TE Uvs Bescheid 2012/7/25 41.11-58/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

StMSG §10 Abs5
StMSG-DVO §1 Z9

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung von Frau K Ka, geb. am, A, Knf, vertreten durch Dr. G R, Rechtsanwalt in J, Kg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 22.11.2011, GZ: BHKF-9.10-244/96, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als Frau K Ka gemäß der §§ 4 Abs 1, 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1 und 5 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG) für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.02.2012 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von insgesamt € 120,90 (Oktober 2011 € 29,12, November 2011 € 10,72, Dezember 2011 € 29,12, Jänner und Februar 2012 je € 25,97) zuerkannt werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als Frau K Ka gemäß der Paragraphen 4, Absatz eins, 6, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins und 5 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG) für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.02.2012 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von insgesamt € 120,90 (Oktober 2011 € 29,12, November 2011 € 10,72, Dezember 2011 € 29,12, Jänner und Februar 2012 je € 25,97) zuerkannt werden.

Für die Zeiträume vom 21.09. bis 30.09.2011 sowie vom 01.03. bis 25.03.2012 gebührt Frau Ka keine Mindestsicherungsleistung.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 22.11.2011, GZ: BHKF-9.10-244/96 wurde der Antrag von Frau K Ka (im Folgenden Berufungswerberin) vom 21.09.2011 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden StMSG) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Einkommen der Berufungswerberin insgesamt € 782,78 monatlich betrage und damit den Mindeststandard für alleinstehende Personen von € 752,93 übersteige.

Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass die Wohnbeihilfe keinesfalls unter den Einkommensbegriff zu zählen sei. Im § 10 Abs 5 StMSG werde festgehalten, dass die Wohnungskosten aus drei verschiedenen Bereichen finanziert werden sollen, nämlichGegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass die Wohnbeihilfe keinesfalls unter den Einkommensbegriff zu zählen sei. Im Paragraph 10, Absatz 5, StMSG werde festgehalten, dass die Wohnungskosten aus drei verschiedenen Bereichen finanziert werden sollen, nämlich

  1. 1.)eins,
    aus der Summe von 25 Prozent des Mindeststandards,
  2. 2.)2,
    aus der zuerkannten Wohnbeihilfe und wenn die Kosten dann aus den ersten beiden Bereichen noch immer nicht vollständig abgedeckt werden könnten,
  3. 3.)3,
    aus der zusätzlichen Mittelgewährung der Mindestsicherung nach § 10 Abs 5 StMSG.aus der zusätzlichen Mittelgewährung der Mindestsicherung nach Paragraph 10, Absatz 5, StMSG.

