TE Uvs Bescheid 2012/7/30 20.3-5/2012

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Veröffentlicht am 30.07.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
AVG §67c Abs1
VStG §53b Abs2
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Beschwerde des E O, geb. am, vertreten durch Dr. F P, Rechtsanwalt in K wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:

Die Amtshandlung der Organe der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Jänner 2012, von ca. 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr, in G, J, im Zuge der Vorführung zur Vollziehung des Ersatzarrestes wird für rechtswidrig erklärt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 53, 53 a, 54 b Verwaltungsstrafgesetz (VStG), §§ 1 und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Art. 1 Abs 1 und 2 und Art. 2 Abs 1 Z 3 Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 (BVG PersFr);Paragraphen 67, a Absatz eins, Ziffer 2, 67, c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Paragraphen 53, 53, a, 54 b Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Paragraphen eins und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Artikel eins, Absatz eins und 2 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, (BVG PersFr);

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 2008/458, eine mit € 1.673,90 bestimmten Kostenaufwand binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 2008/458, eine mit € 1.673,90 bestimmten Kostenaufwand binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Ebenso sind die mit € 131,00 bestimmten Barauslagen (Dolmetschergebühren) gemäß § 67 c in Verbindung mit § 79 a AVG binnen zwei Wochen an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu leisten.Ebenso sind die mit € 131,00 bestimmten Barauslagen (Dolmetschergebühren) gemäß Paragraph 67, c in Verbindung mit Paragraph 79, a AVG binnen zwei Wochen an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu leisten.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 27. Jänner 2012 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung am 16. Jänner 2012, die von mehreren Polizisten der Bundespolizeidirektion Graz geführt wurde, in seinen Rechten verletzt fühlt. Dies deshalb, da die Eintreibung einer Geldstrafe ohne Durchführung des § 3 Abs 1 VVG vorgesehenen Verfahrens und ohne Vorliegen entsprechender Vollstreckungsverfügungen vorgenommen wurde. Er musste den Geldbetrag bezahlen, da widrigenfalls ihm die Festnahme gedroht habe. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, um welche Verwaltungsübertretungen es sich handle. Der Beschwerdeführer betreibe seit 01. Dezember 2011, in G, J, ein Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant und verfüge daher über feste Einkünfte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit. Die belangte Behörde hätte daher nicht annehmen dürfen, dass er die Geldstrafe nicht bezahlen könne. Im Übrigen seien die Polizeibeamten unaufgefordert, ohne Einwilligung des Beschwerdeführers, in das von ihm betriebene Restaurant gekommen und haben dadurch eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu verantworten. Im Übrigen wird ganz allgemein ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer rassisch diskriminiert fühlt, dass er seit dem Jahr 2009 ständig mit Maßnahmen von Polizeibeamten konfrontiert sei.römisch eins.1. In der Beschwerde vom 27. Jänner 2012 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung am 16. Jänner 2012, die von mehreren Polizisten der Bundespolizeidirektion Graz geführt wurde, in seinen Rechten verletzt fühlt. Dies deshalb, da die Eintreibung einer Geldstrafe ohne Durchführung des Paragraph 3, Absatz eins, VVG vorgesehenen Verfahrens und ohne Vorliegen entsprechender Vollstreckungsverfügungen vorgenommen wurde. Er musste den Geldbetrag bezahlen, da widrigenfalls ihm die Festnahme gedroht habe. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, um welche Verwaltungsübertretungen es sich handle. Der Beschwerdeführer betreibe seit 01. Dezember 2011, in G, J, ein Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant und verfüge daher über feste Einkünfte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit. Die belangte Behörde hätte daher nicht annehmen dürfen, dass er die Geldstrafe nicht bezahlen könne. Im Übrigen seien die Polizeibeamten unaufgefordert, ohne Einwilligung des Beschwerdeführers, in das von ihm betriebene Restaurant gekommen und haben dadurch eine Verletzung des Artikel 8, EMRK zu verantworten. Im Übrigen wird ganz allgemein ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer rassisch diskriminiert fühlt, dass er seit dem Jahr 2009 ständig mit Maßnahmen von Polizeibeamten konfrontiert sei.

