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90.02.02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7 Abs3 Z3Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Die Lenkberechtigung ist zu Entziehen, wenn jemand eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG begeht und die Wertung dieser Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG ergibt, dass diese Person die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährdet (§ 7 Abs. 1 Z 1 FSG). Für die in § 26 FSG geregelten "Sonderfälle der Entziehung" hat die Behörde jedoch von einer Wertung des Verhaltens im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG abzusehen; diese hat bereits der Gesetzgeber (pauschal) vorgenommen und die Verwirklichung einer der dort angeführten bestimmten Tatsachen führt automatisch zu einer Entziehung der Lenkberechtigung.Die Lenkberechtigung ist zu Entziehen, wenn jemand eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG begeht und die Wertung dieser Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ergibt, dass diese Person die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährdet (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG). Für die in Paragraph 26, FSG geregelten "Sonderfälle der Entziehung" hat die Behörde jedoch von einer Wertung des Verhaltens im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG abzusehen; diese hat bereits der Gesetzgeber (pauschal) vorgenommen und die Verwirklichung einer der dort angeführten bestimmten Tatsachen führt automatisch zu einer Entziehung der Lenkberechtigung.
Mit der 13. FSG-Novelle wurde das Führerscheinentzugsregime bei Verkehrsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen in zweifacher Hinsicht verschärft: Die Mindestentzugsdauer wurde von drei auf sechs Monate erhöht und diese Delikte wurde im § 26 Abs. 2a FSG gesondert geregelt, weshalb eine Wertung der Behörde, bei der auch das sonstige Verhalten des Betroffenen sowie die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und das allfällige Wohlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit berücksichtigt werden könnten, gesetzlich nicht mehr möglich ist.Mit der 13. FSG-Novelle wurde das Führerscheinentzugsregime bei Verkehrsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen in zweifacher Hinsicht verschärft: Die Mindestentzugsdauer wurde von drei auf sechs Monate erhöht und diese Delikte wurde im Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG gesondert geregelt, weshalb eine Wertung der Behörde, bei der auch das sonstige Verhalten des Betroffenen sowie die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und das allfällige Wohlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit berücksichtigt werden könnten, gesetzlich nicht mehr möglich ist.
Im Hinblick auf diese Verschärfung der gesetzlichen Regelung ist die Frage, wann ein Verhalten geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, genauer zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG unter anderem angeführt, dass insbesondere das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen ein solches Verhalten darstellt. Damit ist klar gestellt, dass jedenfalls der "typische Geisterfahrer" ein besonders gefährliches Verhalten setzt, welches zu einem Führerscheinentzug von mind. 6 Monaten führt. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen jemand auf einer Autobahn gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fährt, ohne dass dies mit einem "typischen Geisterfahrer" zu vergleichen ist. So gehören zB. auch die Parkplätze im Bereich von Autobahnraststellen zur Autobahn und es sind dort häufig Einbahnregelungen getroffen. Befährt jemand eine derartige Parkfläche entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, so ist dies objektiv gesehen im Hinblick auf die dabei eingehaltenen geringen Geschwindigkeiten nicht als "besonders gefährlich" einzustufen.Im Hinblick auf diese Verschärfung der gesetzlichen Regelung ist die Frage, wann ein Verhalten geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, genauer zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG unter anderem angeführt, dass insbesondere das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen ein solches Verhalten darstellt. Damit ist klar gestellt, dass jedenfalls der "typische Geisterfahrer" ein besonders gefährliches Verhalten setzt, welches zu einem Führerscheinentzug von mind. 6 Monaten führt. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen jemand auf einer Autobahn gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fährt, ohne dass dies mit einem "typischen Geisterfahrer" zu vergleichen ist. So gehören zB. auch die Parkplätze im Bereich von Autobahnraststellen zur Autobahn und es sind dort häufig Einbahnregelungen getroffen. Befährt jemand eine derartige Parkfläche entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, so ist dies objektiv gesehen im Hinblick auf die dabei eingehaltenen geringen Geschwindigkeiten nicht als "besonders gefährlich" einzustufen.
Im konkreten Fall hat der Berufungswerber eine Autobahnabfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren, wobei er seinen Irrtum nach nur 43 Metern selbst bemerkt und sein Fahrzeug angehalten hat. Für die entgegenkommenden, die Autobahnabfahrt in der richtigen Richtung benutzenden Fahrzeuglenker war der Berufungswerber aus mind. 90 Metern zu erkennen. In jenem Bereich, von welchem aus der Berufungswerber jedenfalls erkennbar war, wurde von den Benutzern der Autobahnabfahrt eine Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h eingehalten. Im Hinblick auf diese besondere örtliche Situation ist das Befahren der Autobahnabfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf einer Strecke von nur 43 Metern ebenfalls nicht als "besonders gefährlich" einzuschätzen, weshalb dem Berufungswerber die Lenkberechtigung nicht zu entziehen war.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013