Die Wohnbeihilfe diene primär zur Abdeckung des Wohnbedarfes und unterliege damit einer strengen Zweckwidmung. Die Wohnbeihilfe sei somit im System der Mindestsicherung und im Bezug auf die Wohnraumfinanzierung fix integrierter Bestandteil und dürfe daher nicht herausgerechnet werden. Im gegenständlichen Bescheid werde aber die Wohnbeihilfe zur Gänze angerechnet und vom Mindeststandard abgezogen. In ihrem Fall seien die Wohnkosten durch die Wohnbeihilfe einerseits und den 25 prozentigen Anteil des Mindeststandards bereits abgedeckt gewesen. Daher könne der Wohnungsaufwand bereits aus den ersten beiden Bereichen vollständig abgedeckt werden. Folglich hätte die Erstbehörde den gesamten Mindeststandard in der Höhe von € 752,93 (abzüglich Unterhalt und Übergangsgeld) zu gewähren gehabt, somit € 83,26. Im StMSG gäbe es auch keine ausdrückliche wortwörtliche Bestimmung, die besage, dass die Wohnbeihilfe als Einkommen anzurechnen wäre. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe erfolge lediglich aufgrund einer fehlerhaften Interpretation und einer unglücklichen Gesetzesformulierung des § 6 Abs 2 StMSG, worin ausgeführt werde, dass als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der hilfesuchenden Person tatsächlich zufließen. Selbst der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, die aus sozialen Gründen gewährt werden, niemals als Einkommen bzw. als Einkünfte angesehen werden dürfen. Der Gesetzgeber lehne die bedarfsorientierte Mindestsicherung und insbesondere deren finanzielle Ausgestaltung an die Mindestpensionen im ASVG an. Dort werde den Ausgleichszulagenbeziehern die Wohnbeihilfe nicht angerechnet oder deren Zulagen gekürzt. Gleiches sollte somit auch bei der Mindestsicherung gelten. Es ergebe sich durch die Berechnung der Erstinstanz und des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichstellung gegenüber Hilfesuchenden, die keine Wohnbeihilfe beziehen. In diesen Fällen werde die Wohnbeihilfe nicht als Einkommen abgezogen und die vollen Mindeststandards gewährt. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass bei geringer Miete, geringerer Wohnbeihilfe und geringerem Einkommen Hilfesuchende in Weiz mehr bekommen sollen als Bedürftige in Knittelfeld. Daher werde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 22.11.2011 1.) dahin abändern, dass ihr der volle Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG in der Höhe von € 752,93 und somit von insgesamt € 83,26 aus den Mitteln der Mindestsicherung gewährt und bezahlt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Unterinstanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Die Wohnbeihilfe diene primär zur Abdeckung des Wohnbedarfes und unterliege damit einer strengen Zweckwidmung. Die Wohnbeihilfe sei somit im System der Mindestsicherung und im Bezug auf die Wohnraumfinanzierung fix integrierter Bestandteil und dürfe daher nicht herausgerechnet werden. Im gegenständlichen Bescheid werde aber die Wohnbeihilfe zur Gänze angerechnet und vom Mindeststandard abgezogen. In ihrem Fall seien die Wohnkosten durch die Wohnbeihilfe einerseits und den 25 prozentigen Anteil des Mindeststandards bereits abgedeckt gewesen. Daher könne der Wohnungsaufwand bereits aus den ersten beiden Bereichen vollständig abgedeckt werden. Folglich hätte die Erstbehörde den gesamten Mindeststandard in der Höhe von € 752,93 (abzüglich Unterhalt und Übergangsgeld) zu gewähren gehabt, somit € 83,26. Im StMSG gäbe es auch keine ausdrückliche wortwörtliche Bestimmung, die besage, dass die Wohnbeihilfe als Einkommen anzurechnen wäre. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe erfolge lediglich aufgrund einer fehlerhaften Interpretation und einer unglücklichen Gesetzesformulierung des Paragraph 6, Absatz 2, StMSG, worin ausgeführt werde, dass als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der hilfesuchenden Person tatsächlich zufließen. Selbst der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, die aus sozialen Gründen gewährt werden, niemals als Einkommen bzw. als Einkünfte angesehen werden dürfen. Der Gesetzgeber lehne die bedarfsorientierte Mindestsicherung und insbesondere deren finanzielle Ausgestaltung an die Mindestpensionen im ASVG an. Dort werde den Ausgleichszulagenbeziehern die Wohnbeihilfe nicht angerechnet oder deren Zulagen gekürzt. Gleiches sollte somit auch bei der Mindestsicherung gelten. Es ergebe sich durch die Berechnung der Erstinstanz und des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichstellung gegenüber Hilfesuchenden, die keine Wohnbeihilfe beziehen. In diesen Fällen werde die Wohnbeihilfe nicht als Einkommen abgezogen und die vollen Mindeststandards gewährt. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass bei geringer Miete, geringerer Wohnbeihilfe und geringerem Einkommen Hilfesuchende in Weiz mehr bekommen sollen als Bedürftige in Knittelfeld. Daher werde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 22.11.2011 1.) dahin abändern, dass ihr der volle Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG in der Höhe von € 752,93 und somit von insgesamt € 83,26 aus den Mitteln der Mindestsicherung gewährt und bezahlt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Unterinstanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Am 27.06.2012 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der ein Vertreter der Berufungswerberin teilnahm, wobei in weiterer Folge auch noch Einkommensnachweise der Berufungswerberin übermittelt wurden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Die Berufungswerberin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Hauptwohnsitz in Knf, A.

Die Berufungswerberin erhält von ihrem geschiedenen Ehemann einen Unterhalt von monatlich € 110,00. Weiters bezieht sie vom Arbeitsmarktservice ein Übergangsgeld mit einem Tagsatz von € 18,40. Das Übergangsgeld beträgt in Monaten mit 31 Tagen € 570,40, in Monaten mit 30 Tagen € 552,00 und im Februar 2012 mit 29 Tagen € 533,60, wobei die AMS-Leistungen immer erst am Anfang des Folgemonats ausbezahlt werden. Die Wohnkosten der Berufungswerberin betragen ohne Heizkosten € 239,53 und inklusive Heizkosten € 296,71. Die Berufungswerberin bezog bis Ende September 2011 eine Wohnbeihilfe von € 151,64 und ab dem 01.10.2011 (bis 30.09.2012) von € 113,11.

Die Berufungswerberin stellte am 28.02.2011 erstmals einen Antrag auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 04.04.2011 abgewiesen wurde. Nachdem der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark die Berufung mit Bescheid vom 02.08.2011 abgewiesen hatte, erhob die Berufungswerberin eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.07.2012, Zl: 2011/10/0134, als unbegründet abgewiesen wurde.

In der Zwischenzeit hat die Berufungswerberin am 26.03.2012 neuerlich einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 23.04.2012 wurde der Berufungswerberin für den Zeitraum vom 26.03.2012 bis 31.03.2012 eine Bedarfsorientierte Mindestsicherungsleistung von € 15,45 und ab dem 01.04.2012 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse, längstens jedoch bis 31.01.2013, eine Leistung von monatlich € 77,27 gewährt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Voraktes zu GZ: UVS 41.11-12/2011-3, der Angaben der Berufungswerberin in ihrem Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 21.09.2011 und der von ihr vorgelegten Beilagen. Nach der Berufungsverhandlung am 27.06.2006 legte der Vertreter der Berufungswerberin noch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 23.04.2012 über die ab 26.03.2012 gewährten Mindestsicherungsleistungen sowie einen Auszug aus den Kontoumsätzen der Berufungswerberin vor.

