TE Uvs Bescheid 2012/10/9 KUVS-1242-1246/10/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §75
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch das Senatsmitglied xxx über die Berufungen 1.) der xxx, 2.) des xxx, beide xxx, 3.) des xxx, alle vertreten durch xxx, 4.) der xxx, vertreten durch xxx, 5.) des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17.4.2012, Zahl: VL4-BA- 1400/2011 (035/2012), gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG folgendermaßen zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch das Senatsmitglied xxx über die Berufungen 1.) der xxx, 2.) des xxx, beide xxx, 3.) des xxx, alle vertreten durch xxx, 4.) der xxx, vertreten durch xxx, 5.) des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17.4.2012, Zahl: VL4-BA- 1400 aus 2011, (035 aus 2012,), gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG folgendermaßen zu Recht erkannt:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17.4.2012, Zahl: VL4-BA-1400/2011, wird dahingehend abgeändert, dass Auflagenpunkt 36. lautet wie folgt:

Die Kaminanlagen der Biomasseheizanlage sind unter Annahme folgender Druckbelastungen zu dimensionieren:

  • -Strichaufzählung
    Aufgrund der Druckwirkung der Lawine aus Richtung Süden ist dem Kaminabschnitt von der Gebäudeoberkante bis zum oberen Ende der Kaminanlagen eine Druckbelastung von 25 kN/m² zu unterstellen.
  • -Strichaufzählung
    Zusätzlich ist aufgrund der möglichen Beanspruchung durch Baumteile, die in der Staubwolke mitgeführt werden, das dynamische Auftreten dieser Baumteile im statisch ungünstigsten Falle zu berücksichtigen (Einwirkung von der Gebäudeoberkante bis zum oberen Ende der Kaminanlagen).
  • -Strichaufzählung
    Als nachfolgender Lastfall ist aufgrund der möglichen Sogwirkungen infolge des Lawinendurchzuges eine Sogbeanspruchung, ebenfalls im Ausmaß von 25 kN/m² an der abgewandten Seite des Kamins, hier über seine gesamte Höhe, vom Boden bis zum oberen Ende, zu unterstellen.

Über diese Punkte ist ein Attest einer hierzu befugten Person vorzulegen.

Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen

Text

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17.4.2012, Zahl: VL4-BA-1400/2011, wurde der xxx GesmbH, , die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage eines Biomasseheizwerks am Standort xxx, auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen sowie unter Erfüllung von vorgeschriebenen Auflagen erteilt. In Spruchpunkt II. lit. a bis i des Bescheides wurden Einwendungen der Nachbarn als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17.4.2012, Zahl: VL4-BA-1400/2011, wurde der xxx GesmbH, , die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage eines Biomasseheizwerks am Standort xxx, auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen sowie unter Erfüllung von vorgeschriebenen Auflagen erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. Litera a bis i des Bescheides wurden Einwendungen der Nachbarn als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber xxx, xxx, beide xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, und xxx, xxx, das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Die Berufungswerber xxx, xxx und xxx bringen in ihrer Berufung vom 26.4.2012 vor wie folgt:

„Gegen den oben genannten Bescheid wird im Namen von

xxx

xxx und

xxx

in nachstehenden Punkten Berufung eingelegt und die Berufungsinstanz gebeten, der im Weiteren angeführten Argumentation Folge zu leisten und den gewerberechtlichen Bescheid abzuweisen.

1) Im oben angeführten Bescheid wird festgehalten: "Diesen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073); dies gilt auch im Hinblick auf die Repräsentativität des Standortes des Luftgüte-Messcontainers.“

Richtig an dieser im Bescheid festgehaltenen Argumentation ist lediglich, dass den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Argumentation entgegengetreten wurde. Tatsächlich wurde die Aussage, der Luftgüte-Messcontainer hätte sich nicht an für den Anlagenstandort repräsentativer Stelle befunden, aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung und Beobachtung der Luft- und Windverhältnisse getätigt -was unseres Erachtens schwerer wiegt als jedes von einem ortsunkundigen Sachverständigen in kurzer Zeit erstellte Gutachten.

Der Standort des Messcontainer befand sich in einem Abstand von ca. 10 m südlich der L 35 und ca. 20 m nördlich unseres Wohnhauses in einem Bereich des Talbodens, der von den Hauptwindrichtungen West bzw. Ost dominiert wird. Der geplante Standort des Biomasseheizwerks befindet sich ca. 100 m südwestlich unseres Objektes in einem im Süden und Westen von diesen Hauptwindrichtungen durch den dort befindlichen Wald abgeschirmten Bereich. Der geplante Anlagenstandort stellt also eine Art Kessellage dar, die in sehr starkem Ausmaß von den Fallwinden des dort befindlichen xxx beeinflusst wird. Sollte die Anlage gebaut werden, würden die Schadstoffe von den Fallwinden direkt von der Anlage in Richtung Nordosten zu unserem Wohnhaus getragen. Dies vor allem auch deshalb, weil der mit

25 m Höhe geplante Kamin nicht höher ist als der ihn umgebende Wald. Außerdem wurden die Luftgütemessungen, wie auch die Untersuchungen der meteorologischen Verhältnisse nicht nur auf einem irrelevanten Standort, sondern auch lediglich in den Wintermonaten durchgeführt.

Die Windverhältnisse sind in diesem Bereich jedoch

jahreszeitlich sehr unterschiedlich, weshalb eine Untersuchung über einen längeren Zeitraum und an einem für die Beurteilung der tatsächlichen Windverhältnisse repräsentativen Standort zu anderen Ergebnissen führen würde.

Es wird daher die Bitte an die Berufungsinstanz gerichtet, den Bescheid zurückzuweisen und dem Konsenswerber aufzutragen, entsprechende Messungen der Luftgüte und der meteorologischen Verhältnisse am geplanten Anlagenstandort über einen längeren Zeitraum durchzuführen, der eine Beurteilung der

jahreszeitlich differierenden Windrichtungen zulässt und es ermöglicht, die tatsächlichen Auswirkungen auf unsere Gesundheit zu ermitteln und der es auch ermöglicht, eine Kaminhöhe festzulegen, die, sollte der Standort der Anlage beibehalten werden, eine Verteilung der Schadstoffe in Ost- - Westrichtung zulässt und eine Konzentration der beeinträchtigenden Faktoren bei unserem Wohnhaus verhindert.

2) Im oben angeführten Bescheid ist festgehalten: "Die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage befindet sich in der roten Lawinengefahrenzone. Aus dem Standort der Anlage (ihrer konkreten Umwelt) resultieren daher spezifische Gefahren im Lawinenereignisfall, die bereits für sich betrachtet die Genehmigungspflicht der Anlage hervorrufen und bei der Beurteilung ihrer Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Nach § 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage unter anderem dann zu genehmigen, wenn die nach den Umständen des Einzelfalls "voraussehbaren" Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 leg cit vermieden werden. Daraus folgt zweierlei: zum einen darf - bezogen auf den Beurteilungsgegenstand- eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn eine konkret voraussehbare Gefährdung hintangehalten wird. Der Gesetzgeber verlangt demgegenüber nicht den Ausschluss jeder überhaupt denkbaren möglichen Gefährdung (Elementarereignisse, Kriegsfälle oder Sabotageakte); mit anderen Worten: der nicht voraussehbare Katastrophenfall (im engeren Sinn) hat außerhalb der Betrachtung zu bleiben. Zum anderen -bezogen auf den Beurteilungsmaßstab- ist von der Vermeidung einer Gefährdung dann auszugehen, wenn ihr Ausschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (vgl. VwGH 09. 09. 1998, 98/04/0090; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GesO³ (2011) § 77 Rz 22ff und Sander, Wie wahrscheinlich ist der Eintritt eines Störfalls? -oder: Welche Rolle spielen Störfälle und Katastrophen bei der Anlagegenehmigung? RdU-UT 2011/13, 36)."2) Im oben angeführten Bescheid ist festgehalten: "Die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage befindet sich in der roten Lawinengefahrenzone. Aus dem Standort der Anlage (ihrer konkreten Umwelt) resultieren daher spezifische Gefahren im Lawinenereignisfall, die bereits für sich betrachtet die Genehmigungspflicht der Anlage hervorrufen und bei der Beurteilung ihrer Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage unter anderem dann zu genehmigen, wenn die nach den Umständen des Einzelfalls "voraussehbaren" Gefährdungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit vermieden werden. Daraus folgt zweierlei: zum einen darf - bezogen auf den Beurteilungsgegenstand- eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn eine konkret voraussehbare Gefährdung hintangehalten wird. Der Gesetzgeber verlangt demgegenüber nicht den Ausschluss jeder überhaupt denkbaren möglichen Gefährdung (Elementarereignisse, Kriegsfälle oder Sabotageakte); mit anderen Worten: der nicht voraussehbare Katastrophenfall (im engeren Sinn) hat außerhalb der Betrachtung zu bleiben. Zum anderen -bezogen auf den Beurteilungsmaßstab- ist von der Vermeidung einer Gefährdung dann auszugehen, wenn ihr Ausschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. vergleiche VwGH 09. 09. 1998, 98/04/0090; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GesO³ (2011) Paragraph 77, Rz 22ff und Sander, Wie wahrscheinlich ist der Eintritt eines Störfalls? -oder: Welche Rolle spielen Störfälle und Katastrophen bei der Anlagegenehmigung? RdU-UT 2011/13, 36)."

Dazu erlauben wir uns einzuwenden, dass der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung bei der Beurteilung des Maßes der Bedrohung unseres Wohnhauses durch eine auf das zur Genehmigung beantragte Biomasseheizwerkes auftreffende Lawine in der roten Lawinengefahrenzone von einer "Regellawine" ausgegangen ist, die aufgrund eines dreitägigen

Starkschneefalls zu erwarten ist. In der Diskussion über die Möglichkeit, dass eine größere als die den Berechnungen zu Grunde gelegte Regellawine das Heizwerk trifft, meinte derselbe Sachverständige in der Verhandlung vom 26.03.2012, dass die tatsächliche Größe einer Lawine im Vorhinein nicht berechenbar sei. Die veränderte Klimasituation hat in den letzten Jahren eine Verstärkung und zunehmende

Unberechenbarkeit der Wetterextreme mit sich gebracht. Im Fall, dass in xxx Niederschlag in Form von Schnee in Mengen fällt, wie es im letzten Winter in Tirol und Salzburg der Fall war, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine daraus resultierende Lawine über das Maß der vorzitierten Regellawine hinaus geht. Wir erlauben uns auch daran zu erinnern, dass in den vergangenen Jahrzehnten unzählige Todesopfer auf die Unterschätzung der Gefahren durch Lawinen zurückzuführen sind. Die vom xxx in Verbindung mit dem zur Genehmigung beantragten Heizwerk ausgehende Gefahr, vor allem ausgehend von der beschriebenen veränderten Wettersituation und der dadurch sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Großlawine für unser Leben erachten wir als so groß, dass es unseres Erachtens nicht zulässig ist anzunehmen, dass eine solche Großlawine "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht auftreten wird. Wir wissen auch, dass bei technischen Anlagen immer ein Potential an Störfällen vorhanden ist, das geeignet ist kurzfristig das Umfeld zu beeinträchtigen. Ein durch eine Großlawine verursachter Störfall an der geplanten Anlage hätte jedoch auf unser Leben so dramatische und möglicherweise endgültige Auswirkungen, dass wir es nicht für zulässig erachten sich in Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu vergehen.

Daher bitten wir die Berufungsinstanz, den vorgenannten Bescheid aufzuheben und Berechnungen der Dimensionierung und statischen Bemessung, wie auch die Konzeption der Anlage auf den "Worst Case" in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit des Heizwerks bei einem Auftreffen einer Großlawine dem Antragsteller aufzutragen oder die Errichtung einer solchen Anlage in der roten Lawinenzone überhaupt zu untersagen.