Hiebei wurden die Anträge gestellt eine Verhandlung durchzuführen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung vom 16. Jänner 2012, zwischen 23:05 Uhr und 24:00 Uhr, in G, J, in seinem Recht Geldstrafen nicht ohne Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 3 VVG und ohne Vorliegen einer Vollstreckungsverfügung bezahlen zu müssen, des weiteren in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gem. Art. 5 StGG und Art. 1 Abs 1 1. ZPEMRK, in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre und seiner Wohnung gemäß Art. 8 EMRK sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 BVG, BGBl 390/1973, verletzt worden sei. Die von der Bundespolizeidirektion Graz zuzurechnende Amtshandlung am 16. Jänner 2012, zwischen 23:05 Uhr und 24:00 Uhr, im Restaurant des Beschwerdeführers sei rechtswidrig zu erklären. Zudem wurde ein Kostenantrag gestellt.Hiebei wurden die Anträge gestellt eine Verhandlung durchzuführen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung vom 16. Jänner 2012, zwischen 23:05 Uhr und 24:00 Uhr, in G, J, in seinem Recht Geldstrafen nicht ohne Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach Paragraph 3, VVG und ohne Vorliegen einer Vollstreckungsverfügung bezahlen zu müssen, des weiteren in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gem. Artikel 5, StGG und Artikel eins, Absatz eins, 1. ZPEMRK, in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre und seiner Wohnung gemäß Artikel 8, EMRK sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, verletzt worden sei. Die von der Bundespolizeidirektion Graz zuzurechnende Amtshandlung am 16. Jänner 2012, zwischen 23:05 Uhr und 24:00 Uhr, im Restaurant des Beschwerdeführers sei rechtswidrig zu erklären. Zudem wurde ein Kostenantrag gestellt.

2. Die Bundespolizeidirektion Graz erstattete am 28. Februar 2012 eine Gegenäußerung, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass durch die vorliegende Amtshandlung das Hausrecht in keiner Weise berührt worden sei, da die einschreitenden Beamten allgemein zugängliche Geschäftsräumlichkeiten eines öffentlichen Lokales aufgesucht haben. Es sei mit möglichster Schonung der Person des Beschwerdeführers vorgegangen worden. Es handle sich bei den Maßnahmen um keine verwaltungspolizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt, da lediglich die Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe erging und sonst keine Amtshandlungsteile mit imperativem Charakter vorgelegen sind.

Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen. Zusätzlich wurde um Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes ersucht.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark holte hiezu die Strafakte der Bundespolizeidirektion Graz, Zl. 13256/10, 15443/10, 17527/10, 18805/10, 19197/10, 19227/10, 19229/10, 19228/10 und die Strafakte des Bürgermeisters der Stadt Graz zu GZ.: A2-St. 118/2010/10.4.2013 (Akt der Bundespolizeidirektion Graz Zl. 2/S-250/59153/11) und GZ.: A4-St. 1119/2009/30.11.2012 (Zl. der Bundespolizeidirektion Graz 2/S-205/59154/11) ein.

4. Zudem legte die belangte Behörde einen Bericht des Bezirksgerichtes G-Ost, Zl. 631241E, 613110h-3, vom 15.03.2011 vor, wonach die Einbringlichkeit einer Geldstrafe im Vollstreckungsverfahren beim Beschwerdeführer am 14. März 2011 erfolglos war. Eine Pfändung konnte nicht vollzogen werden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und hat der Beschwerdeführer die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verweigert.

5. Der Beschwerdeführer brachte am 14. März 2012 einen neuerlichen Schriftsatz ein, wonach er nochmals hinwies, dass kein Vollstreckungsverfahren gemäß § 3 Abs 1 VVG durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die mangelnde Bereitschaft den Strafbetrag zu bezahlen, kein Indiz für die Uneinbringlichkeit desselben im Sinne des § 54 b Abs 2 VStG, da es ausschließlich auf die tatsächliche Einbringlichkeit der Geldstrafe ankomme. Im Übrigen richte sich die Beschwerde nicht gegen die Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe an sich, sondern gegen die unter Androhung seiner Vorführung zur Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommene Eintreibung dieser Geldstrafen. Weitere Ausführungen betreffen nicht den konkreten Fall.5. Der Beschwerdeführer brachte am 14. März 2012 einen neuerlichen Schriftsatz ein, wonach er nochmals hinwies, dass kein Vollstreckungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VVG durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die mangelnde Bereitschaft den Strafbetrag zu bezahlen, kein Indiz für die Uneinbringlichkeit desselben im Sinne des Paragraph 54, b Absatz 2, VStG, da es ausschließlich auf die tatsächliche Einbringlichkeit der Geldstrafe ankomme. Im Übrigen richte sich die Beschwerde nicht gegen die Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe an sich, sondern gegen die unter Androhung seiner Vorführung zur Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommene Eintreibung dieser Geldstrafen. Weitere Ausführungen betreffen nicht den konkreten Fall.