Rechtliche Beurteilung

§ 3 Abs 2 StMSG i.d.F. LGBl. Nr. 14/2011 lautete:Paragraph 3, Absatz 2, StMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, lautete:

Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

§ 3 Abs 3 StMSG i.d.F. LGBl. Nr. 14/2011 lautete:Paragraph 3, Absatz 3, StMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, lautete:

Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 3 Abs 2 StMSG i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 (in Kraft seit 01.03.2012) lautet:Paragraph 3, Absatz 2, StMSG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, (in Kraft seit 01.03.2012) lautet:

Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Gemäß § 3 Abs 3 StMSG i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 (in Kraft seit 01.03.2012) lautet:Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, StMSG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, (in Kraft seit 01.03.2012) lautet:

Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 4 Abs 1 StMSG:Paragraph 4, Absatz eins, StMSG:

Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die

  1. 1.)eins,
    hilfebedürftig sind,
  2. 2.)2,
    ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
  3. 3.)3,
    zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 6 Abs 1 StMSG:Paragraph 6, Absatz eins, StMSG:

Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

§ 6 Abs 2 StMSG i.d.F. LGBl. Nr. 14/2011 lautete:Paragraph 6, Absatz 2, StMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, lautete:

Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, außer:

  1. 1.)eins,
    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. 2.)2,
    Kinderabsetzbeträge;
Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen.

§ 6 Abs 2 StMSG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 (in Kraft seit 01.03.2012):Paragraph 6, Absatz 2, StMSG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, (in Kraft seit 01.03.2012):

Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließenden Einkünfte.

Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:

  1. 1.Ziffer eins
    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz Härteausgleich;
  2. 2.Ziffer 2
    Kinderabsetzbeträge;
  3. 3.Ziffer 3
    Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen.

§ 9 Abs 1 StMSG:Paragraph 9, Absatz eins, StMSG:

Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Absatz 2, als pauschalierte Geldleistungen erbracht.

§ 10 Abs 1 StMSG i.d.F. LGBl. Nr. 14/2011 lautete:Paragraph 10, Absatz eins, StMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, lautete:

Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt:

1.) für alleinstehende Personen und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher € 752,93;

ab dem 01.01.2012 € 773,26

2.) für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

  1. a)Litera a
    pro Person 75 Prozent des Betrages nach Ziffer 1;
  2. b)Litera b
    ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 Prozent des Betrages nach Ziffer 1; wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet;
                  3.)              für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  3. a)Litera a
    für das älteste, zweit-, dritt- und viertälteste dieser Kinder 19 Prozent des Betrages nach Ziffer 1;
  4. b)Litera b
    ab dem fünftältesten Kind 23 Prozent des Betrages nach Ziffer 1.

§ 10 Abs 1 StMSG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 (in Kraft seit 01.03.2012):Paragraph 10, Absatz eins, StMSG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, (in Kraft seit 01.03.2012):

Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt:

  1. 1.)eins,
    für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher € 773,26 ;
  2. 2.)2,
    für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
    1. a)Litera a
      pro Person 75 Prozent des Betrages nach Z. 1;pro Person 75 Prozent des Betrages nach Ziffer eins,;
    2. b)Litera b
      ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 Prozent des Betrages nach Z. 1, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; (1)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 Prozent des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; (1)
                    3.)              für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
    3. a)Litera a
      für das älteste, zweit , dritt und viertälteste dieser Kinder 19 Prozent des Betrages nach Z. 1;für das älteste, zweit , dritt und viertälteste dieser Kinder 19 Prozent des Betrages nach Ziffer eins,;
    4. b)Litera b
      ab dem fünftältesten Kind 23 Prozent des Betrages nach Z. 1.ab dem fünftältesten Kind 23 Prozent des Betrages nach Ziffer eins,

§ 10 Abs 5 StMSG i.d.F. LGBl. Nr. 14/2011 lautete:Paragraph 10, Absatz 5, StMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, lautete:

Die Mindeststandards nach Abs. 1 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 Prozent. Soweit der Wohnbedarf damit sowie durch Leistungen der Wohnbeihilfe nicht gedeckt ist, sind zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 2) zu erbringen. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.Die Mindeststandards nach Absatz eins, beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 Prozent. Soweit der Wohnbedarf damit sowie durch Leistungen der Wohnbeihilfe nicht gedeckt ist, sind zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,) zu erbringen. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 6, nicht überschreiten.

§ 10 Abs 5 StMSG i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 (in Kraft seit 01.03.2012) lautet:Paragraph 10, Absatz 5, StMSG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, (in Kraft seit 01.03.2012) lautet:

Neben den nach Abs. 1 gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 2) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 Prozent des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.Neben den nach Absatz eins, gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 Prozent des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 6, nicht überschreiten.

§ 21 Abs 4 StMSGParagraph 21, Absatz 4, StMSG

Für die Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.

