des Spruches ist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist hiebei nicht möglich und war daher dem Berufungsantrag - ohne auf das weitere Vorbringen einzugehen - Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in dem Punkt zu beheben.

Übertretung in Punkt 15.):

Dem Berufungswerber wurde in dem Punkt vorgeworfen, wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, das Kellerbuch nicht vorgelegt, obwohl nach den gesetzlichen Bestimmungen Aufzeichnungen, wie Basisdaten, Belegsammlung, Maßnahmenblätter usw. zu führen sind. Aus diesem Grunde ist eine ordnungsgemäße Kontrolle Ihres Betriebes durch die Bundeskellereiinspektion nicht möglich und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 1 Z. 6 iVm § 31 Abs. 1 und 4 iVm § 47 Abs. 8 Weingesetz 2009 idgF begangen. Hiefür wurde gemäß § 61 Abs 1 WeinG eine Geldstrafe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Dem Berufungswerber wurde in dem Punkt vorgeworfen, wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, das Kellerbuch nicht vorgelegt, obwohl nach den gesetzlichen Bestimmungen Aufzeichnungen, wie Basisdaten, Belegsammlung, Maßnahmenblätter usw. zu führen sind. Aus diesem Grunde ist eine ordnungsgemäße Kontrolle Ihres Betriebes durch die Bundeskellereiinspektion nicht möglich und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 8, Weingesetz 2009 idgF begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, WeinG eine Geldstrafe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gemäß § 61 Abs 1 Z 6 WeinG begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.820,00 zu bestrafen, der Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs 1, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 31 Abs 4 zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 6, WeinG begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.820,00 zu bestrafen, der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zuwiderhandelt.

Gemäß § 31 Abs 1 WeinG ist derjenige, der Erzeugnisse in Verkehr bringt, verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch zu führen).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WeinG ist derjenige, der Erzeugnisse in Verkehr bringt, verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch zu führen).

Gemäß Abs 4 leg cit sind die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 bis 3 derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Unterlagen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.Gemäß Absatz 4, leg cit sind die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 3 derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Unterlagen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.

Gemäß § 47 Abs 8 sind die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten auch verpflichtet, den Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten - vorzulegen. Dazu sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen. Die Bundeskellereiinspektoren haben weiters das Recht, Fotokopien anzufertigen. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.Gemäß Paragraph 47, Absatz 8, sind die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten auch verpflichtet, den Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten - vorzulegen. Dazu sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen. Die Bundeskellereiinspektoren haben weiters das Recht, Fotokopien anzufertigen. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.

Auch hier handelt es sich im Spruch um wesentliche Mängel im Sinne des Tatbestandes gemäß § 44 a Z 1 VStG. Dem Berufungswerber wurde nicht im Sinne des § 47 Abs 8 WeinG vorgeworfen, in welcher Eigenschaft er verpflichtet gewesen wäre entsprechenden Urkunden vorzulegen. Hiebei wäre auch auf den § 9 VStG Rücksicht zu nehmen. Zudem haben im Spruch nicht nur demonstrativ, sondern taxativ sämtliche Urkunden die nicht vorgelegt werden, anzuführen. Wenn im Spruch somit einige Urkunden angeführt sind und sodann die Wortfolge usw. gebraucht wird, so kommt das dem Erfordernis einer konkreten Tatumschreibung nicht entgegen. Im Übrigen wird noch darauf verwiesen, dass bei Nichtvorlage bereits der bedingte Vorsatz genügt, um hiebei ein Gerichtsdelikt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 5 WeinG zu verantworten. Soweit hiebei eine Geldstrafe von € 300,00 und eine Ersatzarreststrafe von 1 Tag und 12 Stunden vorgeschrieben wurde, daher eine Ersatzfreiheitsstrafe wie bei sämtlichen anderen Übertretungen, die jedoch eine Geldstrafe von € 100,00 aufweisen, ist dies nicht nachvollziehbar und wird dies auch nicht begründet.Auch hier handelt es sich im Spruch um wesentliche Mängel im Sinne des Tatbestandes gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG. Dem Berufungswerber wurde nicht im Sinne des Paragraph 47, Absatz 8, WeinG vorgeworfen, in welcher Eigenschaft er verpflichtet gewesen wäre entsprechenden Urkunden vorzulegen. Hiebei wäre auch auf den Paragraph 9, VStG Rücksicht zu nehmen. Zudem haben im Spruch nicht nur demonstrativ, sondern taxativ sämtliche Urkunden die nicht vorgelegt werden, anzuführen. Wenn im Spruch somit einige Urkunden angeführt sind und sodann die Wortfolge usw. gebraucht wird, so kommt das dem Erfordernis einer konkreten Tatumschreibung nicht entgegen. Im Übrigen wird noch darauf verwiesen, dass bei Nichtvorlage bereits der bedingte Vorsatz genügt, um hiebei ein Gerichtsdelikt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5, WeinG zu verantworten. Soweit hiebei eine Geldstrafe von € 300,00 und eine Ersatzarreststrafe von 1 Tag und 12 Stunden vorgeschrieben wurde, daher eine Ersatzfreiheitsstrafe wie bei sämtlichen anderen Übertretungen, die jedoch eine Geldstrafe von € 100,00 aufweisen, ist dies nicht nachvollziehbar und wird dies auch nicht begründet.