3) Im angeführten Bescheid ist festgehalten: "Unter einer Einwendung ist die Behauptung der Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht zu verstehen. Dem Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 28. 04. 2005, 2005/07/0006). Subjektiv öffentliche Recht von Nachbarn, die von der Gewerberechtsbehörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, ergeben sich insbesondere aus § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994. Belange des Arbeitnehmerinnenschutzes werden im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom zuständigen Arbeitsinspektorat wahrgenommen. (§ 93 Abs 2 Arbeitnehmerinnenschutzgsetz - AschG, 8G811994/450 idgF iVm § 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 -ArblG, 8G811993/27 idgF). Mit dem Vorbringen von Gefährdungen für das Leben von Mitarbeitern, die aus ihrem Aufenthalt in der Anlage während eines Lawinenereignisses resultieren (mechanische Einwirkungen, Explosions- und Vergifgungsgefahr), wird kein von der Gewerbeordnung 1994 geschütztes subjektives Recht der Nachbarn geltend gemacht (VwGH 04. 03. 1991, 90/19/0295) Im Übrigen liegt zudem die Vorschreiben von Lawinenschutzmaßnahmen nicht im Kompetenzbereich der Gewerbebehörde. "3) Im angeführten Bescheid ist festgehalten: "Unter einer Einwendung ist die Behauptung der Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht zu verstehen. Dem Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 28. 04. 2005, 2005/07/0006). Subjektiv öffentliche Recht von Nachbarn, die von der Gewerberechtsbehörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, ergeben sich insbesondere aus Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994. Belange des Arbeitnehmerinnenschutzes werden im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom zuständigen Arbeitsinspektorat wahrgenommen. (Paragraph 93, Absatz 2, Arbeitnehmerinnenschutzgsetz - AschG, 8G811994/450 idgF in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 -ArblG, 8G811993/27 idgF). Mit dem Vorbringen von Gefährdungen für das Leben von Mitarbeitern, die aus ihrem Aufenthalt in der Anlage während eines Lawinenereignisses resultieren (mechanische Einwirkungen, Explosions- und Vergifgungsgefahr), wird kein von der Gewerbeordnung 1994 geschütztes subjektives Recht der Nachbarn geltend gemacht (VwGH 04. 03. 1991, 90/19/0295) Im Übrigen liegt zudem die Vorschreiben von Lawinenschutzmaßnahmen nicht im Kompetenzbereich der Gewerbebehörde. "

Es wird die Bitte an die Berufungsinstanz gerichtet, die Tatsache zu würdigen, dass durch die Vorschreibungen des Arbeitsinspektorates, das ein Betretungsverbot im Falle von Lawinengefahr für den Bereich der zur Genehmigung beantragten Anlage ausgesprochen hat, für uns eine große Gefahr ausgeht, da dann im Falle der Überdeckung der Anlage mit einer Lawine und des damit verbundenen Sauerstoffentzugs des Ofens sich explosives Kohlenmonoxid bzw. für den Fall, dass Schnee in die Anlage eindringt, auch Wasserstoff bildet und die Gefahr der Explosion der Anlage nicht für die Mitarbeiter sondern für unser Wohnhaus besteht.

Diese Gefahr ist auch in Zusammenhang mit der unseres Erachtens nach gefährlichen Bemessung der zu erwartenden Lawine als "Regellawine“ zu sehen, da die Erfahrungen, vor allem mit Lawinengroßereignissen des letzten Jahrzehnts gezeigt haben, dass sich Naturereignisse wie Lawinen kaum in derartige Normen pressen lassen und immer unberechenbar bleiben.

Wir bitten daher die Berufungsinstanz unserer Argumentation zu folgen und den gewerberechtlichen Bescheid aufzuheben und Berechnungen der Dimensionierung und statischen Bemessung, wie auch die Konzeption der Anlage auf den "Worst Case" in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit des Heizwerks bei einem Auftreffen einer Großlawine dem Antragsteller aufzutragen oder die Einrichtung einer solchen Anlage in der roten Lawinenzone überhaupt zu untersagen.“

Darüber hinaus haben xxx, xxx und xxx mit Schreiben vom 9.9.2012 ein ergänzendes Vorbringen zur Berufungsverhandlung am 14.9.2012 erstattet. In diesem wird ausgeführt wie folgt:

„Gegen den oben genannten Bescheid wurde im Namen von

xxx

xxx und

xxx

Berufung eingelegt und die Berufungsinstanz gebeten, der im Weiteren angeführten Argumentation Folge zu leisten und den gewerberechtlichen Bescheid abzuweisen.

Dieses, unsere Berufung ergänzende Vorbringen bezieht sich vor allem auf die Lawinensituation am xxx Nordhang und die Gutachten bzw. Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wildbach und Lawinenverbauung.

Der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung ist bei der Beurteilung des Maßes der Bedrohung unseres Wohnhauses und damit unseres Lebens durch eine auf das zur Genehmigung beantragte Biomasseheizwerkes auftreffende Lawine in der Roten Lawinengefahrenzone auf ein Bemessungsereignis von 150 Jahren abgegrenzte "Regellawine" ausgegangen, die aufgrund eines dreitägigen Starkschneefalls zu erwarten ist. In der Diskussion im Rahmen der über die Möglichkeit, dass eine größere als die den Berechnungen zu Grunde gelegte Regellawine das Heizwerk trifft, meinte derselbe Sachverständige in der gewerberechtlichen Verhandlung vom 26. 03.2012, dass die tatsächliche Größe einer Lawine im Vorhinein nicht berechenbar sei.

Dazu ist festzuhalten, dass in der Vergangenheit immer wieder größere als die zur Berechnung der Gefahr für unser Leben herangezogene Regellawine vom xxx Nordhang abgegangen sind. Vermutlich aus diesem Grund wurde vom gleichen

Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Kärnten, Gebietsbauleitung xxx und xxx eine Lawinensimulation in der Gefahrenzonenplanung - Lawinen xxx im Jahr 2005 erstellt.

Auf Seite 22 unter Pkt. 4.1 Das Bemessungsereignis wird in dieser Studie ausgeführt:

"Wenn man die beiden Großereignisse 1879 und 1975, die bis in den Ort reichten, für die Abschätzung der Jährlichkeit heranzieht, so ergibt sich ein Zeitdauer zwischen den beiden Ereignissen von 96 Jahren. Das ist bedeutend kürzer als es für den Gefahrenzonenplan maßgebend ist. Die Abschätzung einer Jährlichkeit aus nur zwei

Großereignissen ist aber ohnehin statistisch unzulässig. Wenn man alle sieben bekannten Lawinenabgänge, die den Talboden erreicht haben heranzieht, so ergibt sich für ein solches Ereignis einer Wiederkehrdauer von 15 bis 30 Jahren.

Der Winter 1998/1999 hat gezeigt, dass es für Lawinen-Gefahrenzonenpläne nicht ausreicht, nur auf ein Bemessungsereignis von 150 Jahren abzugrenzen.Der Winter 1998 aus 1999, hat gezeigt, dass es für Lawinen-Gefahrenzonenpläne nicht ausreicht, nur auf ein Bemessungsereignis von 150 Jahren abzugrenzen.

Es müssen vielmehr auch Großlawinen höherer Jährlichkeit berücksichtigt werden.

Daher erfolgt die Abgrenzung der Lawinen-Gefahrenzonen für den Ort xxx nicht für ein starres Ereignis, dessen

Größenordnung nicht genau feststellbar ist, sondern auf ein mögliches Großereignis der Lawinen xxx und xxx.

Zwar beziehen sich die zitierten Aussagen auf den xxx und den xxx, die inzwischen mit entsprechenden Lawinenschutzverbauten ausgestattet wurden, der im gegenständlichen Verfahren relevante xxx ist jedoch am gleichen xxx Nordhang gelegen und mit der gleichen Problematik behaftet, wurde jedoch noch nicht mit Lawinenschutzbauten versehen. (Siehe Bild auf Seite 11 der zitierten Studie)

Auch im xxx gingen in Zeiten stärkeren Schneefalls immer wieder Grund- und Staublawinen ab. 1975 erreichte auch im xxx eine Staublawine den Talboden und beschädigte Fenster beim damaligen Gasthof xxx an der Nordseite der xxx Landesstraße.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die derzeit schneeärmeren Winter eine Fortsetzung bis in die Unendlichkeit finden, sondern es ist eher damit zu rechnen, dass wieder Winter mit extrem starkem Schneefall, wie in den 1970er Jahren zu erwarten sind.

Trotzdem wird vom Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung von einer 150 jährigen Lawine für Berechnung der sich daraus ergebenden Gefahr ausgegangen. Die von ihm für die Berechnungen herangezogene 150 jährige Lawine ist nach den Ausführungen der vorzitierten Studie lediglich eine 15 -30 jährige.

Es müssen vielmehr auch Großlawinen höherer Jährlichkeit berücksichtigt werden!!!

In der Stellungnahme des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 10. 01. 2011 mit dem Betreff: Biomasseanlage auf Parz. Nr. xxx in der KG xxx; Flächenwidmungsverfahren; Ansuchen um Ausnahme von den Folgen eines Hinderungsgrundes - Neuansuchen wegen Standortänderung führt der Sachverständige in seinen Schlussfolgerungen wie folgt aus:

"Aufgrund der dargelegten Verhältnisse kann die Gefährdung für den geplanten Standort des Heizwerkes in der roten Gefahrenzone der Lawine xxx folgendermaßen zusammengefasst werden:

1. Die Gefährdung resultiert in erster Linie aus der hohen Druckbelastung durch mögliche Staublawinen, die das Gebäude von Süden her beaufschlagen und mit hoher Energie auf den Gebäudekomplex treffen. Neben Druck- und Sogkräften ist auch mit einer Belastung durch mitgeführte Holzteile zu rechnen.

2. Die Gefährdung durch Fließlawinen entspricht dem Ausmaß einer gelben Gefahrenzone, wobei insbesondere die West- und die Südseite des Gebäudes durch die Ausläufer von Fließlawinen beaufschlagt werden können.

Für die geplante Biomasseanlage bedeutet dies:

• dass die baulichen Anlagenteile auf eine, diesem Gefährdungsausmaß entsprechende Belastung

dimensioniert werden müssten.

• dass durch geeignete Auflagen dafür zu sorgen ist, dass beim Auftreten von Großlawinen das Gebäude

weitestgehend von Schäden verschont bleibt, und es zu keiner zusätzlichen Gefährdung Dritter kommt.

• dass im Ereignisfall für Personen am Betriebsgelände absolute Lebensgefahr besteht. Diese Gefährdung

müsste durch entsprechende Zugangssperren (und entsprechende Freigaben) durch die örtliche

Lawinenkommission minimiert werden. Ein permanenter

Aufenthalt von Personen ist für den Betrieb der Biomasseanlage nicht erforderlich."

In seiner Begründung für die Gewährung von den Ausnahmen von den Folgen eines Hinderungsgrundes führt der SV unter anderem weiter aus, dass die Ausnahme gewährt werden konnte da:

• "die Baumaßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Gefährdung Dritter führen, „….

Hinsichtlich der Lawinendeposition des Standortes führt der Sachverständige u.a. aus:

„Der zur Widmung beantragte und in weiterer Folge zur Errichtung beabsichtigte Standort der Biomasseanlage befindet sich nach wie vor in orographisch rechten

Abschnitt des möglichen Wirkungsbereiches von Lawinen. Aus den aktuellen lawinentechnischen Untersuchungen geht hervor, dass die Hauptstoßrichtung der möglichen Lawinen eher im Ablagerungsgebiet nach links ausgerichtet ist, und diese den beantragten Standort nur randlich betreffen. Staublawinen bzw. der Staubanteil von Mischformen aus Staub- und Fließlawinen stellen für den Standort dann eine Gefährdung im Ausmaß einer roten Gefahrenzone dar, wenn sie aus den östlichen Teilen des Anbruchsgebietes

abbrechen und durch ein Auflaufen auf den orographisch linken Einhang der Sturzbahn im Ablagerungsgebiet wieder nach Osten ausgelenkt werden. Fließlawinen kommen bereits im bewaldeten Bereich zum Stillstand und erreichen den Standort nur mit Ausläufern. Da sich der Standort randlich im Gefahrenbereich der Lawine befindet ist ein

ungefährdeter Zugang zur Anlage aus östlicher Richtung bis nahe an die Anlage heran möglich"

Es geht aus der Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung unzweifelhaft hervor, dass er sich zwar Gedanken über die Sicherheit des Standortes der Anlage, nicht jedoch über die Sicherheit der Anrainer gemacht hat.

