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L83006 Wohnbauförderung Steiermark;Norm
MSG Stmk 2011 §10 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/10/0190 E 3. Juli 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Steiermärkischen Landesregierung, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. August 2011, Zl. UVS 41.21-2/2011- 4, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. August 2011 wurde Anna M. zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer monatlichen Geldleistung von EUR 587,08, sohin für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 15. Mai 2011 insgesamt EUR 880,62, sowie die Entrichtung der Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung zuerkannt. Dies stützte die belangte Behörde auf die §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und Abs. 5 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011 (StMSG), sowie auf § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 19/2011 (StMSG-DVO).Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. August 2011 wurde Anna M. zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer monatlichen Geldleistung von EUR 587,08, sohin für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 15. Mai 2011 insgesamt EUR 880,62, sowie die Entrichtung der Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung zuerkannt. Dies stützte die belangte Behörde auf die Paragraphen 4, Absatz eins, 5, Absatz eins und Absatz 2, 6, Absatz eins und Absatz 2, 9, Absatz eins, 10, Absatz eins und Absatz 5, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, (StMSG), sowie auf Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2011, (StMSG-DVO).
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Anna M. von der Behörde erster Instanz eine pauschalierte monatliche Geldleistung in der Höhe von EUR 642,89 zuerkannt worden sei. Dazu habe die Behörde erster Instanz vom Mindeststandard für Alleinstehende in der Höhe von EUR 752,93 die Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 165,85 abgezogen. Darüber hinaus habe sie die Differenz zwischen dem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von 25 % des Mindeststandards (EUR 188,23) und dem höchstzulässigen Wohnungsaufwand von EUR 244,04, somit einen monatlichen Betrag von EUR 55,81 als zusätzliche Geldleistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Insgesamt habe die Behörde erster Instanz somit eine Mindestsicherungsleistung von EUR 642,89 je Monat gewährt.
Diese Leistung sei ab 16. Mai 2011 auf Grund der Aufnahme von
Anna M. in ein Pflegeheim eingestellt worden.
Folgender Sachverhalt stehe fest:
Im relevanten Zeitraum vom 1. April 2011 bis 15. Mai 2011 habe Anna M. für ihre Wohnung monatlich EUR 300,28 exklusive Heizkosten ausgeben müssen. Sie habe dafür eine Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 165,85 je Monat bezogen.
Die Wohnbeihilfe stelle ein Einkommen der Antragstellerin dar und sei daher vom für die Beschwerdeführerin maßgeblichen Mindeststandard in der Höhe von EUR 752,93 je Monat in Abzug zu bringen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 10 Abs. 5 StMSG bestehe, sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Mindeststandard bereits einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % enthalte. Diese 25 % seien jedoch nicht vom Mindeststandard in der gesetzlichen Höhe von EUR 752,93 zu berechnen. Diesfalls würde nämlich die Wohnbeihilfe doppelt berücksichtigt. Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs betrage daher 25 % des tatsächlichen Mindestsicherungsanspruches. Im konkreten Fall sei daher vom Mindeststandard in der Höhe von EUR 752,93 die Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 165,85 als zu berücksichtigendes Einkommen abzuziehen. Aus der Differenz (EUR 587,08) seien 25 % als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zu ermitteln. Dem so errechneten Betrag von EUR 146,77 sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 5 StMSG die Wohnbeihilfe hinzuzufügen, sodass sich eine Summe von EUR 312,62 ergebe. Da dieser Betrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand in der Höhe von EUR 244,04 übersteige, stehe Anna M. keine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs zu.Die Wohnbeihilfe stelle ein Einkommen der Antragstellerin dar und sei daher vom für die Beschwerdeführerin maßgeblichen Mindeststandard in der Höhe von EUR 752,93 je Monat in Abzug zu bringen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StMSG bestehe, sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Mindeststandard bereits einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % enthalte. Diese 25 % seien jedoch nicht vom Mindeststandard in der gesetzlichen Höhe von EUR 752,93 zu berechnen. Diesfalls würde nämlich die Wohnbeihilfe doppelt berücksichtigt. Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs betrage daher 25 % des tatsächlichen Mindestsicherungsanspruches. Im konkreten Fall sei daher vom Mindeststandard in der Höhe von EUR 752,93 die Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 165,85 als zu berücksichtigendes Einkommen abzuziehen. Aus der Differenz (EUR 587,08) seien 25 % als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zu ermitteln. Dem so errechneten Betrag von EUR 146,77 sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, StMSG die Wohnbeihilfe hinzuzufügen, sodass sich eine Summe von EUR 312,62 ergebe. Da dieser Betrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand in der Höhe von EUR 244,04 übersteige, stehe Anna M. keine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs zu.
