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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn D H, geb. am , L, Dl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.09.2012, GZ.: BHGU-15.1-22112/2010, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben , das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben , das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der H T GesmbH in Dl, L, zur Last gelegt, dass am 16.04.2010 auf der auswärtigen Arbeitsstelle des Wohnhauses He in B, Tb, von seinem Arbeitnehmer Da Dv Transportarbeiten (Transport eines Kaminofens mit einem Hubwagen) durchgeführt wurden, wobei die Verkehrswege nicht unfallsicher bzw. gegen Absturz durch Bodenöffnungen gesichert waren und es dadurch zu einer Verletzung des Arbeitnehmers kam.
Wegen dieser Übertretung des § 24 Abs 3 ASchG wurde eine Geldstrafe von € 145,00 (7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Wegen dieser Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, ASchG wurde eine Geldstrafe von € 145,00 (7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte ein, die Anschuldigungen seien nicht gerechtfertigt und werde der Gesetzestext falsch interpretiert. Er verweise auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Rechtfertigung, wonach er ein Zustellunternehmen betreibe und es sich beim Unfallsort um eine von mehreren Zustelladressen handle, an welchen sein Zusteller, Herr Dv, am Unfallstag Zustellungen durchgeführt habe. Herr Dv habe sich bei der Zustellung richtig verhalten und sei der Unfall für ihn als Arbeitgeber nicht vorhersehbar gewesen. Im Übrigen bezweifle er auch, ob der Unfallsort bezogen auf sein Unternehmen überhaupt als Arbeitsstelle oder Verkehrsweg im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes angesehen werden könne. Es sei für ihn nicht ersichtlich, durch welche konkreten Maßnahmen er diesen Unfall hätte verhindern können.
Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung am 17.12.2012 wird nach Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen Da Dv und C He, unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 28.07.2010 sowie des im erstinstanzlichen Akt befindlichen Berichtes der Polizeiinspektion La vom 30.05.2010 samt Beilagen (Lichtbildbeilage, diverse Einvernahmeprotokolle), nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Berufungswerber ist seit dem 08.07.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T GesmbH mit dem Sitz in Dl, L. Unternehmensgegenstand ist ausschließlich die Güterbeförderung. Es werden Transporte verschiedenster Güter von der Spedition zum Endkunden unternommen. Die insgesamt 12 Lkws des Unternehmens sind mit Hebebühne und Hubwagen ausgestattet. Hauptauftraggeber des Berufungswerbers ist die Spedition R Ca. Mit der Spedition wird auf der Basis einer Tagespauschale abgerechnet, d.h. der Berufungswerber weiß weder im Vorhinein noch nachträglich, welche Zustellaufträge seine Fahrer an welchen Adressen durchführen. Die im Unternehmen des Berufungswerbers beschäftigten Fahrer erhalten die Lieferscheine, aus denen sich unter anderem die Zustelladressen ergeben, direkt von der Spedition am Morgen des jeweiligen Arbeitstages. Da Dv ist schon seit mehreren Jahren im Unternehmen des Berufungswerbers beschäftigt und führt regelmäßig Transportaufträge, vorwiegend im Auftrag der R Ca durch, dies in seinem Gebiet Li-La. Bei den Empfängern der Lieferungen handelt es sich teilweise um Firmen, die er regelmäßig beliefert, teilweise auch - wie im vorliegenden Fall - um Privatkunden. Die im Unternehmen des Berufungswerbers beschäftigten Zusteller sind angewiesen, die jeweils zu liefernde Ware bis hinter die erste versperrbare Tür ebenerdig auf festem Untergrund zu verbringen.