Dazu ist festzuhalten, dass für die Bemessung möglicher Gefahren lediglich eine Regellawine mit eine Jährlichkeit von 150 Jahren herangezogen wird, entgegen der Feststellung der Lawinensimulation in der Gefahrenzonenplanung - Lawinen xxx im Jahr 2005, die besagt, dass eine solche Dimensionierung für die Lawinen des xxx Nordhanges nicht zulässig ist und somit auch hinsichtlich der Abschätzung der Gefahren für unser Wohnhaus und unser Leben ein völlig falsches Bild ergibt.

Außerdem wird durch die mögliche Errichtung der Anlage die Fließmöglichkeit für Lawinen verbessert und somit auch die Rote Lawinengefahrenzone nördlich der Anlage verändert. Derzeit befindet sich am Standort der geplanten Anlage Schutzwald, der dafür sorgt, dass allfällige Lawinen von diesem gebremst werden und daher weiter im Norden keinen Schaden anrichten können. Durch die Errichtung der Anlage würde dieser Schutzwald entfernt werden und durch den bodengleichen Einbau würde die Anlage für Lawinen eine Schanze bilden.

Durch die Veränderung der Untergrundverhältnisse und die Entfernung des Schutzwaldes im Falle der Errichtung der Anlage würde die Gefahr für uns deutlich erhöht werden, da sich dann kein schützender Wald mehr einer abgehenden Lawine

entgegenstellen kann.

Der Sachverständige stellt lediglich Lawinen als Gefahr für den Anlagenstandort dar, die in den östlichen Teilen des Anbruchsgebietes abbrechen und durch ein Auflaufen auf den orographisch linken Einhang der Sturzbahn in Richtung der geplanten Anlage abgelenkt werden.

Er führt aber nicht aus, wie ein solches Ereignis verhindert werden kann, sodass es in der Gefahrenbetrachtung für die Anlage und in weiterer Folge für unser Wohnhaus außer Betracht gelassen werden kann.

Tatsache ist, dass solche Ereignisse schon stattgefunden haben. Dem Buch "xxx einst und jetzt" ist zu entnehmen:

„1965 erfolgte ein Lawinenabgang in Form einer Staublawine im xxx. Von xxx (Anm.: xxx-xxx) bis zur xxx war das Tal in eine Schneewolke gehüllt. Fichten und Lärchen wurden durch den Luftdruck entwurzelt und abgebrochen und abwärts geschleudert. Über der xxx Landesstraße war der sonnseitige Gegenhang mit Ästen und Nadeln bedeckt.“ (Seite 183)„1965 erfolgte ein Lawinenabgang in Form einer Staublawine im xxx. Von xxx Anmerkung, xxx-xxx) bis zur xxx war das Tal in eine Schneewolke gehüllt. Fichten und Lärchen wurden durch den Luftdruck entwurzelt und abgebrochen und abwärts geschleudert. Über der xxx Landesstraße war der sonnseitige Gegenhang mit Ästen und Nadeln bedeckt.“ (Seite 183)

xxx-xxx, das xxx befindet sich ca. 200 m westlich des xxx, die xxx lag ca. 460 m östlich des geplanten Standortes des Biomasseheizkraftwerks. Unser Wohnhaus liegt mitten in diesem damals betroffenen Bereich. Trotzdem spricht der Bescheid davon, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an unserem Wohnhaus bzw. unserem Leben durch Lawinen aus dem xxx nicht entstehen kann.

Unserer Meinung nach kann eine solches Szenario und die damit einhergehender Schädigung unseres Wohnhauses und unseres Lebens, wenn überhaupt, nur durch die Errichtung einer ausreichenden Lawinenverbauung in den östlichen

Anbruchsgebieten oder durch die Errichtung der Anlage am ursprünglichen Standort auf der "xxx“ in der Nähe der zu beheizenden Hotels verhindert werden.

Festgehalten wird auch, dass sich östlich der Anlage keine Zufahrtsstraße befindet, auf der ein ungefährdeter Zugang bis nahe an die Anlage erfolgen könnte (wie in der Stellungnahme des SV der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 10.01. 2011 ausgeführt) und dass der Zugang bis nahe an die Anlage nicht ausreicht, um in der Anlage erforderliche Handlungen zu setzen, die notwendig sein könnten, wenn die Anlage durch eine Lawine verschüttet wurde.

Der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung spricht davon, dass auch bei Lawinengefahr ein sicherer Zugang aus Osten bis nahe an die Anlage möglich ist. Bei einem Lawinenereignis wie im Jahr 1965 würde die Lawine jedoch weit über diesen noch zu errichtenden Weg hinaus wirken und auch die von der Gemeinde in Aussicht gestellte Wallschüttung wäre aufgrund der Druck- und Sogwirkung einer Staublawine wirkungslos. In einem solchen Fall wäre die Anlage nicht erreichbar und zwar jedes Mal nicht, wenn Lawinengefahr besteht.

Nicht zuletzt ist als Voraussetzung für die Ausnahme von den Folgen eines Hinderungsgrundes angeführt, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung von Dritten kommen darf.

Folgende Faktoren führen jedoch bestimmt zu einer Gefährdung unseres Wohnhauses und somit unseres Lebens:

• Unzulässige Dimensionierung des angenommenen Großlawinenereignisses

• Entfernung des Schutzwaldes, der für unser Wohnhaus derzeit Schutz vor Lawinen bietet und Veränderung des Fließwiederstandes für Lawinen durch den bodengleichen Einbau der Anlage

• Bodengleicher Einbau der Anlage

• Unterlassung der Errichtung einer Lawinenverbauung in den nach Entfernung des Schutzwaldes für unser Wohnhaus relevanten östlichen Abbruchbereichen des xxx

• Keine Möglichkeit die Anlage im Lawinenfall zu

betreten um allfällige Störfälle zu beheben.

Außerdem wird festgehalten, dass keine Notwendigkeit der Errichtung einer solchen Anlage in der Roten Lawinengefahrenzone besteht, da bereits an einem anderen Standort, der nicht durch eine Rote Gefahrenzone belastet ist, nahe den zu beheizenden Hotels ein Spatenstich für die gegenständliche Anlage stattgefunden hat und aus

unerfindlichen Gründen dieser Standort für den aktuellen in der Roten Lawinengefahrenzone aufgegeben wurde.

Im gewerberechtlichen Bescheid Zahl VL4-BA-1400/2011 (035/2012) ist in der Begründung A zu Spruchpunkt I. festgehalten:Im gewerberechtlichen Bescheid Zahl VL4-BA-1400/2011 (035 aus 2012,) ist in der Begründung A zu Spruchpunkt römisch eins. festgehalten:

Nach § 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage unter anderem dann zu genehmigen, wenn die nach den Umständen des Einzelfalles "voraussehbaren" Gefährdungen im Sinn des ³ 74 Abs 2 Z Ieg cit vermieden werden. Daraus folgt zweierlei: Zum einen darf - bezogen auf den Beurteilungsgegenstand - eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn eine konkret voraussehbar GefährdungNach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage unter anderem dann zu genehmigen, wenn die nach den Umständen des Einzelfalles "voraussehbaren" Gefährdungen im Sinn des ³ 74 Absatz 2, Z Ieg cit vermieden werden. Daraus folgt zweierlei: Zum einen darf - bezogen auf den Beurteilungsgegenstand - eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn eine konkret voraussehbar Gefährdung

hintangehalten wird. Der Gesetzgeber verlangt demgegenüber nicht den Ausschluss jeder überhaupt denkbaren möglichen Gefährdung (Elementarereignisse, Kriegsfälle oder Sabotageakte); mit anderen Worten: der nicht voraussehbare Katastrophenfall (im engeren Sinn) hat außerhalb der Betrachtung zu bleiben. Zum anderen -bezogen auf den Beurteilungsmaßstab- ist von der Vermeidung einer Gefährdung dann auszugehen, wenn ihr Ausschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlicht anzunehmen ist (vgl. VwGH 09. 09. 1998, 98/04/0090; Grabner/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³ (2011) § 77 Rz 22 ff und Sander, Wie wahrscheinlich ist der Eintritt eines Störfalls? -oder:hintangehalten wird. Der Gesetzgeber verlangt demgegenüber nicht den Ausschluss jeder überhaupt denkbaren möglichen Gefährdung (Elementarereignisse, Kriegsfälle oder Sabotageakte); mit anderen Worten: der nicht voraussehbare Katastrophenfall (im engeren Sinn) hat außerhalb der Betrachtung zu bleiben. Zum anderen -bezogen auf den Beurteilungsmaßstab- ist von der Vermeidung einer Gefährdung dann auszugehen, wenn ihr Ausschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlicht anzunehmen ist vergleiche VwGH 09. 09. 1998, 98/04/0090; Grabner/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³ (2011) Paragraph 77, Rz 22 ff und Sander, Wie wahrscheinlich ist der Eintritt eines Störfalls? -oder:

Welche Rolle spielen Störfälle und Katastrophen bei der Anlagengenehmigung? RdU-UT2011/13, 36)"

Wir stimmen mit der Behörde überein, dass am gegenständlichen Standort Ereignisfälle, wie Kriege oder Sabotageakte in absehbarer Zeit eher unwahrscheinlich sind, widersprechen aber entschieden der Darstellung, dass eine Lawine vom Ausmaß der im Jahre 1965 im xxx abgegangenen oder einer eventuell noch größeren in der Roten Lawinengefahrenzone eben dieses Lahners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

Wir haben schon im erstinstanzlichen Verfahren eingewendet, dass im Falle einer Schneeüberdeckung der Anlage in Folge eines Lawinenereignisses Explosionsgefahr besteht. Diese von uns geäußerten Bedenken werden im beiliegenden Gutachten des DI xxx bestätigt. Die befürchtete Explosionsgefahr ergibt sich, weil sich bei Verbrennungsprozessen unter

Sauerstoffmangel bzw. Sauerstoffausschluss Kohlenmonoxyd bzw. Wasserstoff bildet. Bei beiden handelt es sich um explosive Gase.

Dazu wurde im erstinstanzlichen Verfahren kein Beweis aufgenommen, insbesonders kein einschlägiges Gutachten eingeholt. Wir stellen daher den

Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens durch einen Verfahrenstechniker, bzw. einen Pyrotechniker.

Die Behauptung des Amtssachverständigen für Wildbach und Lawinenverbauung, wonach die Luftzufuhr zur Anlage auch im Lawinenfall gewährleistet ist, widersprechen den Gesetzen der Logik, da im Schadensfall durch eine Staublawine im Ausmaß der Lawine aus dem Jahr 1965 die Anlage derart mit Schnee eingehüllt und überdeckt werden würde, dass auch im Norden oder Osten der Anlage befindliche Be- und Entlüftungsöffnungen verstopft werden würden.

Die diesbezügliche Stellungnahme des Amtssachverständigen WLV und seine Stellungnahme insgesamt entspricht nicht den Anforderungen eines in Befund und Gutachten zu gliedernden Sachverständigengutachtens. Die vorliegende Stellungnahme enthält auch keinerlei Literaturhinweise, bzw. Verweise auf wissenschaftliche Erkenntnisgrundlagen. Die Behauptung des Sachverständigen ist somit nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar.

