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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Im Spruch eines Straferkenntnisses sind gemäß § 44a Z 1 VStG die tatsächlichen Umstände zu umschreiben, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden (VwGH 24.11.1992, 92/04/0148). Wird daher dem Beschuldigten im Wesentlichen nur der Wortlaut des § 31 Abs 1 WRG vorgehalten, nämlich es unterlassen zu haben, "seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird...", fehlen Angaben, von welcher Anlage die Rede ist und worin das sorgfaltswidrige Verhalten bestand bzw wodurch genau die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde. (Im konkreten Fall sei dies durch eine angebliche Undichtheit der Dieselanlage geschehen, was - falls dieser Sachverhalt zutraf - im Vorhalt anzugeben gewesen wäre). Auch wird der Tatort einer Gewässerverunreinigung mit "Anwesen E.dorf 12" nicht ausreichend bezeichnet, wenn sich der verunreinigte Teich ca. 150 m davon entfernt befunden hatte. Vielmehr wäre im Sinne des § 44a Z 1 VStG die Örtlichkeit der Verschmutzung exakt anzugeben gewesen, zumal im konkreten Fall nicht der (erwähnte) Fischteich, sondern nur der Vorteich verunreinigt wurde.Im Spruch eines Straferkenntnisses sind gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die tatsächlichen Umstände zu umschreiben, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden (VwGH 24.11.1992, 92/04/0148). Wird daher dem Beschuldigten im Wesentlichen nur der Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, WRG vorgehalten, nämlich es unterlassen zu haben, "seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird...", fehlen Angaben, von welcher Anlage die Rede ist und worin das sorgfaltswidrige Verhalten bestand bzw wodurch genau die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde. (Im konkreten Fall sei dies durch eine angebliche Undichtheit der Dieselanlage geschehen, was - falls dieser Sachverhalt zutraf - im Vorhalt anzugeben gewesen wäre). Auch wird der Tatort einer Gewässerverunreinigung mit "Anwesen E.dorf 12" nicht ausreichend bezeichnet, wenn sich der verunreinigte Teich ca. 150 m davon entfernt befunden hatte. Vielmehr wäre im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die Örtlichkeit der Verschmutzung exakt anzugeben gewesen, zumal im konkreten Fall nicht der (erwähnte) Fischteich, sondern nur der Vorteich verunreinigt wurde.
Schlagworte
Gewässerverunreinigung; Anlage; Sorgfaltspflicht; Konkretisierung; TatortZuletzt aktualisiert am
20.12.2012