TE Uvs Bescheid 2012/9/18 30.21-11/2012

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Veröffentlicht am 18.09.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

Stmk PflegeheimG §8 Abs6
PflegeheimG Stmk §8 Abs6
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Drexel über die Berufung des Herrn Ing. A Z, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH H B As & P, Sch, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.01.2012, GZ: A5-277/2010-76, Ref. 11, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung gegen die 1. Übertretung dem Grunde nach abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung gegen die 1. Übertretung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung Folge gegeben und die Geldstrafe nach § 19 VStG mit € 200,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt.Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung Folge gegeben und die Geldstrafe nach Paragraph 19, VStG mit € 200,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt.

Spruchpunkt 1.) wird hinsichtlich der Tatzeit auf 08.01.2010 bis 31.03.2010 eingeschränkt.

Hinsichtlich der 2. Übertretung wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Hinsichtlich der 2. Übertretung wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von € 20,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert.

Text

Mit dem Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als nach außen verantwortlicher Geschäftsführer des Pflegeheimes L S am Standort G, Gp, nicht dafür Sorge getragen, dass im genannten Pflegeheim ab 08.01.2010 bis 01.04.2010 für den Aufgabenbereich Pflege eine entsprechend für Führungsaufgaben qualifizierte Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (gem. §§ 17 Abs 5 und 26 iVm § 72 GuKG) als Pflegedienstleitung beschäftigt gewesen sei.Mit dem Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als nach außen verantwortlicher Geschäftsführer des Pflegeheimes L S am Standort G, Gp, nicht dafür Sorge getragen, dass im genannten Pflegeheim ab 08.01.2010 bis 01.04.2010 für den Aufgabenbereich Pflege eine entsprechend für Führungsaufgaben qualifizierte Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (gem. Paragraphen 17, Absatz 5 und 26 in Verbindung mit Paragraph 72, GuKG) als Pflegedienstleitung beschäftigt gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 18 Abs 2 iVm § 8 Abs 3 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 77/2003 idgF wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung daher gemäß § 18 Abs 2 des Stmk. Pflegeheimgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt.Wegen Verletzung des Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003, idgF wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung daher gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Stmk. Pflegeheimgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt.

Mit der Übertretung 2.) wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als nach außen verantwortlicher Geschäftsführer des Pflegeheimes L S am Standort G, Gp, nicht dafür Sorge getragen, dass im genannten Pflegeheim den Mitarbeiterinnen die erforderliche Fortbildung und Supervision ermöglicht wurde, da für das Jahr 2009 keine Fortbildungsnachweise vorgelegt werden konnten. Dieser Sachverhalt sei am 23. und 24.09.2009 im Pflegeheim anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden.

Wegen Verletzung des § 18 Abs 2 iVm § 8 Abs 7 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 77/2003 idgF wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung daher gemäß § 18 Abs 2 des Stmk. Pflegeheimgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt.Wegen Verletzung des Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003, idgF wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung daher gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Stmk. Pflegeheimgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. In dieser wird zunächst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und die Sachverhaltsfeststellung mangelhaft geblieben sei, verbunden wurde das Rechtsmittel mit dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der Berufungswerber habe zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen mit Schriftsatz vom 22.04.2010 ausführlich Stellung genommen und dabei insbesondere ausgeführt, dass am Arbeitsmarkt keine Fachkraft verfügbar gewesen sei, die über eine entsprechende Ausbildung im Sinne des § 72 GuKG verfügte.Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. In dieser wird zunächst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und die Sachverhaltsfeststellung mangelhaft geblieben sei, verbunden wurde das Rechtsmittel mit dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der Berufungswerber habe zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen mit Schriftsatz vom 22.04.2010 ausführlich Stellung genommen und dabei insbesondere ausgeführt, dass am Arbeitsmarkt keine Fachkraft verfügbar gewesen sei, die über eine entsprechende Ausbildung im Sinne des Paragraph 72, GuKG verfügte.

