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VerwaltungsverfahrenNorm
SHG Stmk §28aSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung von Herrn K D M, geb. am, J-P-St, G, vertreten durch Dr. W V, Rechtsanwalt in G, Ja, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.04.2012, GZ: A5-36243/2008, Ref. 1B, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung von Herrn K D M, geb. am, J-P-St, G, vertreten durch Dr. W römisch fünf, Rechtsanwalt in G, Ja, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.04.2012, GZ: A5-36243/2008, Ref. 1B, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.04.2012, GZ: A5-36243/2008, Ref. 1B, wurde Herr K D M (im Folgenden Berufungswerber) gemäß § 28a Z 1 und 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (im Folgenden StSHG) verpflichtet für einen Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 einen Aufwandersatz in der Höhe von € 6.358,77 zu leisten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.04.2012, GZ: A5-36243/2008, Ref. 1B, wurde Herr K D M (im Folgenden Berufungswerber) gemäß Paragraph 28 a, Ziffer eins und 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (im Folgenden StSHG) verpflichtet für einen Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 einen Aufwandersatz in der Höhe von € 6.358,77 zu leisten.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Sozialhilfeträger der Stadt Graz die Pflegeheimrestkosten für die Mutter des Berufungswerbers, Frau I M, für den Zeitraum von 01.10.2008 bis 31.01.2009 übernommen habe. Mit Übergabsvertrag vom 28.03.2008 habe Frau M die Liegenschaft J-P-St, W2, G an den Berufungswerber übergeben. Laut Schätzgutachten vom 20.05.2009 habe der Verkehrswert des geschenkten Objektes € 44.000,00 betragen. Gemäß § 28a SHG seien die entstandenen Heimkosten vom Berufungswerber dem Magistrat Graz - Sozialamt zu ersetzen.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Sozialhilfeträger der Stadt Graz die Pflegeheimrestkosten für die Mutter des Berufungswerbers, Frau römisch eins M, für den Zeitraum von 01.10.2008 bis 31.01.2009 übernommen habe. Mit Übergabsvertrag vom 28.03.2008 habe Frau M die Liegenschaft J-P-St, W2, G an den Berufungswerber übergeben. Laut Schätzgutachten vom 20.05.2009 habe der Verkehrswert des geschenkten Objektes € 44.000,00 betragen. Gemäß Paragraph 28 a, SHG seien die entstandenen Heimkosten vom Berufungswerber dem Magistrat Graz - Sozialamt zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte zunächst vor, dass der Bürgermeister der Stadt Graz nicht zuständig zur Entscheidung über den Aufwandersatz sei und verwies diesbezüglich auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 05.02.2010. In der Sache wurde vorgebracht, dass ihm das Schätzgutachten nie zur Kenntnis gebracht worden sei und dass es sich beim Übergabsvertrag keineswegs um eine Schenkung gehandelt habe. Im Vertrag seien diverse Gegenleistungen vereinbart worden, so z.B. ein zu zahlender Betrag an den Bruder des Berufungswerbers in der Höhe von € 23.000,00 als Ausgleich für die übernommene Wohnung. Weiters habe er sich auch verpflichtet seine Mutter bei Krankheit, Gebrechlichkeit zu betreuen und zu pflegen und die Kosten der Errichtung einer ortsüblichen Grabstätte in Todesfalle ebenso wie die Grabpflege und die Kosten des standesgemäßen Begräbnisses zu übernehmen. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich beantragt und abschließend der Antrag gestellt der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufgrund einer Mangelhaftigkeit aufzuheben und an die Behörde erster Instanz zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes zurückzuverweisen, in eventu der Berufung dahingehend Folge zu geben, dass der angefochtene Bescheid aufgrund mangelnder Zuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aufgehoben werde, in eventu der Berufung dahingehend Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid nach Abführung eines Beweisverfahrens ersatzlos aufzuheben.
