RS Uvs 2012/9/27 VwSen-523214/3/Zo/HK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

90.02.02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §7 Abs3 Z3
FSG §7 Abs4
FSG §26 Abs2a
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 26 heute
  2. FSG § 26 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 26 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 26 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. FSG § 26 gültig von 28.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. FSG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  7. FSG § 26 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  8. FSG § 26 gültig von 30.07.2011 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  9. FSG § 26 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  10. FSG § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. FSG § 26 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. FSG § 26 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 26 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  14. FSG § 26 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  15. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  16. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Die Lenkberechtigung ist zu Entziehen, wenn jemand eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG begeht und die Wertung dieser Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG ergibt, dass diese Person die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährdet (§ 7 Abs. 1 Z 1 FSG). Für die in § 26 FSG geregelten "Sonderfälle der Entziehung" hat die Behörde jedoch von einer Wertung des Verhaltens im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG abzusehen; diese hat bereits der Gesetzgeber (pauschal) vorgenommen und die Verwirklichung einer der dort angeführten bestimmten Tatsachen führt automatisch zu einer Entziehung der Lenkberechtigung.Die Lenkberechtigung ist zu Entziehen, wenn jemand eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG begeht und die Wertung dieser Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ergibt, dass diese Person die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährdet (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG). Für die in Paragraph 26, FSG geregelten "Sonderfälle der Entziehung" hat die Behörde jedoch von einer Wertung des Verhaltens im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG abzusehen; diese hat bereits der Gesetzgeber (pauschal) vorgenommen und die Verwirklichung einer der dort angeführten bestimmten Tatsachen führt automatisch zu einer Entziehung der Lenkberechtigung.

Mit der 13. FSG-Novelle wurde das Führerscheinentzugsregime bei Verkehrsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen in zweifacher Hinsicht verschärft: Die Mindestentzugsdauer wurde von drei auf sechs Monate erhöht und diese Delikte wurde im § 26 Abs. 2a FSG gesondert geregelt, weshalb eine Wertung der Behörde, bei der auch das sonstige Verhalten des Betroffenen sowie die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und das allfällige Wohlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit berücksichtigt werden könnten, gesetzlich nicht mehr möglich ist.Mit der 13. FSG-Novelle wurde das Führerscheinentzugsregime bei Verkehrsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen in zweifacher Hinsicht verschärft: Die Mindestentzugsdauer wurde von drei auf sechs Monate erhöht und diese Delikte wurde im Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG gesondert geregelt, weshalb eine Wertung der Behörde, bei der auch das sonstige Verhalten des Betroffenen sowie die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und das allfällige Wohlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit berücksichtigt werden könnten, gesetzlich nicht mehr möglich ist.

Im Hinblick auf diese Verschärfung der gesetzlichen Regelung ist die Frage, wann ein Verhalten geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, genauer zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG unter anderem angeführt, dass insbesondere das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen ein solches Verhalten darstellt. Damit ist klar gestellt, dass jedenfalls der "typische Geisterfahrer" ein besonders gefährliches Verhalten setzt, welches zu einem Führerscheinentzug von mind. 6 Monaten führt. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen jemand auf einer Autobahn gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fährt, ohne dass dies mit einem "typischen Geisterfahrer" zu vergleichen ist. So gehören zB. auch die Parkplätze im Bereich von Autobahnraststellen zur Autobahn und es sind dort häufig Einbahnregelungen getroffen. Befährt jemand eine derartige Parkfläche entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, so ist dies objektiv gesehen im Hinblick auf die dabei eingehaltenen geringen Geschwindigkeiten nicht als "besonders gefährlich" einzustufen.Im Hinblick auf diese Verschärfung der gesetzlichen Regelung ist die Frage, wann ein Verhalten geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, genauer zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG unter anderem angeführt, dass insbesondere das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen ein solches Verhalten darstellt. Damit ist klar gestellt, dass jedenfalls der "typische Geisterfahrer" ein besonders gefährliches Verhalten setzt, welches zu einem Führerscheinentzug von mind. 6 Monaten führt. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen jemand auf einer Autobahn gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fährt, ohne dass dies mit einem "typischen Geisterfahrer" zu vergleichen ist. So gehören zB. auch die Parkplätze im Bereich von Autobahnraststellen zur Autobahn und es sind dort häufig Einbahnregelungen getroffen. Befährt jemand eine derartige Parkfläche entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, so ist dies objektiv gesehen im Hinblick auf die dabei eingehaltenen geringen Geschwindigkeiten nicht als "besonders gefährlich" einzustufen.

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber eine Autobahnabfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren, wobei er seinen Irrtum nach nur 43 Metern selbst bemerkt und sein Fahrzeug angehalten hat. Für die entgegenkommenden, die Autobahnabfahrt in der richtigen Richtung benutzenden Fahrzeuglenker war der Berufungswerber aus mind. 90 Metern zu erkennen. In jenem Bereich, von welchem aus der Berufungswerber jedenfalls erkennbar war, wurde von den Benutzern der Autobahnabfahrt eine Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h eingehalten. Im Hinblick auf diese besondere örtliche Situation ist das Befahren der Autobahnabfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf einer Strecke von nur 43 Metern ebenfalls nicht als "besonders gefährlich" einzuschätzen, weshalb dem Berufungswerber die Lenkberechtigung nicht zu entziehen war.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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