Es sei Faktum, dass am Arbeitsmarkt nicht ausreichend Fachkräfte verfügbar gewesen wären. Im Ergebnis sei es unmöglich gewesen, die Vorgaben des § 8 Abs 3 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes zu erfüllen.Es sei Faktum, dass am Arbeitsmarkt nicht ausreichend Fachkräfte verfügbar gewesen wären. Im Ergebnis sei es unmöglich gewesen, die Vorgaben des Paragraph 8, Absatz 3, des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes zu erfüllen.

Es werde sohin der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze und ersatzlos aufzuheben.

Zu Folge dieses Vorbringens wurde für den 19.01.2011 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, in der der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber als Partei gehört wurde und die Zeugen Herr Gr Pr, Frau M Lo, Herr K Gsm und Frau Ma F befragt wurden. An der Berufungsverhandlung hat Frau Dr. An Gum als informierte Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, insbesondere den Ergebnissen der Berufungsverhandlung vom 19.01.2011 werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen:

Für das Pflegeheim L S (nunmehr Ha L) mit dem Standort in G, Gp (der Berufungswerber vertritt diese Pflegeeinrichtung als verantwortlicher Geschäftsführer nach außen) wurde der Stadt G mit Wirkung vom 02.03.2009 Herr DGKP Mi Ka als Pflegedienstleiter namhaft gemacht und ab 03.08.2009 war Frau Ma F als Pflegedienstleiterin angestellt. In dieser Funktion folgte ihr ab 01.10.2009 Frau DGKS U Sa; nachdem diese das Pflegeheim verließ, übernahm Herr Gsm die Leitungsaufgaben. Im Pflegeheim war ab 08.01.2010 bis 31.03.2010 für den Aufgabenbereich Pflege keine entsprechend für Führungsaufgaben qualifizierte Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (gemäß §§ 17 Abs 5 und 26 iVm § 72 GuKG) als Pflegedienstleitung beschäftigt. Seit 01.04.2010 ist Herr T Haf als Pflegedienstleiter im verfahrensgegenständlichen Heim beschäftigt.Für das Pflegeheim L S (nunmehr Ha L) mit dem Standort in G, Gp (der Berufungswerber vertritt diese Pflegeeinrichtung als verantwortlicher Geschäftsführer nach außen) wurde der Stadt G mit Wirkung vom 02.03.2009 Herr DGKP Mi Ka als Pflegedienstleiter namhaft gemacht und ab 03.08.2009 war Frau Ma F als Pflegedienstleiterin angestellt. In dieser Funktion folgte ihr ab 01.10.2009 Frau DGKS U Sa; nachdem diese das Pflegeheim verließ, übernahm Herr Gsm die Leitungsaufgaben. Im Pflegeheim war ab 08.01.2010 bis 31.03.2010 für den Aufgabenbereich Pflege keine entsprechend für Führungsaufgaben qualifizierte Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (gemäß Paragraphen 17, Absatz 5 und 26 in Verbindung mit Paragraph 72, GuKG) als Pflegedienstleitung beschäftigt. Seit 01.04.2010 ist Herr T Haf als Pflegedienstleiter im verfahrensgegenständlichen Heim beschäftigt.

Aus einer Stellungnahme des Berufungswerbers und entsprechenden Urkunden ergibt sich, dass er mittels Inserate von September 2009 bis Ende Februar 2010 auf einschlägigen Onlineportalen und in einer Fachzeitschrift geschaltet hat, um geeignete Personen, die die Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegedienstleitung im Sinne der zitierten Bestimmungen erfüllten, zu finden.

Diverse Bestätigungen belegen, dass Mitarbeiter in den Jahren 2005, 2007, 2008 und 2010 unterschiedliche Schulungen erhielten bzw. an Seminaren (beispielsweise Lagerungsschulungen, Hygieneschulungen, medizinische Seminare) teilnahmen.