Am 04.09.2012 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und in deren Verlauf der Berufungswerber zum Sachverhalt einvernommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgenden Überlegungen aus:
1. Zur Frage der Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Graz:
Richtig ist, dass der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid vom 05.02.2010, GZ: UVS 47.11-1/2010 den Aufwandersatzbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30.11.2009 wegen örtlicher Unzuständigkeit behoben hat, da nach der damals geltenden Gesetzeslage sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 35 Abs 2 StSHG nach dem Aufenthalt der Hilfsbedürftigen richtete und die Mutter des Berufungswerbers im Seniorenpark in U untergebracht und somit für die Entscheidung die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zuständig war. Mit der Novelle des StSHG, LGBl. Nr. 64/2011 wurde die Bestimmung des § 35 Abs 2 StSHG aber dahingehend geändert, dass sich die örtliche Zuständigkeit für das Kostenrückersatzverfahren nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Unterbringung in einer stationären Einrichtung, sofern dieser in der Steiermark liegt, richtet. Die Mutter des Berufungswerbers wohnte vor ihrem Eintritt in das Pflegeheim in der J-P-St in G. Da die Novelle zum StSHG keine Übergangsbestimmung vorgesehen hat, richtete sich die Frage der Zuständigkeit zur Erlassung des gegenständlichen Aufwandersatzbescheides nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH 15.02.1984, 83/01/0399; 14.03.1995, 92/07/0162). Da der gegenständliche Aufwandersatzbescheid vom Bürgermeister der Stadt Graz mit 04.04.2012 datiert ist und somit nach der angeführten StSHG-Novelle erlassen wurde, war der Bürgermeister der Stadt Graz örtlich zuständig.Richtig ist, dass der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid vom 05.02.2010, GZ: UVS 47.11-1/2010 den Aufwandersatzbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30.11.2009 wegen örtlicher Unzuständigkeit behoben hat, da nach der damals geltenden Gesetzeslage sich die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StSHG nach dem Aufenthalt der Hilfsbedürftigen richtete und die Mutter des Berufungswerbers im Seniorenpark in U untergebracht und somit für die Entscheidung die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zuständig war. Mit der Novelle des StSHG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011, wurde die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, StSHG aber dahingehend geändert, dass sich die örtliche Zuständigkeit für das Kostenrückersatzverfahren nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Unterbringung in einer stationären Einrichtung, sofern dieser in der Steiermark liegt, richtet. Die Mutter des Berufungswerbers wohnte vor ihrem Eintritt in das Pflegeheim in der J-P-St in G. Da die Novelle zum StSHG keine Übergangsbestimmung vorgesehen hat, richtete sich die Frage der Zuständigkeit zur Erlassung des gegenständlichen Aufwandersatzbescheides nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vergleiche VwGH 15.02.1984, 83/01/0399; 14.03.1995, 92/07/0162). Da der gegenständliche Aufwandersatzbescheid vom Bürgermeister der Stadt Graz mit 04.04.2012 datiert ist und somit nach der angeführten StSHG-Novelle erlassen wurde, war der Bürgermeister der Stadt Graz örtlich zuständig.
2. Zum Aufwandersatzbescheid gegen den Berufungswerber als Geschenknehmer gemäß § 28a StSHG:2. Zum Aufwandersatzbescheid gegen den Berufungswerber als Geschenknehmer gemäß Paragraph 28 a, StSHG:
Die Mutter des Berufungswerbers, Frau I M, befand sich vom 03.03.2008 bis 31.01.2009 im Pflegeheim Seniorenpark U. Danach übersiedelte Frau M in ein Pflegeheim in St. Ste im R. Sie verstarb am 10.02.2009. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 01.07.2009 wurde - nachdem zuvor ein Verlassenschaftskurator zur Zustellung des Zuerkennungsbescheides vom Gericht bestellt wurde - Frau M Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem StSHG gewährt und ausgesprochen, dass die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Seniorenpark U für den Zeitraum 01.10.2008 bis 31.01.2009 vom Sozialhilfeträger der Stadt Graz übernommen werden. Die tatsächlich übernommenen Pflegeheimrestkosten für den Zeitraum von Oktober 2008 bis Jänner 2009 betrugen € 5.125,83, wovon im Verlassenschaftsverfahren laut Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 17.06.2009 ein Betrag von € 577,83 dem Sozialhilfeträger der Stadt Graz ersetzt wurde.Die Mutter des Berufungswerbers, Frau römisch eins M, befand sich vom 03.03.2008 bis 31.01.2009 im Pflegeheim Seniorenpark U. Danach übersiedelte Frau M in ein Pflegeheim in St. Ste im R. Sie verstarb am 10.02.2009. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 01.07.2009 wurde - nachdem zuvor ein Verlassenschaftskurator zur Zustellung des Zuerkennungsbescheides vom Gericht bestellt wurde - Frau M Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem StSHG gewährt und ausgesprochen, dass die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Seniorenpark U für den Zeitraum 01.10.2008 bis 31.01.2009 vom Sozialhilfeträger der Stadt Graz übernommen werden. Die tatsächlich übernommenen Pflegeheimrestkosten für den Zeitraum von Oktober 2008 bis Jänner 2009 betrugen € 5.125,83, wovon im Verlassenschaftsverfahren laut Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 17.06.2009 ein Betrag von € 577,83 dem Sozialhilfeträger der Stadt Graz ersetzt wurde.
