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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn W K, geb. am, P, S, vertreten durch Rechtanwälte Dr. G M, Dr. Ma Sch, Mag. N Mat, H, Gr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.06.2012, GZ: BHVO-15.1-1572/2012, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
Text
Aufgrund einer Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 03.01.2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit Strafverfügung vom 14.03.2012 über Herrn W K wegen Übertretung des § 59 Abs 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 eine Verwaltungsstrafe verhängt, da er als Gemeinderat der Gemeinde S vorsätzlich die Vertraulichkeit von zwei nicht öffentlichen Sitzungen verletzt hätte, indem er in der Gemeindezeitung Bezirkszeitung F V, Ausgabe 12/2011 Inhalte der nicht öffentlichen Sitzungen vom 04.04.2011 sowie 05.09.2011, welche jeweils einen nicht öffentlichen Teil darstellten, veröffentlichen hätte lassen.Aufgrund einer Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 03.01.2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit Strafverfügung vom 14.03.2012 über Herrn W K wegen Übertretung des Paragraph 59, Absatz 3, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 eine Verwaltungsstrafe verhängt, da er als Gemeinderat der Gemeinde S vorsätzlich die Vertraulichkeit von zwei nicht öffentlichen Sitzungen verletzt hätte, indem er in der Gemeindezeitung Bezirkszeitung F römisch fünf, Ausgabe 12 aus 2011, Inhalte der nicht öffentlichen Sitzungen vom 04.04.2011 sowie 05.09.2011, welche jeweils einen nicht öffentlichen Teil darstellten, veröffentlichen hätte lassen.
Gegen diese Strafverfügung hat Herrn W K fristgerecht Einspruch erhoben und um Übermittlung einer Aktenkopie ersucht, da aus der Strafverfügung nicht hervorgehe, welche Übertretung ihm konkret vorgeworfen würde.
In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg eine Kopie des Verwaltungsstrafaktes an die bevollmächtigten Vertreter des Herrn W K übermittelt und das im Spruch dieses Bescheides näher bezeichnete Straferkenntnis vom 25.06.2012 erlassen, mit welchem über Herrn W K wegen Übertretung des § 59 Abs 3 und 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 eine Verwaltungsstrafe von € 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag wegen der bereits in der Strafverfügung vom 14.03.2012 umschriebenen Verwaltungsübertretung verhängt wurde.In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg eine Kopie des Verwaltungsstrafaktes an die bevollmächtigten Vertreter des Herrn W K übermittelt und das im Spruch dieses Bescheides näher bezeichnete Straferkenntnis vom 25.06.2012 erlassen, mit welchem über Herrn W K wegen Übertretung des Paragraph 59, Absatz 3 und 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 eine Verwaltungsstrafe von € 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag wegen der bereits in der Strafverfügung vom 14.03.2012 umschriebenen Verwaltungsübertretung verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr W K durch seine bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, aus der Tatumschreibung des Straferkenntnisses ergebe sich nach wie vor nicht, welcher Art die angeblich veröffentlichten Inhalte wären.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind; da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war die Durchführung einer Berufungsverhandlung aus folgenden Überlegungen nicht erforderlich:Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind; da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war die Durchführung einer Berufungsverhandlung aus folgenden Überlegungen nicht erforderlich:
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich.Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.Gemäß Paragraph 32, VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.
Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.05.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat (VwGH 19.09.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.05.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat (VwGH 19.09.1984, Slg. 11525 A, vergleiche auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).
Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.09.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH 21.12.1988, 85/18/0120).
Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der Berufung, dass es im konkreten Fall zu keiner, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung gekommen ist (vgl. VwGH 25.02.1992, 91/04/0277); gemäß § 59 Abs 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung sind Beratung in nicht öffentlichen Sitzungen vertraulich und dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Vertraulichkeit stellt gemäß § 101c Abs 4 Z 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.500,00 zu ahnden.Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der Berufung, dass es im konkreten Fall zu keiner, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung gekommen ist vergleiche VwGH 25.02.1992, 91/04/0277); gemäß Paragraph 59, Absatz 3, der Steiermärkischen Gemeindeordnung sind Beratung in nicht öffentlichen Sitzungen vertraulich und dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Vertraulichkeit stellt gemäß Paragraph 101 c, Absatz 4, Ziffer 3, der Steiermärkischen Gemeindeordnung eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.500,00 zu ahnden.
Dem nunmehrigen Berufungswerber wurde im bisherigen Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich vorgeworfen, die Vertraulichkeit zweier nicht öffentlicher Sitzungen dadurch verletzt zu haben, dass er in der Gemeindezeitung Ausgabe 12/2011 Inhalte dieser Sitzungen veröffentlicht hätte. Welche Inhalte dies gewesen sein sollen, geht aus dem von der ersten Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervor, daran ändert auch nichts die Tatsache, dass den Vertretern des nunmehrigen Berufungswerbers eine Kopie des Aktes übermittelt worden ist, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.Dem nunmehrigen Berufungswerber wurde im bisherigen Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich vorgeworfen, die Vertraulichkeit zweier nicht öffentlicher Sitzungen dadurch verletzt zu haben, dass er in der Gemeindezeitung Ausgabe 12 aus 2011, Inhalte dieser Sitzungen veröffentlicht hätte. Welche Inhalte dies gewesen sein sollen, geht aus dem von der ersten Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervor, daran ändert auch nichts die Tatsache, dass den Vertretern des nunmehrigen Berufungswerbers eine Kopie des Aktes übermittelt worden ist, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Sitzungen; Beratungen; vertraulich; Veröffentlichung; Inhalte; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
16.01.2014