TE Uvs Bescheid 2012/10/11 30.1-20/2012, 35.1-2/2012

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Veröffentlicht am 11.10.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Gödl über die Berufung des 1.) W H und 2.) der Firma B-A U GmbH , beide vertreten durch Rechtsanwälte G & S, Gr, Z gegen die Straferkenntnisse der Stadt Graz vom 19.06.2012, GZ.:032388/2011, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der belangten Behörde wurde den Berufungswerbern vorgeworfen, sie haben die abfallrechtlichen Aufzeichnungen des Unternehmens für Abfallwirtschaft B-A GmbH nicht ordnungsgemäß bzw. mangelhaft geführt, da teilweise die Schlüsselnummern der gesammelten Abfälle gefehlt hätten und der übernommene Erdschlamm bei der Übergabe nicht als solcher ausgewiesen war. Dies sei bei einer Kontrolle durch das BM f. La- u. F, Umwelt und Wasserwirtschaft am 19.04.2011 festgestellt worden. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird auf diese Niederschrift und die darin festgestellten Sachverhalte hingewiesen. Dadurch seien die Bestimmungen des § 17 Abs 1 iVm § 79 Abs 3 Z 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung verletzt worden, wofür über die Berufungswerber jeweils eine Geldstrafe von € 400,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der belangten Behörde wurde den Berufungswerbern vorgeworfen, sie haben die abfallrechtlichen Aufzeichnungen des Unternehmens für Abfallwirtschaft B-A GmbH nicht ordnungsgemäß bzw. mangelhaft geführt, da teilweise die Schlüsselnummern der gesammelten Abfälle gefehlt hätten und der übernommene Erdschlamm bei der Übergabe nicht als solcher ausgewiesen war. Dies sei bei einer Kontrolle durch das BM f. La- u. F, Umwelt und Wasserwirtschaft am 19.04.2011 festgestellt worden. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird auf diese Niederschrift und die darin festgestellten Sachverhalte hingewiesen. Dadurch seien die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung verletzt worden, wofür über die Berufungswerber jeweils eine Geldstrafe von € 400,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 12.07.2012 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass bei der unangekündigten Kontrolle durch Organe des Bundesministeriums für Umwelt der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-A U GmbH nicht anwesend gewesen sei und die befragte Mitarbeiterin noch nicht voll über die vorhandenen Geschäftsunterlagen informiert war, da sie erst seit zwei Monaten im Betrieb tätig gewesen sei. Bei gehöriger Information durch das Kontrollorgan wäre es leicht möglich gewesen, die fehlenden Informationen vorzulegen und die bestehenden Unklarheiten auszuräumen.

Die Durchführung einer Verhandlung werde daher beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gem § 51 Abs 1 VStG steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gem Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Am 08.10.2012 fand eine mündliche Berufungsverhandlung unter Mitwirkung des Meldungslegers Mag. Ge L statt, zu der auch der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter erschien.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen aus:

Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Straferkenntnis auf die Anzeige des Referats für betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und -kontrolle des BM f. La- u.F, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.04.2011 bzw. 11.05.2011, in der auf das Kontrollergebnis verwiesen wird, wonach bei einigen vom Unternehmen gesammelten Abfällen die Schlüsselnummern fehlten und der übernommene Erdschlamm bei der Übergabe nicht ausgewiesen war. Dies verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen des § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 17 Abs 1 AWG 2002. Anlässlich der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gibt der Meldungsleger an, dass die fehlenden Informationen zum Großteil mit Schreiben vom 11.05.2011 von den Berufungswerbern nachgereicht wurden. Es seien aber dennoch bei etlichen Positionen die entsprechenden Schlüsselnummern laut Abfallnachweisverordnung nicht angeführt worden. Der Vertreter der Berufungswerber wies in der Verhandlung darauf hin, dass er während des gesamten bisherigen Verwaltungsstrafverfahrens niemals Gelegenheit erhalten habe, auf konkrete Vorhaltungen, um welche Schlüsselnummern es sich konkret gehandelt habe, Stellung zu nehmen. Die Umschreibung des Tatvorwurfs im bekämpften Straferkenntnis der Stadt Graz würden nicht den Mindestanforderungen des § 44a VStG entsprechen.Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Straferkenntnis auf die Anzeige des Referats für betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und -kontrolle des BM f. La- u.F, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.04.2011 bzw. 11.05.2011, in der auf das Kontrollergebnis verwiesen wird, wonach bei einigen vom Unternehmen gesammelten Abfällen die Schlüsselnummern fehlten und der übernommene Erdschlamm bei der Übergabe nicht ausgewiesen war. Dies verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002. Anlässlich der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gibt der Meldungsleger an, dass die fehlenden Informationen zum Großteil mit Schreiben vom 11.05.2011 von den Berufungswerbern nachgereicht wurden. Es seien aber dennoch bei etlichen Positionen die entsprechenden Schlüsselnummern laut Abfallnachweisverordnung nicht angeführt worden. Der Vertreter der Berufungswerber wies in der Verhandlung darauf hin, dass er während des gesamten bisherigen Verwaltungsstrafverfahrens niemals Gelegenheit erhalten habe, auf konkrete Vorhaltungen, um welche Schlüsselnummern es sich konkret gehandelt habe, Stellung zu nehmen. Die Umschreibung des Tatvorwurfs im bekämpften Straferkenntnis der Stadt Graz würden nicht den Mindestanforderungen des Paragraph 44 a, VStG entsprechen.