Der Berufung war hier Folge zu geben, da der vorgeworfene Tatbestand essenzielle Mängel im Hinblick auf die Eigenschaft des Normadressaten und der Anführung der entsprechenden Urkunden fehlt. Im Übrigen wäre im Hinblick auf die Schuldform möglicherweise von einem Gerichtsdelikt auszugehen und wäre dies von Seiten der belangten Behörde im Rahmen weiterer Nachforschungen zu klären.

Übertretung in Punkt 16.):

In dem Punkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, die im Interesse und zum Schutz des Konsumenten zwingend erforderlichen Aufzeichnungen gemäß VO(EG)Nr. 178/2002 so mangelhaft geführt, dass eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit der Produkte durch die Bundeskellereiinspektion nicht möglich ist und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 2 Weingesetz 2009 idgF, sowie Art. 18 iVm Art. 2 der VO(EG)Nr. 178/2002 begangen. Hiefür wurde gemäß § 61 Abs 1 WeinG eine Geldstrafe von € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.In dem Punkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion für das Weinaufsichtsgebiet 05 am 6.4.2011 ab ca. 11.00 Uhr in Ihrem Betrieb in Ga, E, festgestellt worden ist, die im Interesse und zum Schutz des Konsumenten zwingend erforderlichen Aufzeichnungen gemäß VO(EG)Nr. 178 aus 2002, so mangelhaft geführt, dass eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit der Produkte durch die Bundeskellereiinspektion nicht möglich ist und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Weingesetz 2009 idgF, sowie Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 2, der VO(EG)Nr. 178 aus 2002, begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, WeinG eine Geldstrafe von € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 WeinG begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.820,00 zu bestrafen, der Erzeugnisse entgegen § 2 Abs 2 oder wiederholt entgegen § 3 Abs 6 unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in den Verkehr bringt.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, WeinG begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.820,00 zu bestrafen, der Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, Absatz 2, oder wiederholt entgegen Paragraph 3, Absatz 6, unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in den Verkehr bringt.

Gemäß § 2 Abs 2 WeinG ist das in Verkehr bringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Bei Beurteilung dieser Erzeugnisse ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob ihre etwaige, den weinrechtlichen Vorschriften nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase es Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WeinG ist das in Verkehr bringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Bei Beurteilung dieser Erzeugnisse ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob ihre etwaige, den weinrechtlichen Vorschriften nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase es Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.