Wir ersuchen Sie, unsere angeführten Argumente zu

berücksichtigen und den gewerberechtlichen Bescheid ZI. VL4- BA-1400/2011 (035/2012) abzuweisen und den Konsenswerbern aufzutragen, die Anlage auf den Worst Case eines Großlawinenereignisses zu dimensionieren und Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind eine Erhöhung der Gefährdung unseres Wohnhauses und Lebens hintanzuhalten oder die Errichtung des Bauwerks in der Roten Lawinengefahrenzone überhaupt zu untersagen und erlauben uns, zur fachlichen Untermauerung unserer Argumente ein Gutachten des Zivilingenieurs für Forst- u. Holzwirtschaft Gerichtl. beeid. SV Herrn xxx in der Anlage beizufügen.“berücksichtigen und den gewerberechtlichen Bescheid ZI. VL4- BA-1400/2011 (035 aus 2012,) abzuweisen und den Konsenswerbern aufzutragen, die Anlage auf den Worst Case eines Großlawinenereignisses zu dimensionieren und Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind eine Erhöhung der Gefährdung unseres Wohnhauses und Lebens hintanzuhalten oder die Errichtung des Bauwerks in der Roten Lawinengefahrenzone überhaupt zu untersagen und erlauben uns, zur fachlichen Untermauerung unserer Argumente ein Gutachten des Zivilingenieurs für Forst- u. Holzwirtschaft Gerichtl. beeid. SV Herrn xxx in der Anlage beizufügen.“

Als Beilage zum Schreiben der xxx, des xxx und des xxx vom 9.9.2012 wurde ein Gutachten des xxx, Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft, vom 11.9.2012 vorgelegt und wird in diesem ua ausgeführt wie folgt:

„Auf Grund der im Befund dargestellten Unterlagen zum Ablauf der Situation welche schlussendlich zur Genehmigung des Biomasseheizwerkes –mit Einspruch- führte, werden gutachtlich nochmals die bedeutendsten Erkenntnisse der Befundung summarisch festgehalten:

  • -Strichaufzählung
    Das Projekt Biomasseheizwerk xxx ist auf der Parzelle
    xxx in der roten Zone des Gefahrenzonenplanes
situiert.

  • -Strichaufzählung
    Der Exkursionsführer xxx aus 2005 zeigt auf, dass die Schüttung der Schneemassen weit über die Zonengrenzen hinausgingen und zeigte der Winter 1998/99 auf, dass es für Gefahrenzonenpläne nicht ausreicht, nur auf Bemessungsereignisse von 150 Jahren abzugrenzen.

  • -Strichaufzählung
    Ferner wird im Verfahren ausgesagt, dass ein Zugang zur Anlage nur vom Osten -bis nahe an die Anlagemöglich ist und wird festgehalten dass im Schadensfall am Betriebsgelände Lebensgefahr herrscht
und Zugangs sperren vorzusehen sind. Auch schreibt
die WLV dass die Nichtberücksichtigung der von ihr
genannten Punkte Hinderungsgründe darstellen. Das Arbeitsinspektorat hält fest dass im Schadensereignis
die Zugangskontrolle durch die örtliche
Lawinenkommission durchzuführen ist. Die Gemeinde
wollte diesbezüglich die Bermen bis zum Objekt vom
Sportplatz her erweitern.

  • -Strichaufzählung
    Seitens der KLR wird festgehalten, dass im Rahmen der Vorprüfungen eine Reihe von Varianten geprüft wurden.

  • -Strichaufzählung
    Von den ÖBF wird eine Ausbreitungsrechnung gefordert.

  • -Strichaufzählung
    Es wurde gefordert darzustellen was im Rahmen einer Überdeckung des Objektes durch eine Lawine an
Gefährdung möglich ist.

  • -Strichaufzählung
    Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn eine konkret
vorhersehbare Gefährdung hintangehalten werden kann.

  • -Strichaufzählung
    In den fachlichen Unterlagen zur Klimaänderungen wird von Experten Österreichs aber auch der Schweiz und von Bayern einvernehmlich ausgesagt, dass

• Balas: Die witterungs abhängigen

Naturgefahren und das

steigendes Risiko von gravitativen

Naturgefahrenereig-nissen

(Massenbewegungen: Felssturz, Steinschlag, Rutschungen, Muren, Lawinen) im alpinen

Raum werden infolge der Zunahme von

Starkniederschlägen ebenfalls zunehmen.

• Patek: Die Zunahme der Winterniederschläge

wird oberhalb der Waldgrenze d.h. in

potentiellen Lawinenanrissgebieten zu

mächtigeren Schneedecken führen. Das Potential für eine extreme Lawinensituation

wird gegenüber heute vergrößert.

• Patek: Schließlich sollte zukünftig nicht

nur nach Extremereignissen sondern auch

wenn Schutzmaßnahmen besonders

unwirtschaftlich erscheinen, die dauerhafte

Aufgabe besonders gefahrenexponierter

Siedlungsräume in Betracht gezogen werden.

Dazu wird abschließend gutachtlich festgehalten:

1. Mir fehlen im gesamten Verfahren die mehrmals

erwähnten Prüfungen der Varianten. Es wurden die

entsprechenden Kriterien, welche schlussendlich die Entscheidung für den gegebenen Standort in der roten Gefahrenzone ergaben, NICHT angeführt.

2. Bezüglich Risiko zeigt sich dass das Zugangsrisiko im Schadensereignis nicht exakt evaluiert wurde; auch

wenn Bermen begehbar gemacht werden sodass vom Osten ein Zugang möglich ist, wird auch bei exakter Arbeit der Lawinenkommission ein Zugang zum Objekt im

vorhersehbaren Extremereignis NICHT möglich sein weil

einfach die Sicherheit der Personen nicht

gewährleistet ist. Daran kann auch eine Kommission

nichts ändern. Damit ist die von der WLV geforderte

Erfüllung der Auflagen nicht gegeben weil einfach

während eines Gefahrenereignisses der Zugang nicht

gewährleistet ist.

3. Auch wurde ferner nicht schlüssig dargestellt dass es bei Abdeckung des Objektes durch Schnee zu keiner Gefahr kommen kann da auf diese Fakten einfach nicht eingegangen wurde. Ebenfalls ist festzuhalten dass bei Erstellung der Ebenhöh des Objektes mit dem Gelände im Risikofall der Schnee über das Dach weiter als bisher nach Norden und damit näher an die Wohnobjekte geleitet wird was deren Risiko erhöht.

4. Bezüglich Wahrscheinlichkeit zeigen alle Zukunftsaussagen der nicht in das Verfahren eingebunden Experten heute einheitlich aus dass es zu einer Risikoerhöhung im Zusammenhang mit der Klimaerwärmung kommen wird. Auf Grund dessen ist auch bezüglich der Gefährdung davon auszugehen, dass wie vom VwGH in der Entscheidung 98/04/090 gefordert, NICHT davon ausgegangen werden kann, dass die Vermeidung der Gefahrdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Auch sagen Raumordnungsempfehlungen aus, dass man in Betracht ziehen solle, risikoexponierte Flächen auch aufzugeben wenn deren Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. Es erfolgte auch keine Darstellung des wirtschaftlichen Risikos und der Lösung der Versicherungsfrage unter den gegebenen

Umständen.

5. Es zeigen bereits am xxx und am xxx derzeit großflächige Käferkalamitäten welche den Grund in den Temperaturerhöhungen der letzten Jahre haben welche wiederum die Massenvermehrung der Borkenkäfer begünstigt, wie gefährdet der Wald ist welcher im gegenständlichen Fall der bestimmende Faktor für die Minimierung des Lawinenrisikos ist. Die Wahrscheinlichkeit einer Käferkalamität im Bereich des xxx ist in den letzten Jahren zweifelsohne massiv gestiegen und parallel dazu ist auch die Wahrscheinlichkeit von stärkeren Lawinenereignissen massiv gestiegen. Beides ergibt für die Zukunft ein bedeutend höheres Risiko.

6. Die Richtlinien zu den Gefahrenzonenplänen sagen aus, dass bei geänderten Verhältnissen der Gefahrenzonenplan an diese geänderten Verhältnisse anzupassen sei. Es wurde NICHT dargestellt wie der Gefahrenzonenplan auf die möglichen Zukunftsszenarien angepasst wurde.

Alle sechs vorerwähnten Punkte gehen in allen Fällen NICHT auf die entweder von den im Verfahren eingebunden Sachverständigen genannten Anforderungen oder auf Anforderungen bedingt durch gesetzliche Grundlagen ein.

Daher komme ich zum gutachtlichen Schluss dass

• der gewählte Standort NICHT den von der WLV selbst geforderten Anforderungen und

• auch NICHT den gesetzlichen Anforderungen

entspricht.“

Die xxx, vertreten durch xxx, hat mit Schreiben vom 27.4.2012 Berufung erhoben. In der Berufung wurde ausgeführt, dass der Standort so sensibel sei, dass Baumaßnahmen erforderlich seien, die einen wirtschaftlichen Betrieb nicht ermöglichen. Es müsse im Vorfeld eine Rentabilitätsrechnung erstellt werden. Dies müsse als Grundlage hergenommen werden, um nicht böse folgewirksame Preisgestaltungen zu erleben. In diesem Fall sein nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern die Politik zuständig, die die Steuergelder von den Bürgern verteile. Es wurde daher die Forderung gestellt, diese Bewilligung an die Landesregierung weiterzuleiten. Weiters wurde in der Berufung vorgebracht, dass der hohe Baumbestand im Umkreis von

30 m eine Gefährdung für dieses Heizwerk sei. Beim Einsturz könne es zu einer Beschädigung der Anlage führen (Rodung im Lawinenwald).

Mit Schreiben der xxx vom 10.9.2012 wurden folgende weitere

Punkte vorgebracht:

„Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft möchte ich folgenden

Einspruch mitteilen:

1. Die Wirtschaftlichkeit dieses Heizwerkes am Standort

xxx ist durch die vielen Auflagen der Behörden nicht mehr gegeben. Daher ein Klotz am Bein für die Talbewohner.

2. Die Fallwindprüfung wurde an der Straße durchgeführt, nicht am geplanten Standort des Heizwerkes, somit

wurden falsche Werte herangezogen.

3. Umfallende Bäume sind eine Gefahr bei einer Windlawine. Somit ist eine Rodung im Bannwald

erforderlich, welche ca. 90 m Durchmesser haben muss. Dies ist an diesem Standort verboten!

4. Betreffend des Standortes in der roten Gefahrenzone wird xxx für mich die Einwendungen erläutern.

5. Die Lärmbelästigung in der Kurzone wird sich durch das Summen und Brummen nachteilig auf die Gästeverweildauer auswirken.

6. Das heilklimatische Umfeld in dieser Naturidylle wird enorm gestört. Der hohe Kamin wird den Gast psychisch und allergisch reagieren lassen.

7. Ebenfalls werden die Gästebuchungen in der Kurzone negativ beeinflusst werden.

8. Der Standort direkt neben dem Sportplatz ist auch sehr bedenklich.

9. Bei Lawinengefahr im xxx ist keine Zufahrt zum Heizwerk möglich

10. Die zentrale Luftverschlechterung in der Kurzone ist gegeben. xxx ist ein Ost-West Tal. Der Nord-Fallwind wird die Abgase zuerst in den Talboden zurückdrücken. Dies wäre für den Tourismus eine Katastrophe. Die Hoteldirektoren sind sich dieser Auswirkungen noch

nicht bewusst.

Wir bitten daher den Senat diesen Standort nicht zu

bewilligen.

Der erste schon bewilligte Standort ist ideal.“

Mit Schreiben der xxx vom 12.9.2012 wurde in Ergänzung zum Einspruch vom 10.9.2012 zu Punkt 4. dieses Schreibens folgende von xxx verfasste Zusammenfassung zur Problematik eines Biomasseheizwerkes in einer roten Lawinengefahrenzone nachgereicht:

„In Gesprächen mit dem Bürgermeister, mit den Gemeinderäten, mit Sachverständigen habe ich immer wieder daraufhingewiesen, dass das generelle Bauverbot in der roten Lawinengefahrenzone sich auch auf die Errichtung eines Heizwerkes dieser Größenordnung beziehen müsste.

Infolge der thermodynamischen Zusammenhänge bei einer Biomasse-Kesselanlage im Falle eines Lawinenereignisses ist das Gefahrenpotential nicht vorherseh- und vorausberechenbar.

In all diesen Gesprächen wurde geantwortet, dass für diese Fragen, von denen man nichts versteht, die einschlägigen Experten zuständig seien. Auch von xxx, dem Leiter der Wildbach und Lawinenverbauung und vom Raumplaner xxx erhielt ich die gleiche Antwort.

Bei einer Projektbesprechung in der Gemeinde xxx im Februar 2011, zu der ich geladen wurde, herrschte Betroffenheit und Ratlosigkeit, als ich vor Gemeindevertretern, der Planer- und Errichtergruppe und dem Qualitätsmanagementbeauftragten meine technischen Bedenken im Hinblick auf die thermodynamischen Zusammenhänge bei der Errichtung eines Biomasse-Heizwerkes dieser Größenordnung in der roten Zone äußern durfte.