§ 2 StMSG-DVO, LGBl. Nr. 109/2011 lautete:Paragraph 2, StMSG-DVO, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2011, lautete:

Höchstzulässiger Wohnungsaufwand

Der höchstzulässige Wohnungsaufwand (in Euro) wird entsprechend der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt:

Bruck/Mur, 1 Personenhaushalt € 289,90, 2 Personenhaushalt € 391,59, 3 Personenhaushalt € 447,53, 4 Personenhaushalt € 503,47, 5 Personenhaushalt € 559,41, 6 Personenhaushalt € 615,35, ab 7 Personen ,€ 671,29;

Deutschlandsberg, 1 Personenhaushalt € 305,18, 2 Personenhaushalt € 412,99, 3 Personenhaushalt € 471,98, 4 Personenhaushalt € 530,98, 5 Personenhaushalt € 589,98, 6 Personenhaushalt € 648,98, ab 7 Personen € 707,98;

Feldbach, 1 Personenhaushalt € 345,94, 2 Personenhaushalt € 455,78, 3 Personenhaushalt € 520,90, 4 Personenhaushalt € 586,01, 5 Personenhaushalt € 651,12, 6 Personenhaushalt € 716,23, ab 7 Personen € 781,34;

Fürstenfeld, 1 Personenhaushalt € 376,51, 2 Personenhaushalt € 505,72, 3 Personenhaushalt € 577,96, 4 Personenhaushalt € 650,21, 5 Personenhaushalt € 722,45, 6 Personenhaushalt € 794,70, ab 7 Personen € 866,94;

Graz Stadt, 1 Personenhaushalt € 371,42, 2 Personenhaushalt € 505,72, 3 Personenhaushalt € 577,96, 4 Personenhaushalt € 650,21, 5 Personenhaushalt € 722,45, 6 Personenhaushalt € 794,70, ab 7 Personen € 866,94;

Graz-Umgebung, 1 Personenhaushalt € 351,04, 2 Personenhaushalt € 470,05, 3 Personenhaushalt € 537,20, 4 Personenhaushalt € 604,35, 5 Personenhaushalt € 671,50, 6 Personenhaushalt € 738,65, ab 7 Personen € 805,80;

Hartberg, 1 Personenhaushalt € 284,80, 2 Personenhaushalt € 377,32, 3 Personenhaushalt € 431,22, 4 Personenhaushalt € 485,13, 5 Personenhaushalt € 539,03, 6 Personenhaushalt € 592,93, ab 7 Personen ,€ 646,84;

Judenburg, 1 Personenhaushalt € 238,95, 2 Personenhaushalt € 320,26, 3 Personenhaushalt € 366,01, 4 Personenhaushalt € 411,76, 5 Personenhaushalt € 547,51, 6 Personenhaushalt € 503,26, ab 7 Personen ,€ 549,01;

Knittelfeld, 1 Personenhaushalt € 244,04, 2 Personenhaushalt € 320,26, 3 Personenhaushalt € 366,01, 4 Personenhaushalt € 411,76, 5 Personenhaushalt € 457,51, 6 Personenhaushalt € 503,26, ab 7 Personen ,€ 549,01;

Leibnitz, 1 Personenhaushalt € 315,37, 2 Personenhaushalt € 405,85, 3 Personenhaushalt € 463,83, 4 Personenhaushalt € 521,81, 5 Personenhaushalt € 579,79, 6 Personenhaushalt € 637,77, ab 7 Personen ,€ 695,75;

Leoben, 1 Personenhaushalt € 274,61, 2 Personenhaushalt € 377,32, 3 Personenhaushalt € 431,22, 4 Personenhaushalt € 485,13, 5 Personenhaushalt € 539,03, 6 Personenhaushalt € 592,93, ab 7 Personen ,€ 646,84;

Liezen, 1 Personenhaushalt € 335,75, 2 Personenhaushalt € 462,92, 3 Personenhaushalt € 529,05, 4 Personenhaushalt € 595,18, 5 Personenhaushalt € 661,31, 6 Personenhaushalt € 727,44, ab 7 Personen ,€ 793,57;

Murau, 1 Personenhaushalt € 223,66, 2 Personenhaushalt € 284,59, 3 Personenhaushalt € 325,25, 4 Personenhaushalt € 365,90, 5 Personenhaushalt € 406,56, 6 Personenhaushalt € 447,22, ab 7 Personen ,€ 487,87;

Mürzzuschlag, 1 Personenhaushalt € 325,56, 2 Personenhaushalt € 434,39, 3 Personenhaushalt € 496,44, 4 Personenhaushalt € 558,50, 5 Personenhaushalt € 620,55, 6 Personenhaushalt € 682,61, ab 7 Personen ,€ 744,66;

Radkersburg, 1 Personenhaushalt € 244,04, 2 Personenhaushalt € 334,52, 3 Personenhaushalt € 382,31, 4 Personenhaushalt € 430,10, 5 Personenhaushalt € 477,89, 6 Personenhaushalt € 525,68, ab 7 Personen ,€ 573,47;

Voitsberg, 1 Personenhaushalt € 269,52, 2 Personenhaushalt € 355,92, 3 Personenhaushalt € 406,77, 4 Personenhaushalt € 457,61, 5 Personenhaushalt € 508,46, 6 Personenhaushalt € 559,31, ab 7 Personen ,€ 610,15;

