Index
VerwaltungsverfahrenNorm
StMSG §10 Abs5Rechtssatz
Durch die Novelle des StMSG, LGBL Nr 9/2012, wurde § 10 Abs 5 StMSG hinsichtlich der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe neu gefasst. Danach gebühren zusätzliche Geldleistungen neben den nach Abs 1 gewährten Mindeststandards als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% des jeweiligen abstrakten Mindestbedarfes nicht gedeckt ist. Somit verlangt diese Bestimmung für die Gewährung zusätzlicher Geldleistungen nicht mehr, dass der Wohnbedarf auch durch Leistungen der Wohnbeihilfe nicht gedeckt sein durfte. Als Einkommen, das bei der Berechnung der gewährten Mindeststandards nach Abs 1 herangezogen wird, gilt gemäß § 1 Z 9 der (zur StMSG-Novelle erlassenen) StMSG-DVO auch die Wohnbeihilfe. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zur alten Rechtslage in seinem Erkenntnis vom 03.07.2012, Zl: 2011/10/0133, entschieden, dass die Wohnbeihilfe gemäß § 31 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes als Transferleistung zur Minderung der Belastung durch den Aufwand für eine zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienende Wohnung gewährt wird. Dabei handelte es sich mangels Normierung einer Ausnahme vom Grundsatz des § 6 Abs 2 StMSG, wonach alle tatsächlich zufließenden Einkünfte zu berücksichtigen sind, um ein Einkommen im Sinn des StSMG. Diese Judikatur kann - in Anbetracht der in der StMSG-DVO demonstrativ aufgezählten Einkommen - auf die neue Rechtslage nicht mehr angewendet werden.Durch die Novelle des StMSG, LGBL Nr 9 aus 2012,, wurde Paragraph 10, Absatz 5, StMSG hinsichtlich der Berücksichtigung der Wohnbeihilfe neu gefasst. Danach gebühren zusätzliche Geldleistungen neben den nach Absatz eins, gewährten Mindeststandards als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% des jeweiligen abstrakten Mindestbedarfes nicht gedeckt ist. Somit verlangt diese Bestimmung für die Gewährung zusätzlicher Geldleistungen nicht mehr, dass der Wohnbedarf auch durch Leistungen der Wohnbeihilfe nicht gedeckt sein durfte. Als Einkommen, das bei der Berechnung der gewährten Mindeststandards nach Absatz eins, herangezogen wird, gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der (zur StMSG-Novelle erlassenen) StMSG-DVO auch die Wohnbeihilfe. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zur alten Rechtslage in seinem Erkenntnis vom 03.07.2012, Zl: 2011/10/0133, entschieden, dass die Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 31, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes als Transferleistung zur Minderung der Belastung durch den Aufwand für eine zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienende Wohnung gewährt wird. Dabei handelte es sich mangels Normierung einer Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 6, Absatz 2, StMSG, wonach alle tatsächlich zufließenden Einkünfte zu berücksichtigen sind, um ein Einkommen im Sinn des StSMG. Diese Judikatur kann - in Anbetracht der in der StMSG-DVO demonstrativ aufgezählten Einkommen - auf die neue Rechtslage nicht mehr angewendet werden.
Schlagworte
Wohnbeihilfe; Mindestsicherung; EinkommenZuletzt aktualisiert am
20.12.2012