Die in der Folge aufgelisteten Fragen und Probleme habe ich in mehreren Gesprächen mit Univ.-Prof. xxx, dem Leiter des Instituts für Chemische Verfahrenstechnik und Umwelttechnik an der TU xxx erörtert. Prof. xxx hat mich mit seinen technischen Argumenten und warnenden Hinweisen auf das mögliche erhebliche Gefahrenpotential bestärkt, im Rahmen der Bürgerinitiative mit allem Nachdruck auf diese Gefahren hinzuweisen.

Schon im Gutachten der Lawinen und Wildbachverbauung für die Grundstückswidmung sind folgende Auflagen ergangen

  1. 1.Ziffer eins
    Die Sicherheit des Betriebes muss gewährleistet sein
  2. 2.Ziffer 2
    Die Sicherheit des Betriebspersonals muss gewährleistet sein
  3. 3.Ziffer 3
    Die Sicherheit Dritter darf nicht beeinträchtigt werden
  4. 4.Ziffer 4
    Die Gemeinde hat zu prüfen, ob nicht ein Standort außerhalb der roten Zone zweckmäßig eingerichtet werden kann

Ein Biomasseheizwerk dieser Größenordnung braucht 10.000 m3 Luft pro Stunde. Die äußerst sensible Gasführung muss in jedem Fall gewährleistet sein. Durch eine Beeinträchtigung der Gasführung im Lawinenereignisfall kann es zur Bildung von Kohlenmonoxid, einem der giftigsten und zusammen mit Luft explosivsten Gasgemische kommen.

Durch die Vergiftungs- und Explosionsgefahr sind die Auflagenpunkte 1,2,3 im Lawinenereignisfall nicht mehr gewährleistet.

Für den Fall eines Lawinenereignisses wurde eine Sicherung des Kamines mit Stahlseilen vorgesehen, um nicht die Sicherheit Dritter zu gefährden (siehe Pkt.3). Sollte bei einem derartigen Ereignis Schnee und damit Wasser in das Heizwerk eindringen, kann es neben der vorhin genannten CO-Bildung auch zur Wasserstoffbildung und damit zu einer Wasserstoffexplosion kommen. (Pkt 1,2,3 Sicherheit nicht mehr gewährleistet).

Im Falle von Lawinensperren bei akuter Lawinengefahr kann man sich in xxx nur auf den dann ausgewiesenen Lawinenumfahrungsstraßen bewegen. Eine Zufahrt zum Heizwerk in einem derartigen Fall ist dann vielleicht über eine Woche oder länger unmöglich bzw. sicherheitlich unverantwortbar. Aufgaben der Logistik aber vor allem dringende Wartungs- und Reparaturarbeiten bei Gefahr in Verzug bzw. bei einem bereits durch ein Lawinenereignis in Mitleidenschaft gezogenen Heizwerk können dann nicht vorgenommen werden, so dass die Sicherheit des Betriebes nicht mehr gewährleistet ist (Pkt. 1) und darüber hinaus in der Folge die oben erwähnte Kohlenmonoxid- und/oder Wasserstoffentstehung größtmöglichen Schaden durch Vergiftungs- und Explosionsgefahr an Menschen und Anlagen bewirken können.“

Mit Schreiben vom 2.5.2012 hat xxx das Rechtsmittel der Berufung erhoben und in der Begründung ausgeführt „rote Lawinengefahrenzone, Lärmentwicklung, Wertminderung meines Anwesens.“

Sohin hat am 14.9.2012 eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden. Bei dieser haben xxx, Amtssachverständiger des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, xxx, Amtssachverständiger für Schall- und Elektrotechnik, xxx, Amtssachverständiger für Luftreinhaltung, Sicherheits- und Verfahrenstechnik und xxx, Bezirksforstinspektion Villach, Stellungnahmen abgegeben.

In Bezug darauf, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage in der roten Lawinengefahrenzone errichtet und betrieben werden soll, wurde vom Amtssachverständigen des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) in der Berufungsverhandlung vom 14.9.2012 folgende Stellungnahme abgeben:

„Die WLV wurde schon in der ersten Phase der Planung mit der Problematik befasst, dass sich das gegenständliche Grundstück, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll, im roten Gefahrenzonenbereich für Lawinen befindet. Das Bauwerk befindet sich dabei zum größten Teil in der roten Zone und zum anderen Teil in der gelben.

Wenn geplante Bauwerke sich in der roten Zone befinden, hat die WLV zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Einsatz von Fördermitteln des Bundes vorliegen. Die Gemeinde ist an die WLV in der Frage der Flächenwidmung herangetreten und musste vorerst geklärt werden, ob durch den geplanten Bau der Biomasseheizanlage ein Hinderungsgrund schlagend wird. Daraufhin war zu beurteilen, ob für die konkrete Baumaßnahme bzw. das Vorhaben als Betriebsanlage eine Widmung möglich ist. Dies wird deshalb geprüft, um im weiteren Verfahren eine Beurteilungsbasis zu haben.

Daraufhin wurde von mir ein Gutachten vom 10.1.2011 erstellt. In diesem wurden die zwei entscheidenden Punkte, nämlich die Anlagensicherheit und die Betriebssicherheit, beurteilt. Es wurden Auflagen definiert, bei dessen Einhaltung die geforderte Sicherheit gegeben erscheint.

Basis für die Erstellung des Gutachtens ist der ministeriell genehmigte Gefahrenzonenplan der Gemeinde xxx aus dem Jahr 2010. Dieser ist einer der aktuellsten, die es auf diesem Gebiet gibt und stützt sich, was die Lawinengefährdung betrifft, auf Simulationsergebnisse aus dem Jahr 2009. In der Gefahrenzonenplanung ist die Bemessungslawine, die man für die Ausweisung der Gefahrenzone unterstellt, eine Lawine mit einer 150jährlichen Auftretungswahrscheinlichkeit. Dafür ist als Anbruchsmächtigkeit der Lawine die max. 3-Tages-Neuschnee-Summe heranzuziehen. Diese 3-Tages-Neuschnee-Summe ergibt sich aus einer Extremwertanalyse, aus den beobachteten Aufzeichnungen, modifiziert mit einer Neigungs-, Wind- und Höhenkorrektur. Für die Lawine xxx wurde in der Simulation eine Anbruchsmächtigkeit von 1,80 m unterstellt. Daraus ergab sich in Kombination mit den ausgewiesenen Anbruchsflächen eine max. Schneekubatur von 200.000 m3 Lawinenschnee.

Verlesen wird die Stellungnahme der WLV vom 10.1.2011, worin auf die Lawinendisposition und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen hingewiesen wird, insbesondere wird eine Gefährdung Dritter von vornherein ausgeschlossen werden müsse. Daher wurde vorab schon den Planenden mitgeteilt, dass keine Holzteile am Bauwerk angebracht werden dürfen, die sich im Falle einer Lawine ablösen könnten. Dies ist auch im Projekt schon so vorgesehen, dass derartige Holzteile nicht verwendet werden. Weiters kann eine Gefährdung Dritter durch den Kamin möglich sein; diesbezüglich wurde darauf geachtet, dass er statisch so dimensioniert wird, dass er den Druckkräften einer Lawine im Bemessungsfall standhält. Eine diesbezügliche Auflage, nämlich die Auflage 36 des Bewilligungsbescheides, wurde formuliert. Hierbei wurde auf eine Druckbelastung von 25 kN/m2 abgestellt, aus Richtung Süden. Dies ist baulich auch machbar und wurde nachgewiesen durch ein statisches Gutachten vom Antragsteller.

Es kann dadurch ausgeschlossen werden, dass aus der Errichtung der Anlage eine Veränderung der Situationsgefährdung der Nachbarn und ihrer Gebäude eintritt.

Weiters in die Planung eingeflossen ist, dass das Gebäude kein Hindernis in der Sturzbahn und im Auslaufbereich der Lawine darstellt und Außenflächen des Gebäudes nicht direkt von der Lawine angeströmt werden. Es wurde höhenmäßig so festgelegt, dass es nicht in die Sturzbahn ragt. Das Gebäude ist in den Hang hineingebaut.

Betreffend eine mögliche Reduktion des Auffangraumes und Ablagerungsraumes für Lawinenschnee im Auslaufbereich durch die Errichtung der Biomasseanlage wird festgehalten, dass für den Standort der Anlage Staublawinen die Hauptgefährdung darstellen und dass seit Beginn der Aufzeichnungen (1867) über die Ablagerungsgrenzen von Lawinenereignissen keine Lawine zu wesentlichen Schneeablagerungen im Bereich des geplanten Standortes geführt hat. Folglich ist die volumsmäßige Reduktion des möglichen Ablagerungsraumes für Lawinen nicht von Bedeutung. Dies trifft auch für den Standort der nördlich anschließenden Gebäude (Wohnhäuser xxx, xxx, xxx) zu.

In xxx gibt es eine Lawinenwarnkommission als

Dauereinrichtung. Diese befindet über die Lawinengefährdung, ausgehend von den xxxabhängen. Wird eine potentielle Lawinengefahr von der Lawinenwarnkommission erkannt, so leitet sie präventive Schutzmaßnahmen ein, die von lokalen Straßensperren bis hin zu Evakuierungen führen. Zuletzt erfolgte im Jahr 2008 eine derartige Evakuierung von Personen im gefährdeten Lawinenbereich. Eine ebensolche mögliche präventive Zugangssperre wurde für das Betriebspersonal der geplanten Biomasseanlage bescheidmäßig gefordert. Dies im Gutachten vom 10.1.2011. Diese Auflage ist in den Bewilligungsbescheid als Auflage Nr. 38 eingeflossen.

Hinsichtlich der in Frage gestellten Jährlichkeit (Auftretenswahrscheinlichkeit) einer Bemessungslawine wird festgehalten, dass dem, der Gefahrenzonenplanung zu Grunde zu legenden Bemessungsereignis eine max. 3-Tages-Neuschnee-Summe als Anbruchsmächtigkeit zu Grunde zu legen ist. Dies ist eine Richtliniendefinition, ausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Die ZAMG weist für die Station xxx im Beobachtungszeitraum 1800 bis heute eine zu erwartende 150jährlich auftretende 3- Tages-Neuschnee-Mächtigkeit von 158,9 cm aus. Beim

Lawinenereignis 1915, das am xxx auch das bislang letzte Todesopfer forderte, betrug dieser Wert bei der Station xxx 181 cm, woraus abgeleitet werden kann, dass das Ereignis aus dem Jahr 1915, was die 3-Tages-Neuschnee-Menge betrifft, über dem 150jährlichen Erwartungswert liegt.