Die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz, die dennoch eine solche zusätzliche Leistung zuerkannt habe, lasse sich mit § 10 Abs. 5 StMSG nicht in Einklang bringen, wonach zur Deckung des Wohnbedarfs neben dem Grundbetrag im Ausmaß von 25% des Mindeststandards auch die Wohnbeihilfe heranzuziehen sei.Die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz, die dennoch eine solche zusätzliche Leistung zuerkannt habe, lasse sich mit Paragraph 10, Absatz 5, StMSG nicht in Einklang bringen, wonach zur Deckung des Wohnbedarfs neben dem Grundbetrag im Ausmaß von 25% des Mindeststandards auch die Wohnbeihilfe heranzuziehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011 (StMSG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, (StMSG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 3
Erfasste Bedarfsbereiche
…
…
§ 5 … Paragraph 5, …
…
§ 6 Paragraph 6
Einsatz der eigenen Mittel
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
1. für alleinstehende Personen und Alleinerzieherinnen/ Alleinerzieher
752,93 Euro;
…
…"
Gemäß § 1 Abs. 1 der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 19/2011 (StMSG-DVO), ist Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung, die ihren tatsächlichen Wohnungsaufwand durch den gemäß § 10 StMSG gewährten Grundbetrag und durch die ihnen gewährte Wohnbeihilfe nicht decken können, eine ergänzende Hilfeleistung in Höhe der Differenz zu dem für ihren Wohnungsaufwand gemäß § 2 festgelegten Höchstbetrag zu gewähren.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2011, (StMSG-DVO), ist Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung, die ihren tatsächlichen Wohnungsaufwand durch den gemäß Paragraph 10, StMSG gewährten Grundbetrag und durch die ihnen gewährte Wohnbeihilfe nicht decken können, eine ergänzende Hilfeleistung in Höhe der Differenz zu dem für ihren Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 2, festgelegten Höchstbetrag zu gewähren.
Nach § 2 der zitierten Verordnung beträgt der höchstzulässige Wohnungsaufwand für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk Knittelfeld EUR 244,04.Nach Paragraph 2, der zitierten Verordnung beträgt der höchstzulässige Wohnungsaufwand für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk Knittelfeld EUR 244,04.
Von der Beschwerde werden die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht bestritten. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich über die Art der Berechnung der Anna M. zu gewährenden Mindestsicherungsleistung. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass vom anzuwendenden Mindeststandard für Alleinstehende (EUR 752,93) die als Einkommen zu wertende Wohnbeihilfe (EUR 165,85) in Abzug zu bringen sei. Vom danach verbleibenden Teil (EUR 587,08) dienten 25 % (EUR 146,77) zur Abdeckung des Wohnbedarfs. Samt der zur Abdeckung desselben Bedarfs dienenden Wohnbeihilfe stehe Anna M. somit insgesamt ein monatlicher Betrag von EUR 312,62 für den Wohnbedarf zur Verfügung, weshalb angesichts des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes von EUR 244,04 kein Anspruch auf eine zusätzliche Geldleistung für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 5 StMSG bestehe. Insgesamt gebühre Anna M. daher eine monatliche Mindestsicherungsleistung von EUR 587,08.Von der Beschwerde werden die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht bestritten. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich über die Art der Berechnung der Anna M. zu gewährenden Mindestsicherungsleistung. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass vom anzuwendenden Mindeststandard für Alleinstehende (EUR 752,93) die als Einkommen zu wertende Wohnbeihilfe (EUR 165,85) in Abzug zu bringen sei. Vom danach verbleibenden Teil (EUR 587,08) dienten 25 % (EUR 146,77) zur Abdeckung des Wohnbedarfs. Samt der zur Abdeckung desselben Bedarfs dienenden Wohnbeihilfe stehe Anna M. somit insgesamt ein monatlicher Betrag von EUR 312,62 für den Wohnbedarf zur Verfügung, weshalb angesichts des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes von EUR 244,04 kein Anspruch auf eine zusätzliche Geldleistung für den Wohnbedarf gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StMSG bestehe. Insgesamt gebühre Anna M. daher eine monatliche Mindestsicherungsleistung von EUR 587,08.