II.1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 07. Mai 2012, wobei der Beschwerdeführer und die Zeugen A S, Insp. Sa L, Insp. Seb H, RI M R und Insp. Ma B, einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes, wurde nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:römisch zwei.1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 07. Mai 2012, wobei der Beschwerdeführer und die Zeugen A S, Insp. Sa L, Insp. Seb H, RI M R und Insp. Ma B, einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes, wurde nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Auf Grund rechtskräftiger Bestrafung der Bundespolizeidirektion Graz, Zl.: 2/S-13256/10 (€ 50,00 Geldstrafe - 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-19228/10 (€ 100,00 Geldstrafe - 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-19227/10 (€ 70,00 Geldstrafe - 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-19197/10 (€ 50,00 Geldstrafe - 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-15443/10 (€ 100,00 Geldstrafe - 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-19229/10 (€ 300,00 Geldstrafe - 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-18805/10 (€ 50,00 Geldstrafe - 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-17527/10 (€ 200,00 Geldstrafe - 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), somit zu € 920,00 Geldstrafe bzw. 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. In zwei weiteren Verfahren wurde über den Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt Graz mit zwei Strafverfügungen vom 06. November 2009 und vom 21. Jänner 2010, GZ.: A2-St. 1119/2009/2012, und GZ.: A2-St. 18/2010/1003, eine Geldstrafe von insgesamt € 515,00 (Ersatzarrest 3 Tage) verhängt. Zusätzlich entstanden bei der gerichtlichen Eintreibung der ersten Strafverfügung vom 06. November 2009, noch € 38,00 Gerichtskosten.Auf Grund rechtskräftiger Bestrafung der Bundespolizeidirektion Graz, Zl.: 2/S-13256/10 (€ 50,00 Geldstrafe - 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-19228/10 (€ 100,00 Geldstrafe - 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-19227/10 (€ 70,00 Geldstrafe - 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-19197/10 (€ 50,00 Geldstrafe - 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-15443/10 (€ 100,00 Geldstrafe - 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-19229/10 (€ 300,00 Geldstrafe - 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-18805/10 (€ 50,00 Geldstrafe - 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), Zl.: 2/S-17527/10 (€ 200,00 Geldstrafe - 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), somit zu € 920,00 Geldstrafe bzw. 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. In zwei weiteren Verfahren wurde über den Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt Graz mit zwei Strafverfügungen vom 06. November 2009 und vom 21. Jänner 2010, GZ.: A2-St. 1119/2009 aus 2012,, und GZ.: A2-St. 18/2010/1003, eine Geldstrafe von insgesamt € 515,00 (Ersatzarrest 3 Tage) verhängt. Zusätzlich entstanden bei der gerichtlichen Eintreibung der ersten Strafverfügung vom 06. November 2009, noch € 38,00 Gerichtskosten.

In weiterer Folge war die Bundespolizeidirektion Graz auf Grund verschiedener Vollstreckungsverfahren in Kenntnis des Berichtes des Bezirksgerichtes G-Ost, GZ.: 241E5131/10h-3, wonach die Eintreibung einer Geldstrafe im gerichtlichen Exekutionsverfahren am 14. März 2011 erfolglos war. Dies deshalb, da keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und die Partei die Abgabe des Vermögensverzeichnisses verweigerte, da sie sich weigert, Deutsch zu sprechen und gibt nur englische Antworten.

Auf Grund dessen wurde dem Beschwerdeführer für die von der Bundespolizeidirektion Graz verhängten Strafen die Aufforderung vom 14. Oktober 2011 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe übermittelt (zugestellt am 19. Oktober 2011 durch persönliche Übernahme). Daraufhin erfolgte mangels Zahlung mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 die Vorführung zum Strafantritt an das Stadtpolizeikommando G, Polizeiinspektion Ri.