Mit Übergabsvertrag vom 28.03.2008 übergab Frau I M ihre 21/382 Anteile an der Liegenschaft EZ, Grundbuch Gö, mit welchen Anteilen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung W2 J-P-St, G verbunden war, an ihren Sohn, den Berufungswerber. Im § 4 des Vertrages wurden die vom Berufungswerber übernommenen Gegenleistungen aufgelistet. So verpflichtete sich der Berufungswerber zur Betreuung, Wartung und Pflege seiner Mutter bei Krankheit und Gebrechlichkeit und im Falle des Siechtums. Falls die entsprechende Pflege nach Meinung der Übergeberin nicht in der üblichen und möglichen Form von dem Übernehmer erfolge, habe die Übergeberin das Recht in ein Seniorenheim oder in eine Pflegeabteilung zu übersiedeln. Für die Dauer eines solchen Aufenthaltes entfallen die Leistungen des Naturalaustrages.Mit Übergabsvertrag vom 28.03.2008 übergab Frau römisch eins M ihre 21/382 Anteile an der Liegenschaft EZ, Grundbuch Gö, mit welchen Anteilen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung W2 J-P-St, G verbunden war, an ihren Sohn, den Berufungswerber. Im Paragraph 4, des Vertrages wurden die vom Berufungswerber übernommenen Gegenleistungen aufgelistet. So verpflichtete sich der Berufungswerber zur Betreuung, Wartung und Pflege seiner Mutter bei Krankheit und Gebrechlichkeit und im Falle des Siechtums. Falls die entsprechende Pflege nach Meinung der Übergeberin nicht in der üblichen und möglichen Form von dem Übernehmer erfolge, habe die Übergeberin das Recht in ein Seniorenheim oder in eine Pflegeabteilung zu übersiedeln. Für die Dauer eines solchen Aufenthaltes entfallen die Leistungen des Naturalaustrages.
Unter lit c ist dann folgende Gegenleistung angeführt: Die Übergeberin ist weiters in diesem Fall einverstanden, dass eventuelle Altersrenten und allfällige Hilflosenzuschüsse zur Abdeckung der damit verbundenen Kosten, soweit als nötig, verwendet werden, jedoch müssen der Übergeberin monatlich ein Betrag von jeweils € 109,00 (wertgesichert), verbleiben. Der Rest der Unterbringungskosten ist in jedem Falle dann von dem Übernehmer zu tragen.Unter Litera c, ist dann folgende Gegenleistung angeführt: Die Übergeberin ist weiters in diesem Fall einverstanden, dass eventuelle Altersrenten und allfällige Hilflosenzuschüsse zur Abdeckung der damit verbundenen Kosten, soweit als nötig, verwendet werden, jedoch müssen der Übergeberin monatlich ein Betrag von jeweils € 109,00 (wertgesichert), verbleiben. Der Rest der Unterbringungskosten ist in jedem Falle dann von dem Übernehmer zu tragen.
In weiterer Folge verpflichtete sich der Berufungswerber auch zur Übernahme eines ortsüblichen standesgemäßen Begräbnisses und für die Kosten der Errichtung einer ortsüblichen Grabstätte sowie der Grabpflege aufzukommen. An seinen Bruder Ger M habe er als Ausgleich für die übernommene Wohnung einen Betrag von € 23.000,00 zu leisten, wobei ein Teilbetrag von € 5.000,00 bis längstens 01.04.2008 zur Auszahlung zu bringen sei und der Restbetrag in 90 monatlichen Ratenzahlungen, beginnend mit 01.05.2008 im Ausmaß € 200,00 zu bezahlen sei.