Am Morgen des 16.04.2010 übernahm Da Dv bei der R Ca wiederum eine Reihe von Zustellaufträgen für den gegenständlichen Tag, darunter die Lieferung eines ca. 300 kg schweren Kaminofens an die Zustelladresse B, Tb. Als der Zusteller dort eintraf, musste er feststellen, dass es sich gegenständlich um einen Rohbau handelt, bei dem Fenster und Türen noch nicht eingesetzt waren und die Verbringung des Kaminofens bis zum Haupteingang bzw. hinter die Eingangstüre nicht möglich war, weil dazu der Eingang zu schmal war und die Stufen noch fehlten. Der anwesende Bauherr C He ersuchte Herrn Dv, den Ofen mit seiner Hilfe sowie mit der Hilfe seines Vaters gleich an seinen vorgesehenen Platz im Wohnzimmer zu transportieren. Zu diesem Zweck legte der Bauherr mehrere Schaltafeln als Unterlage für den Hubwagen bis zur Decke des ca. 3 m hohen Balkons auf, von wo aus man das zukünftige Wohnzimmer erreichen konnte. Dv besichtigte den Weg bis zum endgültigen Aufstellungsort des Kaminofens im Wohnzimmer, bemerkte jedoch dabei nicht, dass im Bereich des Balkons eine Bodenöffnung bestand, da diese zum Zeitpunkt der Besichtigung mit einer Schaltafel abgedeckt war. In weiterer Folge erklärte sich Dv ohne vorherige Rücksprache mit dem Berufungswerber bzw. der Spedition bereit, den Transport des Hubwagens auf die vom Bauherrn vorgeschlagene Weise zu übernehmen, ersuchte Herrn He jedoch, die provisorische Laufbrücke mit Schalbrettern etwas zu verbreitern, damit die Räder des Hubwagens genügend Auflage hatten. Zu diesem Zweck sammelte der Bauherr alle vorhandenen Schalbretter, darunter auch jenes, welches zuvor das Loch in der Öffnung des Balkonbodens abgedeckt hatte, ein, um einen provisorischen Zufahrtsweg zum Balkon zu bauen. In weiterer Folge schoben C He und sein Vater den Kaminofen auf dem Hubwagen von vorne während Dv rückwärts gehend den Hubwagen auf der anderen Seite zog. Dabei übersah er das Loch im Balkonboden und stürzte ca. 3 m tief. Er erlitt dabei Rückenverletzungen, an denen er heute noch leidet.
Beweiswürdigung:
Die Beschreibung des Unfallherganges basiert auf den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der beteiligten Personen Dv und He, welche sich in allen wesentlichen Punkten auch mit dem vorliegenden Polizeibericht und den dortigen Beilagen, insbesondere den Fotos vom Unfallsort, deckt. Eine kleine Divergenz gab es lediglich hinsichtlich der Frage, ob Dv mit dem Bauherrn damals vereinbart hatte, den Kaminofen nur bis auf den Balkon zu hieven oder bis zu dessen zukünftigen Aufstellungsort im Wohnzimmer zu verbringen. Diesbezüglich war dem Bauherrn Glauben zu schenken, da dieser bereits anlässlich seiner Ersteinvernahme gegenüber der Polizei eine entsprechende Aussage getätigt hat und dieser Ablauf auch nach allgemeiner Lebenserfahrung glaubwürdig erscheint, da es dem Bauherrn und seinem Vater wohl wenig genützt hätte, wenn der Zusteller den 300 kg schweren Kaminofen auf dem Balkon hätte stehen lassen. Die gegenteilige Aussage des Zustellers ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieser in der Verhandlung vom 17.12.2012 in Gegenwart seines Chefs sein eigenes, weisungswidriges Verhalten herunterzuspielen versucht hat.
Dass der Berufungswerber von den konkreten Verhältnissen an der gegenständlichen Zustelladresse, nämlich dass es sich hiebei um eine Baustelle handelte, bei der eine ordnungsgemäße Anlieferung der Ware laut Zustellauftrag auf Grund der besonderen baulichen Gegebenheiten gar nicht möglich war, nichts gewusst hat, ergibt sich aus den vollkommen übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen sämtlicher befragter Personen.