In dem Spruch ist nicht zu erkennen, welche Aufzeichnungen gemäß VO (EG) Nr. 178/2002 so mangelhaft geführt wurden, dass die Rückverfolgbarkeit nicht möglich ist. In der Anzeige der Bundeskellereiinspektion vom 30.11.2011, Zl.: MG-05/2011-0025-0013, wurde näher ausgeführt, dass die genannte Verordnung festlegt, dass alle lebensmittelerzeugende Betriebe im Interesse des Konsumenten Aufzeichnungen zu führen haben, die eine Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, in concreto Wein, in allen Produktion-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, ermöglichen. Die Bestimmung wurde beim Berufungswerber deshalb übertreten, da er durch eine unvollständige Produktdeklaration in den Verkaufsbelegen, insbesondere durch die fehlenden Chargennummern (zB Rechnungsnummer 3657 vom 04.02.2011) nicht eingehalten hat. Dies ist jedoch dem Berufungswerber als wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht vorgeworfen worden, sondern wurde pauschal ausgeführt, dass er keine entsprechenden Aufzeichnungen hatte. Im Übrigen entspricht der Spruch auch nicht den § 44 a Z 2 VStG, da der § 61 Abs 1 Z 1 WeinG das wiederholte unhygienisch Inverkehrbringen von Erzeugnissen als Gegenstand hat. Diesbezügliche Tatbestandselemente im Sinne des § 44 a Z 1 VStG fehlen überhaupt. Der pauschale Hinweis auf die EG Verordnung Nr. 178/2002 reicht hiebei sicherlich nicht aus, um dem Beschuldigten eine konkrete Tat vorzuhalten. Wer den Wein entgegen § 2 Abs 2 WeinG in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs 1 Z 1 WeinG. Sofern hiebei önologische Verfahrensvorschriften verletzt wurden, wäre eine gerichtliche Strafbarkeit nach § 57 Abs 1 Z 1 und 8 WeinG vorgelegen. Falls jedoch Bezeichnungsvorschriften gemeint wurden, sind die entsprechenden Strafbestimmungen heranzuziehen (zB Übertretung Punkt 1., 2., 3.). Hiebei wäre die spezielle Strafbestimmung immer vorzuziehen und würde eine derart allgemeine Bestrafung eine unzulässige Doppelbestrafung nach sich ziehen.In dem Spruch ist nicht zu erkennen, welche Aufzeichnungen gemäß VO (EG) Nr. 178 aus 2002, so mangelhaft geführt wurden, dass die Rückverfolgbarkeit nicht möglich ist. In der Anzeige der Bundeskellereiinspektion vom 30.11.2011, Zl.: MG-05/2011-0025-0013, wurde näher ausgeführt, dass die genannte Verordnung festlegt, dass alle lebensmittelerzeugende Betriebe im Interesse des Konsumenten Aufzeichnungen zu führen haben, die eine Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, in concreto Wein, in allen Produktion-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, ermöglichen. Die Bestimmung wurde beim Berufungswerber deshalb übertreten, da er durch eine unvollständige Produktdeklaration in den Verkaufsbelegen, insbesondere durch die fehlenden Chargennummern (zB Rechnungsnummer 3657 vom 04.02.2011) nicht eingehalten hat. Dies ist jedoch dem Berufungswerber als wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht vorgeworfen worden, sondern wurde pauschal ausgeführt, dass er keine entsprechenden Aufzeichnungen hatte. Im Übrigen entspricht der Spruch auch nicht den Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG, da der Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, WeinG das wiederholte unhygienisch Inverkehrbringen von Erzeugnissen als Gegenstand hat. Diesbezügliche Tatbestandselemente im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG fehlen überhaupt. Der pauschale Hinweis auf die EG Verordnung Nr. 178 aus 2002, reicht hiebei sicherlich nicht aus, um dem Beschuldigten eine konkrete Tat vorzuhalten. Wer den Wein entgegen Paragraph 2, Absatz 2, WeinG in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, WeinG. Sofern hiebei önologische Verfahrensvorschriften verletzt wurden, wäre eine gerichtliche Strafbarkeit nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und 8 WeinG vorgelegen. Falls jedoch Bezeichnungsvorschriften gemeint wurden, sind die entsprechenden Strafbestimmungen heranzuziehen (zB Übertretung Punkt 1., 2., 3.). Hiebei wäre die spezielle Strafbestimmung immer vorzuziehen und würde eine derart allgemeine Bestrafung eine unzulässige Doppelbestrafung nach sich ziehen.

Da somit in dem Punkt dem Berufungswerber ein unzureichender Tatbestand im Sinne des § 44 a Z 1 und Z 2 VStG vorgehalten wurde, war der Berufung - ohne näher auf die Ausführungen einzugehen - Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren in dem Punkt zur Einstellung zu bringen.Da somit in dem Punkt dem Berufungswerber ein unzureichender Tatbestand im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins und Ziffer 2, VStG vorgehalten wurde, war der Berufung - ohne näher auf die Ausführungen einzugehen - Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren in dem Punkt zur Einstellung zu bringen.

Schlagworte

Wein; Eigenart; Geschmack; Schlussfolgerung; Konkretisierung; Aufzeichnungen; Rückverfolgbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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