Der Übergabsvertrag wurde zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als die Mutter des Berufungswerbers bereits im Seniorenpark U untergebracht war. Von März bis September 2008 übernahm der Berufungswerber - wie in § 4 lit c des Übertragsvertrages vereinbart - die Pflegeheimrestkosten, die monatlich ca. € 1.000,00 ausgemacht haben. Da der Berufungswerber ab Oktober 2008 finanziell nicht mehr in der Lage war die Pflegeheimkosten weiter zu tragen, stellte seine Mutter einen Antrag auf Übernahme der Pflegeheimrestkosten aus Sozialhilfemitteln.Der Übergabsvertrag wurde zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als die Mutter des Berufungswerbers bereits im Seniorenpark U untergebracht war. Von März bis September 2008 übernahm der Berufungswerber - wie in Paragraph 4, Litera c, des Übertragsvertrages vereinbart - die Pflegeheimrestkosten, die monatlich ca. € 1.000,00 ausgemacht haben. Da der Berufungswerber ab Oktober 2008 finanziell nicht mehr in der Lage war die Pflegeheimkosten weiter zu tragen, stellte seine Mutter einen Antrag auf Übernahme der Pflegeheimrestkosten aus Sozialhilfemitteln.
Die Erstbehörde holte im Aufwandersatzverfahren gegen den Berufungswerber ein Schätzgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Immobilien Mag. Ganster über den Wert der von der Mutter des Berufungswerbers übergebenen Wohnung Nr. 2 im Hause J-P-St, G-Gö ein. Der Sachverständige bewertete den Verkehrswert an der Liegenschaft mit € 44.000,00. Hinsichtlich der Gegenleistungen bewertete der Sachverständige die Zahlungsverpflichtung an den Bruder des Berufungswerbers aufgrund der teilweise eingeräumten Ratenzahlung mit einem Barwert von € 20.536,00 und die übernommene Verpflichtung für die Besorgung des Begräbnisses und der Errichtung einer ortsüblichen Grabstätte mit pauschal € 7.000,00. Die Vereinbarung hinsichtlich der Betreuung und Pflege im Krankheitsfall bzw. der Unterbringung im Pflegeheim wurde vom Sachverständigen zwar angeführt, jedoch nicht konkret bewertet.
§ 28a StSHG (Ersatz durch den Geschenknehmer) lautet:Paragraph 28 a, StSHG (Ersatz durch den Geschenknehmer) lautet:
(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.
Die Erstbehörde ist bei ihrer Entscheidung offensichtlich aufgrund des Schätzgutachtens von einer Schenkung im Wert von € 44.000,00 ausgegangen und ist auf die im Übergabsvertrag angeführten Gegenleistungen überhaupt nicht eingegangen. Aufgrund dieser Gegenleistungen ist es zunächst einmal klar, dass keine Schenkung vorgelegen ist. Es war aber zu prüfen, ob zumindest eine gemischte Schenkung im gegenständlichen Fall vorliegt.
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollen (§ 935 ABGB). Entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil der Leistung als Geschenk ansehen wollen. Eine gemischte Schenkung liegt nicht schon dann vor, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist, als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter dem objektiven Wert angesetzt wurde. Wie beim Freundschaftskauf, oder weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Einschränkungen sind aber dort geboten, wo Interessen Dritter berührt sind. In solchen Fällen kann bei einem krassen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen eine tatsächliche Vermutung dafür Platz greifen, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit einig waren. Ein angemessener Bewertungsspielraum wird den Parteien aber auch in solchen Fällen einzuräumen sein. Bei Gegenüberstellungen der Leistungen ist auf den Schenkungszeitpunkt abzustellen. Auf gemischte Schenkung deutet hin, wenn ein krasses Missverhältnis zum Übergabswert besteht, das dem Übergeber bewusst gewesen sein muss.Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollen (Paragraph 935, ABGB). Entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil der Leistung als Geschenk ansehen wollen. Eine gemischte Schenkung liegt nicht schon dann vor, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist, als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter dem objektiven Wert angesetzt wurde. Wie beim Freundschaftskauf, oder weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Einschränkungen sind aber dort geboten, wo Interessen Dritter berührt sind. In solchen Fällen kann bei einem krassen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen eine tatsächliche Vermutung dafür Platz greifen, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit einig waren. Ein angemessener Bewertungsspielraum wird den Parteien aber auch in solchen Fällen einzuräumen sein. Bei Gegenüberstellungen der Leistungen ist auf den Schenkungszeitpunkt abzustellen. Auf gemischte Schenkung deutet hin, wenn ein krasses Missverhältnis zum Übergabswert besteht, das dem Übergeber bewusst gewesen sein muss.
Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme im Zuge der Berufungsverhandlung am 04.09.2012 an, dass nicht an eine Schenkung - auch nicht an eine gemischte Schenkung - gedacht war, sondern dass dem Wert der übernommenen Wohnung entsprechende Gegenleistungen gegenüberstanden. Der Sachverständige kommt im von der Erstbehörde eingeholten Schätzgutachten hinsichtlich der vereinbarten Leistungen an den Bruder des Berufungswerbers und der übernommenen Begräbniskosten, Errichtung der Grabstätte und Grabpflege auf einen Betrag von insgesamt € 27.536,00. Dies ist bereits deutlich mehr als die Hälfte des geschätzten Wertes der übernommenen Wohnung von € 44.000,00. Hiezu kommen aber noch die Gegenleistungen hinsichtlich der häuslichen Betreuung und Pflege und insbesondere der Verpflichtung in § 4 lit c des Übergabsvertrages auf Übernahme von Pflegeheimrestkosten, sollte ein Pflegehausaufenthalt erforderlich sein. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Mutter des Berufungswerbers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages bereits im Pflegeheim war und der Berufungswerber tatsächlich schon Pflegeheimrestkosten übernehmen musste. Diese Kosten trug der Berufungswerber von März bis September 2008 und somit über einen Zeitraum von sieben Monaten. Nachdem diese Pflegeheimrestkosten rund € 1.000,00 betragen haben, kommt man auf tatsächliche Leistungen des Berufungswerbers aus dem Übergabsvertrag von (vorläufig) weiteren € 7.000,00. Die Mutter des Berufungswerbers war zum Zeitpunkt des Eintrittes in das Pflegeheim Seniorenpark U 75 Jahre alt und bezog ein Pflegegeld der Stufe 4 und ab 01.07.2008 der Stufe 5. Ein Ableben der Mutter des Berufungswerbers war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar und wäre nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Gegenleistung der Übernahme der Pflegeheimrestkosten entsprechend anzusetzen gewesen. Berücksichtigt man also auch die Verpflichtung des Berufungswerbers für die Pflegeheimrestkosten aufzukommen, so kann keineswegs von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden. Vielmehr stehen dem Wert der übernommenen Wohnung in Höhe von € 44.000,00 entsprechende Gegenleistungen, zu denen sich der Berufungswerber verpflichtet hat, gegenüber.Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme im Zuge der Berufungsverhandlung am 04.09.2012 an, dass nicht an eine Schenkung - auch nicht an eine gemischte Schenkung - gedacht war, sondern dass dem Wert der übernommenen Wohnung entsprechende Gegenleistungen gegenüberstanden. Der Sachverständige kommt im von der Erstbehörde eingeholten Schätzgutachten hinsichtlich der vereinbarten Leistungen an den Bruder des Berufungswerbers und der übernommenen Begräbniskosten, Errichtung der Grabstätte und Grabpflege auf einen Betrag von insgesamt € 27.536,00. Dies ist bereits deutlich mehr als die Hälfte des geschätzten Wertes der übernommenen Wohnung von € 44.000,00. Hiezu kommen aber noch die Gegenleistungen hinsichtlich der häuslichen Betreuung und Pflege und insbesondere der Verpflichtung in Paragraph 4, Litera c, des Übergabsvertrages auf Übernahme von Pflegeheimrestkosten, sollte ein Pflegehausaufenthalt erforderlich sein. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Mutter des Berufungswerbers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages bereits im Pflegeheim war und der Berufungswerber tatsächlich schon Pflegeheimrestkosten übernehmen musste. Diese Kosten trug der Berufungswerber von März bis September 2008 und somit über einen Zeitraum von sieben Monaten. Nachdem diese Pflegeheimrestkosten rund € 1.000,00 betragen haben, kommt man auf tatsächliche Leistungen des Berufungswerbers aus dem Übergabsvertrag von (vorläufig) weiteren € 7.000,00. Die Mutter des Berufungswerbers war zum Zeitpunkt des Eintrittes in das Pflegeheim Seniorenpark U 75 Jahre alt und bezog ein Pflegegeld der Stufe 4 und ab 01.07.2008 der Stufe 5. Ein Ableben der Mutter des Berufungswerbers war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar und wäre nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Gegenleistung der Übernahme der Pflegeheimrestkosten entsprechend anzusetzen gewesen. Berücksichtigt man also auch die Verpflichtung des Berufungswerbers für die Pflegeheimrestkosten aufzukommen, so kann keineswegs von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden. Vielmehr stehen dem Wert der übernommenen Wohnung in Höhe von € 44.000,00 entsprechende Gegenleistungen, zu denen sich der Berufungswerber verpflichtet hat, gegenüber.