Nach dem Beschwerdevorbringen sei hingegen folgende Berechnung anzustellen:
Der Mindeststandard (EUR 752,93) sei um den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (EUR 244,04) zu erhöhen. Von diesem Gesamtbetrag (EUR 996,97) sei die Wohnbeihilfe (EUR 165,85) als Einkommen sowie 25 % des Mindeststandards (EUR 188,23) in Abzug zu bringen. Daraus ergebe sich die bereits von der Behörde erster Instanz festgesetzte Mindestsicherungsleistung von EUR 642,89 je Monat.
Die Wohnbeihilfe gemäß § 31 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25 (Stmk WFG 1993), wird als Transferleistung zur Minderung der Belastung durch den Aufwand für eine zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienende Wohnung gewährt. Dabei handelt es sich mangels Normierung einer Ausnahme vom Grundsatz des § 6 Abs. 2 StMSG, wonach alle tatsächlich zufließenden Einkünfte zu berücksichtigen sind, um ein Einkommen im Sinn des StMSG. Aus § 10 Abs. 5 StMSG ergibt sich, dass dieses Einkommen primär zur Abdeckung des Wohnbedarfs dient und somit einen allfälligen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für diesen Bedarf schmälert bzw. ausschließt. Dazu sei festgehalten, dass der Wohnbedarf nach § 3 StMSG (arg. "angemessene Wohnsituation") sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 6 leg. cit. iVm § 1 StMSG-DVO (wonach mehr als der höchstzulässige Wohnungsaufwand auch durch eine Zusatzleistung nicht abgegolten werden kann) nur soweit zu berücksichtigen ist, als er den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (hier: EUR 244,04) nicht übersteigt.Die Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 31, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, Landesgesetzblatt , Nr. 25 (Stmk WFG 1993), wird als Transferleistung zur Minderung der Belastung durch den Aufwand für eine zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienende Wohnung gewährt. Dabei handelt es sich mangels Normierung einer Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 6, Absatz 2, StMSG, wonach alle tatsächlich zufließenden Einkünfte zu berücksichtigen sind, um ein Einkommen im Sinn des StMSG. Aus Paragraph 10, Absatz 5, StMSG ergibt sich, dass dieses Einkommen primär zur Abdeckung des Wohnbedarfs dient und somit einen allfälligen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für diesen Bedarf schmälert bzw. ausschließt. Dazu sei festgehalten, dass der Wohnbedarf nach Paragraph 3, StMSG (arg. "angemessene Wohnsituation") sowie Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 6, leg. cit. in Verbindung mit , Paragraph eins, StMSG-DVO (wonach mehr als der höchstzulässige Wohnungsaufwand auch durch eine Zusatzleistung nicht abgegolten werden kann) nur soweit zu berücksichtigen ist, als er den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (hier: EUR 244,04) nicht übersteigt.
Die Wohnbeihilfe schmälert den Mindestsicherungsanspruch daher nur insoweit, als sie die Differenz zwischen dem gemäß § 10 Abs. 5 StMSG als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienenden 25 %igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt.Die Wohnbeihilfe schmälert den Mindestsicherungsanspruch daher nur insoweit, als sie die Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StMSG als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienenden 25 %igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards beträgt EUR 188,23. Durch diesen Betrag wird der hier maßgebliche höchstzulässige Wohnungsaufwand von EUR 244,04 nur zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes in der Höhe von EUR 55,81 ist aus der Wohnbeihilfe zu decken. Die restliche Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 110,04 (EUR 165,85 minus EUR 55,81) ist als Einkommen von Anna M. auf den Mindeststandard anzurechnen. Anna M. gebührt daher eine Mindestsicherungsleistung von monatlich EUR 642,89 (EUR 752,93 minus EUR 110,04).