Für die vom Bürgermeister der Stadt Graz verhängten Strafen wurde vorerst in einem Verfahren ein Exekutionsantrag wegen € 150,00 gestellt. Das Bezirksgericht G-West erteilte die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution, GZ.: 211E1898/10a-2, wegen der Strafverfügung vom 06. November 2009 und wies auch die Kosten des Antrages mit € 38,00 aus. Mit Bericht vom 10 September 2010 wurde gemeldet, dass eine Pfändung am 27. Juli 2010 nicht vollzogen werden konnte, da keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und ein Vermögensverzeichnis von der verpflichtenden Partei innerhalb des letzten Jahres nicht abgegeben wurde. Sodann erging der Antrag auf Einstellung der Exekution durch die Stadt Graz. In weiterer Folge erließ der Bürgermeister der Stadt Graz mit Schreiben vom 31. Jänner 2011 die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe für die Strafverfügung vom 06. November 2009 für eine Geldstrafe von € 150,00 plus € 38,00 Gerichtskosten sowie eine Geldstrafe von € 365,00, wobei je Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden vorgesehen war. Als Gesamtstrafsumme wurde ein Betrag von € 553,00 (also inklusive den angefallenen Gerichtskosten) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 08. Februar 2011 zugestellt. Sodann erging ein nicht datiertes Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Graz an die belangte Behörde mit nachfolgendem Text: Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Es wird ersucht, die Freiheitsstrafe zu vollziehen und darüber zu berichten. Wir bitten um umgehende Mitteilung, falls die Strafe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreiben angetreten wurde. Auf Grund unserer Erhebungen meinen wir, dass der/die umseitig Genannte nicht in der Lage ist die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 07. März 2011 teilte die Bundespolizeidirektion Graz dem Magistrat Graz mit, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht nachgekommen sei. Sodann erließ der Bürgermeister der Stadt Graz am 22. März 2011 zwei Vorführungen zum Strafantritt. Die eine, Zl. A2-St. 18/2010/10.4.2013, enthielt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden, wegen des Betrag von € 365,00, die andere, Zl.: A2-St. 1119/2009/30.11.2012, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden für € 188,00. Das Schreiben erging zum Vollzug der Ersatzarreststrafe an die Bundespolizeidirektion Graz.

Daraufhin kamen mit Schreiben vom 09. Mai 2011 und 19. April 2011 die Akte wieder an den Magistrat Graz zurück, da zwischenzeitig auf Grund eines Ratengesuches ein Teilzahlungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15. April 2011 für den Gesamtbetrag von € 553,00 erging. Der Teilzahlungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am 16. April 2011 übernommen. Da laut Vermerk vom 01. September 2011 der Beschwerdeführer keine Ratenzahlung tätigte, erging vom Bürgermeister der Stadt Graz wiederum mit Schreiben vom 13. September 2011 die Vorführung zum Strafantritt. Es wurden wiederum in dem einen Verfahren € 188,00 bzw. 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und im anderen € 365,00 bzw. 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe vorgeschrieben und dies zum Vollzug der Ersatzarreststrafe an die belangte Behörde übermittelt.

Am 16. Jänner 2012 erhielten Insp. H und Insp. L vom Wachkommandanten der Polizeiinspektion Ri den Auftrag beim Beschwerdeführer den Geldbetrag einzuheben bzw. ihn zum Strafantritt vorzuführen. Der Wachkommandant teilte den beiden Polizisten mit, dass der Beschwerdeführer im Lokal sei. Insp. H kontrollierte vorerst die Identität des Beschwerdeführers und verlangte sodann den Betrag von € 1.473,00 (rechtskräftige Strafen der Bundespolizeidirektion Graz von € 920,00, Bürgermeister der Stadt Graz von € 515,00 und € 38,00 Exekutionskosten). Als ihm der Beschwerdeführer entgegenhielt, dass er schon bezahlt habe, wurden die Belege verglichen und festgestellt, dass dies ein anderes Verfahren betraf. Diskussionen über den Geldbetrag wurden von Seiten der Polizei abgelehnt. Der Beschwerdeführer war vorerst alleine im Lokal und wurde ihm sodann gestattet mit zwei Freunden zu telefonieren die den Geldbetrag vorbeibringen sollten. Zwischenzeitig wurde eine weitere Polizeistreife angefordert, da nicht bekannt war, wer nach dem Telefongespräch, das in einer nicht verständlichen Sprache geführt wurde, in das Lokal kommen werde. Die beiden hinzugekommenen Freunde des Beschwerdeführers, nämlich Sch-Oj Ar und S gaben gegenüber der Polizei an, dass sie kein Geld mithätten. Sodann holte der Beschwerdeführer hinter den Tresen ein Kuvert hervor und übergab Insp. H einen Betrag von € 1.500,00. Daraufhin wurde ihm das Wechselgeld auf den Betrag von € 1.473,00 herausgegeben und eine Einzahlungsbestätigung übergeben. Die gesamte Amtshandlung im Lokal dauerte ca. eine Stunde.