Der Berufungswerber ist somit nicht als Geschenknehmer anzusehen und kann nicht zum Aufwandersatz gemäß § 28a StSHG herangezogen werden. Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Der Berufungswerber ist somit nicht als Geschenknehmer anzusehen und kann nicht zum Aufwandersatz gemäß Paragraph 28 a, StSHG herangezogen werden. Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Für die Berufungsbehörde ist es nicht nachvollziehbar, warum der Berufungswerber nicht von Anfang an als Aufwandersatzpflichtiger gemäß § 28 Z 4 StSHG in der damals geltenden Fassung herangezogen wurde. Der Berufungswerber hat sich im Übergabsvertrag zur Übernahme der Pflegeheimrestkosten verpflichtet. Nachdem er ab Oktober 2008 zwar finanziell nicht mehr in der Lage war dieser Verpflichtung tatsächlich nachzukommen, musste zunächst die Erstbehörde in Vorlage treten und der Sozialhilfeträger der Stadt Graz die Pflegeheimrestkosten übernehmen. Die Erstbehörde hätte aber im Anschluss daran in einem Aufwandersatzverfahren gegen den Berufungswerber gemäß § 28 Z 4 StSHG die Pflegeheimkosten regressieren können, wobei der Übergang dieser Ansprüche mit der Verständigung des Berufungswerbers erfolgen hätte müssen.Für die Berufungsbehörde ist es nicht nachvollziehbar, warum der Berufungswerber nicht von Anfang an als Aufwandersatzpflichtiger gemäß Paragraph 28, Ziffer 4, StSHG in der damals geltenden Fassung herangezogen wurde. Der Berufungswerber hat sich im Übergabsvertrag zur Übernahme der Pflegeheimrestkosten verpflichtet. Nachdem er ab Oktober 2008 zwar finanziell nicht mehr in der Lage war dieser Verpflichtung tatsächlich nachzukommen, musste zunächst die Erstbehörde in Vorlage treten und der Sozialhilfeträger der Stadt Graz die Pflegeheimrestkosten übernehmen. Die Erstbehörde hätte aber im Anschluss daran in einem Aufwandersatzverfahren gegen den Berufungswerber gemäß Paragraph 28, Ziffer 4, StSHG die Pflegeheimkosten regressieren können, wobei der Übergang dieser Ansprüche mit der Verständigung des Berufungswerbers erfolgen hätte müssen.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Erstbehörde dem Berufungswerber gegenüber einen Betrag von insgesamt € 6.358,77 geltend gemacht hat. Darin sind auch die Kosten des Schätzgutachtens des Sachverständigen Mag. Ganster enthalten. Dabei handelt es sich um Barauslagen im Sinne des § 76 AVG und hat dafür die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Da dies nicht der Berufungswerber war, ist es auch nicht zulässig diesem die Barauslagen vorzuschreiben.Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Erstbehörde dem Berufungswerber gegenüber einen Betrag von insgesamt € 6.358,77 geltend gemacht hat. Darin sind auch die Kosten des Schätzgutachtens des Sachverständigen Mag. Ganster enthalten. Dabei handelt es sich um Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG und hat dafür die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Da dies nicht der Berufungswerber war, ist es auch nicht zulässig diesem die Barauslagen vorzuschreiben.
Schlagworte
Sozialhilfe; Aufwandersatz; Barauslagen; SchätzgutachtenZuletzt aktualisiert am
12.04.2013