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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMSVG §5 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Berufung des Mag.pharm. D G, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 14. Mai 2012, GZ.: BHJU-15.1-741/2011, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird im Sinne des § 44 a Z 1 VStG insoferne abgeändert, als die Worte wie folgt in den Verkehr gebracht bzw. zu entfallen haben.Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG insoferne abgeändert, als die Worte wie folgt in den Verkehr gebracht bzw. zu entfallen haben.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 30,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 30,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Ga P GmbH mit Sitz in J, dafür verantwortlich, dass - wie anhand einer Überprüfung der Homepage am 25.08.2010 (Tatzeit) durch das Institut für Lebensmitteluntersuchung W (A) festgestellt wurde - das Lebensmittel Calzium plus Vitamin D3 GPH Kapseln auf der Homepage - lt. Impressum der Homepage befindet sich der Firmensitz in J, Grh (Tatort) - wie folgt in den Verkehr gebracht bzw. beworben wurde: Ein Calciummangel kann zum Brüchigwerden der Knochen (Osteoporose) und zu muskulären Problemen wie Zittern und Krämpfe führen. Vitamin D ist für die Versorgung des Knochens mit Kalzium notwendig. Ein Mangel, insbesondere bei Kindern führt zu Wachstumsstörungen und Rachitis. Dadurch wurde gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 3 LMSVG verstoßen, indem dem o.a. Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben worden sind bzw. den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen haben lassen, obwohl dies gesetzlich untersagt ist und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 90 Abs 2 leg cit eine Geldstrafe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und die Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz mit € 15,00 vorgeschrieben. Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG wurden die Untersuchungskosten in der Höhe von € 319,85 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Ga P GmbH mit Sitz in J, dafür verantwortlich, dass - wie anhand einer Überprüfung der Homepage am 25.08.2010 (Tatzeit) durch das Institut für Lebensmitteluntersuchung W (A) festgestellt wurde - das Lebensmittel Calzium plus Vitamin D3 GPH Kapseln auf der Homepage - lt. Impressum der Homepage befindet sich der Firmensitz in J, Grh (Tatort) - wie folgt in den Verkehr gebracht bzw. beworben wurde: Ein Calciummangel kann zum Brüchigwerden der Knochen (Osteoporose) und zu muskulären Problemen wie Zittern und Krämpfe führen. Vitamin D ist für die Versorgung des Knochens mit Kalzium notwendig. Ein Mangel, insbesondere bei Kindern führt zu Wachstumsstörungen und Rachitis. Dadurch wurde gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG verstoßen, indem dem o.a. Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben worden sind bzw. den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen haben lassen, obwohl dies gesetzlich untersagt ist und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 90, Absatz 2, leg cit eine Geldstrafe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und die Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz mit € 15,00 vorgeschrieben. Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG wurden die Untersuchungskosten in der Höhe von € 319,85 vorgeschrieben.
In der Verhandlung am 17. September 2012 gab der Berufungswerber an, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Ga P GmbH mit Sitz in J, Grh, sei. Die Homepage habe den ihm im Spruch vorgeworfenen Wortlaut am 25. August 2010 aufgewiesen. Die Firma Ga P GmbH sei Auftraggeber der Homepage gewesen und sei er als Geschäftsführer letztendlich immer für den Inhalt des Textes verantwortlich und kontrolliere auch wenn meine Mitarbeiter einen Text hinausgeben.
Gemäß § 5 Abs 3 LMSVG ist es verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. NR. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG ist es verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch Amtsblatt NR. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt.
Gemäß § 90 Abs 2 LMSVG, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 40.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, werGemäß Paragraph 90, Absatz 2, LMSVG, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 40.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ist eine Einschaltung für ein Lebensmittel im Rahmen einer Homepage als Werbung anzusehen. Auf der Homepage wird unter anderem auch bei der Aufmachung des Lebensmittels hingewiesen. Der Berufungswerber unterliegt einem Irrtum, wenn er vermeint, dass ein etwaiger Konsument erst nach Kauf des jeweiligen Produktes auf die genannte Homepage aufmerksam werde, da eine Person, die sich Informationen über ein Produkt mittels Internet verschafft, auch ohne Kauf des Produktes auf die Homepage stößt. Derjenige, der mittels Homepage Informationen über ein Lebensmittel verbreitet, muss sich bewusst sein, dass er damit eine Werbung - zumindest bei Benutzern des Internets - durchführt. Dass die Ga P GmbH und damit der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Homepage als Auftraggeber verantwortlich ist, steht außer Streit. Der Berufungswerber gibt selbst an, immer für den Inhalt des Textes verantwortlich zu sein und lag somit für die Freischaltung des Textes die Handlung am Firmensitz, wodurch der Tatort unzweifelhaft feststeht (siehe auch VwGH 15.05.2008, 2006/09/0044).