2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen A S, Insp. L, Insp. H, Insp. R und Ins. B. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers deckt sich im entscheidungsrelevanten Sachverhalt mit den Darstellungen der Zeugen. Ob zuvor mehrmals Polizeifahrzeuge am Lokal vorbeigefahren sind oder nicht, ist ohne Relevanz. Einzig und allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer an die Zustellung zur Aufforderung zum Anritt der Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafe nicht erinnern kann, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er diese nicht bekommen hat. Vielmehr wurde ihm laut Rückschein die Schreiben über die von der belangten Behörde verhängten Strafen persönlich am 19. Oktober 2011 zugestellt und die vom Bürgermeister der Stadt Graz durch Hinterlegung am 08. Februar 2011. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 08. Februar 2011 ortsabwesend gewesen sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht somit von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen aus.

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:

1. Die Beschwerde über die Amtshandlung am 16. Jänner 2012 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 01. Februar 2012 (Postaufgabestempel 30. Jänner 2012) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, die die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.1. Die Beschwerde über die Amtshandlung am 16. Jänner 2012 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 01. Februar 2012 (Postaufgabestempel 30. Jänner 2012) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, die die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.

2. Vorweg war die Frage zu klären, ob es sich bei der Beschwerde über die Amtshandlung vom 16. Jänner 2012, nämlich der Entgegennahme der verhängten Geldstrafe unter Androhung der sofortigen Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Die unmittelbare bevorstehende Vorführung zum Strafantritt im Falle der Nichtbezahlung des Geldbetrages und die damit zwischenzeitig verbundene Anhaltung des Beschwerdeführers, stellt sicherlich einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VwGH 29.07.1998, 97/9/0764). Die von der belangten Behörde geäußerte Rechtsmeinung, dies sei keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, da lediglich die Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe erging und somit keine Amtshandlungsteile mit imperativem Charakter vorlagen, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark nicht geteilt. Aus dem Zusammenhang des Antrages und den Beschwerdegründen, ergibt sich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Geldstrafe deshalb bezahlt, weil er ansonsten durch den Vollzug der Ersatzarreststrafe hiezu gezwungen worden sei. Die Freiwilligkeit der Zahlung der Geldstrafe wird ausdrücklich bestritten. Von der Ausübung unmittelbaren behördlichen Zwanges kann aber im Zusammenhang mit der Einhebung einer Geldstrafe nicht nur bei zwangsweiser Abnahme eines Geldbetrages gesprochen werden, sondern auch bei Vorliegen von mangelnder Freiwilligkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers. Anders als durch die Zahlung des Geldbetrages hätte er den Vollzug der Ersatzarreststrafe nicht entgehen können, wobei dies selbst von den einschreitenden Polizisten bestätigt wird (siehe VwGH 20.06.1990, 89/02/0120).

3. Gemäß § 53 Abs 1 VStG ist die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß § 29 a übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.3. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VStG ist die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29, a übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

Gemäß § 53 a VStG obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß § 29 a übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß § 53 der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).Gemäß Paragraph 53, a VStG obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29, a übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß Paragraph 53, der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).

Für den Vollzug einer Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe ist der § 53 a VStG heranzuziehen, während die die Zuständigkeit zur Vollstreckung der Geldstrafe die Vorschriften des VVG gelten. Die Zuständigkeit lag somit bei der Bundespolizeidirektion Graz.Für den Vollzug einer Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe ist der Paragraph 53, a VStG heranzuziehen, während die die Zuständigkeit zur Vollstreckung der Geldstrafe die Vorschriften des VVG gelten. Die Zuständigkeit lag somit bei der Bundespolizeidirektion Graz.