Bereits mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 03.11.2009, GZ: A5 277/2009-255, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als nach außen verantwortlicher Geschäftsführer des Pflegeheimes L S am Standort G, Gp, nicht dafür Sorge getragen, dass im genannten Pflegeheim ab 09.04.2009 für den Aufgabenbereich Pflege eine entsprechend für Führungsaufgaben qualifizierte Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (gemäß §§ 17 Abs 5 und 26 iVm § 72 GuKG) als Pflegedienstleitung beschäftigt sei. Wegen Verletzung des § 18 Abs 2 iVm § 8 Abs 3 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 77/2003 idgF wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs 2 des Stmk. Pflegeheimgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,00 (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (GZ: UVS 30.16-128/2009) hat die Berufung gegen diese Entscheidung dem Grunde nach abgewiesen und die Höhe der verhängten Geldstrafe auf € 400,00 reduziert. Der Berufungswerber hat dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Anträge abgetreten; eine Entscheidung ist noch nicht erfolgt.Bereits mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 03.11.2009, GZ: A5 277/2009-255, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als nach außen verantwortlicher Geschäftsführer des Pflegeheimes L S am Standort G, Gp, nicht dafür Sorge getragen, dass im genannten Pflegeheim ab 09.04.2009 für den Aufgabenbereich Pflege eine entsprechend für Führungsaufgaben qualifizierte Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (gemäß Paragraphen 17, Absatz 5 und 26 in Verbindung mit Paragraph 72, GuKG) als Pflegedienstleitung beschäftigt sei. Wegen Verletzung des Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003, idgF wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Stmk. Pflegeheimgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,00 (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (GZ: UVS 30.16-128/2009) hat die Berufung gegen diese Entscheidung dem Grunde nach abgewiesen und die Höhe der verhängten Geldstrafe auf € 400,00 reduziert. Der Berufungswerber hat dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Anträge abgetreten; eine Entscheidung ist noch nicht erfolgt.

Bei der Prüfung am 24.02.2010 des L S am Standort G, Gp, stellte das Sozialamt der Stadt Graz fest, dass seit 08.01.2010 keine Pflegedienstleitung beschäftigt war und bereits bei den vorangegangenen Überprüfungen am 23. bzw. 24.09.2009 stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass für das Jahr 2009 keine Fortbildungsnachweise vorgelegt werden können. Dazu wurde im Kontrollbericht Folgendes ausgeführt:

Der Heimbetreiber hat verabsäumt, den Mitarbeitern die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen (vgl. § 8 Abs 7 StPHG). Es liegt eine Zuwiderhandlung der gesetzlichen Vorschrift gemäß § 18 Abs 2 StPHG vor.Der Heimbetreiber hat verabsäumt, den Mitarbeitern die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen vergleiche Paragraph 8, Absatz 7, StPHG). Es liegt eine Zuwiderhandlung der gesetzlichen Vorschrift gemäß Paragraph 18, Absatz 2, StPHG vor.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen basieren auf den Ausführungen des Beschuldigten sowie den Aussagen der in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen, welche in sämtlichen entscheidungsrelevanten Punkten übereinstimmen.

Der Berufungswerber selbst vermittelte insgesamt einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck und hat sich im Verfahren widerspruchsfrei gerechtfertigt, wobei der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen in vielen Punkten durch andere Beweismittel bestätigt wurde. Im Zusammenhang mit der Übertretung waren seine Angaben zu seinem Bemühen absolut glaubwürdig.

Aus den Unterlagen und aus sämtlichen Zeugenaussagen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte intern für die Personalangelegenheiten zuständig war und der Berufungswerber um eine verfahrensgegenständliche Beschäftigung eines Pflegeleiters auch intensiv befasst war.

Die Führung des verfahrensgegenständlichen Heimes ohne entsprechende Pflegeleitung wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen ergibt sich beweiswürdigend unter Zugrundelegung der Unterlagen des Verwaltungsstrafaktes der Behörde I. Instanz sowie der Ergebnisse der Berufungsverhandlung vom 19.01.2011, dass ab 08.01.2010 bis 31.03.2010 in dem unter den Verantwortungsbereich des Berufungswerbers stehenden Pflegeheimes für den Aufgabenbereich Pflege keine entsprechend für Führungsaufgaben qualifizierte Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne der Bestimmungen der §§ 17 Abs 5 und 26 sowie 72 GuKG als Pflegedienstleitung beschäftigt war.Auf Grund der getroffenen Feststellungen ergibt sich beweiswürdigend unter Zugrundelegung der Unterlagen des Verwaltungsstrafaktes der Behörde römisch eins. Instanz sowie der Ergebnisse der Berufungsverhandlung vom 19.01.2011, dass ab 08.01.2010 bis 31.03.2010 in dem unter den Verantwortungsbereich des Berufungswerbers stehenden Pflegeheimes für den Aufgabenbereich Pflege keine entsprechend für Führungsaufgaben qualifizierte Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 5 und 26 sowie 72 GuKG als Pflegedienstleitung beschäftigt war.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Übertretung 1.):

