* Davon ausgehend, dass die §§ 76 i.V.m. § 77 FPG dahin auszulegen sind (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2012, G 140/11), dass die Fremdenpolizeibehörde während des Verfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung einer Abschiebung zu jeder Zeit zu gewährleisten hat, dass eine solche Vollstreckungsmaßnahme klar vorrangig durch – in § 77 Abs. 3 FPG bloß demonstrativ normierte – sog. gelindere Mittel (und nur im Ausnahmefall im Wege der ultima-ratio-Maßnahme der Schubhaft) gesichert wird, ist im Zuge einer gemäß § 82 Abs. 1 FPG erhobenen Beschwerde vom Unabhängigen Verwaltungssenat als (bloße) Haftprüfungsinstanz, die hierüber binnen einer Woche zu entscheiden hat, – gleichsam schrittweise – zu prüfen,* Davon ausgehend, dass die Paragraphen 76, in Verbindung mit Paragraph 77, FPG dahin auszulegen sind vergleiche VfGH vom 3. Oktober 2012, G 140/11), dass die Fremdenpolizeibehörde während des Verfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung einer Abschiebung zu jeder Zeit zu gewährleisten hat, dass eine solche Vollstreckungsmaßnahme klar vorrangig durch – in Paragraph 77, Absatz 3, FPG bloß demonstrativ normierte – sog. gelindere Mittel (und nur im Ausnahmefall im Wege der ultima-ratio-Maßnahme der Schubhaft) gesichert wird, ist im Zuge einer gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG erhobenen Beschwerde vom Unabhängigen Verwaltungssenat als (bloße) Haftprüfungsinstanz, die hierüber binnen einer Woche zu entscheiden hat, – gleichsam schrittweise – zu prüfen,
ob die gesetzlichen Formalvoraussetzungen (nämlich: im Wege der Abschiebung vollstreckbarer Bescheid, mit dem eine Aufenthaltsbeendigung des Fremden angeordnet wird) einerseits und beim Beschwerdeführer die subjektiven Haftbedingungen (Haftfähigkeit etc.) andererseits (weiterhin) vorliegen,
ob sich die Fremdenpolizeibehörde unter dem Aspekt der Zweckbindung (nämlich: Verfahrenssicherung im Wege der Verhältnismäßigkeit) der von ihr intendierten Maßnahmen – nachweislich – zunächst mit der Frage der Anordnung gelinderer Mittel auseinandergesetzt und ob sie dabei die Auswahl jenes gleichermaßen zur Zweckerreichung noch geeignete sowie den geringsten Rechtseingriff nach sich ziehende Mittel überhaupt sowie auch sachlich zutreffend in Erwägung gezogen hat, und
ob und welche Belege dafür vorliegen, dass und aus welchen konkreten Gründen die Anordnung dieses gelinderen Mittels zur Zweckerreichung nicht geeignet erschien, sondern, dass und ab welchem Zeitpunkt nachweislich eine solche ultima-ratio-Situation gegeben war, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erforderte, und dass bzw. wie lange diese Fakten gegebenenfalls auch über den Zeitpunkt einer vom Unabhängigen Verwaltungssenat nach § 83 Abs. 4 FPG zu treffenden Entscheidung noch vorliegen werden, sowieob und welche Belege dafür vorliegen, dass und aus welchen konkreten Gründen die Anordnung dieses gelinderen Mittels zur Zweckerreichung nicht geeignet erschien, sondern, dass und ab welchem Zeitpunkt nachweislich eine solche ultima-ratio-Situation gegeben war, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erforderte, und dass bzw. wie lange diese Fakten gegebenenfalls auch über den Zeitpunkt einer vom Unabhängigen Verwaltungssenat nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG zu treffenden Entscheidung noch vorliegen werden, sowie gegebenenfalls, welche konkreten Umstände – nachweislich – gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass und wie lange diese ultima-ratio-Situation auch nach Ablauf der gemäß § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG in aller Regel mit vier Monaten beschränkten Höchstdauer der Schubhaft fortbestehen wird.gegebenenfalls, welche konkreten Umstände – nachweislich – gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass und wie lange diese ultima-ratio-Situation auch nach Ablauf der gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in aller Regel mit vier Monaten beschränkten Höchstdauer der Schubhaft fortbestehen wird.
* Nichtvorliegen einer ultima-ratio-Situation mit der Konsequenz der verpflichtenden Anordnung gelinderer Mittel (als Einzelmaßnahme oder in kumulierter Form, nämlich: Verpflichtung zur Unterkunftnahme in einer bestimmten Wohnung und/oder periodische [allenfalls auch mehrmals tägliche] Meldepflicht und/oder Hinterlegung einer ihn auch einschneidend treffenden finanziellen Sicherheit) anstelle der weiteren Anhaltung in Schubhaft, wenn sich in der öffentlichen Verhandlung ergeben hat, dass der Fremde dazu berechtigt ist, mit seiner Gattin und seiner Tochter eine gemeinsame Wohnung zu benützen, seine Ehegattin über ein regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen verfügt, er auch von seiner im Ausland lebenden Schwester finanzielle Unterstützung erfahren kann und ihm nach dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck bewusst ist, dass eine auch bloß einmalige Missachtung der behördlichen Anordnungen seine umgehende Inschubhaftnahme nach zieht.