TE Uvs Bescheid 2012/11/7 318-007/12

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Veröffentlicht am 07.11.2012
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Berufung der A P G AG, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.09.2012, betreffend Baubewilligung zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Gemeinde S gemäß den §§ 28 und 29 des Baugesetzes die Baubewilligung für die Errichtung eines Gerätelagers und eines Splittsilos auf dem Gst-Nr XXX GB S nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen erteilt. Mit der Baubewilligung wurden auch drei Auflagen „über Antrag der A P G AG“ vorgeschrieben.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Gemeinde S gemäß den Paragraphen 28 und 29 des Baugesetzes die Baubewilligung für die Errichtung eines Gerätelagers und eines Splittsilos auf dem Gst-Nr römisch 30 GB S nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen erteilt. Mit der Baubewilligung wurden auch drei Auflagen „über Antrag der A P G AG“ vorgeschrieben.

2.       Gegen diesen Bescheid hat die A P G AG rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der gegenständliche Geräteschuppen solle unmittelbar im Spannfeld zwischen Mast Nr X – Y der 380kV-Leitung W – B errichtet werden, welche im Eigentum der Berufungswerberin stehe und von dieser betrieben werde. Die Berufungswerberin sei Servitutsberechtigte am Gst-Nr YYY, im Grundbuch unter EZ Z, KG S, eingetragen. Damit sei die direkte Betroffenheit der Berufungswerberin sowie das rechtliche Interesse an den begehrten zusätzlich zu erteilenden Auflagen nachgewiesen und die Berufungswerberin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Partei gemäß § 8 AVG zu qualifizieren.2. Gegen diesen Bescheid hat die A P G AG rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der gegenständliche Geräteschuppen solle unmittelbar im Spannfeld zwischen Mast Nr römisch zehn – Y der 380kV-Leitung W – B errichtet werden, welche im Eigentum der Berufungswerberin stehe und von dieser betrieben werde. Die Berufungswerberin sei Servitutsberechtigte am Gst-Nr YYY, im Grundbuch unter EZ Z, KG S, eingetragen. Damit sei die direkte Betroffenheit der Berufungswerberin sowie das rechtliche Interesse an den begehrten zusätzlich zu erteilenden Auflagen nachgewiesen und die Berufungswerberin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Partei gemäß Paragraph 8, AVG zu qualifizieren.

Die Berufungswerberin habe infolge dieser Qualifizierung als Partei im Zuge des Baubewilligungsverfahrens am 08.08.2012 eine Stellungnahme gegenüber der Behörde abgegeben. Von den in dieser Stellungnahme begehrten Auflagen seien die nachfolgenden Auflagen (Anm: Diese sind in der Berufung im Einzelnen angeführt) nicht berücksichtigt worden und die Berufungswerberin beantrage die Erteilung dieser zusätzlichen Auflagen.Die Berufungswerberin habe infolge dieser Qualifizierung als Partei im Zuge des Baubewilligungsverfahrens am 08.08.2012 eine Stellungnahme gegenüber der Behörde abgegeben. Von den in dieser Stellungnahme begehrten Auflagen seien die nachfolgenden Auflagen Anmerkung, Diese sind in der Berufung im Einzelnen angeführt) nicht berücksichtigt worden und die Berufungswerberin beantrage die Erteilung dieser zusätzlichen Auflagen.

Die Berufungswerberin sei als regelzonenführender Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, für die Sicherheit der von ihr betriebenen Übertragungsnetze zu sorgen sowie die Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie in der Regelzone zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sei es notwendig, die unter ihren Verantwortungsbereich fallende Hochleistungs-Infrastruktur auf einem hohen Sicherheitsstandard zu betreiben. Für sämtliche im Nahbereich dieser Infrastrukturprojekte befindliche Objekte gelte es daher, all diejenigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, welche für die Aufrechterhaltung der Sicherheit der betriebenen Anlage notwendig seien. Wenn aufgrund von Bauarbeiten auf benachbarten Grundstücken nunmehr allenfalls an der elektrotechnischen Anlage bauliche Maßnahmen notwendig würden, habe die Kosten hiefür, entsprechend dem zivilrechtlichen Verursachungsprinzip, derjenige zu tragen, dessen Maßnahme jene des anderen erforderlich mache. Nachdem bescheidmäßig erteilte Auflagen regelmäßig auch zivilrechtliche Festlegungen und Klarstellungen beinhalteten, hätten die mit Stellungnahme vom 08.08.2012 begehrten Auflagen Eingang in den Bescheidspruch finden müssen. Auch dass Änderungen an der Leitungsanlage der Zustimmung der Berufungswerberin bedürften, sei klar, hätten aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch mit Bescheid auferlegt werden müssen. Der Grund hiefür sei, dass nur eine klare Verteilung der jeweiligen – auch zivilrechtlichen – Verpflichtungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, welche den störungsfreien Betrieb von Anlagen mit dem Erfordernis hoher Sicherheitsstandards gefährden könnten, den strengen gesetzlichen Regeln des Elektrotechnikgesetzes 1992 sowie der darauf basierenden Verordnungen entspreche. Komme es infolge von Beeinflussungen oder Störungen nämlich zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen aufgrund rechtlicher Unklarheiten, sei es für eine Hintanhaltung von Schäden aller Voraussicht nach schon zu spät. Eine entsprechende Klarstellung im Bescheid sei daher von Rechts wegen geboten. All diese Umstände seien offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Der angefochtene Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Aufgrund der Aktenlage und nach Einsicht in das offene Grundbuch steht folgender Sachverhalt fest: Die Gemeinde S ist Eigentümerin des Baugrundstückes, welches mit einer Servitut („Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung gemäß Abschnitt II des Dienstbarkeitsvertrages vom 4.8.1953“) zugunsten der Berufungswerberin belastet ist. Das Bauvorhaben befindet sich im Nahbereich der von der Berufungswerberin betriebenen 380kV-Leitung W – B.Aufgrund der Aktenlage und nach Einsicht in das offene Grundbuch steht folgender Sachverhalt fest: Die Gemeinde S ist Eigentümerin des Baugrundstückes, welches mit einer Servitut („Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung gemäß Abschnitt römisch zwei des Dienstbarkeitsvertrages vom 4.8.1953“) zugunsten der Berufungswerberin belastet ist. Das Bauvorhaben befindet sich im Nahbereich der von der Berufungswerberin betriebenen 380kV-Leitung W – B.