Diese Berechnungsweise entspricht nach ihrem Ergebnis sowohl der Berechnung der Behörde erster Instanz als auch der nach dem Beschwerdevorbringen anzuwendenden Methode. Sie zeigt jedoch auf, dass dieses Ergebnis mit § 10 Abs. 5 StMSG, wonach die Wohnbeihilfe primär zur Deckung des Wohnbedarfs heranzuziehen ist, im Einklang steht und dass es für dieses Ergebnis nicht geboten ist, Anna M. eine - auf Grund der Höhe des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs und der Wohnbeihilfe von § 10 Abs. 5 leg. cit. nicht gedeckte - zusätzliche Leistung für den Wohnbedarf zuzuerkennen.Diese Berechnungsweise entspricht nach ihrem Ergebnis sowohl der Berechnung der Behörde erster Instanz als auch der nach dem Beschwerdevorbringen anzuwendenden Methode. Sie zeigt jedoch auf, dass dieses Ergebnis mit Paragraph 10, Absatz 5, StMSG, wonach die Wohnbeihilfe primär zur Deckung des Wohnbedarfs heranzuziehen ist, im Einklang steht und dass es für dieses Ergebnis nicht geboten ist, Anna M. eine - auf Grund der Höhe des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs und der Wohnbeihilfe von Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. nicht gedeckte - zusätzliche Leistung für den Wohnbedarf zuzuerkennen.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % nicht auf Basis des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 StMSG zu berechnen, sondern auf Basis der nach Abzug des Einkommens (der Wohnbeihilfe) errechneten Mindestsicherungsleistung, widerspricht einerseits dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 leg. cit., wonach der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes 25 % des "Mindeststandards nach Abs. 1" ausmacht, und führt andererseits zu einem unbilligen Ergebnis. Letzteres sei anhand des fiktiven Falles einer Antragstellerin in der Situation von Anna M., die bei sonst gleichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe hat, dargestellt:Die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % nicht auf Basis des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StMSG zu berechnen, sondern auf Basis der nach Abzug des Einkommens (der Wohnbeihilfe) errechneten Mindestsicherungsleistung, widerspricht einerseits dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit., wonach der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes 25 % des "Mindeststandards nach Absatz eins, ausmacht, und führt andererseits zu einem unbilligen Ergebnis. Letzteres sei anhand des fiktiven Falles einer Antragstellerin in der Situation von Anna M., die bei sonst gleichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe hat, dargestellt:
Vom Mindeststandard in der Höhe von EUR 752,93 wäre mangels Einkommen kein Abzug vorzunehmen. Da der höchstzulässige Wohnungsaufwand (EUR 244,04) den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (EUR 188,23) überstiege, stünde der Antragstellerin eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 10 Abs. 5 StMSG iVm § 1 Abs. 1 StMSG-DVO in der Höhe der Differenz von EUR 55,81 zu. Diese Antragstellerin hätte somit einen Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von EUR 808,74. (Dies entspricht nach der obigen Berechnung des Verwaltungsgerichtshofes der Summe des Mindestsicherungsanspruches und der Wohnbeihilfe von Anna M.)Vom Mindeststandard in der Höhe von EUR 752,93 wäre mangels Einkommen kein Abzug vorzunehmen. Da der höchstzulässige Wohnungsaufwand (EUR 244,04) den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (EUR 188,23) überstiege, stünde der Antragstellerin eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StMSG in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz eins, StMSG-DVO in der Höhe der Differenz von EUR 55,81 zu. Diese Antragstellerin hätte somit einen Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von EUR 808,74. (Dies entspricht nach der obigen Berechnung des Verwaltungsgerichtshofes der Summe des Mindestsicherungsanspruches und der Wohnbeihilfe von Anna M.)
Hingegen hat die belangte Behörde Anna M. lediglich eine Mindestsicherungsleistung von monatlich EUR 587,08 zuerkannt. Inklusive Wohnbeihilfe kommt sie damit nur auf einen monatlichen Betrag von EUR 752,93. Bei der Berechnungsweise der belangten Behörde führte somit der Umstand, dass Wohnbeihilfe bezogen wird, zu einer Verkürzung des tatsächlich monatlich zukommenden Betrages. Dieses Ergebnis gewollt zu haben, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 3. Juli 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100133.X00Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015