Ein 30jährliches Lawinenereignis ist ein Lawinenereignis, das statistisch alle

30 Jahre eintritt und ist in seinem Ausmaß wesentlich kleiner als ein 150jähriges Bemessungsereignis.

Im ergänzenden Vorbringen zur Berufungsverhandlung von xxx wurde darauf Bezug genommen, dass in einer Publikation der Wildbach- und Lawinenverbauung in Frage gestellt wurde, dass eine Gefahrenzonenausweisung auf Basis eines 150jährlichen Bemessungsereignisses ausreichend sei. Vielmehr müsse man Großlawinen höher Jährlichkeit dafür berücksichtigen. Dazu wird festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Publikation um einen Exkursionsführer im Rahmen einer Fachveranstaltung zum Thema „Gefahrenzonenplanung“ handelt, der die Inhalte einer Diplomarbeit zum Thema der Lawinen xxx und xxx behandelt. In diesen Analysen wurde vom Ersteller dieser Diplomarbeit aus der Betrachtung der bekannten Lawinen aus den letzten ca. 200 Jahren Schlüsse über die Jährlichkeit dieser Lawinen gezogen und Fragen betreffend der Auslegung von Bemessungsereignissen aufgeworfen. Tatsächlich ist es nach den Lawinenereignissen aus dem Jahr 1999 zu Änderungen in der Gefahrenzonenplanung in Österreich gekommen, diese beziehen sich jedoch auf die Abgrenzungskriterien für die roten und gelben Lawinenzonen. Die Richtlinie betreffend der Zugrundelegung der max. zu erwartenden 3-Tages-Neuschnee-Menge im Anbruchsgebiet wurde in diesem Zusammenhang nicht verändert. Daher wird diese Kenngröße nach wie vor als Grundlage für ein 150jährliches Bemessungsereignis

herangezogen.

xxx wirft die Frage auf, welche Auswirkungen Szenario von zwei aufeinanderfolgenden Lawinenabgängen im Ablagerungsgebiet der Lawine xxx zur Folge hat. Zur Beantwortung dieser Frage wird die Vorgehensweise bei der Erstellung einer Lawinensimulation näher erläutert. Dabei geht man bei der Lawine xxx davon aus, dass 4 definierte Teilanbruchsgebiete im oberen Einzugsgebiet abbrechen können und diese Abbrüche in verschiedenen Szenariendurchläufen simuliert werden. Als sogenanntes worstcase-szenario wurde dabei auch das Ablösen des gesamten, d. h. aller 4 Teilanbruchsgebiete untersucht, was zu Schneeablagerungsausdehnungen führte, die sich innerhalb der ausgewiesenen roten Gefahrenzone befinden. Dieses Szenario kann durchaus einem zeitversetzten Ablösen von Lawinen aus verschiedenen Teilbereichen des Anbruchsgebietes gleichgesetzt werden. Es ist folglich davon auszugehen, dass beim Auflaufen einer Folgelawine auf den Ablagerungsschnee einer

vorangegangenen Lawine keine Gefährdungsszenarien auftreten, die das im Gefahrenzonenplan ausgewiesene Gefährdungspotential übersteigen. Für Staublawinen ist auf Grund der Höhe der Staubwirkung, sie wird in der Fachliteratur mit bis zu mehreren 10er Metern angegeben, bei Folgelawinen auf vorangegangene Ereignisse mit keiner Erhöhung der Gefährdung zu rechnen, da sich die Intensität der Staubdruckwirkung durch das vorangegangene Ereignis nicht verändert.

Die rote Gefahrenzone umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Diese Definition stammt aus der Richtlinie für Gefahrenzonenplanung des BMLF.

Es wird die Frage aufgeworfen, ob damit zu rechnen sei, dass es beim Auftreten einer Staublawine zu einer gänzlichen Entwurzelung oder zum Bruch von Baumstämmen kommen kann und diese in weiterer Folge den Kamin der Heizanlage mit hoher Energie treffen und in welcher Höhe diese Auftreffpunkte möglich seien. Aus fachlicher Sicht wird die Auffassung vertreten, dass es jedenfalls zur Entwurzelung und zum Windbruch infolge der Staubdruckwirkung kommen kann, dass die massigen Teile des Baumes allerdings sich nur im bodennahen Korridor (geschätzt zwischen 5 – 10 m) in der Staubdruckwolke talwärts bewegen. In diesem Bereich ist auf jeden Fall auch mit einem Auftreten dieser Teile auf die Kaminanlage zu rechnen.

Dieser Betrachtung zufolge erscheint es zweckmäßig, der Bemessung des Kamines auch eine derartige Beanspruchung zu Grunde zu legen. Der Auflagenpunkt 36 des gegenständlichen Bescheides müsste dahingehend erweitert werden, dass der Kamin auf die gesamte Höhe auch der Beaufschlagung durch einen Baumstamm der im turbulenten Luftgemisch der Staublawine mitgeführt wird, standhält.

Der Auflagenpunkt 36 müsste lauten:

Die Kaminanlagen der Biomasseheizanlage sind unter Annahme folgender Druckbelastungen zu dimensionieren:

Auf Grund der Druckwirkung der Lawine aus Richtung Süden ist dem Kaminabschnitt von der Gebäudeoberkante bis zum oberen Ende der Kaminanlagen eine Druckbelastung von 25 kN/m2 zu unterstellen.

Zusätzlich ist auf Grund der möglichen Beanspruchung durch Baumteile, die in der Staubwolke mitgeführt werden, das dynamische Auftreten dieser Baumteile im statisch ungünstigsten Falle zu berücksichtigen (Einwirkung von der Gebäudeoberkante bis zum oberen Ende der Kaminanlagen).

Als nachfolgender Lastfall ist auf Grund der möglichen

Sogwirkungen infolge des Lawinendurchzuges eine Sogbeanspruchung, ebenfalls im Ausmaß von 25 kN/m2 an der abgewandten Seite des Kamins, hier über seine gesamte Höhe, vom Boden bis zum oberen Ende, zu unterstellen.

Über diese Punkte ist ein Attest einer hiezu befugten Person vorzulegen.

Bei projektgemäßer Errichtung und Einhaltung der im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen sowie der heute formulierten Auflage wird das Heizwerk inklusive der Kaminanlagen dem zu erwartenden Bemessungsereignis

standhalten.

Durch die Konstruktion des Heizwerks und das stromlinienförmige Fortschreiten der Lawine kommt es zu keinen zusätzlichen Gefährdungen im Vergleich zu einer Situation ohne Heizwerk an diesem Standort.

Es hat keine Lawinensimulation im Jahr 2005 durch die WLV stattgefunden, insofern sind die ergänzenden Ausführungen der Berufungswerber xxx in ihrem Schreiben vom 9.9.2012 falsch. Bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung sämtlicher Auflagen wird kein Schnee ins Heizwerk eindringen.

Die vorgesehenen Zuluftöffnungen für die Frischluftversorgung der Heizungsanlagen werden im Falle eines Bemessungsereignisses durch das Überfahren der Staublawine nicht verschüttet, sie bleiben im Wesentlichen frei. Äste können auf den Schachtabdeckungen zu liegen kommen. Es ist eine ausreichende Belüftung dadurch trotzdem gegeben. Darüber hinaus gibt es Belüftungsöffnungen an der Nordseite des Heizhauses.“

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub,

Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefürDie Betriebsanlage ist gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür

erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs 2 GewO 1994 ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Nach § 77 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ist die Betriebsanlage unter anderem dann zu genehmen, wenn die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 leg cit vermieden werden. Verlangt wird vom Gesetz die Vermeidung der nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen. Nicht gefordert ist dagegen der Ausschluss jeder überhaupt denkbaren möglichen Gefährdung, wie etwa durch Elementarereignisse. Gefährdungen müssen daher konkret voraussehbar sein. Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 1 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO (2011), Rz 22 zu § 77).Nach Paragraph 77, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 ist die Betriebsanlage unter anderem dann zu genehmen, wenn die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit vermieden werden. Verlangt wird vom Gesetz die Vermeidung der nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen. Nicht gefordert ist dagegen der Ausschluss jeder überhaupt denkbaren möglichen Gefährdung, wie etwa durch Elementarereignisse. Gefährdungen müssen daher konkret voraussehbar sein. Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO (2011), Rz 22 zu Paragraph 77,).

Die Voraussetzung des § 77 Abs. 1 Gewerbeordnung stellt nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf die Erwartung ab, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn der Ausschluss einer solchen Gefährdung bzw. die Vermeidung solcher Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiliger Einwirkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (VwGH 9.9.1998, 98/04/0090). Der Amtssachverständige des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung führt in seiner Stellungnahme in der Verhandlung vom 14.9.2012 aus, dass die rote Gefahrenzone jene Flächen umfasst, die durch Wildbach oder Lawinen derart gefährdet seien, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. Diese Definition stamme aus der Richtlinie für Gefahrenzonenplanung des BMLF. Weiters wurde ausgeführt, dass sich das Bauwerk zum größten Teil in der roten und zum anderen Teil in der gelben Zone befinde. Wenn geplante Bauwerke sich in der roten Zone befänden, habe die WLV zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Einsatz von Fördermitteln des Bundes vorliegen. Die Gemeinde sei an die WLV in der Frage der Flächenwidmung herangetreten und wurde daraufhin ein Gutachten vom 10.1.2011 erstellt. In diesem seien die zwei entscheidenden Punkte, nämlich die Anlagensicherheit und die Betriebssicherheit beurteilt worden. Es seien Auflagen definiert worden, bei dessen Einhaltung die geforderte Sicherheit gegeben erscheine. Basis für die Erstellung des Gutachtens sei der ministeriell genehmigte Gefahrenzonenplan der Gemeinde xxx aus dem Jahr 2010. Dieser sei einer der aktuellsten, den es auf diesem Gebiet gebe und stütze sich, was die Lawinengefährdung betreffe, auf Simulationsergebnisse aus dem Jahr 2009. In der Gefahrenzonenplanung sei die Bemessungslawine, die man für die Ausweisung der Gefahrenzone unterstelle, eine Lawine mit einer 150jährlichen Auftretungswahrscheinlichkeit. Dafür sei als Anbruchsmächtigkeit der Lawine die maximale 3-Tages-Neuschneesumme heranzuziehen. Diese ergebe sich aus einer Extremwertanalyse, aus den beobachteten Aufzeichnungen, modifiziert mit einer Neigungs-, Wind- und Höhenkorrektur. Für die Lawine xxx sei in der Simulation eine Anbruchsmächtigkeit von 1,80 m unterstellt worden. Daraus habe sich in Kombination mit den ausgewiesenen Anbruchsflächen eine maximale Schneekubatur von 200.000 m³ Lawinenschnee ergeben.Die Voraussetzung des Paragraph 77, Absatz eins, Gewerbeordnung stellt nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf die Erwartung ab, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn der Ausschluss einer solchen Gefährdung bzw. die Vermeidung solcher Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiliger Einwirkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (VwGH 9.9.1998, 98/04/0090). Der Amtssachverständige des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung führt in seiner Stellungnahme in der Verhandlung vom 14.9.2012 aus, dass die rote Gefahrenzone jene Flächen umfasst, die durch Wildbach oder Lawinen derart gefährdet seien, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. Diese Definition stamme aus der Richtlinie für Gefahrenzonenplanung des BMLF. Weiters wurde ausgeführt, dass sich das Bauwerk zum größten Teil in der roten und zum anderen Teil in der gelben Zone befinde. Wenn geplante Bauwerke sich in der roten Zone befänden, habe die WLV zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Einsatz von Fördermitteln des Bundes vorliegen. Die Gemeinde sei an die WLV in der Frage der Flächenwidmung herangetreten und wurde daraufhin ein Gutachten vom 10.1.2011 erstellt. In diesem seien die zwei entscheidenden Punkte, nämlich die Anlagensicherheit und die Betriebssicherheit beurteilt worden. Es seien Auflagen definiert worden, bei dessen Einhaltung die geforderte Sicherheit gegeben erscheine. Basis für die Erstellung des Gutachtens sei der ministeriell genehmigte Gefahrenzonenplan der Gemeinde xxx aus dem Jahr 2010. Dieser sei einer der aktuellsten, den es auf diesem Gebiet gebe und stütze sich, was die Lawinengefährdung betreffe, auf Simulationsergebnisse aus dem Jahr 2009. In der Gefahrenzonenplanung sei die Bemessungslawine, die man für die Ausweisung der Gefahrenzone unterstelle, eine Lawine mit einer 150jährlichen Auftretungswahrscheinlichkeit. Dafür sei als Anbruchsmächtigkeit der Lawine die maximale 3-Tages-Neuschneesumme heranzuziehen. Diese ergebe sich aus einer Extremwertanalyse, aus den beobachteten Aufzeichnungen, modifiziert mit einer Neigungs-, Wind- und Höhenkorrektur. Für die Lawine xxx sei in der Simulation eine Anbruchsmächtigkeit von 1,80 m unterstellt worden. Daraus habe sich in Kombination mit den ausgewiesenen Anbruchsflächen eine maximale Schneekubatur von 200.000 m³ Lawinenschnee ergeben.

Da selbst in den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Bezug auf die Gefahrenzonenplanung ein 150jährliches Bemessungsereignis (maximale 3-Tages-Neuschnee-Menge als Anbruchsmächtigkeit) zugrunde gelegt wird, ist auch in der rechtlichen Beurteilung der Vermeidung der nach den Umständen des Einzelfalles vorhersehbaren Gefährdungen davon auszugehen, dass es sich bei einem 150jährlichen Lawinenereignis noch um eine voraussehbare Gefährdung handelt. Darüber hinausgehende Lawinenereignisse wären als Elementarereignisse natürlich auch denkbar möglich, sind jedoch fachlich aus der Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht voraussehbar, weshalb auch nur Ereignisse bis zu einer 150-jährlichen Häufigkeit der Gefahrenzonenplanung zugrunde gelegt werden.