Gemäß § 53 b Abs 1 VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.Gemäß Paragraph 53, b Absatz eins, VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.

Gemäß § 53 b Abs 2 leg cit ist der Bestrafte zwangsweise vorzuführen, wenn er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, dass er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. § 36 Abs1 zweiter Satz und § 36 Abs 3 sind anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, b Absatz 2, leg cit ist der Bestrafte zwangsweise vorzuführen, wenn er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, dass er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. Paragraph 36, Abs1 zweiter Satz und Paragraph 36, Absatz 3, sind anzuwenden.

Die Feststellung der Uneinbringlichkeit ist Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit des nachfolgenden Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Bundespolizeidirektion Graz war für die von ihr rechtskräftig verhängten Strafen zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe am 14. Oktober 2011 in Kenntnis der erfolglosen Exekution des Bezirksgerichtes G-Ost vom 14. März 2011. In der Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Graz die Strafe binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Schreibens (19. Oktober 2011) anzutreten habe. Zudem wurde in der Höhe der Geldstrafe als auch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer war daher die in § 53 b VStG zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe in der entsprechend konkretisierten Form zugekommen, sodass die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges gewahrt war. Die belangte Behörde hatte eine begründete Annahme, dass bis zum 16. Jänner 2012 die Geldstrafe uneinbringlich war, weil neben dem erfolglosem Exekutionsversuch am 14. März 2011 der Beschwerdeführer glaubwürdig angab, dass er sein Lokal in der Keplerstraße geschlossen habe und ein neues Lokal aufgemacht habe und Geldprobleme hätte. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er der Polizeiinspektion Le mitteilte, dass er nicht zahlen könne und gab selbst bei der Verhandlung an, dass er nicht bezahlt habe, da er kein Geld hatte. Bei einer derartigen Sachlage war gerade noch eine ausreichende Begründung für die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Sinne des § 54 b Abs 2 VStG für die belangte Behörde zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgelegen.Die Feststellung der Uneinbringlichkeit ist Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit des nachfolgenden Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Bundespolizeidirektion Graz war für die von ihr rechtskräftig verhängten Strafen zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe am 14. Oktober 2011 in Kenntnis der erfolglosen Exekution des Bezirksgerichtes G-Ost vom 14. März 2011. In der Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Graz die Strafe binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Schreibens (19. Oktober 2011) anzutreten habe. Zudem wurde in der Höhe der Geldstrafe als auch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer war daher die in Paragraph 53, b VStG zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe in der entsprechend konkretisierten Form zugekommen, sodass die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges gewahrt war. Die belangte Behörde hatte eine begründete Annahme, dass bis zum 16. Jänner 2012 die Geldstrafe uneinbringlich war, weil neben dem erfolglosem Exekutionsversuch am 14. März 2011 der Beschwerdeführer glaubwürdig angab, dass er sein Lokal in der Keplerstraße geschlossen habe und ein neues Lokal aufgemacht habe und Geldprobleme hätte. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er der Polizeiinspektion Le mitteilte, dass er nicht zahlen könne und gab selbst bei der Verhandlung an, dass er nicht bezahlt habe, da er kein Geld hatte. Bei einer derartigen Sachlage war gerade noch eine ausreichende Begründung für die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Sinne des Paragraph 54, b Absatz 2, VStG für die belangte Behörde zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgelegen.

Anders verhält es sich mit der rechtskräftig verhängten Geldstrafe des Bürgermeisters der Stadt Graz in der Höhe von € 150,00 oder 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (Strafverfügung vom 06. November 2009, GZ.: A4-St. 1119/2009) sowie einer Geldstrafe von € 365,00 oder 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (Strafverfügung vom 21. Jänner 2010, GZ.: A4-St. 1118/2010).Anders verhält es sich mit der rechtskräftig verhängten Geldstrafe des Bürgermeisters der Stadt Graz in der Höhe von € 150,00 oder 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (Strafverfügung vom 06. November 2009, GZ.: A4-St. 1119 aus 2009,) sowie einer Geldstrafe von € 365,00 oder 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (Strafverfügung vom 21. Jänner 2010, GZ.: A4-St. 1118 aus 2010,).