Weiz, 1 Personenhaushalt € 391,80, 2 Personenhaushalt € 477,18, 3 Personenhaushalt € 545,35, 4 Personenhaushalt € 613,52, 5 Personenhaushalt € 681,69, 6 Personenhaushalt € 749,86, ab 7 Personen ,€ 818,03;

§ 5 StMSG-DVO, LGBl. Nr. 19/2012 (in Kraft seit 09.03.2012) lautet:Paragraph 5, StMSG-DVO, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012, (in Kraft seit 09.03.2012) lautet:

Höchstzulässiger Wohnungsaufwand

Der höchstzulässige Wohnungsaufwand (in Euro) wird entsprechend der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt:

Bruck/Mur, 1 Personenhaushalt € 305,90, 2 Personenhaushalt € 421,04, 3 Personenhaushalt € 481,18, 4 Personenhaushalt € 541,33, 5 Personenhaushalt € 601,48, 6 Personenhaushalt € 661,63, ab 7 Personen ,€ 721,78;

Deutschlandsberg, 1 Personenhaushalt € 331,70, 2 Personenhaushalt € 442,71, 3 Personenhaushalt € 505,95, 4 Personenhaushalt € 569,20, 5 Personenhaushalt € 632,44, 6 Personenhaushalt € 695,68, ab 7 Personen € 758,93;

Feldbach, 1 Personenhaushalt € 367,82, 2 Personenhaushalt € 486,05, 3 Personenhaushalt € 555,49, 4 Personenhaushalt € 624,92, 5 Personenhaushalt € 694,36, 6 Personenhaushalt € 763,80, ab 7 Personen € 833,23;

Fürstenfeld, 1 Personenhaushalt € 409,10, 2 Personenhaushalt € 551,07, 3 Personenhaushalt € 629,79, 4 Personenhaushalt € 708,52, 5 Personenhaushalt € 787,24, 6 Personenhaushalt € 865,96, ab 7 Personen € 933,69;

Graz Stadt, 1 Personenhaushalt € 398,78, 2 Personenhaushalt € 543,84, 3 Personenhaushalt € 621,54, 4 Personenhaushalt € 699,23, 5 Personenhaushalt € 776,92, 6 Personenhaushalt € 854,61, ab 7 Personen € 932,30;

Graz-Umgebung, 1 Personenhaushalt € 367,82, 2 Personenhaushalt € 493,28, 3 Personenhaushalt € 563,74, 4 Personenhaushalt € 634,21, 5 Personenhaushalt € 704,68, 6 Personenhaushalt € 775,15, ab 7 Personen € 845,62;

Hartberg, 1 Personenhaushalt € 305,90, 2 Personenhaushalt € 413,81, 3 Personenhaushalt € 472,93, 4 Personenhaushalt € 532,04, 5 Personenhaushalt € 591,16, 6 Personenhaushalt € 650,28, ab 7 Personen ,€ 709,39;

Leibnitz, 1 Personenhaushalt € 331,70, 2 Personenhaushalt € 435,48, 3 Personenhaushalt € 497,70, 4 Personenhaushalt € 559,91, 5 Personenhaushalt € 622,12, 6 Personenhaushalt € 684,33, ab 7 Personen ,€ 746,54;

Leoben, 1 Personenhaushalt € 300,74, 2 Personenhaushalt € 421,04, 3 Personenhaushalt € 481,18, 4 Personenhaushalt € 541,33, 5 Personenhaushalt € 601,48, 6 Personenhaushalt € 661,63, ab 7 Personen ,€ 721,78;

Liezen, 1 Personenhaushalt € 362,66, 2 Personenhaushalt € 493,28, 3 Personenhaushalt € 563,74, 4 Personenhaushalt € 634,21, 5 Personenhaushalt € 740,68, 6 Personenhaushalt € 775,15, ab 7 Personen ,€ 845,62;

Murau, 1 Personenhaushalt € 249,14, 2 Personenhaushalt € 327,12, 3 Personenhaushalt € 373,86, 4 Personenhaushalt € 420,59, 5 Personenhaushalt € 467,32, 6 Personenhaushalt € 514,05, ab 7 Personen ,€ 560,78;

Murtal, 1 Personenhaushalt € 280,10, 2 Personenhaushalt € 363,24, 3 Personenhaushalt € 415,14, 4 Personenhaushalt € 467,03, 5 Personenhaushalt € 518,92, 6 Personenhaushalt € 570,81, ab 7 Personen ,€ 622,70;

Mürzzuschlag, 1 Personenhaushalt € 347,18, 2 Personenhaushalt € 464,38, 3 Personenhaushalt € 530,72, 4 Personenhaushalt € 597,06, 5 Personenhaushalt € 663,40, 6 Personenhaushalt € 729,74, ab 7 Personen ,€ 796,08;

Radkersburg, 1 Personenhaushalt € 269,78, 2 Personenhaushalt € 370,47, 3 Personenhaushalt € 423,39, 4 Personenhaushalt € 476,32, 5 Personenhaushalt € 529,24, 6 Personenhaushalt € 582,16, ab 7 Personen ,€ 635,09;