Rechtliche Beurteilung:
Die einschlägigen Bestimmungen des ASchG lauten in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:
§ 2 Abs 3 ASchG:Paragraph 2, Absatz 3, ASchG:
Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.
§ 19 Abs 1 ASchG:Paragraph 19, Absatz eins, ASchG:
Arbeitsstätten sind
§ 24 Abs 1 bis 3 ASchG:Paragraph 24, Absatz eins bis 3 ASchG:
(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und dass in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
Hier ist der mitbeteiligten Partei zunächst dahingehend Recht zu geben, dass es sich bei den vom Zusteller Dv durchgeführten Tätigkeiten am Unfallsort - auch wenn es sich hiebei zufällig um eine Baustelle gehandelt hat - jedenfalls nicht um Bauarbeiten im Sinne von § 2 Abs 3 3. Satz ASchG handelt, weshalb auch die Bauarbeiterschutzverordnung nicht anwendbar ist (e contrario aus § 1 Abs 1 BauV). Davon ist auch die mitbeteiligte Partei zutreffend bei Anzeigenlegung ausgegangen (vgl. die Stellungnahmen des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Seite 2 der Verhandlungsschrift vom 17.12.2012). Selbst wenn man jedoch unter sehr weiter Auslegung der obzitierten Legaldefinitionen des ASchG das Vorliegen einer Arbeitsstätte im Sinne des ASchG bejahen wollte, liegen jedoch gegenständlich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verkehrsweges im Sinne von § 24 Abs 3 ASchG nicht vor. Im Sinne dieser Bestimmungen sind nämlich Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien dann - und nur dann! - unfallsicher auszugestalten, wenn sie von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen. Diese Voraussetzung ist jedoch gegenständlich nicht erfüllt. Der Zustellauftrag des Da Dv umfasste eben nicht jenen provisorischen Verkehrsweg, bestehend aus Schalbrettern über den Balkon ins Wohnzimmer, welchen er damals ad hoc in Absprache mit dem Bauherrn ausgestaltet hat. In Wirklichkeit hatte der Zusteller auf dem Balkon des Rohbaus gar nichts verloren. Es hätte für die Erfüllung des Zustellauftrages vollkommen ausgereicht, wenn er den Kaminofen - mangels Zugang durch die Haustüre - vor dem Eingang abgestellt hätte. Somit kann keine Rede davon sein, dass er diesen Weg über den Balkon wählen musste.Hier ist der mitbeteiligten Partei zunächst dahingehend Recht zu geben, dass es sich bei den vom Zusteller Dv durchgeführten Tätigkeiten am Unfallsort - auch wenn es sich hiebei zufällig um eine Baustelle gehandelt hat - jedenfalls nicht um Bauarbeiten im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, 3. Satz ASchG handelt, weshalb auch die Bauarbeiterschutzverordnung nicht anwendbar ist (e contrario aus Paragraph eins, Absatz eins, BauV). Davon ist auch die mitbeteiligte Partei zutreffend bei Anzeigenlegung ausgegangen vergleiche die Stellungnahmen des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Seite 2 der Verhandlungsschrift vom 17.12.2012). Selbst wenn man jedoch unter sehr weiter Auslegung der obzitierten Legaldefinitionen des ASchG das Vorliegen einer Arbeitsstätte im Sinne des ASchG bejahen wollte, liegen jedoch gegenständlich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verkehrsweges im Sinne von Paragraph 24, Absatz 3, ASchG nicht vor. Im Sinne dieser Bestimmungen sind nämlich Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien dann - und nur dann! - unfallsicher auszugestalten, wenn sie von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen. Diese Voraussetzung ist jedoch gegenständlich nicht erfüllt. Der Zustellauftrag des Da Dv umfasste eben nicht jenen provisorischen Verkehrsweg, bestehend aus Schalbrettern über den Balkon ins Wohnzimmer, welchen er damals ad hoc in Absprache mit dem Bauherrn ausgestaltet hat. In Wirklichkeit hatte der Zusteller auf dem Balkon des Rohbaus gar nichts verloren. Es hätte für die Erfüllung des Zustellauftrages vollkommen ausgereicht, wenn er den Kaminofen - mangels Zugang durch die Haustüre - vor dem Eingang abgestellt hätte. Somit kann keine Rede davon sein, dass er diesen Weg über den Balkon wählen musste.