Gemäß § 8 Abs 3 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes hat der Träger eines Pflegeheimes, sofern er selbst nicht die Ausbildung zur Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat, für den Aufgabenbereich Pflege eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen. Für die Pflegedienstleitung ist für den Fall der Abwesenheit (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung) eine Stellvertretung namhaft zu machen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes hat der Träger eines Pflegeheimes, sofern er selbst nicht die Ausbildung zur Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat, für den Aufgabenbereich Pflege eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen. Für die Pflegedienstleitung ist für den Fall der Abwesenheit (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung) eine Stellvertretung namhaft zu machen.

Wenngleich sich aus der zitierten Bestimmung kein direkter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) ergibt, finden sich im genannten Gesetz jedoch die auch für den Anlassfall relevanten Bestimmungen den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege betreffend.

Fest steht, dass ab 08.01.2010 bis 31.03.2010 in der unter dem Verantwortungsbereich des Berufungswerbers stehenden Pflegeeinrichtung, keine im Sinne der oben zitierten Bestimmungen des GuKG bzw. des § 8 Abs 3 StPHG entsprechend ausgebildete, respektive verantwortliche Fachkraft aus dem gehobenen Dienst als Pflegedienstleitung beschäftigt war. Im Ergebnis wird dieser Umstand vom Berufungswerber auch zugegeben.Fest steht, dass ab 08.01.2010 bis 31.03.2010 in der unter dem Verantwortungsbereich des Berufungswerbers stehenden Pflegeeinrichtung, keine im Sinne der oben zitierten Bestimmungen des GuKG bzw. des Paragraph 8, Absatz 3, StPHG entsprechend ausgebildete, respektive verantwortliche Fachkraft aus dem gehobenen Dienst als Pflegedienstleitung beschäftigt war. Im Ergebnis wird dieser Umstand vom Berufungswerber auch zugegeben.

Auf Grundlage der oben zitierten Feststellungen und deren rechtlichen Beurteilung war daher der dem Berufungswerber vorzuwerfende Tatzeitraum entsprechend einzuschränken.

Zu den Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers ist auszuführen, dass diese nicht geeignet waren eine andere Entscheidung herbeizuführen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten bereits durch das Vorverfahren durchaus bekannt gewesen ist, dass Notwendigkeit der entsprechenden Pflegedienstleitung gegeben ist.

Wenngleich der Berufungswerber auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen darauf hinweist, sich nachhaltig um eine entsprechend qualifizierte Person beworben zu haben, ist ihm zu entgegnen, dass ungeachtet der offensichtlich zunächst bestehenden Erfolglosigkeit eine qualifizierte Kraft zu bekommen, die Pflegeeinrichtung im relevanten Zeitraum ohne Führungskraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege geführt wurde, weshalb von einem zumindest fahrlässigen Verhalten seinerseits ausgegangen werden konnte, wenngleich auch die von ihm insbesonders im Rahmen der Berufungsverhandlung nachvollziehbar dargestellten umfassenden Bemühungen, eine entsprechende Führungskraft zu erlangen, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war.

Somit ergibt sich, dass der Berufungswerber die ihm im Spruch des bekämpften Bescheides - der Tatzeitraum war entsprechend einzuschränken - zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die Bestrafung hiefür erfolgte seitens der belangten Behörde dem Grunde nach daher zu Recht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 18 Abs 2 StPHG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht, wer den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere betreffend Personalausstattung, Pflegedokumentation, bauliche und technische Anforderung, Verschwiegenheits- und Meldepflicht, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, StPHG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht, wer den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere betreffend Personalausstattung, Pflegedokumentation, bauliche und technische Anforderung, Verschwiegenheits- und Meldepflicht, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Schutzzweck der verletzten Bestimmungen ist es, durch entsprechend qualifiziertes Personal den vom Steiermärkischen Pflegeheimgesetz umschriebenen Interessen der zu pflegenden Personen umfassend gerecht zu werden bzw. deren Ansprüche zu gewährleisten. Zur Verwirklichung dieser Ziele bedarf es insbesondere eines ausreichend fachlich qualifizierten Personals, welches unter der Führung einer ebenfalls entsprechend qualifizierten Pflegedienstleitung tätig ist.