Voitsberg, 1 Personenhaushalt € 295,58, 2 Personenhaushalt € 384,92, 3 Personenhaushalt € 439,90, 4 Personenhaushalt € 494,89, 5 Personenhaushalt € 549,88, 6 Personenhaushalt € 604,87, ab 7 Personen ,€ 659,86;

Weiz, 1 Personenhaushalt € 424,58, 2 Personenhaushalt € 522,17, 3 Personenhaushalt € 596,77, 4 Personenhaushalt € 671,36, 5 Personenhaushalt € 745,96, 6 Personenhaushalt € 820,56, ab 7 Personen ,€ 895,15;

Die Berufungswerberin ist alleinstehend. Ihr Mindeststandard betrug gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG im Jahr 2011 monatlich € 752,93 und ab dem 01.01.2012 monatlich € 773,26. Davon sind die Eigenmittel der Berufungswerberin abzuziehen. Gemäß § 6 Abs 2 StMSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der hilfesuchenden Person tatsächlich zufließen bzw. gelten als Einkommen alle der hilfesuchenden Person zufließenden Einkünfte (§ 6 Abs 2 StMSG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/2012). Die Berufungswerberin erhält von ihrem geschiedenen Ehemann einen Unterhalt von monatlich € 110,00. Vom Arbeitsmarktservice erhält die Berufungswerberin ein Übergangsgeld mit einem Tagsatz von € 18,40. Dies bedeutet, dass in Monaten mit 31 Tagen das Übergangsgeld € 570,40 ausmacht, in Monaten mit 30 Tagen € 552,00 und im Februar 2012 mit 29 Tagen € 533,60. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Übergangsgeld erst jeweils am darauffolgenden Monat ausbezahlt wird und tatsächlich zufließt. Dies bedeutet, dass im September (für August), November (für Oktober), Jänner und Februar 2012 (für Dezember und Jänner) ein Übergangsgeld von € 570,40, in den Monaten Oktober 2011 (für September) und Dezember 2011 (für November) von € 552,00 und im März 2012 (für Februar) von € 533,60 als Einkommen zu berücksichtigen ist.Die Berufungswerberin ist alleinstehend. Ihr Mindeststandard betrug gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG im Jahr 2011 monatlich € 752,93 und ab dem 01.01.2012 monatlich € 773,26. Davon sind die Eigenmittel der Berufungswerberin abzuziehen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StMSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der hilfesuchenden Person tatsächlich zufließen bzw. gelten als Einkommen alle der hilfesuchenden Person zufließenden Einkünfte (Paragraph 6, Absatz 2, StMSG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,). Die Berufungswerberin erhält von ihrem geschiedenen Ehemann einen Unterhalt von monatlich € 110,00. Vom Arbeitsmarktservice erhält die Berufungswerberin ein Übergangsgeld mit einem Tagsatz von € 18,40. Dies bedeutet, dass in Monaten mit 31 Tagen das Übergangsgeld € 570,40 ausmacht, in Monaten mit 30 Tagen € 552,00 und im Februar 2012 mit 29 Tagen € 533,60. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Übergangsgeld erst jeweils am darauffolgenden Monat ausbezahlt wird und tatsächlich zufließt. Dies bedeutet, dass im September (für August), November (für Oktober), Jänner und Februar 2012 (für Dezember und Jänner) ein Übergangsgeld von € 570,40, in den Monaten Oktober 2011 (für September) und Dezember 2011 (für November) von € 552,00 und im März 2012 (für Februar) von € 533,60 als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Zur Frage, ob die Wohnbeihilfe als Einkommen zu werten ist, wird in der Berufung ausführlich Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass die Wohnbeihilfe keinesfalls als Einkommen berücksichtigt werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.07.2012, Zl: 2011/10/0133, entschieden, dass die Wohnbeihilfe gemäß § 31 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes als Transferleistung zur Minderung der Belastung durch den Aufwand für eine zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienende Wohnung gewährt wird. Dabei handelt es sich mangels Normierung einer Ausnahme vom Grundsatz des § 6 Abs 2 StMSG, wonach alle tatsächlich zufließenden Einkünfte zu berücksichtigen sind, um ein Einkommen im Sinn des StSMG. Aus § 10 Abs 5 StMSG (Anmerkung: in der Stammfassung LGBl. Nr. 14/2011) ergibt sich, dass dieses Einkommen primär zur Abdeckung des Wohnbedarfes dient und somit einen allfälligen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für diesen Bedarf schmälert bzw. ausschließt. Dazu sei festgehalten, dass der Wohnbedarf nach § 3 StMSG (Arg. angemessene Wohnsituation) sowie § 10 Abs 5 und Abs 6 leg. cit. iVm § 1 StMSG-DVO (wonach mehr als der höchstzulässige Wohnungsaufwand auch durch eine Zusatzleistung nicht abgegolten werden kann) nur soweit zu berücksichtigen ist, als er den höchstzulässigen Wohnungsaufwand nicht übersteigt. Die Wohnbeihilfe schmälert den Mindestsicherungsanspruch daher nur insoweit, als sie die Differenz zwischen dem gemäß § 10 Abs 5 StMSG als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienenden 25 prozentigen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt.Zur Frage, ob die Wohnbeihilfe als Einkommen zu werten ist, wird in der Berufung ausführlich Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass die Wohnbeihilfe keinesfalls als Einkommen berücksichtigt werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.07.2012, Zl: 2011/10/0133, entschieden, dass die Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 31, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes als Transferleistung zur Minderung der Belastung durch den Aufwand für eine zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienende Wohnung gewährt wird. Dabei handelt es sich mangels Normierung einer Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 6, Absatz 2, StMSG, wonach alle tatsächlich zufließenden Einkünfte zu berücksichtigen sind, um ein Einkommen im Sinn des StSMG. Aus Paragraph 10, Absatz 5, StMSG (Anmerkung: in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,) ergibt sich, dass dieses Einkommen primär zur Abdeckung des Wohnbedarfes dient und somit einen allfälligen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für diesen Bedarf schmälert bzw. ausschließt. Dazu sei festgehalten, dass der Wohnbedarf nach Paragraph 3, StMSG (Arg. angemessene Wohnsituation) sowie Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 6, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph eins, StMSG-DVO (wonach mehr als der höchstzulässige Wohnungsaufwand auch durch eine Zusatzleistung nicht abgegolten werden kann) nur soweit zu berücksichtigen ist, als er den höchstzulässigen Wohnungsaufwand nicht übersteigt. Die Wohnbeihilfe schmälert den Mindestsicherungsanspruch daher nur insoweit, als sie die Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StMSG als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienenden 25 prozentigen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt.