Die Behördenzuständigkeit ergibt sich aus § 53 a VStG. Sowohl die Aufforderung zum Strafantritt als auch die Vorführung zum Strafantritt vom 22. März 2011 wurde vom Bürgermeister der Stadt Graz als Behörde erster Instanz durchgeführt. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe nicht nachkam, wurde er auf Grund einer Verfügung der belangten Behörde vom 19. Dezember 2011 (für die von der Bundespolizeidirektion Graz verhängten Strafen) und vom 13. Oktober 2011 (für die vom Bürgermeister der Stadt Graz verhängten Strafen) zum Strafantritt unter Mithilfe der Exekutivorgane am 16. Jänner 2012 vorgeführt. Bereits bei der Festnahme des Beschwerdeführers in seinem Lokal um ca. 23:00 Uhr, handelte es sich bereits um eine Festnahme im Sinne des Art. 1 Abs 2 BVG PersFr. Der dadurch ausgeübte Zwang gegenüber dem rechtskräftig Bestraften die Strafe anzutreten ist der Vollstreckungsbehörde zuzurechnen, die die Vorführung angeordnet hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark vertritt die Auffassung, dass bereits zu dem Zeitpunkt ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 53 a VStG stattgefunden hat, da die Bundespolizeidirektion Graz ihren Hilfsorganen den Auftrag gab, den Beschwerdeführer zum Strafantritt vorzuführen.Die Behördenzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 53, a VStG. Sowohl die Aufforderung zum Strafantritt als auch die Vorführung zum Strafantritt vom 22. März 2011 wurde vom Bürgermeister der Stadt Graz als Behörde erster Instanz durchgeführt. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe nicht nachkam, wurde er auf Grund einer Verfügung der belangten Behörde vom 19. Dezember 2011 (für die von der Bundespolizeidirektion Graz verhängten Strafen) und vom 13. Oktober 2011 (für die vom Bürgermeister der Stadt Graz verhängten Strafen) zum Strafantritt unter Mithilfe der Exekutivorgane am 16. Jänner 2012 vorgeführt. Bereits bei der Festnahme des Beschwerdeführers in seinem Lokal um ca. 23:00 Uhr, handelte es sich bereits um eine Festnahme im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, BVG PersFr. Der dadurch ausgeübte Zwang gegenüber dem rechtskräftig Bestraften die Strafe anzutreten ist der Vollstreckungsbehörde zuzurechnen, die die Vorführung angeordnet hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark vertritt die Auffassung, dass bereits zu dem Zeitpunkt ein Zuständigkeitswechsel gemäß Paragraph 53, a VStG stattgefunden hat, da die Bundespolizeidirektion Graz ihren Hilfsorganen den Auftrag gab, den Beschwerdeführer zum Strafantritt vorzuführen.