Vor diesem Hintergrund ist durch die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, (in einem entsprechend um einen Tag kürzeren Zeitraum) von einer Verletzung des aufgezeigten Schutzzweckes auszugehen.

Da zum Tatbestand des § 8 Abs 3 und Erfüllung des Tatbildes des § 18 Abs 2 StPHG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gesetzes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da zum Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 3 und Erfüllung des Tatbildes des Paragraph 18, Absatz 2, StPHG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gesetzes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem Berufungswerber ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Berufungswerbers kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Beschuldigte hätte daher initiativ alles vorzubringen gehabt, was für ihn als Entlastung dienen könnte. Da der Berufungswerber zwar vorgebracht hat, dass eine Personalsuche vorlag, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hätte gewährleisten sollen, jedoch keine weiteren Maßnahmen unternommen wurden, ist der geforderte Entlastungsbeweis zur Widerlegung der Verschuldensvermutung (§ 5 Abs 1 VStG) nicht gelungen. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe niemanden finden können, überzeugt nicht.Der Beschuldigte hätte daher initiativ alles vorzubringen gehabt, was für ihn als Entlastung dienen könnte. Da der Berufungswerber zwar vorgebracht hat, dass eine Personalsuche vorlag, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hätte gewährleisten sollen, jedoch keine weiteren Maßnahmen unternommen wurden, ist der geforderte Entlastungsbeweis zur Widerlegung der Verschuldensvermutung (Paragraph 5, Absatz eins, VStG) nicht gelungen. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe niemanden finden können, überzeugt nicht.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nur dann ein Rechtsanspruch des Bestraften auf Anwendung dieser Bestimmung, wenn beide gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Von einem bloß geringfügigen Verschulden kann nur dann gesprochen werden, wenn Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich geringer sind, als dies bei der betreffenden Übertretung typischerweise der Fall ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz II2 (2000), E 5 zu § 21 VStG).Gemäß Paragraph 21, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nur dann ein Rechtsanspruch des Bestraften auf Anwendung dieser Bestimmung, wenn beide gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Von einem bloß geringfügigen Verschulden kann nur dann gesprochen werden, wenn Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich geringer sind, als dies bei der betreffenden Übertretung typischerweise der Fall ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz II2 (2000), E 5 zu Paragraph 21, VStG).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Verantwortlichkeit des Bestraften von ihm selbst zwar als gering angesehen wird, von einem bloß geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Berufungswerber hat zumindest Fahrlässigkeit zu verantworten, wenn er das Heim ohne entsprechend qualifizierte Pflegeleitung führte und bei diesen Personalfragen gänzlich den Inseraten vertraut hat und jegliche weitere Maßnahmen unterlassen hat. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf den immerhin fast dreimonatigen Tatzeitraum, auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Folgen der Übertretung geringfügig sind. Da somit die beiden Voraussetzungen des § 21 VStG nicht vorliegen, musste von der Anwendung dieser Bestimmung Abstand genommen werden.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Verantwortlichkeit des Bestraften von ihm selbst zwar als gering angesehen wird, von einem bloß geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, VStG kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Berufungswerber hat zumindest Fahrlässigkeit zu verantworten, wenn er das Heim ohne entsprechend qualifizierte Pflegeleitung führte und bei diesen Personalfragen gänzlich den Inseraten vertraut hat und jegliche weitere Maßnahmen unterlassen hat. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf den immerhin fast dreimonatigen Tatzeitraum, auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Folgen der Übertretung geringfügig sind. Da somit die beiden Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG nicht vorliegen, musste von der Anwendung dieser Bestimmung Abstand genommen werden.