Der Amtssachverständige der WLV kommt in seiner Stellungnahme in der Berufungsverhandlung vom 14.9.2012 auch zu dem Schluss, dass ausgeschlossen werden könne, dass aus der Errichtung der Anlage eine Veränderung der Situationsgefährdung der Nachbarn und ihrer Gebäude eintrete. Er führte dazu aus, dass bei projektsgemäßer Errichtung und Einhaltung der im

erstinstanzlichen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen sowie der in der Verhandlung vom 14.9.2012 formulierten Auflage, das Heizwerk inklusive der Kaminanlagen dem zu erwartenden Bemessungsereignis standhalten werde. Durch die Konstruktion des Heizwerks und das stromlinienförmige Fortschreiten der Lawine komme es zu keinen zusätzlichen Gefährdungen im Vergleich zu einer Situation ohne Heizwerk an diesem Standort.

Der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung kommt zum Ergebnis, dass die baulichen Anlagenteile einschließlich der Kaminanlagen auf Grund ihrer statischen Bemessung bei Einhaltung der im Spruch ersichtlichen Auflagen einem voraussehbaren Lawinenereignis, sowohl einer Staub- als auch einer Fließlawine standhalten werden und Verfrachtungen von Teilen der Anlage nicht zu gewärtigen sind. Diese Beurteilung beinhaltet zudem die Auswirkungen des Aufschlagens der von einer Lawine mitgeführten Holzteile als auch eine denkbare Vorverfüllung der Sturzbarren durch vorrangegangene Lawinen. Auf Grund der zu erwartenden Höhe von Fließlawinen ist wegen der Konstruktion der baulichen Anlagen nicht zu erwarten, dass Schnee in das Gebäude eindringen wird. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass auf Grund des Vorbringens in den Berufungen und der geführten Diskussion in der Verhandlung vom 14.9.2012 der Auflagenpunkt 36. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17.4.2012 dahingehend erweitert wurde, dass der Kamin auf die gesamte Höhe, auch bei Aufschlagung durch einen Baumstamm, der im turbulenten Luftgemisch der Staublawine mitgeführt werde, standhalte. Diesbezüglich war Auflagenpunkt 36. neu zu formulieren.

Der sicherheitstechnische Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass im Fall einer Betriebsstörung oder eines Stromausfalls, die im Kessel entstehende Wärme durch die vorgesehene Installation einer mechanisch wirkenden thermischen Ablaufsicherung in die Kanalisation abgeleitet und eine Überhitzung der Brennkammern oder sonstige Schädigung der Anlage nicht eintreten wird. Durch die ausreichende Dimensionierung der Rauchgaskamine wird auch im Störfall kein Rauchgasrückstand entstehend und eine explosive Kohlenmonoxidkonzentration nicht gebildet. Bei Einhaltung der im Spruch ersichtlichen Auflagen sei zudem sichergestellt, dass im Fall einer lawinenbedingten Sogbildung, die an der der Lawine abgewandten Gebäudeseite situierten Lüftungsöffnungen keine Schäden oder Funktionsstörungen davontragen.

Der Amtssachverständige der Bezirksforstinspektion verwies in seiner Stellungnahme in der Verhandlung vom 14.9.2012 darauf, dass ein rechtskräftiger Rodungsbescheid vorliege. Es handle sich um keinen Schutzwald. Die Fläche sei zwar im Waldentwicklungsplan mit einer hohen Schutzwirkung und einer hohen Wohlfahrtswirkung ausgestattet, die kleinste

Bewertungseinheit hierfür betrage 10 ha. Gutachtlich sei festgestellt worden, dass zwar eine hohe Schutzwirkung da sei, es sich aber um keinen Schutzwald im Sinne des Forstgesetzes handle. Der an die Rodungsfläche angrenzende Waldbestand sei ein lockerer Fichten-Lärchen-Bestand mit Laubhölzern mit guter Stabilität, sodass im Normalfall nicht davon auszugehen sei, dass eine Beeinträchtigung durch umstürzende Bäume gegeben sei. Zum vorgebrachten Käferproblem gab er an, dass es in xxx Probleme mit Käfer gebe, jedoch in der Weißkiefer. Im schattseitigen gegenständlichen Wald gebe es derzeit keine Borkenkäferkalamitäten.

Der Amtssachverständige für Sicherheits- und Verfahrenstechnik gab in der Berufungsverhandlung zur Frage, ob bei einem Lawinenereignis im Bereich der Rauchgasabführung es zu Verstopfungen oder Verklausungen durch eindringende Teile, wie Äste, Blattwerk, Schnee usw. kommen könnte, an, dass das Rauchgas mit einer Geschwindigkeit von ca. 4 bis 7 m pro Sekunde ausgeblasen wird und solche Teile erfahrungsgemäß nur in geringen Mengen in den Kamin hineinfallen können und zum Kaminfuß absinken. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass bei einem Lawinenereignis es zu einer Rauchgasbehinderung oder Rauchgasverstopfung kommt.

Der Vertreter der Antragstellerin brachte in der Berufungsverhandlung vor, dass die Anlage grundsätzlich, d. h. im Regelbetrieb, einmal täglich zu kontrollieren und zu sichten sei. Die Anlage laufe vollautomatisch und werde fernüberwacht, d. h. im Ereignisfalle (Zutrittsverbot) müsse die Anlage nicht betreten werden. Die Anlage sei diesbezüglich so ausgelegt, dass bis zu 3 Wochen der Betrieb auf Heizöl umgestellt werden könne; dies erfolge vollautomatisch, wenn also die Biomasse nicht mehr zur Verfügung stehe, werde automatisch auf Öl umgeschaltet, d. h. eine Beschickung des Kessels sei in dieser Zeit nicht notwendig.

Zur Frage, ob bei einem gleichzeitigen Lawinenereignis mit Stromausfall bzw. bei Ausfall des Automatikbetriebes mit gleichzeitiger Zutrittbehinderung die Anlage gefahrlos abgefahren werden kann, wurde aus fachlicher Sicht des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass dies nach den Erklärungen des Projektwerbers nachvollziehbar gegeben ist. Für das gefahrlose Abfahren der Anlagen sind dementsprechende Notstromaggregate vorgesehen.

Zum Einwand von xxx, dass es zur Bildung von Kohlenmonoxid und Wasserstoff und damit zu Explosionen im Falle eines Lawinenereignisses kommen kann, wurde vom sicherheitstechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht davon auszugehen ist, dass der Regelbetrieb bzw. die ordnungsgemäße Funktion der

gegenständlichen Heizungsanlagen nach den nun vorliegenden Gutachten nicht berührt wird und somit in unzulässig hohe Bildung von Kohlenmonoxid bzw. Kohlenwasserstoff, die zu Explosionen führen können, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist.

Seitens der Arbeitsinspektion wurde auf die bisherigen Stellungnahmen und die im Genehmigungsbescheid angeführten Bescheidauflagen verwiesen. Das Vorbringen zur Vorschreibung der Auflagen bleibe weiterhin aufrecht. Des Weiteren habe festgestellt werden müssen, dass die Aussagen im Gutachten des xxx vom 11.9.2012, welche sich auf die Arbeitsinspektion beziehen, gänzlich falsch seien und daher ganz entschieden zurückgewiesen werden.

Die gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, des Amtssachverständigen für Sicherheits- und Verfahrenstechnik, des Vertreters der Bezirksforstinspektion und des Arbeitsinspektorates sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Sie folgen den logischen Denkgesetzen und können daher auch diese Ausführungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dem vorgelegten Privatgutachten xxx vom 11.9.2012 konnte nicht gefolgt werden, da zu Punkt 1. (Prüfungen der Varianten) nochmals darauf hingewiesen wird, dass das Betriebsanlagenverfahren ein Projektsgenehmigungsverfahren ist und Varianten daher außer Betracht zu bleiben haben. Bezüglich des Punktes 5. (großflächige Käferkalamitäten) wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion verwiesen. Zu den Punkten 2. und 3. (Zugangsrisiko im Schadensereignis, Abdeckung des Objektes durch Schnee) wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen der WLF und des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Zu den Punkten 4. und 6. (Risikoerhöhung im Zusammenhang mit der Klimaerwärmung, Gefahrenzonenplan an geänderte Verhältnisse anzupassen) wird nochmals verwiesen, dass die Vermeidung der nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen zu beurteilen ist. Mögliche nicht vorhersehbare Zukunftsszenarien haben außer Betracht zu bleiben.

Zum in den Berufungen aufgeworfenen Fragenkomplex der Luftgüte wird zunächst auf folgende Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 16) verwiesen:

„Das im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.03.2012 erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung/lmmissionen kommt basierend auf dem von der Antragstellerin beigebrachten Gutachten "Luftreinhaltung" samt Ergänzung „Geruchseinwirkung“ der xxx GmbH und dem Gutachten „Wind- und Durchlüftungsverhältnisse xxx“ der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und damit unter

Berücksichtigung der spezifischen meteorologischen

Verhältnisse des Standorts zum Ergebnis, dass es im Hinblick auf die von der gegenständlichen Anlage emittierten Luftschadstoffe bei projektsgemäßem Betrieb zu keinen Überschreitungen der relevanten (Immissions-)Grenzwerte des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBI I 1997/115 idgF kommen wird und die zu erwartenden Geruchsemissionen weit unter den zulässigen Grenzwerten liegen.Verhältnisse des Standorts zum Ergebnis, dass es im Hinblick auf die von der gegenständlichen Anlage emittierten Luftschadstoffe bei projektsgemäßem Betrieb zu keinen Überschreitungen der relevanten (Immissions-)Grenzwerte des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBI römisch eins 1997/115 idgF kommen wird und die zu erwartenden Geruchsemissionen weit unter den zulässigen Grenzwerten liegen.

Der medizinische Amtssachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass den Luftschadstoff-Immissionen keine gesundheitliche Relevanz zukommt und von einer Geruchsbelastung unter 1 % der Gesamtjahresstunden auszugehen ist, wobei mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab einer Wahrnehmung in 8-10 % der Gesamtjahresstunden zu rechnen ist.

Aufgrund der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen ist rechtlich zu schließen, dass weder eine unzumutbare Belästigung noch eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn durch von der Betriebsanlage hervorgerufenen Lärm, Geruch, Staub oder sonstige

Luftschadstoffe gegeben sein wird. Diesen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073); dies gilt auch im Hinblick auf die Repräsentativität des Standorts des Luftgüte-Messcontainers.“

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung führte in der Berufungsverhandlung zum Einwand, dass die Fallwindprüfung an der Straße durchgeführt und nicht am Standort des Heizwerkes herangezogen wurde, aus, dass das Windgutachten der ZAMG Klagenfurt vom 20.12.2011 sehr wohl für den Standort des Heizwerkes erstellt wurde. Aus der Windrichtungsverteilung sei auch zu entnehmen, dass zeitweise Fallwinde aus dem Nordhang vom xxx vorhanden sind, diese Fallwindsituationen wurden sehr wohl in der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt.

Die Hauptwindrichtungen seien nach vorliegenden

Windstatistiken entlang des Tales gelegen. Was den Messstandort für die messtechnische Ermittlung der Vorbelastung betreffe, so wurde nach reichlicher Überlegung sehr wohl ein repräsentativer Messpunkt im Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarn neben der vorbeiführenden Landesstraße ausgewählt, weil anzunehmen sei, dass dort die höchsten Vorbelastungen im Bereich der umliegenden

Wohnnachbarn gegeben seien. Die Vorbelastungswerte seien nach dem Stand der Technik immer im Bereich der betroffenen Wohnnachbarn zu ermitteln. Die Messung der Vorbelastung wurde über zwei Monate durchgeführt, aufbauend auf die Messergebnisse wurden Messwerte von Jahresmessstationen für die Vorbelastung herangezogen, die während des Messzeitraumes ähnliche Ergebnisse wie die Kurzzeitmessung in xxx ergeben hat, ausweisen. Aus diesem Grunde werde keine Jahresmessung gebraucht.