Weiters ist hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber gar nicht wusste und auch nicht vorhersehen konnte, dass es sich bei der Lieferadresse um eine Baustelle handelt, bei der die Ablieferung des gegenständlichen Kaminofens auf Grund der damaligen baulichen Gegebenheiten in der vorgesehenen Form (hinter die erste versperrbare Tür) gar nicht möglich war. Hinzu kam, dass der Zusteller eigenmächtig und weisungswidrig über die unternehmensinterne Anweisung, Zustellungen nur bis maximal hinter die erste versperrbare Türe durchzuführen, hinweggesetzt hat, indem er ohne vorherige Verständigung seines Arbeitgebers den - wie sich nachträglich herausgestellt hat - leider nicht unfallsicheren, im Sachverhalt beschriebenen Zugang über den Balkon zum Wohnzimmer gewählt hat. Es würde den gebotenen Sorgfaltsmaßstab wohl in lebensfremder Weise überspannen, wollte man vom Inhaber eines Transportunternehmens verlangen, dass er sich jeden einzelnen Zustellort vorab ansieht, um zu überprüfen, ob - für den hypothetischen Fall, dass sein Zusteller weisungswidrig die jeweils zu liefernde Ware weiter als bis hinter die erste versperrbare Türe zu liefern beabsichtigt - in der betreffenden Wohnung bzw. dem betreffenden Gebäude Gefahrenquellen bestehen. Letztlich ist der gegenständliche Unfall auf eine Verkettung unglücklicher Umstände in Verbindung mit einem weisungswidrigen Verhalten des Zustellers zurückzuführen, mit dem der Berufungswerber nicht rechnen musste. Eine Zurechnung dieses Verhaltens des Herrn Da Dv würde de facto tatsächlich auf die Annahme einer Erfolgshaftung hinauslaufen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber trotz mehrjähriger Geschäftsführertätigkeit keine einzige Vorstrafe wegen Verstoßes gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen aufweist, was ebenfalls auf eine verantwortungsbewusste und umsichtige Unternehmensführung hinweist. Mit gutem Grund verlangt sogar die diesbezüglich äußerst strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Arbeitgeber nur jene Maßnahmen zu treffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (u.a. VwGH Zl. 90/09/0141 vom 13.12.1990, Zl. 91/09/0055 vom 30.10.1991 und Zl. 86/17/0021 vom 18.09.1987).
Dass der Arbeitnehmer Da Dv schwere Verletzungen erlitt, welche möglicherweise Dauerfolgen nach sich ziehen werden und somit für seine unbedachte und weisungswidrige Vorgangsweise teuer bezahlen musste, ist zwar bedauerlich und wäre im Falle einer Bestrafung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Arbeitgebers auch als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen gewesen, geht man jedoch aus den bereits ausgeführten Gründen davon aus, dass den Arbeitgeber vorliegend kein Verschulden trifft, so rechtfertigen die schweren Folgen der Tat für sich alleine keine Bestrafung, da dies auf eine dem Verwaltungsstrafrecht fremde Erfolgshaftung hinauslaufen würde.
Zusammenfassend war daher das Verfahren mangels Erfüllung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite einzustellen.
Schlagworte
Verkehrsweg; Absturzgefahr; Arbeitsauftrag; Transportunternehmen; Ablieferung; VereinbarungZuletzt aktualisiert am
23.09.2013