Die Erstbehörde ging zu Unrecht vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes aus, indem sie die oben zitierte Berufungsentscheidung, die erst nach dem Tatzeitpunkt rechtskräftig wurde, als Vorstrafe wertete, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit und jener der langen Verfahrensdauer sind daher zu berücksichtigen.

Angesichts der aufgezeigten Milderungsgründe sowie des eingeschränkten Tatzeitraumes war es bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (€ 2.000,00 monatliches Nettoeinkommen, Sorgepflicht für ein Kind) daher möglich, die verhängte Verwaltungsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Strafausmaß herabzusetzen, welches durchaus noch ausreichend erscheint um ihn in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

In seiner fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschuldigte vor, es sei im gegenständlichen Verfahren Verjährung eingetreten, weil der Tatzeitraum in der ersten Verfolgungshandlung vom 18.03.2010 nur mit dem Beginn festgestanden sei. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde bereits wenige Tage nach Einlangen der Anzeige gegen den Berufungswerber als einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG gesetzt hat. In seiner Stellungnahme vom 22.04.2010 hat der Beschuldigte der belangten Behörde selbst die Beschäftigung von Herrn Haf per 01.04.2010 mitgeteilt. Somit wurde von der belangten Behörde weit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG die taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Wann die Behörde im Strafverfahren die Beweisaufnahme abgeschlossen hat, spielt bei der Beurteilung der Verfolgungsverjährungsfrist keine Rolle.In seiner fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschuldigte vor, es sei im gegenständlichen Verfahren Verjährung eingetreten, weil der Tatzeitraum in der ersten Verfolgungshandlung vom 18.03.2010 nur mit dem Beginn festgestanden sei. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde bereits wenige Tage nach Einlangen der Anzeige gegen den Berufungswerber als einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt hat. In seiner Stellungnahme vom 22.04.2010 hat der Beschuldigte der belangten Behörde selbst die Beschäftigung von Herrn Haf per 01.04.2010 mitgeteilt. Somit wurde von der belangten Behörde weit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG die taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Wann die Behörde im Strafverfahren die Beweisaufnahme abgeschlossen hat, spielt bei der Beurteilung der Verfolgungsverjährungsfrist keine Rolle.

Da somit keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist und die gegenständliche Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährung des § 31 Abs 3 erster Satz VStG - drei Jahre ab dem Tatzeitpunkt - erlassen wird, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist und die gegenständliche Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährung des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG - drei Jahre ab dem Tatzeitpunkt - erlassen wird, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Übertretung 2.):

Die einschlägigen Bestimmungen des StPHG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauten auszugsweise:

§ 8 Personalausstattung, PflegedienstleitungParagraph 8, Personalausstattung, Pflegedienstleitung

(1) Pflegeheime müssen über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal und Hilfspersonal verfügen.

...

(6) Die Pflegedienstleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich Pflege und hat vorzusorgen, dass im Falle ihrer dienstlichen Abwesenheit eine Stellvertretung mit den Aufgaben der Pflegedienstleitung betraut wird.

(7) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.

§ 18 StrafbestimmungenParagraph 18, Strafbestimmungen

(1) Wer ohne Bewilligung ein Heim betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,- , im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere betreffend Personalausstattung, Pflegedokumentation, bauliche und technische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Meldepflicht, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5000,- , im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über Pflegeplätze zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Die erstinstanzliche Behörde hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe nach dem Pflegeheimgesetz verhängt und ihn der Verletzung der Bestimmung des § § 9 Abs 7 für schuldig erkannt, ohne den jeweiligen Sachverhalt im Mindesten entsprechend § 44a Z 1 VStG zu umschreiben.Die erstinstanzliche Behörde hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe nach dem Pflegeheimgesetz verhängt und ihn der Verletzung der Bestimmung des Paragraph Paragraph 9, Absatz 7, für schuldig erkannt, ohne den jeweiligen Sachverhalt im Mindesten entsprechend Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu umschreiben.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wird, zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wird, zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes folgt, dass anlässlich einer Kontrolle am 23.09.2009(!) festgestellt wurde, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen habe, dass Arbeitsmittel ausgeschaltet sind, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung von ArbeitnehmerInnen erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a lit. a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 25.02.1992, 91/04/0277).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Litera a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 25.02.1992, 91/04/0277).

Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen.

Die als erwiesen angenommene Tat ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Die relevanten Tathandlungen sind nicht mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret anzuführen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999, RZ 924). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Spruch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wie oben ausgeführt, umschrieben, allerdings fehlt es an der Sachverhaltsumschreibung im Sinn der verletzten Bestimmung des § 8 Abs 7 (an Ausführungen, die erkennen lässt, was der Beschuldigte zu verantworten hat, nämlich, beispielsweise ob die Zeit für die Fortbildung nicht gewährt wurde, ob die Bediensteten an einer Teilnahme gehindert wurden oder ob sonstige Unterstützungen fehlten, dass die Bestimmung nicht eingehalten wurde), da der Spruch nur den Text der Anzeige in der Form wiedergibt, dass am 23.09.2009 keine Fortbildungsnachweise für das Jahr 2009 vorgelegt werden konnten bzw. dass keine Fortbildungen besucht wurden.Die als erwiesen angenommene Tat ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Die relevanten Tathandlungen sind nicht mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret anzuführen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999, RZ 924). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Spruch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wie oben ausgeführt, umschrieben, allerdings fehlt es an der Sachverhaltsumschreibung im Sinn der verletzten Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 7, (an Ausführungen, die erkennen lässt, was der Beschuldigte zu verantworten hat, nämlich, beispielsweise ob die Zeit für die Fortbildung nicht gewährt wurde, ob die Bediensteten an einer Teilnahme gehindert wurden oder ob sonstige Unterstützungen fehlten, dass die Bestimmung nicht eingehalten wurde), da der Spruch nur den Text der Anzeige in der Form wiedergibt, dass am 23.09.2009 keine Fortbildungsnachweise für das Jahr 2009 vorgelegt werden konnten bzw. dass keine Fortbildungen besucht wurden.

Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten:

Die einschlägigen Bestimmungen des StPHG in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011 (in Kraft getreten mit 1. August 2011) lauten auszugsweise:Die einschlägigen Bestimmungen des StPHG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011, (in Kraft getreten mit 1. August 2011) lauten auszugsweise:

§ 8Paragraph 8

...

(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfes ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.

(3) Für den Bereich Pflege hat der Träger eines Pflegeheimes, sofern er nicht selbst die Ausbildung zur Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat, eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigten. Die Landesregierung hat durch Verordnung das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses für diese Fachkraft festzulegen.

(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.

...

(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.

§ 18 StrafbestimmungenParagraph 18, Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1.Ziffer eins
    ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß Paragraph 15, betreibt,
  2. 2.Ziffer 2
    Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß Paragraph 17, betreibt,
  3. 3.Ziffer 3
    die gemäß § 8 Abs 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personellen Ausstattung nicht erfüllt.die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personellen Ausstattung nicht erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

  1. 1.Ziffer eins
    die rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,die rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß Paragraph 5, Z1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,
  2. 2.Ziffer 2
    keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs 3)keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (Paragraph 8, Absatz 3,)
  3. 3.Ziffer 3
    als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (zB. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),als Pflegedienstleitung die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (zB. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),
  4. 4.Ziffer 4
    keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleistung im Sinne des § 8 Abs 4 trifft.keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleistung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, trifft.
  5. 5.Ziffer 5
    die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,die Pflegedokumentation (Paragraph 9,) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,
  6. 6.Ziffer 6
    der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs 2 nicht nachkommt,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nicht nachkommt,
  7. 7.Ziffer 7
    den Kontrollorganen
    1. a)Litera a
      nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder
    2. b)Litera b
      die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
    3. c)Litera c
      die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs 2),die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (Paragraph 14, Absatz 2,),
  8. 8.Ziffer 8
    Auflagen gemäß § 15 Abs 4 oder § 17 Abs 4 trotz Setzung einer Nachfrist durch die Behörde nicht einhält,Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder Paragraph 17, Absatz 4, trotz Setzung einer Nachfrist durch die Behörde nicht einhält,
  9. 9.Ziffer 9
    behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs 3a, § 17 Abs 6 und § 17c) nicht fristgerecht umsetzt,behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (Paragraph 14, Absatz 3 a,, Paragraph 17, Absatz 6 und Paragraph 17 c,) nicht fristgerecht umsetzt,
  10. 10.Ziffer 10
    es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs 1 zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß in die von der Landesregierung eingerichtete Datenbank einzutragen.es unterlässt, Daten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß in die von der Landesregierung eingerichtete Datenbank einzutragen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