Gemäß § 63 Abs 1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

Ist in der Verwaltungsvorschrift das Recht zur Einbringung der Berufung nicht ausdrücklich geregelt, steht dieses Recht demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren Partei gemäß § 8 AVG ist (VwGH 23.11.1955, Slg 3891 A).Ist in der Verwaltungsvorschrift das Recht zur Einbringung der Berufung nicht ausdrücklich geregelt, steht dieses Recht demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren Partei gemäß Paragraph 8, AVG ist (VwGH 23.11.1955, Slg 3891 A).

Da im (Vorarlberger) Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 29/2011, nicht ausdrücklich geregelt ist, wem das Recht der Berufung zusteht, steht dieses Recht den Parteien des Verfahrens zu.Da im (Vorarlberger) Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2011,, nicht ausdrücklich geregelt ist, wem das Recht der Berufung zusteht, steht dieses Recht den Parteien des Verfahrens zu.

Aus den Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren (§§ 23 bis 31 BauG) ergibt sich, dass in diesem Verfahren eine Parteistellung außer dem Antragsteller nur dem Nachbar (vgl § 26 iVm § 2 Abs 1 lit k BauG) und dem Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigten, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist (vgl § 24 Abs 3 lit a BauG sowie Motivenbericht zum Baugesetz, Beilage 45/2001, 27. LT, S. 73), zukommt. Aus keiner Bestimmung des BauG ergibt sich, dass im Baubewilligungsverfahren auch demjenigen, der am Baugrundstück ein Servitutsrecht hat, ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Die Berufungswerberin ist daher als Servitutsberechtigte am Baugrundstück nicht Partei des Verfahrens. Ihre Parteistellung wurde auch nicht dadurch begründet, dass sie im Baubewilligungsverfahren angehört worden ist und ihre Stellungnahme vom 08.08.2012 zur Vorschreibung von Auflagen (offensichtlich im öffentlichen Interesse der Sicherheit und Gesundheit) geführt hat.Aus den Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren (Paragraphen 23 bis 31 BauG) ergibt sich, dass in diesem Verfahren eine Parteistellung außer dem Antragsteller nur dem Nachbar vergleiche Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG) und dem Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigten, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, BauG sowie Motivenbericht zum Baugesetz, Beilage 45 aus 2001,, 27. LT, S. 73), zukommt. Aus keiner Bestimmung des BauG ergibt sich, dass im Baubewilligungsverfahren auch demjenigen, der am Baugrundstück ein Servitutsrecht hat, ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Die Berufungswerberin ist daher als Servitutsberechtigte am Baugrundstück nicht Partei des Verfahrens. Ihre Parteistellung wurde auch nicht dadurch begründet, dass sie im Baubewilligungsverfahren angehört worden ist und ihre Stellungnahme vom 08.08.2012 zur Vorschreibung von Auflagen (offensichtlich im öffentlichen Interesse der Sicherheit und Gesundheit) geführt hat.

Es wird jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Baubewilligung ausschließlich den Abspruch über die Zulässigkeit des Bauvorhabens enthält. Mit der Baubewilligung wird aber nicht in Rechte Dritter am Baugrundstück eingegriffen (vgl VwGH 20.09.1990, 90/06/0100). Wenn die Berufungswerberin ihr Servitutsrecht durch die bewilligte Bauführung als verletzt erachtet, wäre dies auf dem Zivilrechtsweg zu klären.Es wird jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Baubewilligung ausschließlich den Abspruch über die Zulässigkeit des Bauvorhabens enthält. Mit der Baubewilligung wird aber nicht in Rechte Dritter am Baugrundstück eingegriffen vergleiche VwGH 20.09.1990, 90/06/0100). Wenn die Berufungswerberin ihr Servitutsrecht durch die bewilligte Bauführung als verletzt erachtet, wäre dies auf dem Zivilrechtsweg zu klären.

Somit war die Berufung mangels Parteistellung ohne meritorische Behandlung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Baugenehmigung, Dienstbarkeitsberechtigter, keine Parteistellung, Bauverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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