Die Berufungswerberin hat bis inklusive September 2011 eine Wohnbeihilfe in der Höhe von € 151,64 bezogen und ab dem 01.10.2011 von € 113,11. Die Wohnungskosten der Berufungswerberin betragen ohne Heizungskosten monatlich € 239,53 und inklusive Heizungskosten € 296,71.

Auf Grund des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wohnbeihilfe wie folgt teilweise als Einkommen zu werten:

Im September 2011 erhielt die Berufungswerberin noch eine Wohnbeihilfe von € 151,64. Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 Prozent des Mindeststandards (25 Prozent von € 752,93) betrug € 188,23. Durch diesen Betrag wurde der tatsächliche Wohnbedarf von € 239,53 zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil des tatsächlichen Wohnbedarfes in der Höhe von € 51,30 ist aus der Wohnbeihilfe zu decken. Die restliche Wohnbeihilfe in der Höhe von € 100,34 (Wohnbeihilfe € 151,64 - € 51,30) ist als Einkommen auf den Mindeststandard anzurechnen.

Für die Monate Oktober bis Dezember 2011 ergibt sich insofern eine Änderung, als die Berufungswerberin ab 01.10.2011 nur mehr eine Wohnbeihilfe von € 113,11 erhielt. Zieht man von dieser Wohnbeihilfe den tatsächlich nicht gedeckten Wohnungsaufwand von € 51,30 ab, so verbleibt ein Betrag von € 61,81 an Wohnbeihilfe, der als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Für den Monat September 2011 kommt man somit auf ein anrechenbares Einkommen der Berufungswerberin von € 780,74 (AMS-Leistung € 570,40, Unterhalt € 110,00, anteilige Wohnbeihilfe € 100,34), in den Monaten Oktober und Dezember 2011 von € 723,81 (AMS-Leistung € 552,00, Unterhalt € 110,00, anteilige Wohnbeihilfe € 61,81) und im November 2011 von € 742,21 (AMS-Leistung € 570,40, Unterhalt € 110,00, anteilige Wohnbeihilfe € 61,81).

Stellt man nunmehr den Mindeststandard nach § 10 Abs 1 StMSG für alleinstehende Personen von € 752,93 für das Jahr 2011 dem anrechenbaren Einkommen gegenüber, so ergibt sich daraus, dass der Berufungswerberin im September 2011 keine Mindestsicherungsleistung zukommt, weil ihr anrechenbares Einkommen von € 780,74 den Mindeststandard von € 752,93 übersteigt. Für die Monate Oktober und Dezember 2011 ergibt sich eine Mindestsicherungsleistung von jeweils € 29,12 und im November 2011 von € 10,72.Stellt man nunmehr den Mindeststandard nach Paragraph 10, Absatz eins, StMSG für alleinstehende Personen von € 752,93 für das Jahr 2011 dem anrechenbaren Einkommen gegenüber, so ergibt sich daraus, dass der Berufungswerberin im September 2011 keine Mindestsicherungsleistung zukommt, weil ihr anrechenbares Einkommen von € 780,74 den Mindeststandard von € 752,93 übersteigt. Für die Monate Oktober und Dezember 2011 ergibt sich eine Mindestsicherungsleistung von jeweils € 29,12 und im November 2011 von € 10,72.

