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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
FSG §1 Abs4Rechtssatz
Wenn nun der Gesetzgeber in § 30 Abs. 2 vorletzter Satz FSG normiert, dass die Lenkberechtigung nur bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen ist, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet, und der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.2.2007, Zl.: 2006/02/0291, ausspricht „was somit deren Ungültigkeit in diesem zeitlichen Rahmen bewirkt“, so ist davon auszugehen, dass nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die in einem anderen EWR-Staat neu erworbene Lenkberechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich berechtigt.Wenn nun der Gesetzgeber in Paragraph 30, Absatz 2, vorletzter Satz FSG normiert, dass die Lenkberechtigung nur bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen ist, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet, und der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.2.2007, Zl.: 2006/02/0291, ausspricht „was somit deren Ungültigkeit in diesem zeitlichen Rahmen bewirkt“, so ist davon auszugehen, dass nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die in einem anderen EWR-Staat neu erworbene Lenkberechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich berechtigt.
Schlagworte
Lenkberechtigung, Entziehungsdauer, Mangelnde Verkehrszuverlässigkeit, Lenkberechtigung eines EWR-StaatesZuletzt aktualisiert am
28.08.2013