Durch diesen Verfahrensmangel sei es den Berufungswerbern nicht möglich gewesen, ihre Rechte ausreichend zu wahren, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen sei.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A).

Im vorliegenden Fall entspricht der Tatvorwurf des Straferkenntnisses vom 19.06.2012 nicht den Anforderungen des § 44a VStG, da die Identität der Tat hinsichtlich des Tatvorwurfs nicht unverwechselbar feststeht. Es wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren den Berufungswerbern keine Gelegenheit gegeben, den Tatvorwurf zu entkäften, da die vorgeblich fehlenden Schlüsselnummern nicht ausreichend konkretisiert worden sind. Dazu hätte die belangte Behörde Ermittlungen anstellen müssen, zu welchen Abfallarten keine Schlüsselnummern vorgelegen seien. Somit wurde dem Berufungswerber während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens ein nicht ausreichend konkreter Tatvorwurf vorgehalten.Im vorliegenden Fall entspricht der Tatvorwurf des Straferkenntnisses vom 19.06.2012 nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG, da die Identität der Tat hinsichtlich des Tatvorwurfs nicht unverwechselbar feststeht. Es wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren den Berufungswerbern keine Gelegenheit gegeben, den Tatvorwurf zu entkäften, da die vorgeblich fehlenden Schlüsselnummern nicht ausreichend konkretisiert worden sind. Dazu hätte die belangte Behörde Ermittlungen anstellen müssen, zu welchen Abfallarten keine Schlüsselnummern vorgelegen seien. Somit wurde dem Berufungswerber während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens ein nicht ausreichend konkreter Tatvorwurf vorgehalten.

Auch hinsichtlich der Tatumschreibung wird dem § 44a VStG nicht entsprochen: Im Spruch eines Bescheides sind die tatsächlichen Umstände zu umschreiben, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden (VwGH 24.11.1992, 92/04/0148). Überdies muss die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift so eindeutig und vollständig erfolgen, dass aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (VwGH 26.01.1998, 97/10/0156). Im vorliegenden Fall wird im Spruch des Straferkenntnisses im Wesentlichen nur § 79 Abs 3 Z 1 AWG zitiert (die abfallrechtlichen Aufzeichnungen seitens des Unternehmens nicht ordnungsgemäß bzw. mangelhaft geführt) und nicht angegeben, von welchen konkreten Angaben die Rede ist und worin das sorgfaltswidrige Verhalten bestand Auch ein diesbezüglicher Hinweis in der Begründung des Bescheids vermag nicht als Ergänzung der als erwiesen angenommenen Tat hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente gelten (VwGH 04.02.1958, 2780/55).Auch hinsichtlich der Tatumschreibung wird dem Paragraph 44 a, VStG nicht entsprochen: Im Spruch eines Bescheides sind die tatsächlichen Umstände zu umschreiben, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden (VwGH 24.11.1992, 92/04/0148). Überdies muss die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift so eindeutig und vollständig erfolgen, dass aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (VwGH 26.01.1998, 97/10/0156). Im vorliegenden Fall wird im Spruch des Straferkenntnisses im Wesentlichen nur Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG zitiert (die abfallrechtlichen Aufzeichnungen seitens des Unternehmens nicht ordnungsgemäß bzw. mangelhaft geführt) und nicht angegeben, von welchen konkreten Angaben die Rede ist und worin das sorgfaltswidrige Verhalten bestand Auch ein diesbezüglicher Hinweis in der Begründung des Bescheids vermag nicht als Ergänzung der als erwiesen angenommenen Tat hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente gelten (VwGH 04.02.1958, 2780/55).

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung bei Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Im vorliegenden Fall bedeutet das ein Enden der Frist am 19.10.2011, da die Tatzeit mit 19.04.2011 angegeben wurde, und die Verfolgungsverjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Innerhalb dieser Frist wurde keine taugliche, die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gesetzt, da das Straferkenntnis vom 19.06.2012 als auch die die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.05.2011 dieselben Mängel hinsichtlich Tatumschreibung aufweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Absatz 2, der zitierten Bestimmung bei Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Im vorliegenden Fall bedeutet das ein Enden der Frist am 19.10.2011, da die Tatzeit mit 19.04.2011 angegeben wurde, und die Verfolgungsverjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Innerhalb dieser Frist wurde keine taugliche, die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt, da das Straferkenntnis vom 19.06.2012 als auch die die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.05.2011 dieselben Mängel hinsichtlich Tatumschreibung aufweisen.

Eine Richtigstellung des Spruches außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist unter Bezugnahme auf die essenziellen Bestandteile des § 44a Z 1 VStG nicht mehr möglich, sodass dem Berufungsantrag Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG (Verfolgungsverjährung) einzustellen war.Eine Richtigstellung des Spruches außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist unter Bezugnahme auf die essenziellen Bestandteile des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht mehr möglich, sodass dem Berufungsantrag Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG (Verfolgungsverjährung) einzustellen war.

Schlagworte

Abfallsammler; Aufzeichnungen; Schlüsselnummern; Tatbestandsmerkmal; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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