Die dadurch ergebende Anhaltung des Beschwerdeführers gründet sich jedoch auf fehlerhafte Entscheidungsgrundlagen. Die von der Titelbehörde (Bürgermeister der Stadt Graz) erfolgte Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 31. Jänner 2011 enthielt einen falschen Geldbetrag, nämlich mit der Anführung Gesamtstrafsumme € 553,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Hiebei wurde neben der Geldstrafe auch die Kosten des Gerichtes von € 38,00 hinzugerechnet, wodurch die Vorführung zum Strafantritt bzw. durch den Erlag des Betrages von € 553,00 rechtswidrig wird. Auch in der Vorführung zum Strafantritt vom 13. September 2011 ist dieser Betrag enthalten. Es ist völlig unzulässig, Gerichtskosten als auch Verfahrenskosten im Zuge der Androhung zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe miteinzurechnen und diese unter dem Regime des § 53 ff VStG einzutreiben. Die belangte Behörde hat somit durch die zwangsweise Eintreibung des Betrages von € 38,00 unter Androhung des ansonsten drohenden sofortigen Strafantrittes den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Neben dieser rechtswidrigen Anhaltung bzw. Eintreibung der Geldstrafe wird auf die weiteren Mängel nicht mehr näher eingegangen. Bemerkt wird jedoch, dass die Verwaltungsbehörde sich zu vergewissern hat, ob sich seit den ursprünglich durchgeführten Ermittlungen, die der Annahme der Uneinbringlichkeit zugrunde liegen, ein zu großer Zeitraum vergangen ist. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers können sich geändert haben, sodass sich die Verwaltungsbehörde stets ein verlässliches Bild über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Bestraften zu verschaffen hat. Jedenfalls sind laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seit der Verstreichung eines Zeitraumes von einem Jahr (VfSlg. 9837/1983) und eineinhalb Jahren (VfGH 26.02.1990, B 921/98) neuerliche Erhebungen vor dem Vollzug der Ersatzarreststrafe anzustellen.Die dadurch ergebende Anhaltung des Beschwerdeführers gründet sich jedoch auf fehlerhafte Entscheidungsgrundlagen. Die von der Titelbehörde (Bürgermeister der Stadt Graz) erfolgte Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 31. Jänner 2011 enthielt einen falschen Geldbetrag, nämlich mit der Anführung Gesamtstrafsumme € 553,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Hiebei wurde neben der Geldstrafe auch die Kosten des Gerichtes von € 38,00 hinzugerechnet, wodurch die Vorführung zum Strafantritt bzw. durch den Erlag des Betrages von € 553,00 rechtswidrig wird. Auch in der Vorführung zum Strafantritt vom 13. September 2011 ist dieser Betrag enthalten. Es ist völlig unzulässig, Gerichtskosten als auch Verfahrenskosten im Zuge der Androhung zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe miteinzurechnen und diese unter dem Regime des Paragraph 53, ff VStG einzutreiben. Die belangte Behörde hat somit durch die zwangsweise Eintreibung des Betrages von € 38,00 unter Androhung des ansonsten drohenden sofortigen Strafantrittes den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Neben dieser rechtswidrigen Anhaltung bzw. Eintreibung der Geldstrafe wird auf die weiteren Mängel nicht mehr näher eingegangen. Bemerkt wird jedoch, dass die Verwaltungsbehörde sich zu vergewissern hat, ob sich seit den ursprünglich durchgeführten Ermittlungen, die der Annahme der Uneinbringlichkeit zugrunde liegen, ein zu großer Zeitraum vergangen ist. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers können sich geändert haben, sodass sich die Verwaltungsbehörde stets ein verlässliches Bild über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Bestraften zu verschaffen hat. Jedenfalls sind laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seit der Verstreichung eines Zeitraumes von einem Jahr (VfSlg. 9837 aus 1983,) und eineinhalb Jahren (VfGH 26.02.1990, B 921/98) neuerliche Erhebungen vor dem Vollzug der Ersatzarreststrafe anzustellen.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark steht jedenfalls fest, dass auf Grund der zeitlich und räumlich zusammenhängenden Amtshandlung am 16. Jänner 2012 von ca. 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr in G, J, der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, indem ein Betrag von € 1.473,00 durch den Beschwerdeführer bezahlt werden musste, um die Verbringung in das Polizeianhaltezentrum zu verhindern. In dem Betrag sind auch Gerichtskosten von € 38,00 enthalten, die keinesfalls unter Androhung einer Freiheitsstrafe vollzogen werden können. Da die Amtshandlung als Einheit zu sehen ist, nämlich aus Vorführung im Rahmen des Strafantrittes, ist sie in ihrer Gesamtheit für rechtswidrig zu erklären, wenn auch nur ein Teilbetrag unzulässigerweise vollstreckt wurde. Auf die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, nämlich der Verhältnismäßigkeit der Amtshandlung, braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden. Auch die Ausführung des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner zahlreichen Strafverfahren, wird hier nicht mehr eingegangen, da sie nicht den Gegenstand des Verfahrens bilden.

IV. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS- Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 1.673,90 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus € 737,60 Schriftsatzaufwand, € 922,00 Verhandlungsaufwand und € 14,30 Eingabegebühr zusammen. Die verrechneten Dolmetschergebühren (Barauslagen) in der Höhe von € 131,00 hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) als unterlegene Partei gemäß § 66 AVG in Verbindung mit 79 a AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu bezahlen.römisch vier. Als Kosten wurden gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS- Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 1.673,90 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus € 737,60 Schriftsatzaufwand, € 922,00 Verhandlungsaufwand und € 14,30 Eingabegebühr zusammen. Die verrechneten Dolmetschergebühren (Barauslagen) in der Höhe von € 131,00 hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) als unterlegene Partei gemäß Paragraph 66, AVG in Verbindung mit 79 a AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu bezahlen.

Schlagworte

Freiheitsstrafe; Vollstreckung; Zwangsgewalt; Eintreibung; persönliche Freiheit

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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