Für das Jahr 2012 ist bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung zu berücksichtigen, dass der Mindeststandard nach § 10 Abs 1 StMSG für alleinstehende Personen € 773,26 beträgt und somit der Grundbetrag für die Deckung des Wohnbedarfes € 193,31. Weiters wurde durch die Novelle des StMSG, LGBl. Nr. 9/2012, in Kraft getreten am 01.03.2012, unter anderem bestimmt, dass die Strom- und Heizungskosten nicht zum Lebensunterhalt, sondern zum Wohnbedarf gehören. Zieht man nun von den tatsächlichen Wohnungskosten exklusive Heizung von € 239,53 den Grundbetrag für den Wohnungsbedarf von € 193,31 ab, so verbleiben nicht gedeckte Wohnungskosten von € 46,22. Zieht man diesen Betrag von der Wohnbeihilfe von € 113,11 ab, so gelangt man zu einem verbleibenden Betrag der Wohnbeihilfe von € 66,89, der als Einkommen der Berufungswerberin zu berücksichtigen ist. Dies gilt für die Monate Jänner und Februar 2012. Somit kommt man im Jänner und Februar 2012 auf ein Einkommen der Berufungswerberin von jeweils € 747,29 (AMS-Leistung € 570,40, Unterhalt € 110,00, anteilige Wohnbeihilfe € 66,89). Stellt man dieses Einkommen nun dem Mindeststandard für alleinstehende Personen gemäß § 10 Abs 1 StMSG von € 773,26 gegenüber, so gebührt für die Monate Jänner und Februar 2012 eine Mindestsicherungsleistung von jeweils € 25,97.Für das Jahr 2012 ist bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung zu berücksichtigen, dass der Mindeststandard nach Paragraph 10, Absatz eins, StMSG für alleinstehende Personen € 773,26 beträgt und somit der Grundbetrag für die Deckung des Wohnbedarfes € 193,31. Weiters wurde durch die Novelle des StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, in Kraft getreten am 01.03.2012, unter anderem bestimmt, dass die Strom- und Heizungskosten nicht zum Lebensunterhalt, sondern zum Wohnbedarf gehören. Zieht man nun von den tatsächlichen Wohnungskosten exklusive Heizung von € 239,53 den Grundbetrag für den Wohnungsbedarf von € 193,31 ab, so verbleiben nicht gedeckte Wohnungskosten von € 46,22. Zieht man diesen Betrag von der Wohnbeihilfe von € 113,11 ab, so gelangt man zu einem verbleibenden Betrag der Wohnbeihilfe von € 66,89, der als Einkommen der Berufungswerberin zu berücksichtigen ist. Dies gilt für die Monate Jänner und Februar 2012. Somit kommt man im Jänner und Februar 2012 auf ein Einkommen der Berufungswerberin von jeweils € 747,29 (AMS-Leistung € 570,40, Unterhalt € 110,00, anteilige Wohnbeihilfe € 66,89). Stellt man dieses Einkommen nun dem Mindeststandard für alleinstehende Personen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StMSG von € 773,26 gegenüber, so gebührt für die Monate Jänner und Februar 2012 eine Mindestsicherungsleistung von jeweils € 25,97.

Durch die Novelle des StMSG, LGBl. Nr. 9/2012 wurde der § 10 Abs 5 insofern neu gefasst, als hinsichtlich einer zusätzlichen Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfes nur mehr der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 Prozent des jeweils abstrakten Mindeststandards und nicht mehr auch die Wohnbeihilfe zu berücksichtigen ist. Daraus folgt nach der neuen Rechtslage, dass die Wohnbeihilfe zur Gänze und nicht mehr anteilig als Einkommen bei der Berechnung der Grundleistung nach § 10 Abs 1 StMSG heranzuziehen ist. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Wohnbeihilfe grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 6 Abs 2 StMSG zu berücksichtigen ist, kommt die Berufungswerberin im März 2012 auf ein Einkommen von € 776,71 (AMS-Leistung € 553,60, Unterhalt € 110,00 und Wohnbeihilfe € 113,11). Da das Einkommen der Berufungswerberin somit den Mindeststandard nach § 10 Abs 1 StMSG von € 773,26 übersteigt, gebührt der Berufungswerberin für März 2012 keine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.Durch die Novelle des StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, wurde der Paragraph 10, Absatz 5, insofern neu gefasst, als hinsichtlich einer zusätzlichen Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfes nur mehr der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 Prozent des jeweils abstrakten Mindeststandards und nicht mehr auch die Wohnbeihilfe zu berücksichtigen ist. Daraus folgt nach der neuen Rechtslage, dass die Wohnbeihilfe zur Gänze und nicht mehr anteilig als Einkommen bei der Berechnung der Grundleistung nach Paragraph 10, Absatz eins, StMSG heranzuziehen ist. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Wohnbeihilfe grundsätzlich als Einkommen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, StMSG zu berücksichtigen ist, kommt die Berufungswerberin im März 2012 auf ein Einkommen von € 776,71 (AMS-Leistung € 553,60, Unterhalt € 110,00 und Wohnbeihilfe € 113,11). Da das Einkommen der Berufungswerberin somit den Mindeststandard nach Paragraph 10, Absatz eins, StMSG von € 773,26 übersteigt, gebührt der Berufungswerberin für März 2012 keine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Anspruch der Berufungswerberin auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum 21.09. bis 30.09.2011 sowie 01.03. bis 25.03.2012 abzuweisen war. Hingegen waren ihr für einen Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.02.2012 Mindestsicherungsleistungen von insgesamt € 120,90 zuzuerkennen.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Mindestsicherung; Einkommen

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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