  1. 1.Ziffer eins
    die gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 11, durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,
  2. 2.Ziffer 2
    kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs 1),kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (Paragraph 4, Absatz eins,),
  3. 3.Ziffer 3
    die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,
  4. 4.Ziffer 4
    bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs 5 keine Heimleitung bestellt,bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 5, keine Heimleitung bestellt,
  5. 5.Ziffer 5
    den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt,
  6. 6.Ziffer 6
    gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 12, verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafen bis zu € 20.000,00 zu bestrafen.(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit Geldstrafen bis zu € 20.000,00 zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 2 sind mit Geldstrafen bis zu € 10.000,00 zu bestrafen.(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, sind mit Geldstrafen bis zu € 10.000,00 zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 3 sind mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 zu bestrafen.(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sind mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 zu bestrafen.

(7) Bei den Tatbeständen des Abs 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.(7) Bei den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist der Versuch strafbar.

(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Mit der am 01.08.2011 in Kraft getretenen Novelle wurde die Strafbestimmung des § 18 geändert und die Erfassung bzw. Erwähnung des § 8 Abs. 6 (zuvor Abs. 7) entfiel ersatzlos. Seit 01.08.2011 enthält das Steiermärkische Pflegeheimgesetz sohin keine Strafnorm für Verletzungen der Bestimmung des § 8 Abs 6 leg. cit.Mit der am 01.08.2011 in Kraft getretenen Novelle wurde die Strafbestimmung des Paragraph 18, geändert und die Erfassung bzw. Erwähnung des Paragraph 8, Absatz 6, (zuvor Absatz 7,) entfiel ersatzlos. Seit 01.08.2011 enthält das Steiermärkische Pflegeheimgesetz sohin keine Strafnorm für Verletzungen der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit.

Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Damit wird bestimmt, dass im Falle einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Straferkenntnis erster Instanz in Anziehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhaltens, das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Zeigt die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden ist, so ist das günstigere Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.10.1988, 88/03/0083). Ein Günstigkeitsvergleich ist auf den Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abzustellen (vgl. VwGH 22.03.1991, 86/18/0232). Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG hat nur die Strafe, also die Sanktion zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist (vgl. VwGH 23.10.1995, 94/04/0223).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Damit wird bestimmt, dass im Falle einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Straferkenntnis erster Instanz in Anziehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhaltens, das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Zeigt die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden ist, so ist das günstigere Recht anzuwenden vergleiche VwGH 19.10.1988, 88/03/0083). Ein Günstigkeitsvergleich ist auf den Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abzustellen vergleiche VwGH 22.03.1991, 86/18/0232). Das Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG hat nur die Strafe, also die Sanktion zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist vergleiche VwGH 23.10.1995, 94/04/0223).

Für den Anlassfall ergibt sich daraus, dass aufgrund der am 01.08.2011 und sohin vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Kraft getretenen Novelle zum Steiermärkischen Pflegeheimgesetz die belangte Behörde unter Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung geltende Rechtslage anzuwenden gehabt hätte und folglich, von der Verhängung einer Strafe absehen hätte müssen.Für den Anlassfall ergibt sich daraus, dass aufgrund der am 01.08.2011 und sohin vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Kraft getretenen Novelle zum Steiermärkischen Pflegeheimgesetz die belangte Behörde unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung geltende Rechtslage anzuwenden gehabt hätte und folglich, von der Verhängung einer Strafe absehen hätte müssen.

Auf Grund der getroffenen Berufungsentscheidung entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das durchgeführte Berufungsverfahren.

Schlagworte

Ermöglichen; Fortbildung; Supervision; Pflegeheim; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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