Zum Fragenkomplex des Berufungsvorbringens zum Thema Schall und Lärm:

Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.03.2012 erstattete Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen kommt, basierend auf dem von der Antragstellerin beigebrachten schalltechnischen Gutachten der xxx GmbH zum Ergebnis, dass bei projektsgemäßem Betrieb der Anlage und Einhaltung sämtlicher Auflagen im Tageszeitraum keine Änderung des ortsüblichen Schallausmaßes eintritt, während in den Nachtstunden mit einer Steigerung des Basispegels um 3 dB (auf nunmehr 30 dB) zu rechnen ist. Pro Tag sind 30 Schallpegelspitzen (bis 66 dB) im Tageszeitraum zu erwarten. Diese Beurteilung beinhaltet alle Betriebszustände und sämtliche relevanten Schallemittenten, insbesondere auch die Kaminanlagen in ihrer der adaptierten Fassung des Projekts zugrunde liegenden Höhe von 25 m (über Nullniveau).

Der medizinische Amtssachverständige führt in seinem Gutachten dazu aus, dass ein Dauerschallpegel von 30 dB in der Nachtzeit keine biologisch messbaren Auswirkungen zeitigt. Aufgrund ihrer geringen Anzahl und Intensität und im Hinblick auf den Zeitraum ihres Auftretens (06.00 Uhr bis 19.00 Uhr) sind die Schallpegelspitzen nicht geeignet, Kommunikation oder Konzentration nachträglich zu beeinflussen.

Der schalltechnische Amtssachverständige führte in der Berufungsverhandlung den Einwand des xxx vom 10.9.2012. „Lärmbelästigung in der Kurzzone wird sich durch das Summen und Brummen nachteilig auf die Gästeverweildauer auswirken“, betreffend aus, dass der Einwand zum heutigen Verhandlungstag derart präzisiert wurde, als dass von xxx die Geräusche, welche an der Kaminaustrittsmündung auftreten als

Schallemittenten angeführt werden. Weiters wurde ausgeführt dass in dem zum Projekt vorgelegten schalltechnischen Gutachten der xxx GmbH vom 10.2.2012 augenscheinlich alle möglichen Betriebszustände des Biomasseheizwerkes

berücksichtigt wurden. Darin wurden auch die an der Austrittsmündung des Kamins auftretenden Schallemissionen berücksichtigt.

Weiters wurde ausgeführt wie folgt:

„Die spezifisch verursachten Schallimmissionen wurden an den exponiert gelegenen Wohnnachbarn dem dort gemessenen Basispegel gegenüber gestellt. Der Stellungnahme des schalltechnischen SV vom 26.3.2012 kann entnommen werden, dass dieser gemessene Basispegel um weitere 5 dB vermindert wurde und die Beurteilung auf diesen Pegel abgestellt wurde. Es tritt daher bei Betrieb des Biomassekessels im Nachtzeitraum ein spezifischer Beurteilungspegel an den exponiert gelegenen Wohnnachbarn Grundstück .xxx, KG xxx von 24 dB auf. Dies führt zu einer theoretischen Erhöhung des Basispegels von 2 dB. Der gleichzeitige Betrieb des Biomassekessels und des Ölkessels im Nachtzeitraum (ungünstigste Nachtstunde)führt am Grundstück .xxx, KG xxx, zu einer theoretischen Erhöhung des Basispegels von 3 dB. Des weiteren wird auf die Stellungnahme vom 26.3.2012 verwiesen, an der ich voll inhaltlich festhalte.

Hinweis:

Der Basispegel ist der in 95 % der Messzeit überschrittene Abewertete Schalldruckpegel der Schallpegel-Häufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches.

Hingewiesen wird auf die medizinische Stellungnahme des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren. Seit der erstinstanzlichen Verhandlung hat sich aus fachlicher Sicht nichts verändert.“

Hinsichtlich der Berufungsvorbringensbereiche Luftgüte, Immissionen/Emissionen, Lärm und Geruch ist auszuführen, dass auf Grund der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen davon auszugehen ist, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn durch das von der Betriebsanlage hervorgerufene Ausmaß an Luftschadstoffen bzw. Lärm und Geruch nicht gegeben ist. Diesen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073).

Die Sachverständigenbeweise folgen den logischen Denkgesetzen und widersprechen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Verfahrenstechnik bzw. Pyrotechnik ist nicht erforderlich, da bereits im Auflagenpunkt 81. des Bescheides festgehalten ist, dass der Nachweis zu erbringen ist, dass im Fall einer lawinenbedingten Sogbildung im Bereich der der Lawine abgewandten Zuluftöffnungen die Heizungsanlagen keine Schäden oder Funktionsstörungen davontragen dürfen.

Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159). Der gewerbetechnische Sachverständige kann seiner Beurteilung, die von Konsenswerbern vorgelegten Messberichte zugrunde legen, sofern er diese nach eigenverantwortlicher Überprüfung für unbedenklich hält (vgl. VwGH 28.3.2007, 2006/04/0105), was auch für sonstige von anderen Sachverständigen erstellte Messberichte gilt (VwGH 30.4.2008, 2007/04/0097). Der Amtssachverständige hat die Wahl des Messpunktes in der Berufungsverhandlung damit begründet, dass dort die höchsten Vorbelastungen im Bereich der umliegenden Wohnnachbarn gegeben seien.Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159). Der gewerbetechnische Sachverständige kann seiner Beurteilung, die von Konsenswerbern vorgelegten Messberichte zugrunde legen, sofern er diese nach eigenverantwortlicher Überprüfung für unbedenklich hält vergleiche VwGH 28.3.2007, 2006/04/0105), was auch für sonstige von anderen Sachverständigen erstellte Messberichte gilt (VwGH 30.4.2008, 2007/04/0097). Der Amtssachverständige hat die Wahl des Messpunktes in der Berufungsverhandlung damit begründet, dass dort die höchsten Vorbelastungen im Bereich der umliegenden Wohnnachbarn gegeben seien.

Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufungsverhandlung, dass dem Berufungsverfahren dieselben Sachverständigen beigezogen wurden, wie dem erstinstanzlichen Verfahren und dies nach dem AVG unzulässig sei, ist auszuführen, dass die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht schon deshalb befangen sind, weil sie bereits am erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt haben (vgl. u.a. VwGH 15.11.2001, 2001/07/0146).Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufungsverhandlung, dass dem Berufungsverfahren dieselben Sachverständigen beigezogen wurden, wie dem erstinstanzlichen Verfahren und dies nach dem AVG unzulässig sei, ist auszuführen, dass die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht schon deshalb befangen sind, weil sie bereits am erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt haben vergleiche u.a. VwGH 15.11.2001, 2001/07/0146).

Zur Frage der Verkehrswertminderung:

Gemäß § 75 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des 74 Absatz 2, Ziffer eins, die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Der Schutz gegen eine Wertminderung des Eigentums soll im Begriff der Gefährdung des Eigentums der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 nicht inbegriffen sein. Die Errichtung von Betrieben mag den Wert der benachbarten Liegenschaften vermindern oder steigern, hierauf Einfluss zu nehmen, kann aber nicht Aufgabe der Verwaltung sein (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung (2011), Rz 1 zu § 75 Gewerbeordnung).Der Schutz gegen eine Wertminderung des Eigentums soll im Begriff der Gefährdung des Eigentums der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, nicht inbegriffen sein. Die Errichtung von Betrieben mag den Wert der benachbarten Liegenschaften vermindern oder steigern, hierauf Einfluss zu nehmen, kann aber nicht Aufgabe der Verwaltung sein (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung (2011), Rz 1 zu Paragraph 75, Gewerbeordnung).

Zum Vorbringen des Gästeverhaltens (Gästebuchungen in der Kurzzone werden negativ beeinflusst, das heilklimatische Umfeld in der Naturidylle wird enorm gestört, der hohe Kamin wird den Gast psychisch und allergisch reagieren lassen) ist auszuführen, dass unter den in § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 angeführten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen, deren Vermeidung oder Beschränkung auf ein zumutbares Maß subjektive Rechte darstellen,Zum Vorbringen des Gästeverhaltens (Gästebuchungen in der Kurzzone werden negativ beeinflusst, das heilklimatische Umfeld in der Naturidylle wird enorm gestört, der hohe Kamin wird den Gast psychisch und allergisch reagieren lassen) ist auszuführen, dass unter den in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Gewerbeordnung 1994 angeführten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen, deren Vermeidung oder Beschränkung auf ein zumutbares Maß subjektive Rechte darstellen,

ausschließlich physische Einwirkungen zu verstehen sind. Durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufene

Beeinträchtigung des Empfindens oder aus „optischen Belästigungen“ resultierende psychologische Belästigungen fallen nicht darunter (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073, 1.7.2010, 2004/04/0166).

Zum Vorbringen, dass die Wirtschaftlichkeit des Heizwerkes am Standort xxx durch die Auflagen der Behörden nicht mehr gegeben sei und daher ein Klotz am Bein für die Talbewohner sei, ist auszuführen, dass unter einer Einwendung die Behauptung der Verletzung an einem subjektiv öffentlichen Recht zu verstehen ist. Dem Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 28.4.2005, 2005/07/0006). Subjektiv öffentliche Rechte von Nachbarn, die von der Gewerbebehörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, ergeben sich insbesondere aus § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994. Ein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn auf Nichtgenehmigung einer Betriebsanlage wegen mangelnder wirtschaftlicher Eignung des Standortes ist in relevanten Verwaltungsvorschriften ebenso wenig zu entnehmen, wie ein subjektiv öffentliches Recht auf Nichtgenehmigung mangels einschlägigen Bedarf an einer bestimmtenZum Vorbringen, dass die Wirtschaftlichkeit des Heizwerkes am Standort xxx durch die Auflagen der Behörden nicht mehr gegeben sei und daher ein Klotz am Bein für die Talbewohner sei, ist auszuführen, dass unter einer Einwendung die Behauptung der Verletzung an einem subjektiv öffentlichen Recht zu verstehen ist. Dem Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 28.4.2005, 2005/07/0006). Subjektiv öffentliche Rechte von Nachbarn, die von der Gewerbebehörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, ergeben sich insbesondere aus Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Gewerbeordnung 1994. Ein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn auf Nichtgenehmigung einer Betriebsanlage wegen mangelnder wirtschaftlicher Eignung des Standortes ist in relevanten Verwaltungsvorschriften ebenso wenig zu entnehmen, wie ein subjektiv öffentliches Recht auf Nichtgenehmigung mangels einschlägigen Bedarf an einer bestimmten

Betriebsanlage (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181). Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines konkreten Objekts obliegt nicht der Gewerbebehörde, sondern der Antragstellerin selbst, zumal sie auch das wirtschaftliche Risiko trägt und gerade dies ein unabdingbares Merkmal jediglicher gewerblicher Tätigkeit im Sinne des § 1 Gewerbeordnung 1994 darstellt.Betriebsanlage vergleiche VwGH 24.10.2001, 98/04/0181). Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines konkreten Objekts obliegt nicht der Gewerbebehörde, sondern der Antragstellerin selbst, zumal sie auch das wirtschaftliche Risiko trägt und gerade dies ein unabdingbares Merkmal jediglicher gewerblicher Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Gewerbeordnung 1994 darstellt.

Das Vorbringen der xxx, der Standort direkt neben dem Sportplatz sei auch sehr bedenklich, ist nicht die Behauptung einer Verletzung eines konkreten subjektiven Rechts des Berufungswerbers.

Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren stellt ein Projektsverfahren dar und bildet allein die konkrete Anlage, wie sie anhand der Projektsunterlagen beantragt worden ist, den Gegenstand der Genehmigung (VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Eine Variantenprüfung, wie sie von den Berufungswerbern gefordert wird, kann von der Behörde daher nicht angeordnet werden.

Hingewiesen wird weiters auf die zutreffende rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid der Behörde I. Instanz und wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.Hingewiesen wird weiters auf die zutreffende rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid der Behörde römisch eins. Instanz und wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2015,

Zahl: 2012/04/0147-15, wurde die Revision gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 09. Oktober 2012, Zahl: KUVW-1242-1246/10/2012, abgelehnt.

Schlagworte

Lawinengefahrenzone, Wertminderung, Eigentum, Betriebsanlage, Verkehrswert, Gefährdung, Subjektive Rechte, physische Einwirkungen, optische Belästigungen

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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