Wenn der Berufungswerber einwendet, dass der Text keinesfalls geeignet sei, dem Lebensmittel die Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben bzw. nicht einmal der Eindruck entstehen könnte, so kann dem bereits auf Grund des auf der Homepage aufscheinenden Textes nicht gefolgt werden, da es sich bei Osteoporose, Wachstumsstörung und Rachitis um Krankheiten handelt. Als Krankheit ist eine zeitlich intensitätsmäßig variable Störung der Normbeschaffenheit (Gesundheit) des Körpers aufzufassen, wobei die Norm, an der die Begriffe Gesundheit und Krankheit zu messen sind, eine gewisse Schwankungsbreite aufweist (Blas u.a., LMR3 § 5 LMSVG, Rz 14). Der in der Homepage aufscheinende Text lässt keine Zweifel offen, dass damit beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Internetkunden zumindest den Eindruck entstehen lässt, dass das Lebensmittel Calzium plus Vitamin D3 GPH Kapseln eine Krankheit heilt bzw. vorbeugt. Wobei zur Vorbeugung alle Maßnahmen zählen, die der Erhaltung der Gesundheit dienen, das heißt, vorbeugend gegen Gesundheitsstörung eingesetzt werden. Auch der weitere vom Berufungswerber aufgeworfene Umstand, dass sich der Auszug Vitamin D ist für die Versorgung ... und Rachitis auf einer anderen Homepageseite befindet und in keiner Verbindung mit den beworbenen Kapseln stehe, kann das Verhalten des Berufungswerbers entschuldigen, da bereits mit einem Klick auf der Seite der beworbenen Kapseln eine Verbindung zum inkriminierenden Text in Verbindung mit Vitamin D3 hergestellt wird. Im Übrigen wird auch auf den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. September 2010, GZ.: FA 8A-75G129/2010-1, verwiesen, wonach der Firma Ga P GmbH Maßnahmen nach § 39 des LMSVG aufgetragen wurden.Wenn der Berufungswerber einwendet, dass der Text keinesfalls geeignet sei, dem Lebensmittel die Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben bzw. nicht einmal der Eindruck entstehen könnte, so kann dem bereits auf Grund des auf der Homepage aufscheinenden Textes nicht gefolgt werden, da es sich bei Osteoporose, Wachstumsstörung und Rachitis um Krankheiten handelt. Als Krankheit ist eine zeitlich intensitätsmäßig variable Störung der Normbeschaffenheit (Gesundheit) des Körpers aufzufassen, wobei die Norm, an der die Begriffe Gesundheit und Krankheit zu messen sind, eine gewisse Schwankungsbreite aufweist (Blas u.a., LMR3 Paragraph 5, LMSVG, Rz 14). Der in der Homepage aufscheinende Text lässt keine Zweifel offen, dass damit beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Internetkunden zumindest den Eindruck entstehen lässt, dass das Lebensmittel Calzium plus Vitamin D3 GPH Kapseln eine Krankheit heilt bzw. vorbeugt. Wobei zur Vorbeugung alle Maßnahmen zählen, die der Erhaltung der Gesundheit dienen, das heißt, vorbeugend gegen Gesundheitsstörung eingesetzt werden. Auch der weitere vom Berufungswerber aufgeworfene Umstand, dass sich der Auszug Vitamin D ist für die Versorgung ... und Rachitis auf einer anderen Homepageseite befindet und in keiner Verbindung mit den beworbenen Kapseln stehe, kann das Verhalten des Berufungswerbers entschuldigen, da bereits mit einem Klick auf der Seite der beworbenen Kapseln eine Verbindung zum inkriminierenden Text in Verbindung mit Vitamin D3 hergestellt wird. Im Übrigen wird auch auf den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. September 2010, GZ.: FA 8A-75G129/2010-1, verwiesen, wonach der Firma Ga P GmbH Maßnahmen nach Paragraph 39, des LMSVG aufgetragen wurden.
Die Streichung der Worte wie folgt in den Verkehr gebracht bzw. konnte im Sinne des § 44 a Z 1 VStG erfolgen, da gemäß § 5 Abs 3 LMSVG bereits die Werbung für sich alleine unter Strafsanktion steht und dies auch dem Berufungswerber vorgeworfen wurde.Die Streichung der Worte wie folgt in den Verkehr gebracht bzw. konnte im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG erfolgen, da gemäß Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG bereits die Werbung für sich alleine unter Strafsanktion steht und dies auch dem Berufungswerber vorgeworfen wurde.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Durch die Werbung auf einer Homepage für das Lebensmittel Calzium plus Vitamin D3 GPH Kapseln, mit den Worten ein Calciummangel kann zu Brüchigwerden der Knochen (Osteoporose) und zu muskulären Problemen wie Zittern und Krämpfe führen. Vitamin D ist für die Versorgung des Knochens mit Kalzium notwendig. Ein Mangel, insbesondere bei Kindern führt zu Wachstumsstörungen und Rachitis, hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck verstoßen. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel durch Verbieten von Angaben, deren Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlicher Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen, Irreführungen des Konsumenten zu vermeiden. Als mildernd wurde die lange Verfahrensdauer gewertet, wobei jedoch auch auf Grund des Unrechtsgehaltes der Tat es zu keiner Reduzierung der Strafe kam. Die Strafe ist auch angemessen, wenn man nur die Werbung und nicht das Inverkehrbringen des Lebensmittels ahndet.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.
Die Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (geschätztes Einkommen als Apotheker € 2.000,00 Netto monatlich, Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 17 und 11 Jahren, Vermögen: diverse Liegenschaften) angepasst. Weitere Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe wurden nicht festgestellt.
Dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen konnte aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden. Eine Haftung der Firma Ga P GmbH im Sinne des § 9 Abs 7 VStG ist nicht gegeben, da sich im Spruch des angefochtenen Bescheides kein Ausspruch hierüber befindet (VwGH 05.11.2010, 2010/04/0012).Dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen konnte aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden. Eine Haftung der Firma Ga P GmbH im Sinne des Paragraph 9, Absatz 7, VStG ist nicht gegeben, da sich im Spruch des angefochtenen Bescheides kein Ausspruch hierüber befindet (VwGH 05.11.2010, 2010/04/0012).
Schlagworte
Lebensmittel; Werbung; gesundheitsbezogene AngabeZuletzt aktualisiert am
04.12.2012